Fachbeiträge & Kommentare zu Finanzverwaltung

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Vermittlung oder Eigenhande... / 3.3.2 Vertrieb der Gutscheine der Restaurantkette

P tritt bei dem Vertrieb der Restaurantgutscheine im fremden Namen auf, sodass er selbst nicht in eine Leistungskette eingebunden ist. P ist insoweit nur als Vermittler tätig und führt eine sonstige Leistung gegenüber der Restaurantkette aus. Insoweit ist es unerheblich, wie die Gutscheine umsatzsteuerrechtlich einzuordnen sind – dies ist nur für eine umsatzsteuerrechtliche ...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 4.1 Beibehaltung der Zuständigkeit (§ 26 Satz 3 AO)

Es wird eine gesetzliche Neuregelung eingeführt, dass bereits Anhaltspunkte für eine wirtschaftliche Abwicklung einer rechtsfähigen Personenvereinigung oder juristischen Person als Tatbestandsvoraussetzungen für einen Zuständigkeitsverbleib beim bisherigen Finanzamt ausreichen. Anhaltspunkte sind insoweit zum Beispiel konkrete Umstände oder Tatsachen, die nach den Erfahrunge...mehr

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Jahressteuergesetz 2026 / 1.10 Freigrenze für antragsloses Freistellungsverfahren (§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG)

§ 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EstG definiert eine Freigrenze, bis zu der Vergütungsschuldner unter bestimmten Voraussetzungen ohne vorherigen Entlastungsantrag beim BZSt vom Steuerabzug nach § 50a EStG absehen können. Diese Freigrenze wird von bisher 10.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben. Die Vorschrift zielt insbesondere auf Vergütungsschuldner mit wechselnden, gering vergüteten ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.5 Ergänzende Hinweise der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat ausführlich zu Einzelfragen bei der Wertermittlung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe Stellung genommen.[1] Neben grundsätzlichen Definitionen und Abgrenzungsfragen für die einzelnen Arten der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten[2] wird insbesondere zu den einzelnen Bewertungsschritten nach § 162 ff. BewG Stellung genommen. Dabei sind i...mehr

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Ergänzungsbilanz bei Person... / 4.3 Fortschreibung der positiven Ergänzungsbilanzen bei einem Gesellschafterwechsel

Die sich aufgrund von Anteilserwerben oder Einbringungen ergebenden Ergänzungsbilanzen sind so lange in den Folgejahren fortzuschreiben, bis die ausgewiesenen Mehr- bzw. Minderwerte entfallen oder der Mitunternehmer, für den die Ergänzungsbilanz geführt wird, aus der Personengesellschaft ausscheidet. Ein "Umdrehen" der Ergänzungsbilanz ist nicht möglich. Aus einer positiven ...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 4.1.3 Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts

Der Steuerpflichtige kann auch einen niedrigeren gemeinen Wert[1] für den Wirtschaftsteil nach § 165 Abs. 3 BewG nachweisen. Allerdings muss auch der sog. Liquidationswert [2] nach § 166 BewG beachtet werden, wenn der Betrieb oder wesentliche Wirtschaftsgüter veräußert werden. Hinweis Nachweis nur für Wirtschaftsteil als Ganzes möglich Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen We...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3 Vereinfachtes Ertragswertverfahren

Der Gesetzgeber hatte 2009 erstmalig ein vereinfachtes Ertragswertverfahren in § 199 bis § 203 BewG vorgesehen, auf das ausdrücklich in § 11 Abs. 2 BewG hingewiesen wird. Darüber hinaus wird auch noch einmal ausdrücklich in § 199 Abs. 1 und Abs. 2 BewG der Anwendungsbereich dieses vereinfachten Ertragswertverfahrens bestätigt. Danach kann dieses Verfahren in den folgenden Fä...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.2 Bewertung von Kapitalforderungen und Schulden

Kapitalforderungen und Schulden werden im Allgemeinen nach § 12 Abs. 1 BewG mit dem Nennwert bewertet. Eine vom Nennwert abweichende Bewertung ist in folgenden Fällen notwendig: Die Forderung ist uneinbringlich: Nach § 12 Abs. 2 BewG bleiben diese Forderungen außer Ansatz. Die Forderung oder Schuld ist unverzinslich und ihre Laufzeit beträgt mehr als ein Jahr und ist zu einem ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 5.6 Bilanzierung Nachteilsausgleich bei Altersteilzeit

In Altersteilzeitvereinbarungen können zusätzliche Ausgleichszahlungen für mögliche Rentenminderungen vorgesehen sein (sog. Nachteilsausgleich). Der BFH hat entschieden, dass für bestimmte Nachteilsausgleichsansprüche keine Rückstellung gebildet werden darf.[1] Nach Auffassung des BFH entsteht die Verpflichtung erst mit dem tatsächlichen Eintritt der Rentenminderung. Da diese...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Land- und forstwirtschaftliche Betriebe gehören bewertungsrechtlich zum Grundbesitz, sodass bei der Bewertung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke ein Grundbesitzwert festgestellt werden muss. Durch die Vorgaben des BewG wird im Rahmen detaillierter Vorgaben versucht, einen dem gemeinen Wert nahekommenden Wert für den land- und forstwirtschaftlichen Betri...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / Zusammenfassung

Überblick Wird Betriebsvermögen (Einzelunternehmen oder Anteile an einer Personengesellschaft) vererbt oder verschenkt, unterliegt der Vorgang der Erbschaftsteuer. Um den Vorgang der Erbschaftsteuer unterwerfen zu können, muss ein Wert für das Betriebsvermögen festgestellt werden. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ist jeder Vermögensgegenstand grundsätzlich mit...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 5.5 Härteausgleich

Bei einem Erwerb, der knapp eine der Wertgrenzen nach § 19 Abs. 1 ErbStG übersteigt, muss die Härteausgleichsregelung des § 19 Abs. 3 ErbStG geprüft werden. Grundlage dieser Überlegung ist, dass bei einem geringfügigen Mehrerwerb der Steuerpflichtige den gesamten Erwerb einem höheren Steuersatz unterwerfen muss und somit die ‹Mehrsteuer› ein Vielfaches des die letzte Wertgre...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / Zusammenfassung

Überblick Bei einer Schenkung unter Lebenden oder einem Erwerb von Todes wegen muss geprüft werden, ob eine Erbschaft- oder Schenkungsteuer entsteht und wenn ja, in welcher Höhe sie festzusetzen ist. Dabei können in Abhängigkeit der übertragenen Vermögensgegenstände Steuerbegünstigungen anzuwenden sein und Schulden in unterschiedlicher Höhe zu berücksichtigen sein. In Abhäng...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.2 Betriebsergebnis

Für die Ermittlung des Durchschnittsertrags der letzten 3 Jahre ist das Betriebsergebnis der jeweiligen in den Durchschnittszeitraum fallenden Wirtschaftsjahre zu ermitteln. In § 202 BewG sind Vorgaben für die Ermittlung dieses Betriebsergebnisses gemacht – Ziel ist ein normiertes, um außergewöhnliche und steuerliche Besonderheiten bereinigtes Ergebnis. Praxis-Tipp Kein Einfl...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 10... / 2.3 Festsetzung im ESt-Bescheid lt. JStG 2020

Rz. 7 Seitens der Finanzverwaltung wurde das gesonderte Prämienbescheidverfahren (Rz. 1ff.) als zu komplex und ineffizient eingestuft. Deshalb wurde im Rahmen des JStG 2020 v. 21.12.2020[1] das Verfahren derart geändert, dass eine Festsetzung der Mobilitätsprämie allein im ESt-Veranlagungsverfahren erfolgt. Rz. 8 Auch wurde die weitere Technik des Verfahrens derart geändert, ...mehr

Buchungssatz aus Steuer Office Kanzlei-Edition
Rückstellung, Altersteilzeit / 4.9 Rückstellung für Nachteilsausgleich

Mitarbeiter, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen, können bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente mit Rentenminderungen belastet sein. Zum Ausgleich solcher Rentenminderungen vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer in vielen Fällen eine ausgleichende (einmalige) Zahlung (oftmals) am Ende der Altersteilzeit (sog. Nachteilsausgleich). Ob hierfür handelsrechtlich eine Rück...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.4 Der Mindestwert

Unabhängig vom individuellen Bewertungsverfahren – soweit der Wert im vereinfachten Ertragswertverfahren oder einem anderen anerkannten Bewertungsverfahren ermittelt worden ist – ist noch eine Untergrenze bei der Bewertung zu berücksichtigen: Mindestens ist die Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter und der sonstigen aktiven Ansätze abzüglich der Schulden und so...mehr

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Erbschaftsteuer: Berechnung / 3.3 Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Wichtig Nachlassverbindlichkeiten nur bei Erwerben von Todes wegen Das Gesetz regelt lediglich den Abzug von Nachlassverbindlichkeiten – dies setzt also einen "Nachlass" voraus. Die Berücksichtigung von übernommenen Schulden oder Lasten bei einer Schenkung ist erbschaftsteuerrechtlich nicht geregelt. Die Berücksichtigung solcher Belastungen muss deshalb direkt über die Ermitt...mehr

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Erbschaftsteuer: Bewertung ... / 3.3.4 Separat zu bewertende Vermögenspositionen

In die Wertermittlung des vereinfachten Ertragswertverfahrens sind bestimmte Vermögensteile und damit zusammenhängende Schulden nicht mit einzubeziehen, wenn sie aus dem zu bewertenden Unternehmen herausgelöst werden können, ohne die eigentliche Unternehmertätigkeit zu beeinträchtigen[1] – nicht betriebsnotwendiges Vermögen. Diese Vermögens- und Schuldpositionen werden mit i...mehr

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DigiTax2Go (Teil 2): Besteu... / b) Einkunftsart?

Ist die Vorfrage geklärt, muss die Einkunftsart bestimmt werden. In Betracht kommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) und Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 EStG). Nach der Systematik des EStG bilden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Grundform für jede selbständig, nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ausgeübte ...mehr

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Fondsetablierungskosten als... / a) Umfang der Fondsetablierungskosten (Rz. 11–15)

Im Allgemeinen erweitert § 6e Abs. 2 S. 1 EStG den Anschaffungskostenbegriff (AK-Begriff) des § 255 Abs. 1 HGB und verhindert durch die Aktivierung der betroffenen Aufwendungen deren Sofortabzug für sog. Erwerberfonds.[1] Dies greift – in Anlehnung an die frühere BFH-Rechtsprechung[2] – nach § 6e Abs. 1 S. 2 EStG auch für Herstellungskosten (HK).[3] Bei einem Herstellerfonds...mehr

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Fondsetablierungskosten als... / a) Sofort abzugsfähige Aufwendungen (Rz. 26 f.)

Aufwendungen, die nicht auf den Erwerb der WG gerichtet sind – insbesondere solche für Nutzung und Verwaltung – bleiben als BA/WK abzugsfähig (Rz. 26). Maßstab ist der Vergleich mit einem Einzelerwerber außerhalb der Fondsgestaltung: Was dieser als BA/WK abziehen könnte, bleibt auch im Fonds sofort abzugsfähig. Das BMF konkretisiert dies – wie noch zu zeigen sein wird – in R...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.1 Zu versteuerndes Einkommen

Rz. 5 Da die Einkommensprüfung auf einer automatisierten Abfrage der bei den Finanzbehörden gespeicherten steuerrechtlichen Daten basiert (vgl. § 151b), ist als maßgebliches Einkommen zunächst das in § 2 Abs. 5 EStG benannte Einkommen heranzuziehen, denn hierbei handelt es sich um die Einkünfte, die die Finanzverwaltung zur Veranlagung der Einkommensteuer ermittelt hat (Abs....mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.4 Anrechnung von Kapitalerträgen

Rz. 18 Da das automatisierte Abrufverfahren nach § 151b zwischen den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der Finanzverwaltung nur die Einkünfte erfassen kann, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung angegeben hat, wird durch Abs. 6 gewährleistet, dass alle Kapitalerträge im Rahmen eines den automatisierten Datenabruf ergänzenden Verfahr...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 2.1.4 Steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen

Rz. 13 Schließlich sind als Einkommen im Rahmen der Einkommensprüfung auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Abs. 2 Nr. 3), die nicht bereits im zu versteuernden Einkommen nach Nr. 1 enthalten sind, zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um (abgeltend) versteuerte Kapitaleinkünfte. Das Verfahren zu deren Ermittlung und Berücksichtigung im Einzelnen ist in Abs. 6 geregelt...mehr

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Jansen, SGB VI § 97a Einkom... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in das SGB VI eingeführt worden. Das Gesetz ist am 1.1.2021 in Kraft getreten. Sie wurde...mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4.1 Steuerliche Risiken bei inkongruenten Gewinnausschüttungen

Gesellschaftsrechtlich ist eine vom Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter abweichende Gewinnverteilungsabrede zulässig. Allerdings tut sich die Finanzverwaltung schwer damit, inkongruente Gewinnausschüttung steuerlich anzuerkennen, wittert sie doch stets einen Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO. Zwar hat sich der Bundesfinanzhof (BFH), schützend vor die Steuerpflicht...mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 4.2 Handelsrechtliche Zulässigkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung

Regelung durch Satzung Grundsätzlich sieht § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG die Verteilung des Gewinns nach dem Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter untereinander vor. Aber es ist zulässig, in der Satzung (=Gesellschaftsvertrag) eine davon abweichende Regelung zu beschließen. So ist es denkbar, dass sich die Gewinnverteilung nach den tatsächlich erfolgten Einlagen berechnet oder...mehr

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GmbH: Gewinnausschüttung - ... / 6 Gesetze, Richtlinien und Urteile

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.1.1 Teilbetriebserfordernis

Rz. 62 Die Bewertungswahlrechte gem. § 11 Abs. 2 UmwStG und § 13 Abs. 2 UmwStG, die eine steuerneutrale Verschmelzung ermöglichen, sind somit nur dann entsprechend anwendbar, wenn es sich bei dem übertragenden Vermögensteil um einen Teilbetrieb handelt. Dabei muss auf jede aufnehmende Gesellschaft mindestens ein Teilbetrieb übertragen werden. Auch die Übertragung von mehrere...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.2.1.2 Missbrauchsvermeidungsklauseln

Rz. 74 Über die einschränkende Bedingung zur Anwendung der §§ 11 Abs. 2 und 13 Abs. 2 UmwStG des § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG (positive Voraussetzungen) hinaus, enthält § 15 Abs. 2 UmwStG zur Verhinderung von Missbräuchen eine Reihe von negativen Voraussetzungen: Erwerb und Aufstockung von Mitunternehmeranteilen und 100 %igen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften innerhalb von ...mehr

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Drittaufwand allgemein und ... / 3.2.1 Rechtsentwicklung und aktuelle Entscheidungen

Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden hat der BFH[1] früher eine Aktivierung des anteiligen Grundstücks unter dem Gesichtspunkt eines Nutzungsrechts und im Anschluss daran die Versteuerung der anteiligen stillen Reserven des Grundstücks verlangt. Später hat der VIII. Senat die fragliche Aktivierung nur noch als ein rechtstechnisches Instrument bezeichnet.[2] Die zitierte ...mehr

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Lagebericht: Grundlagen, Gr... / 6 Datensatz zum Lagebericht bei der elektronischen Übermittlung (E-Bilanz)

Rz. 62 Basierend auf § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, für Wirtschaftsjahre beginnend ab dem 31.12.2011 den Inhalt der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz – Taxonomie – durch Datenfernübertragung zu übermitteln (sog. E-Bilanz). Entsprechend § 60 Abs. 1, 2 EStDV kann eine der...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag behandelt die Spaltung als eine der 4 Umwandlungsarten des Umwandlungsgesetzes (UmwG), bei der Vermögen eines Rechtsträgers im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf einen oder mehrere andere Rechtsträger übergeht. Dargestellt werden die 3 Spaltungsarten: Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung sowie deren handelsrechtliche Anforderungen an Spa...mehr

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Drittaufwand allgemein und ... / 3.7 Bürgschaft und Schuldübernahme

Wird der Betrieb als Einzelunternehmen beispielsweise von der Ehefrau geführt und übernimmt der Ehegatte der Bank gegenüber eine Bürgschaft für Betriebsschulden dieses Betriebs, stellt sich die Frage, wie sich in diesem Zusammenhang etwaige Zahlungen des Ehemanns ertragsteuerlich bei der Gewinnermittlung der Frau auswirken. Sofern der Ehemann Verbindlichkeiten der Ehefrau beg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fürsorgepflicht / 3.3 Beitragsberechnung

Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer verpflichtet, Lohn, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge richtig zu berechnen. Der Arbeitgeber ist im Rahmen des Üblichen und Zumutbaren auch verpflichtet, ungerechtfertigte Nachversteuerungsansinnen der Finanzverwaltung abzulehnen. Der Arbeitnehmer muss dabei u. U. mitwirken, weil er der eigentli...mehr

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Spaltung: Rechnungslegung / 4.3 Auf- und Abspaltung einer Kapitalgesellschaft auf eine Personengesellschaft

Rz. 81 § 16 Satz 1 UmwStG bestimmt, dass bei Aufspaltung oder Abspaltung auf eine PersG die §§ 3–8 und 15 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Könnte dadurch, dass § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG wiederum auf die §§ 11–13 UmwStG verweist, der Eindruck der Doppelregelung entstehen, ist zu beachten, dass der direkte Verweis auf die §§ 3–8 UmwStG vor der indirekten Verweisung auf die...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Drittaufwand allgemein und ... / 3.6.2 Individualbesteuerung

Die Nichtanerkennung des Drittaufwands betrifft nicht nur die Fälle einer Grundstücksüberlassung. Ähnliche Nachteile treten z. B. auf, wenn ein Ehegatte gelegentlich den Pkw des anderen für berufliche Fahrten nutzt, ohne dass dafür (im Voraus) ein Entgelt vereinbart und gezahlt wird. Die Abschreibungen auf den Pkw gehen steuerlich verloren, soweit sie auf die beruflichen Fah...mehr

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Drittaufwand allgemein und ... / Zusammenfassung

Überblick Von Drittaufwand spricht man, wenn ein Dritter Kosten trägt, die durch die Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen veranlasst sind.[1] Aus dem Grundsatz der persönlichen Leistungsfähigkeit ergibt sich, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen i. S. d. § 9 Abs. 1 EStG oder § 4 Abs. 4 EStG persönlich tragen muss. Von diesem Grundsatz gibt es auch für Ehegatten kein...mehr

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Die neuen "Ergänzenden Anga... / 3. Strafrechtliche Bedeutung der Offenlegung ungeklärter Sachverhalte

Steuerstrafrechtlich ist entscheidend, ob der Steuerpflichtige steuerlich erhebliche Tatsachen verschweigt oder offenlegt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt keine Steuerhinterziehung vor, wenn der Steuerpflichtige den maßgeblichen Sachverhalt vollständig offenlegt und die Finanzbehörde auf dieser Grundlage die steuerliche Würdigung eigenständig vornehmen kann (BGH ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.1.2 Steuerliche Rückwirkung (Rückwirkungsfiktion § 2 UmwStG)

Rz. 67 Steuerlicher Übertragungsstichtag und Rückwirkungszeitraum Das zivilrechtliche Wirksamwerden der Verschmelzung bedingt gem. § 20 Abs. 1 UmwG die Eintragung im jeweiligen Register. Der Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers vorgenommen gelten, wird jedoch handelsrechtlich durch den im Verschme...mehr

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Die neuen "Ergänzenden Anga... / 6. Fazit und praktische Bedeutung für die Beratungspraxis

Die Einführung der differenzierten Kategorien für ergänzende Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung führt nicht zu einer Erweiterung der materiellen Offenlegungsmöglichkeiten, sondern zu deren strukturierter Klassifizierung. Die Möglichkeit zur Offenlegung ungeklärter oder rechtlich unsicherer Sachverhalte bestand bereits nach bisheriger Rechtslage. Die Neuregelung dient da...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 76 Schlussbilanz Als Konsequenz der Pflicht zur Erstellung einer handelsrechtlichen Schlussbilanz sowie bedingt durch § 3 Satz 1 UmwStG ist im Falle einer Verschmelzung eine steuerliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers zu erstellen. Die auf den Übertragungsstichtag aufzustellende steuerliche Schlussbilanz entspricht grundsätzlich nicht der Steuerbilanz i. S. d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die neuen "Ergänzenden Anga... / 2. Zeitlicher Abgabedruck und strukturelles strafrechtliches Risiko der Umsatzsteuervoranmeldung

Die strafrechtliche Bedeutung der Neuregelung erschließt sich insbesondere vor dem Hintergrund der kurzen gesetzlichen Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen. Gemäß § 18 Abs. 1 UStG ist die Umsatzsteuervoranmeldung grundsätzlich bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums zu übermitteln. Zwar verlängert sich diese Frist im Falle der Dauerfristverlängerung ge...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.2.2 Bilanzierung und Behandlung beim übernehmenden Rechtsträger

Rz. 91 Übernahmebilanz Eine Übernahmebilanz ist in den Fällen zur Aufnahme grundsätzlich nicht erforderlich, da die Verschmelzung einen laufenden Geschäftsvorfall darstellt. Etwas anderes gilt, wenn der Gewinn der Personengesellschaft bis zum Übertragungsstichtag nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wurde.[1] Die Abbildung des Vermögenszugangs im nächsten regulären Jahresabschluss ...mehr

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Die neuen "Ergänzenden Anga... / 5. Typische Risikokonstellationen und Musterformulierungen für die Praxis

Beraterhinweis Alle Musterformulierungen sollten individuell an den konkreten Sachverhalt angepasst und der jeweilige Sachverhalt konkretisiert werden. Die Offenlegung im Rahmen der ergänzenden Angaben dient der Transparenz und kann strafrechtlich entlastend wirken. Ungenaue ergänzende Angaben zum konkreten Sachverhalt können die ggf. erforderliche steuerstrafrechtliche Entl...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / Zusammenfassung

Überblick Der Beitrag erläutert die (steuer-)bilanzielle Behandlung von Verschmelzungen nach dem UmwG/UmwStG. Im Fokus steht die Erstellung der Schlussbilanz und die Bewertung der Vermögensgegenstände/Schulden der Unternehmen. Die relevanten Anforderungen bei der Bilanzierung einer Verschmelzung werden anhand von Beispielen behandelt, um eine korrekte Abwicklung der Verschme...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Die neuen "Ergänzenden Anga... / 1. Einleitung

Mit Wirkung ab dem Besteuerungszeitraum 2026 wurde die Kennziffer "Ergänzende Angaben zur Steueranmeldung" in der Umsatzsteuervoranmeldung strukturell erweitert. Die bisherige Kennziffer 23 – mit der lediglich pauschal das Vorliegen ergänzender Angaben durch Eintragung einer "1" angezeigt werden konnte – wird ab 2026 durch die Kennziffer 500 in Zeile 55 ersetzt und in vier, ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.1 Bilanzierung und Behandlung beim übertragenden Rechtsträger

Rz. 124 Die bereits im Rahmen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften erläuterte Fiktion der steuerlichen Rückwirkung (vgl. Rz. 67) gilt ebenfalls für die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften. Darüber hinaus entspricht die steuerliche Behandlung in Grundzügen der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften auf Personengesellschaften. Nachfolgend ...mehr

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Verschmelzung: Rechnungslegung / 4.3.3 Behandlung bei den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers

Rz. 169 Nach § 13 Abs. 1 UmwStG gelten die zum Betriebsvermögen gehörenden Anteile an der übertragenden Körperschaft als zum gemeinen Wert veräußert. Die an ihre Stelle tretenden Anteile (Surrogation) gelten entsprechend als mit diesem Wert angeschafft. Es handelt sich um ein Tauschgeschäft mit voller Aufdeckung der stillen Reserven i. S. d. § 6 Abs. 6 EStG.[1] Wirksam wird ...mehr