Tz. 2
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die steuerliche Behandlung der Vermietung und Verpachtung von Tennishallen/-plätzen war in der Vergangenheit strittig, insbesondere, ob die Steuerbefreiung gem. § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommt oder ob eine Vermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt.
Tz. 3
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Der BFH hat aber bereits im grundlegenden Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 entschieden, dass die Überlassung von Sportanlagen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) einzuordnen ist. Er bewertet die Nutzungsüberlassung von Sportanlagen als einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung.
Tz. 4
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Abgrenzung der Grundstücksteile von den Betriebsvorrichtungen nach den Vorschriften des Bewertungsrechtes ist aber in den Fällen der sog. Zwischenvermietung anzuwenden, d. h. wenn die Tennisanlage vom Verein insgesamt an einen Unternehmer überlassen wird, der diese betreibt und vermietet (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 UStAE).
Tz. 5
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Durch die vom BFH geänderte Rechtsprechung wird auch der volle Vorsteuerabzug aus Lieferungen und sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit der Vermietung von derartigen Sporteinrichtungen anfallen, möglich, wenn die in § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) genannten Bedingungen (persönliche und sachliche Voraussetzungen für den Abzug) erfüllt sind.
Tz. 6
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen von den Grundstücksteilen ist nach den Grundsätzen des Bewertungsrechts vorzunehmen (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 und 3 UStAE).
Tz. 7
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Als Grundstücksteile sind nach Auffassung der Finanzverwaltung (s. Abschn. 4.12.11 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a UStAE) bei Tennispl...