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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit gilt auch für Leiharbeit

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Leitsatz

Leiharbeitgeber müssen ihren Leiharbeitnehmern diejenige Vergütung zahlen, welche sie als Arbeitnehmer in vergleichbarer Position im Unternehmen des Entleihers erhalten würden – "Equal-Pay-Gebot". Eine niedrigere Vergütung kann sich aber aus einem Tarifvertrag ergeben.

 

Sachverhalt

Die Leiharbeitnehmerin ist seit 1981 bei dem Leiharbeitgeber als Sekretärin beschäftigt. Seit 1997 wird sie im Wege der Arbeitnehmerüberlassung regelmäßig in einem großen juristischen Fachverlag eingesetzt. Der ursprüngliche Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmerin und Leiharbeitgeber nahm auf den seinerzeit zwischen dem Arbeitgeberverband der Zeitarbeitsfirmen und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft geschlossenen Tarifvertrag Bezug. Auf Wunsch des Leiharbeitgebers schlossen die Parteien 1997 einen neuen Arbeitsvertrag ohne entsprechende Bezugnahmeklausel. Allerdings hatte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin in einem Begleitschreiben mitgeteilt, die alten Vereinbarungen seien, mit einigen Ausnahmen, weiterhin gültig.

Nach Inkrafttreten des "Equal-Pay-Gebots" im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verlangte der Leiharbeitgeber von der Leiharbeitnehmerin erneut den Abschluss eines modifizierten Arbeitsvertrags. Dieser sollte nun wieder eine Bezugnahmeklausel auf einen Tarifvertrag enthalten. Die Leiharbeitnehmerin verweigerte jedoch ihre Zustimmung. Sie hatte zwischenzeitlich von dem Verlag die Auskunft erhalten, dass eine dort beschäftigte Sekretärin ein den Tarif in der Verlagsbranche noch übersteigendes Arbeitsentgelt bezieht. Unter Bezugnahme auf den Grundsatz des "Equal-Pay-Gebots" beanspruchte die Leiharbeitnehmerin sodann eine vergleichbare Vergütung klageweise von dem Leiharbeitgeber.

Vor dem BAG hatte die Leiharbeitnehmerin schließlich Erfolg. Da der Arbeitsvertrag von 1997 ...

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