Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Abgeltungswirkung bei der Besteuerung von Scheinrenditen aus einem Schneeballsystem (1)

Leitsatz 1. Die Abgeltungswirkung nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG tritt auch dann ein, wenn die bei der Auszahlung der Kapitalerträge einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht beim Finanzamt angemeldet und abgeführt wird und kein die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs ausschließender Fall nach § 43 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 oder Satz 3 EStG vorliegt. 2. Dies gilt ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.3 Einzelfälle

Rz. 86 Ein Unternehmer, der in den Räumen eines Klubs, welcher Angehörigen der Stationierungsstreitkräfte zugänglich ist, Heißgetränkeautomaten aufstellt und selbst betreibt, liefert aufgrund eines mit den Stationierungsstreitkräften geschlossenen Automatenaufstellungsvertrags Waren unmittelbar an die Mitglieder der Truppe und nicht an die Truppe oder das zivile Gefolge. Für...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.6 Umsätze an ausländische Truppen

Rz. 127 Auf Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden, und bei denen eine im Drittland befindliche Dienststelle der Streitkräfte Leistungsempfänger ist, sind nicht die Vorschriften des NATO-ZAbk, sondern die für die Ausfuhr geltenden Vorschriften des allgemeinen Umsatzsteuerrechts anzuwenden. Dabei sieht die Fi...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6 Umsätze an die NATO-Hauptquartiere

Rz. 168 Die Steuerbefreiung für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die im Inland stationierten ausländischen NATO-Hauptquartiere richtet sich nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Unionsrechtliche Grundlage hierfür ist Art 151 Abs. 1 MwStSystRL. Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lief...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.1 Allgemein

Rz. 171 Der belegmäßige Nachweis ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen einheitlich geregelt.[1] Grundsätzlich ist er auch bei den sonstigen Leistungen allein durch einen Abwicklungsschein zu erbringen. Teil 1 des Abwicklungsscheins (Lieferschein) ist vom Unternehmer auszufüllen und Teil 2 des Abwicklungsscheins (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) ist für d...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.6 Zahlung der Entgelte

Rz. 112 Zur Verhinderung von Missbräuchen müssen die Truppen das Entgelt durch Scheck oder Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle entrichten. Barzahlungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen. Bei vereinfachten Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen werden von der Finanzverwaltung jedoch Ausnahmen zugelassen werden (vgl. Rz. 74ff.). Rz. 1...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.8 Beleg- und Buchnachweis

Rz. 119 Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sind nachzuweisen.[1] Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich grundsätzlich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben.[2] Kann der Unternehmer den beleg- und buchmäßigen Nachweis nicht, nicht vollständ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.4.1 Auftraggeber

Rz. 142 Als Auftraggeber der umsatzsteuerbefreiten Lieferungen und sonstigen Leistungen treten gemäß dem BMF v. 8.8.2017[1] die folgenden Hauptquartiere als amtliche Beschaffungsstellen auf: NATO International Military Headquarters (IMHQ) / Organizations (ACO) Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE), Allied Command Operations (ACO), Casteau (Mons)/Belgien Supreme Head...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.2 Beschaffungsverfahren

Rz. 68 Bei der Erteilung der Aufträge verfahren die Beschaffungsstellen der Truppen nach ihren jeweiligen dienstlichen Anordnungen, nach denen sie je nach Auftragserteilung besondere Formulare verwenden, die die Eigenarten der Lieferungen berücksichtigen (z. B. für Großaufträge, für Rahmenverträge, für Lieferungen auf Abruf). Diese Formulare sehen Angaben über die Bezeichnun...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.4 Zeitpunkt der Vorlage von Beschaffungsaufträgen

Rz. 101 Grundsätzlich ist die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu versagen, wenn im Zeitpunkt der Ausführung der Leistung kein Beschaffungsauftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt. Es bestehen von Seiten der Finanzverwaltung jedoch keine Bedenken, bei Dauerleistungsverhältnissen (z. B. Anmietung eines Kraftfahrzeugs, einer Unterkunft) die Umsatz...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 2.4.1 Auftraggeber

Rz. 61 Nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk sind Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge nur dann von der USt befreit, wenn die Lieferungen oder sonstigen Leistungen von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sind. Di...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.1 Ursprüngliche Rechtsprechung von RFH und BFH

Rz. 20 Auch die Finanzverwaltung hat sich der neuen Rechtsform nur zögernd angenommen. Zunächst hat sie sich jahrelang gegen eine Anerkennung gewehrt und dabei auch die Unterstützung der Steuergerichte gefunden. Man befürchtete Umgehungsmöglichkeiten und berief sich für die Ablehnung auf entsprechende formelle Vorschriften der RAO. So hat der RFH[1] noch 1929 z. B. den Grund...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.10.3.4 Gewinnermittlung und -verteilung

Rz. 202 Die GmbH & Still ist Subjekt der Einkünftequalifikation und der Gewinnermittlung.[1] Daraus folgt, dass die Einkünftequalifikation für den stillen Gesellschafter bereits auf der Ebene der Mitunternehmerschaft, also der GmbH & Still erfolgt. Bei der GmbH & atypisch Still wird der Gewinnanteil dem atypisch Stillen im Wege der einheitlichen Gewinnfeststellung direkt zug...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.2 Umfang des Betriebsvermögens

Rz. 101 Das ertragsteuerliche Betriebsvermögen umfasst neben dem Gesamthandsvermögen – dem Vermögen der GmbH & Co. selbst – auch diejenigen Vermögenswerte der Gesellschafter, die der GmbH & Co. dienen (Sonderbetriebsvermögen I). Dazu zählen nach der Rspr. selbst solche Wirtschaftsgüter, die beim Gesellschafter aus anderen Gründen und an anderer Stelle schon gewerbliches Betr...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.2.6 Steuervorteile

Rz. 44 Neben den vorstehend beschriebenen zivil- und handelsrechtlichen Vorzügen sprechen nach wie vor auch steuerliche Aspekte für die Wahl der GmbH & Co. Als Personengesellschaft ist sie selbst nicht einkommensteuerpflichtig. Alle Erträge und Vermögenswerte fließen vielmehr unmittelbar in die Besteuerungsgrundlagen der Gesellschafter ein. Sind positive Ergebnisse zu berücks...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.1 Ausgangspunkt

Rz. 15 Die Gesellschaftsform der GmbH & Co. war in ihrer langjährigen Entwicklungsgeschichte sowohl zivil- als auch steuerrechtlich zunächst sehr umstritten. Äußerer Anlass des Streits war im Übrigen die Frage, ob eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft beteiligt sein kann. Erst später kam die Sonderstellung als Komplementär hinzu und damit – im Ergebnis – die...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.2 Ertragsteuerliche Ansatzpunkte

Rz. 143 Rechtsgrundlage für die Beanstandung und Korrektur der vereinbarten Gewinnverteilung bildet in den wenigsten Fällen die Missbrauchsvorschrift des § 42 AO, weil es meist an eindeutigen Beweisen hierfür fehlt. Daneben bestehen aber noch andere Ansatzpunkte, die von der höchstrichterlichen Rspr. in Streitfällen regelmäßig herangezogen werden, etwa die Grundsätze, die zu...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.8.1 Grundlagen

Rz. 169 Der BFH erkennt zwischen Mitunternehmerschaft und Mitunternehmer einen Leistungsaustausch in Form von Veräußerungen an.[1] Die Finanzverwaltung folgt dem. Grundsätzlich können die Gesellschaft und ihre Gesellschafter einerseits, die Gesellschafter untereinander andererseits Verträge wie unter fremden Dritten abschließen. Steuerrechtlich werden solche Verträge nur dan...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.3.3 Beteiligung mit Kapitaleinlage

Rz. 137 Besteht zusätzlich eine Kapitaleinlage, ist diese in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die der anderen Mitunternehmer. Sie ist also in die Verteilung des Restgewinns mit einzubeziehen. In diesen Fällen ist indessen noch zu untersuchen, welche Bedeutung und Wertigkeit der Einlage der Komplementär-GmbH tatsächlich zukommt. Der BFH hat die Höhe der Risikoprämie als ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.1 Vorbemerkung

Rz. 63 Die endgültige Anerkennung der GmbH & Co. durch Rspr. und Finanzverwaltung sowie einige grundsätzliche Regelungen durch die Gesetzgebung schließen naturgemäß nicht aus, dass in Einzelfällen und bei bestimmten Sachverhaltsgestaltungen nach wie vor Auslegungsfragen bestehen. Eine Fülle von Entscheidungen des BFH belegt, in welch großem Umfang immer wieder gegensätzliche...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.5 Verdeckte Einkommensverwendung

Rz. 155a Ein vergleichbares Problem unangemessener Gewinnverteilung ergibt sich auch zwischen den, an einer GmbH & Co. KG beteiligten, nahestehenden Personen. Dies betrifft insbesondere die Familien GmbH & Co. KG. Hierbei wird wie folgt unterschieden: Bei der schenkweisen Beteiligung nicht mitarbeitender Kinder ist ein Gewinnanteil nur insoweit anzuerkennen, als die Gewinnbet...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.3.7 Ausländische Kapitalgesellschaft als Komplementär

Rz. 59 Auch eine ausl. Kapitalgesellschaft kann die Komplementärstellung in einer deutschen KG übernehmen.[1] Das gilt jedenfalls für eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in einem EU-Staat (so z. B. die Ltd. & Co. KG). Es kommt nur darauf an, ob eine juristische Person – entsprechend der Sitztheorie – in ihrem Sitzstaat wirksam errichtet worden ist. Wenn das der Fall ist, besit...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.6.2 Entwicklung der Rechtsprechung

Rz. 131 Das Steuerrecht folgt grundsätzlich den zivilrechtlichen Vereinbarungen über die Gewinnverteilung. Das hat der BFH in st. Rspr. herausgestellt.[1] Besonderheiten gelten nur in bestimmten Situationen, etwa bei der Beteiligung nahestehender Personen. Wo die Gefahr sachfremder Einflüsse besteht, müssen zusätzlich die formelle Gültigkeit der Vereinbarungen, ihre Durchset...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 1.3.3.2 Gepräge-Rechtsprechung des BFH

Rz. 22 In der Folgezeit hat der BFH in zahlreichen Einzelentscheidungen seine grundsätzliche Auffassung einerseits bestätigt, andererseits noch erweitert. Schließlich wurde die sog. Gepräge-Rspr. begründet.[1] Danach galt eine KG, an der eine GmbH als einziger Komplementär beteiligt war, immer als gewerbliches Unternehmen, ganz gleich, ob und wie sie sich am allgemeinen wirt...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.7.6 Änderung der Gewinnverteilung

Rz. 156 Bei einer GmbH & Co. ist eine vGA nicht nur aus laufender unangemessener Gewinnverteilung möglich, sondern ebenso bei Änderung der Gewinnverteilung für die Zukunft zulasten der Komplementär-GmbH. Im zuletzt genannten Fall tritt die Vermögensminderung in Form verhinderter Vermögensmehrung erst zukünftig in Erscheinung, ihre Verursachung wird allerdings gegenwärtig bew...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.3 GmbH & Co. KG als Holdinggesellschaft

Rz. 254 Die GmbH & Co. KG ist eine häufige Rechtsform für eine Holdinggesellschaft.[1] Die damit jeweils verbundenen Zielsetzungen sind einerseits – im Inbound-Sachverhalt – der Weg in die Veranlagung, um damit den strengen Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG zu entgehen und/oder in den Genuss des § 8b KStG zu gelangen, andererseits – im Outbound-Sachverhalt – für die Bete...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.5.7 Pensionszusagen

Rz. 124 Der RFH und BFH hatten Pensionszusagen an Gesellschafter von Personengesellschaften zunächst als betrieblich bedingt angesehen und dementsprechend Zuführungen zu Rückstellungen als Betriebsausgaben anerkannt. Erst 1967 wurde eine derartige Zusage als Gewinnverteilungsabrede zwischen den Gesellschaftern eingestuft.[1] An dieser grundsätzlichen Beurteilung hat sich bis...mehr

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Frühstück und Parkplatzüberlassung durch Hotels

Leitsatz Hotelübernachtungen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Das Frühstück gegen gesondert berechnetes Entgelt sowie die Überlassung von Parkplätzen sind als eigenständige Leistungen mit dem Regelsatz zu versteuern. Sachverhalt Streitig ist die Behandlung von Umsätzen für Hotelübernachtungen, Frühstück und Parkplatzgestellung. Die Klägerin betreibt ein Hotel mit ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 3.12.2 Abkommensrecht – Einkünftequalifikation und Zuordnung

Rz. 251 Auch die DBA basieren auf verschiedenen Einkunftsarten, wobei die Auslegung des DBA grundsätzlich autonom und damit losgelöst vom nationalen Recht zu erfolgen hat. Art. 7 OECD-MA (Unternehmensgewinne) erfasst als "Geschäftstätigkeiten" solche Tätigkeiten, die nach innerstaatlichem Recht unter § 15 oder § 18 EStG fallen.[1] Darunter kann auch die Tätigkeit einer GmbH &...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 3.1 Einkommensteuererklärungspflicht

Rz. 328 Pflichtveranlagung Nach Ablauf des Kalenderjahres muss der unbeschränkt Steuerpflichtige eine eigenhändig unterschriebene Steuererklärung abgeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung, müssen sie eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. Für die Bearbeitung der Steuererklärung ist das Finanzamt zus...mehr

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Anlage Unterhalt 2020 – Tip... / 2 Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung

Rz. 588 Bei den außergewöhnlichen Belastungen sind Unterhaltsleistungen über die spezielle Regelung des § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigungsfähig. Wichtig Kein Abzug von Unterhalt als allgemeine außergewöhnliche Belastung Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (§ 33 EStG) ist nicht möglich (kein Wahlrecht), auch nicht, soweit sich die Kosten über...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.10 Übermittlung der Daten

Rz. 528 Elektronische Übermittlung der Daten Die erforderlichen Daten werden von den übermittelnden Stellen (Versicherungsunternehmen, Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder Künstlersozialkasse) entweder durch Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung oder sonstige Mitteilungen per Datenfernübertragung elektronisch an die Finanzverwaltung übermitte...mehr

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Anlage V (Einkünfte aus Ver... / 5.1.3 Anschaffungskosten des Grundstücks

Rz. 853 Im Steuerrecht gibt es keinen eigenen Begriff der AK. Deshalb wird dieser aus dem Handelsrecht übernommen (§ 255 Abs. 1 HGB). Danach sind AK eines bebauten Grundstücks alle Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben. Zusätzlich gehören beim Gebäude alle Aufwendungen zu den AK, die getätigt werden, um es in einen betriebsbereiten Zustand zu vers...mehr

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Anlage Vorsorgeaufwand(Vors... / 3.8 Beitragsrückerstattungen

Rz. 523 [Beitragsrückerstattungen, steuerfreie Zuschüsse → eZeilen 7, 14, 15, 19, 21, 25, 26, Zeilen 20, 34, 35, 44] Beitragsrückerstattungen und steuerfreie Zuschüsse (z. B. Zuschüsse des Jugendamts an eine Tagesmutter) für Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 (Altersvorsorgeaufwendungen), Nr. 3 (Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung) und Nr. 3a EStG (Unfall-, H...mehr

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Anlage Außergewöhnliche Bel... / 3 Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art

Rz. 451 [Andere außergewöhnliche Belastungen → Zeilen 13–18] Zu den anderen außergewöhnlichen Belastungen gehören alle Aufwendungen, die die in § 33 EStG verlangten Voraussetzungen erfüllen und im EStG nicht als typisierte Einzelfälle nach §§ 33a, 33b EStG genannt sind. Rz. 452 Abzugsvoraussetzungen Ausgaben sind als (allgemeine) außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzu...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 2.3 Versicherungsbeiträge für Kinder

Rz. 561 [Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder → eZeilen 31–33, Zeilen 34–42] Grundsätzliche Voraussetzung für den Abzug von Versicherungsbeiträgen für ein Kind bei den Eltern ist, dass die Versicherung die gezahlten Beiträge der Finanzverwaltung elektronisch übermitteln durfte bzw. dass der Datenübertragung nicht widersprochen wurde. Kranken- und Pflegepflichtve...mehr

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Hauptvordruck (ESt1A) 2020 ... / 3 Sonstige Angaben und Veranlagungswahlrechte

Rz. 371 [Steuerfreie Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen → eZeile 43 und Zeile 44] Hier sind Einkommensersatzleistungen anzugeben, die zwar steuerfrei sind und bleiben, sich aber auf die Berechnung der Steuer der steuerpflichtigen Einkünfte auswirken (Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG) und nicht in den Zeilen 22–24 und 28 der Anlage N einzutragen sind. Z...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.3 Haushaltsnahe Dienstleistungen

Rz. 479 [Haushaltsnahe Dienstleistungen → Zeile 5] Unter haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a Abs. 2 Satz 1 EStG) fallen nur Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG sind und gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden. Es wird eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister als Hilfe im Haushalt in...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.4 Handwerkerleistungen

Rz. 482 [Handwerkerleistungen → Zeilen 6–9] Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen, sind nach § 35a Abs. 3 EStG durch eine Steuerermäßigung begünstigt, wenn die Arbeiten in räumlichem Zusammenhang mit dem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden. Dazu zählen z. B. Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, an der Fassade und an Garagen. Die Repa...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 2.8 Kinderbetreuungskosten

Rz. 581 [Aufwendungen als Sonderausgaben → Zeilen 73–79] Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (Kinderbetreuungskosten) eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i. S. d. § 32 EStG, sind ab dem Geburtsmonat bis zur Vollendung seines 14. Lebensjahres mit zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR im Jahr je Kind abzugsfähige Sonderausgaben (...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 1 Relevante Rentenbezüge

Rz. 914 Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt. Anlage R für Renten aus dem Inland, Anlage R-AUS für Renten aus ausländischen Versicherungen bzw. einem ausländischen Rentenvertrag und Anlage R-AV/bAV für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen und aus der betrieblichen Altersversorgung. In diese Anlagen sind nur die Daten zwingend einzutragen, die nicht elektr...mehr

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Einleitung zum Hauptvordruc... / 1 Allgemeines

Rz. 320 Datenschutz-Grundverordnung Die Steuerverwaltung erhebt personenbezogene Daten der Steuerpflichtigen. Die Finanzverwaltung hat Allgemeine Informationen zur Umsetzung der datenschutzrechtlichen Vorgaben in der Steuerverwaltung bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 1.5.2018, IV A 3 – S 0030/16/10004-21, BStBl 2018 I S. 607). Das allgemeine Informationsschreiben steht außer...mehr

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Anlage Haushaltsnahe Aufwen... / 1.1 Übersicht und Höhe der Steuerermäßigung

Rz. 468 Nach § 35a EStG sind Steuerermäßigungen (direkter Steuerabzug von der tariflichen Einkommensteuer) für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Pflegeleistungen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen möglich. Die Ermäßigungsgründe lassen sich in folgende drei Gruppen einteilen: Sämtliche Höchstbeträge sind Jahresbeträge und können nebeneinander in An...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 1.2 Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kindern

Rz. 539 [Angaben zum Kind, Kindschaftsverhältnis → Zeilen 4–15] Ein Kind kann bei einem Steuerpflichtigen nur berücksichtigt werden, wenn ein Kindschaftsverhältnis zu ihm besteht und das Kind bestimmte altersbezogene Voraussetzungen erfüllt (§ 32 Abs. 1–5 EStG). Sind die Eltern eines Kindes nicht verheiratet bzw. wählen sie die Einzelveranlagung, erhält jeder Elternteil bei s...mehr

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Hauptvordruck (ESt1A) 2020 ... / 2 Veranlagungsarten und Steuertarif

Rz. 356 [Familienstand → Zeilen 17 und 28] Die Angaben zum Familienstand, zur Scheidung und zum dauernden Getrenntleben werden für die Entscheidung über die Veranlagungsart und den anzuwendenden Steuertarif benötigt. Rz. 357 Einzelveranlagung Grundsätzlich ist jeder Steuerpflichtige durch eine Einzelveranlagung zur Einkommensteuer zu veranlagen (§ 25 EStG). Für die Berechnung de...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 2.6 Schulgeld

Rz. 575 [Schulgeld für Privatschule → Zeilen 65–67] Schulgeld für ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind, das eine "Privatschule" mit anerkanntem Abschluss besucht, ist eine abzugsfähige Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG). Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für die Beherbergung, Betreuung oder Verpflegung des Kindes. Hierfür kommt ein Abzug bei den Kinderbetreuun...mehr

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Anlage AV (Altersvorsorgebe... / 2.3 Zusätzlicher Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

Rz. 534 [Anlage AV → Zeilen 6–9] Statt der Altersvorsorgezulage kann für die selbst geleisteten Beiträge, zzgl. der dafür zustehenden Zulage, höchstens bis zu 2.100 EUR, ein Sonderausgabenabzug geltend gemacht werden. Dazu muss der Steuererklärung die Anlage AV (Altersvorsorge) beigefügt werden. Eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft muss nicht beigelegt werden, da ...mehr

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Anlagen R (Renten), R-AV/bA... / 2.3 Private Renten aus dem Inland

Rz. 930 [Leibrenten → Anlage R, Zeilen 15–16, 31–36 und eZeilen 13–14, 17–18] Lebenslange Leibrenten, die nicht unter § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. aa EStG bzw. unter § 22 Nr. 5 EStG (→ Tz 938) fallen, werden nach § 22 Nr. 1 Satz 3, Buchst. a, Doppelbuchst. bb EStG mit dem Ertragsanteil besteuert. Hierunter fallen insbesondere Renten aus vor dem 1.1.2005 abgeschlo...mehr

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Anlage Sonderausgaben 2020 ... / 2.8 Versorgungsausgleich zwischen Ehegatten

Rz. 430 Gesetzlicher Versorgungsausgleich Achtung Gesetzlicher Versorgungsausgleich führt nicht zu Sonderausgaben Ein gesetzlicher Versorgungsausgleich ("öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich") führt nicht zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 oder Nr. 4 EStG. Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften durch das Fam...mehr

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Anlage Kind (Kinderberücksi... / 2.2 Steuerfreibeträge für ein Kind

Rz. 556 [Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung → Zeilen 10–15, 43–48] Jedem Elternteil steht für jedes Kind ab 2020 ein Kinderfreibetrag von jährlich 2.586 EUR zu (§ 32 Abs. 6 Satz 1 EStG). Dies gilt für nicht verheiratete, getrennt lebende oder geschiedene Eltern und für verheiratete Eltern, die Einzelveranlagung wählen. Der Freibetrag wird ...mehr