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Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 12 Steuersätze / 8.4 Gescheiterter Vorschlag der EU-Kommission v. 18.1.2018 zur Festlegung der MwSt-Sätze

Hans-Dieter Rondorf
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Rz. 106f

Zunächst hat die EU-Kommission ihre Ankündigungen aus ihrem Aktionsplan v. 7.4.2016 (Rz. 106d) eingehalten und am 4.10.2017 Vorschläge zur Änderung der MwStSystRL sowie zweier Durchführungsverordnungen vorgelegt, mit denen sie den Übergang zum generellen Bestimmungslandprinzip bei innergemeinschaftlichen Lieferungen einleiten wollte. Hierbei sollte es sich um die größte Reform der MwSt-Vorschriften seit einem Vierteljahrhundert handeln und gleichzeitig um das endgültige MwSt-System.[1]

In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission am 18.1.2018 neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen, um den EU-Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der MwSt-Sätze einzuräumen und das steuerliche Umfeld für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verbessern.[2] Diese Vorschläge sollten den Abschluss der Reformvorschläge der EU-Kommission zu der weitgehenden Reform des MwSt-Systems hin zum generellen Bestimmungslandprinzip (endgültiges MwSt-System) bilden.

 

Rz. 106g

Nach dem bis 5.4.2022 maßgeblichen Unionsrecht durften die EU-Mitgliedstaaten ermäßigte MwSt-Sätze nur auf die in Anhang III der MwStSystRL ausdrücklich aufgeführten Gegenstände und Dienstleistungen anwenden (Rz. 98). Dies sollte sich nach dem Willen der EU-Kommission ändern. Die EU-Kommission war der Auffassung, dass in einem endgültigen MwSt-System für alle EU-Mitgliedstaaten dieselben Vorschriften gelten und alle Mitgliedstaaten denselben Ermessensspielraum bei der Festlegung der MwSt-Sätze haben sollten. Die neuen Vorschriften seien weniger restriktiv und würden eine breitere Anwendung des Neutralitätsgrundsatzes ermöglichen, der im derzeitigen vorläufigen MwSt-System durch die Bestimmungen des Anhangs III MwStSystRL und die vorläufigen Ausnahmen ausgehebelt werde. Durch den Vorschlag der EU-Kommission v. ...

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