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Sicherung von Arbeitgeberdarlehen und Vorschüssen / 2.1 Begriff des Gelddarlehens und Inhaltskontrolle

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Das BGB unterscheidet zwischen Geld- und Sachdarlehen – Letztere bleiben nachfolgend mangels praktischer Relevanz unberücksichtigt. Ein Gelddarlehen ist seiner Rechtsnatur nach ein Verpflichtungsgeschäft, aufgrund dessen sich der Darlehensgeber (Arbeitgeber) dem Darlehensnehmer (Arbeitnehmer) gegenüber zur Überlassung eines Geldbetrags verpflichtet. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber den vereinbarten Zins zu zahlen sowie das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuerstatten (§ 488 Abs. 1 BGB).

Vorschriften über Darlehenszinsen und Fälligkeit eines Darlehensversprechens enthalten § 488 Abs. 2 und Abs. 3 BGB, die Möglichkeiten ordentlicher bzw. außerordentlicher Kündigung des Darlehens regeln die §§ 489 und 490 BGB.[1] Der Darlehensvertrag bzw. die u. U. im Arbeitsvertrag geregelten Darlehenskonditionen unterliegen der Inhaltskontrolle, insbesondere nach den §§ 307 ff. BGB, aber auch im Hinblick auf eine mögliche Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Jedenfalls sind bei einem Privatdarlehensvertrag zwischen den Arbeitsvertragsparteien zudem die einschlägigen Verbraucherschutzvorschriften zu beachten.[2] Gewisse Einschränkungen ergeben sich dabei aus § 491 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB, sofern der Arbeitgeber Darlehen zu unter dem Marktniveau liegenden Zinsen ausschließlich an seine Arbeitnehmer vergibt.[3] Ein häufiges Problem sind Rückzahlungs- oder Anpassungsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Wirksam ist die Vereinbarung eines höheren Zinssatzes nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ein dem Arbeitnehmer gewährtes Baudarlehen mit einem Sonderzinssatz, wenn dies vorab ausreichend transparent vereinbart wurde.[4].

Wird die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bei einem Arbeitgeberdarlehen an die Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses geknüpft, kann dies im Einzelfall den Arbeitnehmer entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, wenn die Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel zu weit gefasst ist. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die sofortige Rückzahlungspflicht auch Fallgestaltungen betrifft, für die kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers besteht. Etwa bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers.[5]

Bei der Inhaltskontrolle von vertraglichen Rückzahlungsklauseln bei einem dem Arbeitnehmer zur Finanzierung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen gewährten Darlehen ist die Rechtsprechung zu arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln bei Aus- und Fortbildungsmaßnahmen heranzuziehen, die auch im Interesse des Arbeitgebers durchgeführt werden. Insoweit ist bei Darlehens- und Arbeitsvertrag von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen. Wenn der Arbeitnehmer der Rückzahlungsverpflichtung durch Betriebstreue entgehen kann, stellt die Rückzahlungsverpflichtung keine unangemessene Benachteiligung i. S. v. § 307 BGB dar.[6]

Die vom Arbeitgeber vorformulierte Klausel in einem Vertrag über ein Arbeitgeberdarlehen, auf deren Inhalt der Arbeitnehmer keinen Einfluss nehmen konnte, ist dann wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam, wenn sie den Arbeitgeber zur Kündigung des Darlehensvertrags in allen Fällen berechtigt, in denen das Arbeitsverhältnis vor vollständiger Rückzahlung des Darlehens beendet wird.[7]

Unwirksam ist die vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein Dienstfahrzeug zu übernehmen und in den für dessen Finanzierung vom Arbeitgeber abgeschlossenen Darlehensvertrag einzutreten – dies führt zu einer Einschränkung der Berufsfreiheit.[8] Unwirksam ist auch bei einem zinsgünstigen Arbeitgeberdarlehen eine neben der Zinszahlung vom Arbeitnehmer zu leistende "Kostenbeteiligung".[9]

Das Darlehen ist streng zu unterscheiden von einem Vorschuss auf – künftig fällig werdendes – Arbeitseinkommen (vgl. Abschn. 2.2). Es ist daher der Darlehenscharakter in der Schuldurkunde ausdrücklich hervorzuheben. Die Auslegung als Darlehen kann sich i.Ü. auch aus den Umständen ergeben, z. B. aus der Höhe des Betrags, aus Beginn, Art und Dauer der Tilgung (in monatlichen Raten und dgl.) oder aus der Vereinbarung von Zinsen und deren Höhe. Für den Darlehenscharakter einer Geldzahlung kann auch sprechen, dass ein hoher, laufendes Arbeitseinkommen erheblich übersteigender Betrag für einen Zweck ausgezahlt wurde, für den der Arbeitnehmer sonst einen Fremdkredit in Anspruch nehmen müsste. Unverzinslichkeit allein bedeutet nicht zwingend, dass es sich um einen Lohnvorschuss handelt. Die Vereinbarung einer Sicherheit spricht für ein Darlehen.

Die Darlehensurkunde wird zweckmäßigerweise von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zweifach unterzeichnet, sodass jeder Teil eine Ausfertigung erhalten kann. Die Darlehensurkunde wird neben der Bezeichnung als solche üblicherweise Angaben zu enthalten haben über

  1. Höhe des Darlehens,
  2. Zinssatz und Fälligkeit der Zinsen sowie etwaige...

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