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Jansen, SGB X § 115 Ansprüche gegen den Arbeitgeber / 2.2.1 Fälliger Entgeltanspruch des Arbeitnehmers, den der Arbeitgeber nicht erfüllt

Dr. Jens Senger
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Rz. 8

Von § 115 erfasst wird nur der fällige Anspruch auf Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV, auf den ein Rechtsanspruch besteht. Unbeachtlich ist, ob sich der Anspruch des Arbeitnehmers aus einer arbeits-, tarifvertraglichen oder gesetzlichen Regelung ergibt. Es dürfen keine Einwendungen gegen den Arbeitsentgeltanspruch bestehen. Ausreichend ist, wenn sich der Arbeitgeber im Leistungsverzug befindet; eine endgültige Leistungsverweigerung ist nicht erforderlich (Bieresborn, in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 115 Rz. 3). Bei der Zahlung einer sittenwidrig niedrigen Vergütung (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 17.4.2012, 5 Sa 194/11), Verstößen gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) und equal-pay-Ansprüchen von Leiharbeitnehmern (§ 8 AÜG) findet § 115 ebenfalls Anwendung (Schlaeger/Bruno, in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: 08/16, § 115 Rz. 23). Zum Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV zählen auch einmalige Leistungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld sowie ein vereinbarter Urlaubsabgeltungsanspruch (BAG, Urteil v. 14.3.2006, 9 AZR 312/05; SG Lüneburg, Urteil v. 3.11.2009, S 7 AL 226/08). Wie einmalige Leistungen zu beurteilen sind, regelt sich nach dem Arbeitsvertrag, so dass auch ggf. der gesamte Auszahlungsbetrag zum Arbeitsentgelt gerechnet werden kann und damit von § 115 erfasst wird. Eine zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbarte Abfindung geht nur dann nach § 115 über, wenn sie Arbeitsentgeltcharakter hat und nicht lediglich eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes darstellt (LSG Hessen, Urteil v. 14.3.2014, L 9 AS 90/11). § 115 Abs. 3 regelt den Fall, dass ein Arbeitgeber seinen Leistungsverpflichtungen, die in Sachbezügen bestehen, nicht nachgekommen ist. Da Sachbezüge ebenso wie Ge...

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