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EUDR: Pflichten nach der EU-Entwaldungsverordnung

Dr. Thomas Sikorski
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Zusammenfassung

 
Überblick

Keine zwei Jahre nach dem ursprünglichen Vorschlag der EU Kommission trat am 29. 06.2023 die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (im Folgenden: EUDR – EU Deforestation Regulation – oder Entwaldungs-VO) in Kraft.

Die Europäische Union will mit der Verordnung auf die grassierende Entwaldung, die in den Jahren 1990 bis 2020 zum Verlust von 420 Millionen Hektar Wald geführt hat, reagieren. Die EU ist als einer der größten Märkte ein bedeutender Treiber dieser Entwicklung. Ziel der Verordnung ist es daher, den ökologischen Fußabdruck zu verkleinern. Bestimmte "relevante" Rohstoffe und Erzeugnisse, die auf dem EU-Markt bereitgestellt oder aus der EU exportiert werden, dürfen daher nicht mit Entwaldung oder Waldschädigung in Verbindung stehen und müssen im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes erzeugt worden sein. Die EUDR adressiert aber nicht nur Umwelt-, sondern auch Menschenrechtsaspekte, insbesondere die Rechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften, die gleichermaßen geschützt werden sollen.

Gegenüber der bisher geltenden EU Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung (EU) Nr. 995/2010), die Holz und Holzerzeugnisse betrifft, stellt die EUDR einen regelrechten Paradigmenwechsel dar. Sie erweitert den Anwendungsbereich außerhalb des Rohstoffs Holz erheblich und beschränkt sich insbesondere nicht mehr allein auf die Legalität des geschlagenen Holzes.

Als Verordnung der Europäischen Union gilt die EUDR unmittelbar, ohne dass es noch eines weiteren Umsetzungsgesetzes bedürfte. Auf nationaler Ebene ist ein solches Gesetz (nur noch) zur Bestimmung etwa der behördlichen Zuständigkeiten vorg...

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