Fachbeiträge & Kommentare zu Equal Pay

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§ 27 Aufhebungsvertrag, Abw... / 3. Konstitutives Schuldanerkenntnis, deklaratorisches Schuldanerkenntnis, Erlassvertrag oder Vergleich

Rz. 388 Nach der Rspr. des BAG handelt es sich bei einer solchen allgemeinen Erledigungsklausel üblicherweise um ein selbstständiges Schuldanerkenntnis (negatives konstitutives Schuldanerkenntnis i.S.d. § 397 Abs. 2 BGB), das alle Ansprüche zum Erlöschen bringt, die den Erklärenden bekannt waren oder mit deren Bestehen zu rechnen war (vgl. BAG v. 28.10.2021 – 8 AZR 371/20, j...mehr

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§ 21 Rechte und Pflichten d... / ee) Gleichbehandlung im Bereich der Vergütung

Rz. 865 Der Grundsatz "Gleicher Lohn für gleiche Arbeit" ist in der deutschen Rechtsordnung keine allgemeingültige Anspruchsgrundlage (BAG v. 21.6.2000, NZA 2000, 1050 f.). Im Bereich der Vergütungszahlung kommt der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zur Anwendung, wenn es sich um individuell vereinbarte Löhne und Gehälter handelt und der Arbeitgeber nur einzelne Arbeitnehmer ...mehr

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Jansen, SGB IV § 8 Geringfü... / 2.2.1 Höhe des Arbeitsentgelts

Rz. 5 Eine Beschäftigung ist nur dann entgeltgeringfügig, wenn das Arbeitsentgelt die nunmehr wieder dynamisch ausgestaltete monatliche Geringfügigkeitsgrenze von derzeit 520,00 EUR nicht überschreitet. Beginnt oder endet eine regelmäßige Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, gilt für diesen Kalendermonat ebenfalls die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. BSG, Urtei...mehr

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Impact Investing: Ein Leitf... / 3 Einbindung ESG, Berücksichtigung SFDR und Transparenz mit IOOI

Die Grundidee von ESG-Frameworks ist, einen Rahmen zu schaffen, der in einer Querschnittsfunktion viele Aspekte der ESG-Welt umfasst und die Nachhaltigkeit der Aktivitäten eines Unternehmens sichtbar macht. Die meisten ESG-Initiativen und -Frameworks setzen vor allem Mindeststandards in Bezug auf die Nachhaltigkeitsaspekte. Hier geht es z. B. um Qualifizierungsprozesse für L...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / III. Weiter Equal Pay Begriff/gesetzliche Vermutung/Berechnungsprobleme

Rz. 179 Auch wenn durch die Anwendung entsprechender Leiharbeitstarifverträge der Equal Treatment Grundsatz abbedungen wird, so sieht das Gesetz in § 8 Abs. 4 AÜG vor, dass hinsichtlich des Arbeitsentgeltes nur für die ersten neun Einsatzmonate vom Gleichstellungsgrundsatz abgewichen werden kann. Nach neun Monaten im selben Einsatz hat der Leiharbeitnehmer somit Anspruch auf...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / I. Wirkung der Höchstüberlassungsdauer und des Equal-Pay-Gebots

Rz. 23 Nach bisheriger Bewertung der beteiligten Akteure verfehlt die Reform ihr gewünschtes Ziel, die Arbeitsbedingungen von Leiharbeitnehmern zu verbessern. So wurde bereits im Herbst 2018 eine Petition seitens des Betriebsrates eines großen deutschen Personaldienstleistungsunternehmens zur Abschaffung der Höchstüberlassungsdauer gestartet.[53] Gut nachvollziehbar wird in ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 6. Verschärfungen beim Equal Pay Grundsatz

Rz. 16 Mit der AÜG-Reform wurden die Regelungen zum sog. Equal Pay-Grundsatz angepasst. Nach früherer Rechtslage bestanden erhebliche Abweichungsmöglichkeiten (speziell im Zusammenhang mit tariflichen Gestaltungen) vom grundsätzlichen Gleichstellungsgebot bei den Arbeitsbedingungen der Leiharbeitnehmer mit denjenigen für vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers. Dies w...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Umfang des Equal Treatment

Rz. 164 Zwar haben Leiharbeitseinsätze, welche tatsächlich auf Basis des Equal Treatment Grundsatzes abgewickelt werden, in der Praxis Seltenheitswert. Die Entscheidung des BAG aus Dezember 2010,[372] mit welcher die fehlende Tariffähigkeit der "Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Leiharbeit und Personalservice-Agenturen (CGZP)" festgestellt wurde, hat jedoch z...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / IV. Erweiterte Abweichungsmöglichkeiten für Branchenzuschlagstarifverträge

Rz. 186 Auch für die Verpflichtung, nach neun Monaten Einsatzdauer den Leiharbeitnehmer nach dem Equal Pay Grundsatz zu vergüten, besteht jedoch eine Abweichungsmöglichkeit. So sieht die Neuregelung des AÜG vor, dass auch über neun Monate hinaus eine tarifvertragliche Vergütung an Stelle der Equal Pay Vergütung gewährt werden kann, sofern der Tarifvertrag nach spätestens 15 ...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 3. Gleichstellungsgrundsatz

Rz. 451 Nach § 8 Abs. 1 AÜG ist der Verleiher verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren – Gleichstellungsgrundsatz. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 AÜG kann ein Tarifvertrag bei...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Tarifliche Abweichungsmöglichkeiten (Neun-Monatsfrist)

Rz. 174 Auch nach der Reform besteht der vom Gesetzgeber vorgesehene Normalfall weiterhin darin, dass Leiharbeitnehmer ab dem ersten Tag der Überlassung an einen Entleiher nach dem Equal Treatment Grundsatz vergütet werden müssen.[394] Die hiermit verbundenen rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten wurden bereits ausführlich dargestellt. Die Reform hat daher von der al...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz, § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG

Rz. 431 Nach § 16 Abs. 1 Nr. 7a AÜG handelt der Verleiher ordnungswidrig, wenn er entgegen § 8 Abs. 1 S. 1 AÜG oder § 8 Abs. 2 S. 2 oder 4 AÜG dem Leiharbeitnehmer eine ihm zustehende Arbeitsbedingung nicht gewährt. Dieser Tatbestand adressiert allein den Verleiher und umfasst folgende Gestaltungsvarianten: Sanktioniert wird der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz nac...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / VI. Folge von Verstößen gegen den Gleichstellungsgrundsatz

Rz. 196 Grundsätzlich sieht das AÜG zwei unterschiedliche Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Vorschriften zum Gleichstellungsgrundsatz vor, welche allein oder gemeinsam eintreten können. So ist zum einen die Unwirksamkeit der Vereinbarung, aus welcher sich der Verstoß gegen den Gleichstellungsgrundsatz ergibt, möglich. Zum anderen kann ein entsprechender Ve...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / II. Beispiele

Rz. 463 Beispiel: Drehtürklausel Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Arbeitgeber A zum 30.11.2010 wurde mit Wirkung zum 1.12.2010 ein Leiharbeitsverhältnis mit dem verbundenen Unternehmen B begründet und der Leiharbeitnehmer seither an den Arbeitgeber A zurückverliehen. Der Leiharbeitsvertrag nimmt einen wirksamen Zeitarbeits-Tarifvertrag in Bezug. Weiterhin findet d...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / I. Rechtslage bis 1.4.2017

Rz. 202 In der Praxis war vor dem 1.4.2017 die sog. Fallschirmlösung ein gängiges Modell, um sich vor den unerwünschten und gleichsam einschneidenden Rechtsfolgen einer (illegalen) Arbeitnehmerüberlassung zu schützen, wenn sich der an sich abgeschlossene Werk-/Dienstvertrag von vornherein nicht als solcher, sondern vielmehr als eine Arbeitnehmerüberlassung dargestellt hat, o...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / II. Deregulierung des AÜG insbesondere durch die "Hartz-Gesetze"

Rz. 5 Während die Dauer der Überlassung 1972 mit maximal drei Monaten sehr restriktiv reguliert war, hob der Gesetzgeber die Maximalfrist durch das Beschäftigtenförderungsgesetz vom 26.4.1985[9] zunächst von drei auf sechs Monate, 1994 sodann von sechs auf neun,[10] 1997 auf 12[11] und 2002 schließlich auf 24 Monate[12] an. Die stetige Erweiterung der Arbeitnehmerüberlassung...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 1. Drehtürklausel

Rz. 440 Die sog. Drehtürklausel ist auf vor dem 15.12.2010 begründete Leiharbeitsverhältnisse weiterhin nicht anzuwenden, wobei der Anwendungsbereich der Übergangsregelung beschränkt ist (dazu nachfolgend Rdn 443).[1063] Rz. 441 Die Übergangsvorschrift in der bis 31.3.2017 geltenden Fassung war durch das Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarz...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / V. Abweichungsmöglichkeiten für tarifungebundene Verleiher

Rz. 193 Hinsichtlich der gesetzlich vorgeschriebenen Gleichbehandlung bzw. der Abweichungsmöglichkeiten hiervon, werden nicht tarifgebundenen Verleihern die gleichen Möglichkeiten eingeräumt wie tarifgebundenen Verleihern. Sowohl hinsichtlich der allgemeinen Abweichung vom Equal Treatment Grundsatz durch Tarifvertrag, als auch bezüglich der Anwendung branchenspezifischer Zus...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / Literaturtipps

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / a) Outbound-Fälle

Rz. 404 Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt zunächst grds. dem von den Parteien gewählten Recht, vgl. Art. 8 Abs. 1 S. 1 VO EG 593/08. Aufgrund einer entsprechenden ausdrücklichen oder konkludenten Rechtswahl in dem Arbeitsvertrag des Leiharbeitnehmers ist demnach das im Sitzstaat des Verleihers geltende Recht anzuwenden. Fehlt es aber an einer solchen Rechtswahl im Leiharb...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / b) Outbound-Fälle

Rz. 416 In einem Outbound-Fall bedarf eine Abweichung von der nach neunmonatiger Überlassungsdauer geltenden Equal Pay-Verpflichtung eines nach Maßgabe des deutschen Arbeitsrechts geltenden Tarifvertrages auf Verleiherseite. Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme oder kollektiv-arbeitsrechtliche Geltung eines im Einsatzstaat geltenden Tarifvertrages isoliert ist nicht möglich...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Festhaltenserklärung

Rz. 260 Die Festhaltenserklärung des Leiharbeitnehmers ist jeweils schriftlich zu erklären. Es gilt damit das gesetzliche Schriftformerfordernis nach § 126 Abs. 1 BGB .[590] Dafür ist bereits der Wortlaut von § 9 Abs. 1 Nr. 1, 1a, und 1b AÜG anzuführen. Verwendet der Gesetzgeber den Begriff "schriftlich" im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, wie dies bei der Festhaltens...mehr

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Einführung

Seit der umstrittenen AÜG Reform 2017 sind inzwischen einige Jahre vergangen. Die Neuregelungen verfolgten zwei Ziele, nämlich zum einen die Leiharbeit wieder auf ihre Kernfunktionen hin auszurichten und zum anderen den Missbrauch von Werkverträgen zu verhindern. Als zentrale Neuerungen sah die Reform dafür vor:mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Folgen der Deregulierung und AÜG-Reform 2011

Rz. 7 Die Hartz-Reformen stimulierten ein erhebliches Wachstum der Zeitarbeitsbranche. Während 2003 noch rund 282.000 Leiharbeitnehmer in Deutschland eingesetzt wurden, waren es 2010 bereits doppelt so viele. Der zur Kompensation der neu geschaffenen Freiräume eingeführte Gleichstellungsgrundsatz erreichte das angestrebte Ziel eines angemessenen Schutzes der Zeitarbeitnehmer...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / bb) Nachwirkung einer tarifvertraglichen Regelung

Rz. 115 Die Tariföffnungsklausel in § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG differenziert nicht zwischen normativ geltenden und lediglich nachwirkenden Tarifverträgen. Grundsätzlich wirken auch Betriebsnormen, wie sie Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer darstellen (hierzu oben Rdn 107, 113), gemäß § 4 Abs. 5 TVG nach, wenn die Tarifvertragsparteien nichts Abweichendes vereinbaren.[278...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / III. Zweiter Referentenentwurf vom 17.2.2016

Rz. 18 Nach der heftigen Kritik am ersten Entwurf und den klaren Worten der Kanzlerin legte das BMAS drei Monate später am 17.2.2016 den nachgebesserten Gesetzentwurf zur Regulierung von Leiharbeit und Werkverträgen vor.[46] Wesentliche Änderungen zum ersten Entwurf betrafen zum einen den Verzicht auf den Kriterienkatalog und auf die Vermutungswirkung. Im Bereich der Reform ...mehr

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§ 1 Entwicklung des Rechts ... / II. Erster Referentenentwurf vom 16.11.2015

Rz. 17 Obwohl der Koalitionsvertrag die Marschroute für die stärkere Regulierung des Fremdpersonaleinsatzes recht deutlich vorgab, ließ das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit der Vorlage eines Gesetzesentwurfes zunächst auf sich warten. Der Grund war die Umsetzung von als vorrangig eingestuften Gesetzesvorhaben, insbesondere die Wiederherstellung der Tarife...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / e) Keine Anwendung der Überlassungshöchstdauer innerhalb des Konzernprivilegs

Rz. 106 Für die Praxis von erheblicher Bedeutung ist, dass die Überlassungshöchstdauer im Anwendungsbereich des Konzernprivilegs des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG nicht gilt. § 1 Abs. 3 AÜG nimmt auf die Regelungen zur Überlassungshöchstdauer in § 1 Abs. 1 S. 4, Abs. 1b S. 1 AÜG nicht Bezug. Arbeitnehmer können also innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 18 AktG weiterhin zeitlich u...mehr

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§ 5 Das AÜG in der reformie... / 2. Unternehmensmitbestimmung

Rz. 392 Neben einer Normierung der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei den Schwellenwerten des BetrVG und des EBRG sowie der Wahlordnungen bei dem Entleiher (§ 14 Abs. 2 S. 4 AÜG) wird vom Gesetzgeber zusätzlich eine Bestimmung getroffen, nach der Leiharbeitnehmer ab dem 1.4.2017 ergänzend bei der Unternehmensmitbestimmung mitzuzählen sein sollen. Dies überrascht, ers...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 3.1.1 Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz

Sofern Unternehmen Leiharbeiter einstellen, gilt für sie seit dem 01.04.2017 das neue Gesetz zur Zeitarbeit. Dabei sind folgende Neuregelungen zu beachten:[110] Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern ausdrücklich in ihrem Vertrag als solche zu bezeichnen (§ 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG). Grundsätzlich dürfen Zeitarbeitnehmer nur noch 18 Monate an ein andere...mehr

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Einsatz von Fremdfirmenpers... / 2.6 Konsequenzen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

Die Risiken einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung sind beträchtlich. Bei einer rechtlichen Wertung des Vertragsverhältnisses als Arbeitnehmerüberlassung wird nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (Auftraggeber/Generalunternehmer) fingiert. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmer gegenüber dem Entleiher arbeitsrechtliche Ans...mehr

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Einsatz von Fremdfirmenpers... / 2.4 Ratschläge zum Abschluss von Werkverträgen

Gelegentlich wird der Typ des Werkvertrags systemwidrig und damit fehlerhaft verwendet. Dies geschieht häufig aus Unkenntnis, aber auch bewusst zur Umgehung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Um die mit diesem Fehlgebrauch verbundenen unliebsamen Konsequenzen, wie Nichtigkeit des Vertrags, Begründung von nicht gewollten Arbeitsverhältnissen mit den überlassenen Arbeitnehm...mehr

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Jansen, SGB X § 115 Ansprüc... / 2.2.1 Fälliger Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber nicht erfüllt

Rz. 8 Von § 115 erfasst wird nur der fällige Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Unbeachtlich ist, ob sich der Anspruch des Arbeitnehmers aus einer arbeits-, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelung ergibt. Es dürfen keine Einwendungen gegen den Arbeitsentgeltanspruch bestehen. Ausreichend ist, wenn sich der Arbeitgeber ...mehr

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Sommer, SGB V § 249 Tragung... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 41 Franoschek, Zum Beitragsanspruch aus Arbeitsentgeltansprüchen, die aufgrund arbeitsrechtlicher Ausschlussfristen (Verfallfristen) erloschen sind, Die Beiträge 1994 S. 449. Peters-Lange, Tarifliche Ausschlussfristen und Sozialversicherungsbeiträge, NZA 1995 S. 657. Kauke, Beiträge aus fiktiven Entgeltzahlungen, Die Beiträge 2001 S. 577. Klose, Tarifliche Ausschlussfristen...mehr

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Anwaltsmagazin / "Gender Pay Gap" in der Anwaltschaft

Vor einigen Wochen – am 19. März – wurde wieder der "Equal Pay Day" in Deutschland ausgerufen. Dieser jährlich stattfindende Aktionstag soll die Lohnlücke zwischen Männern und Frauen symbolisieren, indem die durchschnittliche Entgeltdifferenz zwischen den Geschlechtern in einen Zeitraum von Kalendertagen umgerechnet wird. Ermittelt wird so der Tag, "bis zu dem Frauen umsonst...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / 8. Sanktionierung auch geringfügiger Verstöße gegen die neu begründeten Verpflichtungen und gesetzlichen Vorgaben

Während bislang Verstöße gegen das Gebot eines nur vorübergehenden Einsatzes von Zeitarbeitnehmern kaum sanktioniert waren, sieht die Neuregelung selbst bei nur geringfügigen Verstößen weitreichende Sanktionen vor. Das gilt sowohl für die Überschreitung der Höchstüberlassungsdauer als auch für Verstöße gegen das Equal-Pay-Gebot oder gegen die Denominationspflicht. So kann et...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / b) Abweichung durch tarifliche Regelungen

Zitat § 8 Abs. 2 bis 4 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung: (2) Ein Tarifvertrag kann vom Gleichstellungsgrundsatz abweichen, soweit er nicht die in einer Rechtsverordnung nach § 3a Abs. 2 festgesetzten Mindeststundenentgelte unterschreitet. Soweit ein solcher Tarifvertrag vom Gleichstellungsgrundsatz abweicht, hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer die nach diesem Tarifvertra...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / 1. Überblick über die Gesamtregelung

Hauptanliegen der Gesetzesnovelle ist die Reform des Rechts der Leiharbeit. Gesetzliches Anliegen ist die Bekämpfung des funktionswidrigen Einsatzes der Zeitarbeit und ihre Rückführung auf ihre Kernfunktion. Ausweislich der Regierungsbegründung (BT-Drucks 18/9232, S. 20) sollen mit § 1 Abs. 1b AÜG außerdem die Leiharbeitnehmer geschützt werden, "weil sie nur für einen klar b...mehr

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Gesetzgebungsreport / 1. Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen

Das BMAS hat im November 2015 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vorgestellt. In der Zwischenzeit kursiert bereits eine überarbeitete Fassung des Referentenentwurfs, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet. Als zentrale Zielsetzung wird die Stärkung der Beschäftigung in den Stammbelegschaften ...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / 5. Arbeitnehmerüberlassung im Konzern

Für die Arbeitnehmerüberlassung im Konzernverbund gelten auch nach der Reform weiterhin Erleichterungen. So bleibt insbesondere das Konzernprivileg des § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG erhalten. Das bedeutet u.a., dass die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten bei einer zeitlich begrenzten Versetzung in eine andere Konzerngesellschaft nicht greift. Projektbezogene Überlassungen oder la...mehr

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ZAP 22/2016, Anwaltsmagazin / Reform der Leiharbeit und Arbeitnehmerüberlassung beschlossen

Der Bundestag hat am 21. Oktober die von der Bundesregierung im Sommer auf den Weg gebrachten Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) beschlossen. Damit sollen die Rechte von Leiharbeitnehmern gestärkt und Missbräuche bei Werkverträgen eingedämmt werden (vgl. hierzu zuletzt ZAP Anwaltsmagazin 17/2016, S. 885). Mit dem Gesetz wird eine Höchstdauer für die Überlassun...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / a) Weiter Entgeltbegriff

Zitat § 8 Abs. 1 AÜG – Grundsatz der Gleichstellung: "(1) Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren (Gleichstellungsgrundsatz). Erhält der Leiharbei...mehr

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ZAP 3/2017, Rechtsprechungs... / 2. Ausschlussfrist und Teilbarkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 27.1.2016 (5 AZR 277/14, ZAP EN-Nr. 615/2016 = NZA 2016, 679; auch 278/14 und 279/14) in drei Fällen zu einer Verfallklausel und deren Teilbarkeit entschieden. Dabei setzt das BAG, im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH, seine Rechtsprechung fort, indem es bei einer Verfallklausel, welche sprachlich verschränkt ist, jedoch inhaltlich trennbare ...mehr

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ZAP 7/2017, Neuordnung des ... / a) Ausgestaltung als starre Obergrenze

Während nach bisherigem Recht ein Zeitarbeitnehmer zwar im Einklang mit der EU-Arbeitnehmerüberlassungsrichtlinie nur "vorübergehend" bei einem Entleiher eingesetzt werden durfte, auf eine gesetzliche Präzisierung dieses Kriteriums aber verzichtet wurde, sieht das neue Recht in § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG eine arbeitnehmerbezogene Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgende...mehr

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ZAP 6/2017, Gesetzgebungsre... / 1. Reglementierung von Leiharbeit und Werkverträgen

Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze vom 21.2.2017 (BGBl I, S. 258) ein weiteres ihrer in der Koalitionsvereinbarung fixierten großen arbeitsrechtlichen Reformprojekte zum Abschluss gebracht. Ziel der Neuregelung ist es, den zulasten der Stammbelegschaft gehenden "Fremdpersonaleinsatz" in den Betrieben s...mehr

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AGS 4/2016, Hypothetische R... / 1 Sachverhalt

Die Klägerin hatte die Beklagte vor dem ArbG Stralsund 2011 auf Zahlung unter dem Gesichtspunkt von Equal Pay verklagt. Der Gerichtsstand des ArbG Stralsund ergibt sich aus dem Umstand, dass die Beklagte dort eine Niederlassung betreibt. In der Niederlassung sind bis auf den Niederlassungsleiter und seine Assistentin nur gewerbliche Mitarbeiter beschäftigt. Der Niederlassungs...mehr

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AGS 4/2016, Hypothetische R... / 2 Aus den Gründen

Die Beschwerde der Beklagten ist begründet. Die Beklagte kann von der Klägerin Erstattung ihrer hypothetischen Reisekosten von B. nach Stralsund für die beiden erstinstanzlichen Termine vor dem ArbG verlangen. 1. Die Beklagte hat gegen die Klägerin gem. § 91 Abs. 1 ZPO Anspruch auf Erstattung der erstinstanzlichen Anwaltskosten in Höhe ihrer ersparten Reisekosten. a) Reisekost...mehr

Urteilskommentierung aus Deutsches Anwalt Office Premium
Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften (CGZP) nicht tariffähig

Leitsatz Die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften darf keine Tarifverträge schließen. Die Folge könnten hohe Nachzahlungen in Form von Sozialversicherungsbeiträgen sein. Sind die Zeitarbeitsfirmen dazu nicht fähig, können ggf. die entleihenden Firmen zur Kasse gebeten werden. Sachverhalt Die Spitzenorganisation der Christlichen Zeitarbeitsgewerkschaften, der Billigve...mehr

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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit gilt auch für Leiharbeit

Leitsatz Leiharbeitgeber müssen ihren Leiharbeitnehmern diejenige Vergütung zahlen, welche sie als Arbeitnehmer in vergleichbarer Position im Unternehmen des Entleihers erhalten würden – "Equal-Pay-Gebot". Eine niedrigere Vergütung kann sich aber aus einem Tarifvertrag ergeben. Sachverhalt Die Leiharbeitnehmerin ist seit 1981 bei dem Leiharbeitgeber als Sekretärin beschäftigt...mehr

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Aktuelles aus Gesetzgebung ... / 81 Kein Anspruch auf "Equal Pay" für Leiharbeitnehmer

BAG, Urteil v. 31.5.2023, 5 AZR 143/19 Tarifverträge können wirksam eine Abweichung vom Grundsatz des "Equal Pay" zu Ungunsten der Leiharbeitnehmer vorsehen. Voraussetzung: Die Abweichung muss die "Achtung des Gesamtschutzes der Leiharbeitnehmer" berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Klage einer Leiharbeitnehmerin abgewiesen, die nach dem "Equal Pay"-Grundsa...mehr