Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch
Rn. 1
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Der Begriff "GoB" umfasst alle Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze (vgl. Leffson (1987), S. 17; zum Wortsinn von GoB HdR-E, HGB § 243, Rn. 11f., 18). Diese Grundsätze beziehen sich nicht nur auf die Buchführung, sondern auch auf die JA-Aufstellung. Diese Begriffsdefinition steht mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang, in denen auf die GoB verwiesen wird, denn sowohl in der Regelung zur Buchführungspflicht (vgl. § 238 Abs. 1 Satz 1) als auch in den Vorschriften zur JA-Aufstellung (vgl. §§ 243 Abs. 1 und 264 Abs. 2 Satz 1) wird die Einhaltung der GoB gefordert.
Rn. 2
Stand: EL 39 – ET: 06/2023
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt für Gewerbetreibende, dass sie ihr BV in der StB "nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen" haben. Dieser Grundsatz der Maßgeblichkeit der GoB für die steuerliche Gewinnermittlung im Wege des BV-Vergleichs gilt indes nur insoweit, als ihnen keine speziellen steuerrechtlichen Vorschriften gegenüberstehen (vgl. Bonner HGB-Komm. (2021), Einführung, Rn. 124, 128). § 5 Abs. 2 bis 5 EStG enthält bspw. Ansatzvorschriften, die den handelsrechtlichen Vorschriften teilweise entsprechen, sie teilweise aber auch einschränken. Außerdem wird die Maßgeblichkeit der GoB durch den sog. steuerlichen Bewertungsvorbehalt (vgl. § 5 Abs. 6 EStG) eingeschränkt, der besagt, dass die speziellen steuerrechtlichen (Folge-)Bewertungsvorschriften (vgl. §§ 6ff. EStG) den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften vorgehen. Weitere Abweichungen ergeben sich durch den sog. steuerlichen Wahlrechtsvorbehalt des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG. Die Steuer-Rspr. und die Finanzverwaltung berufen sich – soweit möglich – auf die handelsrechtlichen GoB (vgl. Moxter (1985), S. 3; OFD Düsseldorf, Verfügung vom 02.10.1985, S ...