"Sylt-Video"
Sachverhalt
Eine Gruppe junger Menschen singt zu dem Lied "L'Amour toujours" des Künstlers Gigi D’Agostino in dem Club "Pony" in Kampen auf Sylt "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus...". Ein Teilnehmer hebt dabei den rechten Arm, wobei der Arm nicht bis in die Finger durchgestreckt ist und die Hand leicht abgewinkelt partiell winkt. Zudem liegen einige Finger der anderen Hand zwischen Oberlippe und Nase. Teilnehmer filmen das Geschehen und posten es in den sozialen Medien, wodurch es sich rasch verbreitet.
Bewertung
Ungeachtet etwaiger (unbekannter) spezieller Umstände wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem der Betroffenen wahrscheinlich unwirksam. Es lässt sich bereits daran zweifeln, ob das Verhalten der Betroffenen strafbar bzw. überhaupt rechtswidrig ist. Beispielsweise entschied das Bundesverfassungsgericht, dass Plakate einer Gruppierung mit der Aufforderung zur "Ausländerrückführung" von der Meinungsfreiheit geschützt sind und keine Volksverhetzung nach § 130 StGB begründen. Daher sprechen gute Gründe dafür, dass die Gesänge wohl von der Meinungsfreiheit gedeckt sein dürften und daher nicht strafbar sind. Es handelt sich wohl auch nicht um einen nach § 86a StGB strafbaren "Hitler-Gruß", indem einer der Beteiligten den rechten Arm hob, da dazu der Arm durchgestreckt gewesen sein müsste. Entscheidend gegen die Wirksamkeit einer Kündigung spricht, dass außerdienstliches Verhalten regelmäßig keine Pflichtverletzung begründet; es wäre ein Bezug zum Arbeitsverhältnis erforderlich, der hier nicht ersichtlich ist. Auch eine konkrete Beeinträchtigung des Betriebsfriedens ist nicht erkennbar. Es reicht insofern nicht, dass sich das jeweilige Verhalten des Arbeitnehmers auf den Betriebsfrieden "abstrakt" auswirken könnte. Es ist auch nicht (arbeitsrechtlich) pflichtwidrig, dass sich die Betroffenen hierbei filmen ließen.