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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Teilnehmergebühren

Dr. Henning Frase
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Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Den Begriff der Teilnehmergebühr wird in der USt-Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) verwandt, wonach kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von u. a. gemeinnützigen Körperschaften durchgeführt werden, umsatzsteuerbefreit sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren sind Entgelte, die Sportler für ihre Teilnahme an entsprechenden sportlichen Veranstaltungen zahlen (Startgelder und Meldegelder, s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE). Dagegen fallen Eintrittsgelder von Zuschauern für die (passive) Teilnahme an Sportveranstaltungen nicht unter die Steuerbefreiung. Auch Spartenbeiträge, die durch einen gemeinnützigen Schützenverein gesondert erhoben werden, der dafür Übungsschießen veranstaltet, sind ggf. danach umsatzsteuerfrei, FG München vom 29.01.2015, 14 K 1553/12.

Die Zahlung eines Startgeldes durch flugwillige Mitglieder und Nichtmitglieder für die Überlassung von Flugzeugen anlässlich von "Flugtagen" einer steuerbegünstigten Körperschaft ist keine Teilnehmergebühr nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5 (s. Vfg. der OFD Nürnberg vom 09.10.1981, StEK UStG 1980, Satz 4 Ziff. 22 Nr. 2).

Ein Vergleich des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) mit dem Unionsrecht zeigt, dass dieses weitreichendere Regelungen enthält. So gilt die Steuerbefreiung nach deutschem Recht anders als das Unionsrecht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nur hinsichtlich der Teilnehmergebühren bei sportlichen Veranstaltungen, nicht aber für satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge. Die Finanzverwaltung sieht Leistungen, die von den Mitgliedsbeiträgen abgedeckt sind, grundsätzlich nicht als steuerbar an (Abschn. 1.4 und 2.10 UStAE). Dies entspricht nicht der Rechtsprechung, worauf der BFH – obwohl dies nicht entscheidungser...

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