Fachbeiträge & Kommentare zu Europäische Union

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.2.4 Compliance System

Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EUDR fallen, sind zudem verpflichtet, ein Compliance-System aufzubauen, um sicherzustellen, dass die aus der Verordnung resultierenden Pflichten umgesetzt werden. Dazu müssen sie zum einen angemessene Strategien, interne Kontrollen und Verfahren implementieren, um die Einhaltung der Sorgfaltspflicht sicherzustellen (Art. 11 Abs. 2...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.4 Die Sorgfaltserklärung

Vor dem Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen auf dem Unionsmarkt und vor einer etwaigen Ausfuhr muss der Marktteilnehmer eine Sorgfaltserklärung über das zentrale Informationssystem der EU abgeben. Mit der Sorgfaltserklärung übernimmt der Erklärende die Verantwortung dafür, dass die relevanten Erzeugnisse dem Konformitätsgebot des Art. 3 EUDR entsprechen (Art. 4 Abs. 3 S. 1 E...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.2 Betroffene Tätigkeit

Die EUDR bezieht sich auf das Inverkehrbringen und Bereitstellen des relevanten Erzeugnisses sowie auf dessen Ausfuhr aus der EU. Unter "Bereitstellung" auf dem Markt ist dabei jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines relevanten Erzeugnisses zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zu verstehen (Art. 2 Nr...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.1 Die relevanten Rohstoffe und relevanten Erzeugnisse

Die Sorgfaltspflichten der EUDR knüpfen an die sieben relevanten Rohstoffe in Art. 1 (s. oben: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz.) an. Die relevanten Erzeugnisse wiederum finden sich abschließend in Anhang I der EUDR. Die dort enthaltene Tabelle weist dabei in der linken Spalte den relevanten Rohstoff und in der rechten Spalte den zollrechtlichen KN-Cod...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.2.1 Informationssammlung

Die erste Stufe der Sorgfaltspflicht gebietet es, umfangreiche (durch Nachweise belegte) Informationen zu sammeln, die Rückschlüsse darauf geben, ob die relevanten Erzeugnisse EUDR-konform im Sinne des Art. 3 EUDR sind (Art. 9 Abs. 1 EUDR). Diese Informationen müssen (nachvollziehbar) organisiert und für fünf Jahre aufbewahrt werden. Welche Informationen konkret zu sammeln s...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.4.3 Praktische Erleichterungen

Zur Erleichterung ist es gestattet, einerseits mehrere physische Chargen/Sendungen und andererseits mehrere verschiedene relevante Erzeugnisse in einer Sorgfaltserklärung zu bündeln (EU Kommission, FAQ zur EUDR, Vers. 4 v. April 2025, Ziff. 5.19). Da die Sorgfaltserklärung vorab zu übermitteln ist, muss bei der Angabe mehrerer Chargen/Lieferungen ein Schätzwert für maximal e...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2 Das Konformitätsgebot des Art. 3 EUDR

Kern der Verordnung ist das in Art. 3 statuierte Konformitätsgebot. Achtung Voraussetzungen für den Handel mit relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen Relevante Rohstoffe und relevante Erzeugnisse dürfen nur dann in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden, wenn sie drei (kumulative) Voraussetzungen erfüllen, nämlich entwaldungsfrei sind, im Einklang ...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 4 Rechtsfolgen bei Verstößen

4.1 Einstweilige Maßnahmen, Korrekturmaßnahmen und Sanktionen Wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die EUDR von der jeweiligen Prüfungsbehörde festgestellt, stehen der Behörde einstweilige Maßnahmen zur Verfügung, etwa die (vorübergehende) Aussetzung des Inverkehrbringens, die (vorübergehende) Beschlagnahme oder die (vorübergehende) Aussetzung der Ausfuhr (Art. 23 EUDR)...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.2 Sorgfaltspflicht: Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung

3.2.1 Informationssammlung Die erste Stufe der Sorgfaltspflicht gebietet es, umfangreiche (durch Nachweise belegte) Informationen zu sammeln, die Rückschlüsse darauf geben, ob die relevanten Erzeugnisse EUDR-konform im Sinne des Art. 3 EUDR sind (Art. 9 Abs. 1 EUDR). Diese Informationen müssen (nachvollziehbar) organisiert und für fünf Jahre aufbewahrt werden. Welche Informat...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 1 Sachlicher und zeitlicher Anwendungsbereich

Die EUDR erfasst das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf wie auch die Ausfuhr aus dem Unionsmarkt betreffend sogenannte "relevanten Erzeugnissen", die bestimmte "relevante Rohstoffe" enthalten, mit diesen gefüttert wurden oder unter deren Verwendung hergestellt wurden. Wichtig Relevante Rohstoffe (abschließend). Die sieben relevanten Rohstoffe, auf die die EUDR abzielt...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.1 Marktteilnehmer

Marktteilnehmer müssen die Sorgfaltspflicht des Art. 8 EUDR erfüllen, um den Konformitätsnachweis (i. S. d. Art. 3 EUDR) zu führen. Diese Sorgfaltspflicht setzt sich wiederum aus drei aufeinander aufbauenden Pflichten zusammen, die sich grob wie folgt aufteilen: 1. Stufe = Informationsbeschaffung (Art. 8 Abs. 2 lit. a) i. V. m. Art. 9 EUDR) 2. Stufe = Risikobewertung (Art. 8 A...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.4.5 Die vereinfachte Erklärung

Mit der jüngsten Gesetzesänderung zum 26.12.2025 hat der Gesetzgeber in dem neu geschaffenen Art. 4a EUDR vereinfachte Regeln für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingeführt, die auch eine vereinfachte Erklärung vorsehen (s. Art. 4a Abs. 2 S. 1 EUDR); im Gegenzug wurden die Absätze 8 bis 10 in Art. 4 EUDR gestrichen. Diese (ebenfalls neue) Kategorie von Kleinst- und Primäre...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU-Entwaldungsverordnung

Zusammenfassung Überblick Keine zwei Jahre nach dem ursprünglichen Vorschlag der EU Kommission trat am 29. 06.2023 die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (im Folgenden: EUDR – EU Deforestation Regulation – oder Entwaldungs-V...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 4.1 Einstweilige Maßnahmen, Korrekturmaßnahmen und Sanktionen

Wird die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die EUDR von der jeweiligen Prüfungsbehörde festgestellt, stehen der Behörde einstweilige Maßnahmen zur Verfügung, etwa die (vorübergehende) Aussetzung des Inverkehrbringens, die (vorübergehende) Beschlagnahme oder die (vorübergehende) Aussetzung der Ausfuhr (Art. 23 EUDR). Erhärtet sich der Verstoß gegen die EUDR, ergreifen die Behö...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.4.2 Zeitpunkt der Abgabe

Wichtig ist, dass die Sorgfaltserklärung zwingend vorab (elektronisch) zu übermitteln ist. Eine nachträgliche Abgabe ist unzulässig. Werden relevante Erzeugnisse trotzdem ohne vorherige Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht, bereitgestellt oder ausgeführt (letzteres wird wegen des zollrechtlichen Verfahrens ohnehin kaum möglich sein), löst dies bereits für sich Eingriffs- u...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.3.2 Was ist legale Erzeugung?

Neben der Entwaldung sieht Art. 3 EUDR als weitere Voraussetzung die Legalität vor, d. h. die Erzeugung muss gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erfolgt sein. Konkret bedeutet dies, dass die im "Erzeugerland" geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum rechtlichen Status des Erzeugungsgebiets in Bezug auf bestimmte Rechte und Vorschriften eingehalten wu...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.4 Vereinfachte Sorgfaltspflicht und Benchmarking-System

Das in Art. 10 Abs. 2 lit. a EUDR genannte Benchmarking-System stuft das für die Prüfung nach der EUDR relevante Risiko in Ländern und Landesteilen in drei Kategorien ein: geringes, normales oder hohes Risiko (Art. 29 Abs. 1 S. 2 EUDR). Nach der ersten Durchführungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/1093, veröffentlicht am 23.05.2025) sind (zunächst) lediglich Belarus, die Dem...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.3.1 Wann ist ein Erzeugnis entwaldungsfrei?

Die EUDR definiert die Entwaldung als die Umwandlung von Wäldern in landwirtschaftlich genutzte Flächen, unabhängig davon, ob sie vom Menschen herbeigeführt wird oder nicht (Art. 2 Nr. 3 EUDR). Retrospektiv ist die Entwaldung aber nicht unbeschränkt EUDR-relevant: Entwaldungsfrei im Sinne der Verordnung bedeutet vielmehr, dass die relevanten Rohstoffe für relevante Erzeugnis...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.4.4 Nachgelagerte Pflichten

Mit der Abgabe der Sorgfaltserklärung und der darin enthaltenen Bestätigung der Konformität enden die Pflichten allerdings noch nicht. Erhalten Unternehmerinnen und Unternehmer nachträglich Informationen, die zumindest begründete Bedenken wecken, dass die in der Sorgfaltserklärung genannten relevanten Erzeugnisse doch nichtkonform (i. S. d. Art. 3 EUDR) sind bzw. sein könnte...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.2.3 Risikominderung

Ergibt die Risikobewertung ein nicht nur vernachlässigbares Risiko, sind zwingend Maßnahmen zur Risikominderung geboten. Wie solche aussehen können, gibt Art. 11 Abs. 1 EUDR vor. Vorgesehen sind etwa das Einholen weiterer Information, unabhängige Audits oder auch die Unterstützung der Lieferanten. Achtung Abgrenzung zur feststehenden Nichtkonformität Die Maßnahmen zur Risikomi...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 4.2 Weitere Folgen der Nichtkonformität

Neben den vorstehenden Folgen von Verstößen dürfen Unternehmen nicht die Kernaussage der EUDR aus dem Blick verlieren: Ein nichtkonformes Erzeugnis darf nicht auf dem Markt bereitgestellt oder ausgeführt werden. Der Unternehmer bleibt also auf den relevanten Erzeugnissen "sitzen", wenn sie nicht entwaldungsfrei oder nicht legal erzeugt wurden. Achtung Verschuldensunabhängige ...mehr

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EUDR: Pflichten nach der EU... / 2.4.1 Inhalt der Erklärung

Der Inhalt der Erklärung ist vom Gesetzgeber weitgehend vorgegeben. Hierfür muss das Muster in Anhang II der EUDR verwendet werden. Die Sorgfaltserklärung enthält demnach u. a. Angaben zum Erzeugnis, zur Menge, zum Erzeugerland, zur Geolokalisierung der Anbauflächen, zu Lieferanten und Abnehmern sowie eine Bestätigung, dass die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde und kein oder nu...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
EUDR: Pflichten nach der EU... / 3 Pflichten der Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler

Die EUDR unterscheidet danach, ob der Verpflichtete "Marktteilnehmer" (d. h. derjenige, der die relevante Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringt oder ausführt), "nachgelagerter Marktteilnehmer" (d. h. derjenige, der solche relevanten Erzeugnisse erstmals in Verkehr bringt oder ausführt, die unter Verwendung relevanter Erzeugnisse hergestellt wurden, die Gegenstand einer Sorg...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.2.2 Risikobewertung

Auf Basis der gesammelten Informationen ist dann eine Risikobewertung durchzuführen (Art. 10 Abs. 1 EUDR). Diese Bewertung ist zu dokumentieren und mindestens jährlich zu überprüfen (Art. 10 Abs. 4 EUDR). Liegt eine gültige FLEGT-Genehmigung[1] vor, ist die Legalität der Erzeugung damit bestätigt, gleichwohl bleibt die Entwaldungsfreiheit zu prüfen. Die Verordnung gibt in Art....mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
EUDR: Pflichten nach der EU... / 3.3 Erleichterungen für Kleinst- und Kleinprimärerzeuger, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler

Mit der Gesetzesänderung zum 26.12.2025 sind die bisherigen Erleichterungen der EUDR für kleine und mittelgroße Unternehmen durch eine neue Systematik ersetzt worden . Nunmehr sieht die Verordnung in der Kategorie der Marktteilnehmer Erleichterungen für die neu geschaffene Unterkategorie der Kleinst- und Kleinprimärerzeuger vor (Art. 4a EUDR). Diese müssen insbesondere nur no...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 2 Vergleich mit den IFRS ... / 1.1 Fehlen einer global baseline für Nachhaltigkeitsinformationen

Rz. 1 Die Anforderungen an die Berichterstattung der Unternehmen zu Aspekten der Nachhaltigkeit schreiten ungebremst voran. Der Ruf der Adressaten – weit abgegrenzt als jeder Interessent (stakeholder) mit einem Interesse – nach Informationen über Auswirkungen, Chancen und Risiken des nachhaltigen Handelns wird von unterschiedlichen Standardsetzern aufgegriffen. Neben den bis...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.1 Entwicklung, Gegenstand und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 31b AO ist in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO [1] eine Öffnungsnorm zum Steuergeheimnis des § 30 AO zugunsten der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Vorschrift ist in ihrer ursprünglichen Fassung 2002 in die AO eingefügt worden. Mitteilungsbefugnis und -pflicht nach § 31b AO sind durch das Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz[2] auf die Be...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Aktuelle FG-Rechtsprechung ... / c) Anwendbarkeit von § 25 UStG auf Reiseveranstalter aus Drittstaaten

Die Klägerin ist eine Nicht-EU-Kapitalgesellschaft, außerhalb des Gemeinschaftsgebiet in A ansässig und operiert im EU-Gemeinschaftsgebiet ohne eine feste Niederlassung. Streitig ist die Anwendbarkeit des § 25 UStG auf die – von der außerhalb der EU ansässigen – Klägerin erbrachten Reiseleistungen. Das FG entschied: § 25 Abs. 1 S. 4 UStG ist auch auf Reiseleistungen durch Rei...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 2 Vergleich mit den IFRS ... / 2.1 Konzeption und Verbindlichkeit

Rz. 7 In jedem der aktuell vorliegenden Rahmenwerke wird unterstellt, dass verbesserte Nachhaltigkeitsangaben gut für die Kapitalmärkte sind. Den Nachweis bleiben gleichwohl alle Standardsetzer schuldig. Die zusätzliche Transparenz und Rechenschaftspflicht der Unternehmen, die durch die neuen Offenlegungen entstehen, können – und sollen im Fall der CSRD – das Verhalten der U...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / Vorbemerkung

Die Kommentierung bezieht sich auf ESRS S2 gem. Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 v. 31.7.2023, ABl. EU L v. 9.8.2024. Aktualisierungen betreffen die Praxis-Beispiele (Rz 15 f., 19 f., 28, 32, 36, 43, 54).mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 2.1 ESRS 2 – Allgemeine Angaben

Rz. 12 Die Anforderungen zu ESRS S2 sollen i. V. m. den Angaben zur Strategie (SBM) in ESRS 2 gelesen werden. Der Standard gibt vor, dass die sich daraus ergebenden Angaben zusammen mit den Angaben nach ESRS 2 vorgelegt werden sollen. Die einzige Ausnahme stellen die Angaben zu ESRS 2 SBM-3 "Wesentliche Auswirkungen, Risiken und Chancen und ihr Zusammenspiel mit Strategie un...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 2 Vergleich mit den IFRS ... / 2.2 Umgang mit Treibhausgasemissionen

Rz. 19 Alle drei Rahmenwerke verlangen die Offenlegung von Treibhausgasemissionen und verweisen auf das Greenhouse Gas Protocol.[1] Unterstellt wird mind. eine qualitative Wesentlichkeit der Information, somit besteht keine Möglichkeit auf einen Verzicht einer Angabe überhaupt. Das Rahmenwerk des ISSB lässt die Verwendung anderer Methoden nur dann zu, wenn dies von einer Bör...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 2 Vergleich mit den IFRS ... / 1.2 TCFD-Rahmen als gemeinsame Basis

Rz. 5 Trotz der bedeutsamen Unterschiede gibt es Gemeinsamkeiten in den (Klima-)Regeln. Allen Anforderungen ist der TCFD-Rahmen als (Ausgangs-)Basis gemein. Bei der Entwicklung ihrer jeweiligen Offenlegungsrichtlinien haben die SEC, die EFRAG und der ISSB jeweils Elemente des Offenlegungsrahmens der Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) verwendet, um ihr...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 2 Vergleich mit den IFRS ... / 4.3 Verabschiedung von Rahmenwerken in unterschiedlichen Jurisdiktionen

Rz. 40 Für Unternehmen mit Sitz innerhalb der EU (künftig auch Unternehmen, die Aktivitäten in der EU verfolgen) gilt das Rahmenwerk der CSRD. Für Unternehmen, die den US-Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, sind (ggf. zusätzlich) die Anforderungen der SEC zu beachten. Keine unmittelbare Verpflichtung haben die IFRS SDS. International lassen sich aber unterschiedliche (Gesetzes-...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 2 Vergleich mit den IFRS ... / Vorbemerkung

Die besonderen Herausforderungen des Klimaschutzes und die Informationsbedürfnisse der Adressaten haben die (parallele) Entwicklung von drei Rahmenwerken – bedeutsam sind die Verlautbarungen der SEC, die allerdings aktuell nicht weiterverfolgt werden, und des ISSB, die sich bislang ausschl. Klimaaspekten widmen, und die Berichtsanforderungen der EU-Kommission in den ESRS – z...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 1.2 Praktische Anwendung und verfassungsrechtliche Problemstellungen

Rz. 2 Seitens der Rechtsliteratur wird vielfach eingewendet, dass § 31b AO zu unbestimmt erscheine[1] und seine Anwendung durch hierfür nicht geschulte Finanzbeamte im Massenvollzug der Steuergesetze wenig praktikabel sei.[2] Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung überforderten angesichts der knappen Zeitfenster für die eigentlich...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 31... / 3.4 Melderegeln (Abs. 2 S. 4)

Rz. 76 Die entsprechende Anwendung des § 45 Abs. 3 GwG nach § 31b Abs. 2 S. 4 AO schreibt die Verwendung eines amtlichen Vordrucks bei Übermittlung der Meldungen der Finanzbehörden vor, soweit diese noch auf dem Postweg erfolgen. In der Übergangszeit bis zur Anwendung der elektronischen Meldung hat sich gezeigt, dass für die elektronisch oder manuell zu erstellenden Meldunge...mehr

Beitrag aus ESRS-Kommentar
§ 13 ESRS S2 – Arbeitskräft... / 1.4 Phase-in-Regelungen

Rz. 9 Von hoher praktischer Relevanz sind die Übergangsbestimmungen aus ESRS 1, Kap. 10.2 zur geforderten Abdeckung der Wertschöpfungskette. Diese spielt für die Angabepflichten zu ESRS S2 eine große Rolle. Die folgenden Bestimmungen gelten unabhängig davon, ob es sich bei dem betreffenden Akteur der Wertschöpfungskette um ein KMU handelt oder nicht (ESRS 1.133). Für die erst...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.2 Weitere Informationen über die MwSt-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten

Rz. 116 Eine umfangreiche Zusammenstellung der EU-Kommission enthält zahlreiche Informationen und Tabellen über die Anwendungen der MwSt-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten.[1] Dort sind – neben den aktuellen MwSt-Sätzen in den EU-Mitgliedstaaten – folgende Aufstellungen abrufbar: Besteuerung von Gegenständen und Dienstleistungen der Kategorien von Anhang III der MwStSystRL in de...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.3 Bisherige Vorstellungen der EU-Kommission zu einer Steuersatzharmonisierung

Rz. 106a Im Mittelpunkt der Strategie der EU-Kommission seit Beginn der 2000er-Jahre standen Vereinfachung, Modernisierung, einheitlichere Anwendung der geltenden Regelungen sowie eine verstärkte Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden.[1] Die EU-Kommission konzentrierte ihre Kräfte darauf, die Besteuerung nach dem derzeitigen MwSt-System (der "Übergangsregelung") möglichst p...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.4 Gescheiterter Vorschlag der EU-Kommission v. 18.1.2018 zur Festlegung der MwSt-Sätze

Rz. 106f Zunächst hat die EU-Kommission ihre Ankündigungen aus ihrem Aktionsplan v. 7.4.2016 (Rz. 106d) eingehalten und am 4.10.2017 Vorschläge zur Änderung der MwStSystRL sowie zweier Durchführungsverordnungen vorgelegt, mit denen sie den Übergang zum generellen Bestimmungslandprinzip bei innergemeinschaftlichen Lieferungen einleiten wollte. Hierbei sollte es sich um die gr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2.1 Vergebliche Vorschläge der EU-Kommission im Jahr 2003

Rz. 92 Das derzeitige MwSt-System in der EU stellt im Grunde lediglich eine Übergangsregelung dar, die später durch das sog. endgültige MwSt-System abgelöst werden soll. Weil ein Übergang zum endgültigen MwSt-System auf absehbare Zeit jedoch nicht realistisch ist, hat die EU-Kommission im Jahr 2003 Vorschläge bezüglich der Anwendung der Steuersätze im Rahmen der sog. Übergan...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.5 EU-Richtlinie v. 5.4.2022 in Bezug auf die MwSt-Sätze

Rz. 106i Aufgrund der EU-Richtlinie v. 5.4.2022[1] werden bisher geltende Regelungen teilweise fortgeführt, aber auch Regelungen geändert bzw. neue Regelungen eingeführt. So beträgt der Mindestsatz beim Normalsteuersatz weiterhin 15 % (Rz. 97). Wie bislang auch können die EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich maximal zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, welche mindestens 5 % betr...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10.1 Übersicht über die MwSt-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten

Rz. 114 Die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten (Stand 1.3.2026) ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht. Die Übersicht geht zurück auf eine Zusammenstellung des Haufe-Verlags (Stand: 1.3.2026)[1] Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (Nullsteuersatz) sind hier nicht aufgeführt. Übersicht über die MwSt-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten (Stand: 1.3.2026)mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 10 Anwendung der Mehrwertsteuersätze in den EU-Mitgliedstaaten

10.1 Übersicht über die MwSt-Sätze in den EU-Mitgliedstaaten Rz. 114 Die Umsatzsteuersätze der EU-Mitgliedstaaten (Stand 1.3.2026) ergeben sich aus der nachfolgenden Übersicht. Die Übersicht geht zurück auf eine Zusammenstellung des Haufe-Verlags (Stand: 1.3.2026)[1] Steuerbefreiungen mit Vorsteuerabzugsrecht (Nullsteuersatz) sind hier nicht aufgeführt. Übersicht über die MwSt...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8 Harmonisierung der Steuersätze innerhalb der EU

8.1 Entwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen Rz. 91 Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Anzahl der Steuersätze, ihre Höhe und ihren Anwendungsbereich ergaben sich für die Zeit v. 1.1.1979 bis 31.12.2006 insbesondere aus Art. 12 und 28 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Ab 1.1.1993 ergeben sie sich nach zwischenzeitlichen Änderungen (Rz. 94ff) aktuell aus Art....mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2.3 Bis 5.4.2022 geltendes Unionsrecht bezüglich der Steuersätze

Rz. 96 Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vorgaben des Unionsrechts hinsichtlich der Höhe und der Anwendung der MwSt-Sätze zu beachten. Diese Vorgaben ergeben sich aus Art. 96 bis 129 MwStSystRL und des Anhangs III der MwStSystRL i. d. F. ab 1.6.2009. Die dort aufgeführten Regelungen galten bis 5.4.2022. MWv 6.4.2022 sind die Regelungen der Art. 96 bis 129 MwStSys...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.1 Entwicklung der gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen

Rz. 91 Die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen für die Anzahl der Steuersätze, ihre Höhe und ihren Anwendungsbereich ergaben sich für die Zeit v. 1.1.1979 bis 31.12.2006 insbesondere aus Art. 12 und 28 Abs. 2 der 6. EG-Richtlinie. Ab 1.1.1993 ergeben sie sich nach zwischenzeitlichen Änderungen (Rz. 94ff) aktuell aus Art. 96 bis 129a i. V. m. Anhang III MwStSystRL. Die Steuers...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.6.4 Weitere Erhöhung der Steuersätze nicht auszuschließen

Rz. 28 Obwohl die Bundesrepublik Deutschland mit der Erhöhung des allgemeinen Steuersatzes von 16 % auf 19 % zum 1.1.2007 beim Vergleich der EU-Mitgliedstaaten (Rz. 114) in das Mittelfeld aufgerückt ist, sind für die Zukunft weitere Erhöhungen der Umsatzsteuersätze nicht auszuschließen. Die Notwendigkeit hierzu kann sich aus vielerlei Gründen ergeben. In erster Linie sind kü...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 8.2.2 Änderung der MwStSystRL zum 1.6.2009

Rz. 94 Auch in den nachfolgenden Jahren konnten sich die EU-Mitgliedstaaten nicht auf eine grundlegende Neuregelung des EU-Rechts in Bezug auf die Steuersätze oder gar auf eine weitgehende Harmonisierung der Steuersätze und deren Anwendung verständigen. In ihrer Mitteilung v. 5.7.2007[1] an den Rat und das Europäische Parlament vertritt die EU-Kommission die Auffassung, dass...mehr