Fachbeiträge & Kommentare zu Entsendung

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Eingruppierung – Entgeltord... / 8.7 Nummer 7: Ausbildungs- und Prüfungspflicht

Nummer 7 enthält eine Nachfolgeregelung zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 5 BAT. Nach Abs. 1 ist für die Eingruppierung in bestimmte Entgeltgruppen neben der Erfüllung der tätigkeitsbezogenen Anforderungen zusätzlich auch ein Besuch eines Lehrgangs mit abschließender Prüfung erforderlich. Dies gilt allerdings nur im Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände Baden-Württemberg, Bayern,...mehr

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Auslandstätigkeit / 1.3 EU/EWR-Staaten und die Schweiz

Wird eine Auslandstätigkeit in einem EU/EWR-Staat oder in der Schweiz ausgeübt, werden nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates angewendet. Liegt eine Entsendung in einen Mitgliedstaat vor, gelten die deutschen Rechtsvorschriften für die gesamte Beschäftigungsdauer weiter. Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen ...mehr

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Auslandstätigkeit / 1.4 Abkommensstaaten

Wird eine Auslandstätigkeit in einem Staat ausgeübt, mit dem ein Abkommen über Soziale Sicherheit geschlossen wurde, gelten vorrangig die Regelungen des Abkommens. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt.[1] Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, ...mehr

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Auslandstätigkeit / 1 Formen und Begriff

Eine Auslandstätigkeit kann als zeitlich kurzer Einsatz von wenigen Tagen (z. B. bei einer Montage), als längerfristige Versetzung oder als langjährige Entsendung erfolgen. Bei einer kurz- oder längerfristigen Versetzung bzw. Entsendung eines Arbeitnehmers ins Ausland ist besonderes Augenmerk auf das in diesem Fall anwendbare Recht zu richten.mehr

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Auslandstätigkeit / 1 Anzuwendende Rechtsvorschriften

Bei einer Auslandstätigkeit sind die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates anzuwenden. Von diesem Grundsatz gibt es verschiedene Ausnahmen. animiertes Video: Basics der Ausstrahlung und Entsendung 1.1 Ausstrahlung Handelt es sich bei der Auslandstätigkeit um eine Ausstrahlung, sind die deutschen Rechtsvorschriften weiter anzuwenden. Eine Ausstrahlung liegt vor, wenn ein ...mehr

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Auslandstätigkeit / 5 Beendigung der Auslandstätigkeit

Die Auslandstätigkeit kann enden durch Ablauf einer anfänglich vereinbarten Zeit- oder Zweckbefristung. Die Entsendung kann seitens des Arbeitgebers durch Ausübung des Weisungsrechts, aber auch durch eine Kündigung bzw. Änderungskündigung beendet werden. Das jeweils geeignete Gestaltungsrecht ist dabei auch abhängig von der gewählten Vertragsgestaltung (Einvertrags- oder Me...mehr

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Auslandstätigkeit / 2 Nachweise

Liegt eine Entsendung vor, benötigt der Arbeitnehmer eine Bescheinigung, dass für ihn die deutschen Rechtsvorschriften weitergelten. Die Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften[1] dient als Nachweis, dass für die Person ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates gelten.mehr

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Auslandstätigkeit / 6 Anwendbarkeit des BetrVG

Das BetrVG ist anwendbar, wenn der Arbeitnehmer dem inländischen Betrieb zuzuordnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer in die inländische Betriebsorganisation eingegliedert ist und das arbeitsrechtliche Weisungsrecht von dort aus ausgeübt wird (z. B. durch den dort sitzenden Vorgesetzten oder die Personalleitung). Das BetrVG ist so lange anwendbar, wie die Ausland...mehr

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Auslandstätigkeit / 2.2 Dokumentation nach dem Nachweisgesetz

Durch die umfassende Reform des Nachweisgesetzes haben sich zum 1.8.2022 auch die Anforderungen an die vom Arbeitgeber zu erstellende schriftliche Dokumentation der Arbeitsbedingungen bei einer Auslandsentsendung geändert. Die Dokumentationspflichten im Fall einer Tätigkeit im Ausland regelt § 2 Abs. 2 NachwG . Dabei handelt es sich um eine zwingende gesetzliche Regelung, die ...mehr

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Auslandstätigkeit / 2.1 Vertragliche Gestaltung eines Auslandseinsatzes

Bei der vertraglichen Umsetzung und Ausgestaltung eines Auslandseinsatzes ist im ersten Schritt zu prüfen, ob der Auslandseinsatz mit oder ohne Änderungen des bestehenden Arbeitsvertrags durchgeführt werden kann. Keiner Änderung bedarf es, wenn der Auslandseinsatz allein aufgrund des Weisungsrechts des Arbeitgebers möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist eine (einv...mehr

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Auslandstätigkeit / 4 Besondere Arbeitgeberpflichten

Fürsorgepflicht des Arbeitgebers[1] Den Arbeitgeber treffen im Einzelfall besondere Fürsorgepflichten (z. B. hinsichtlich Gesundheitsgefahren, Sicherheitsrisiken etc.) für die Tätigkeit im Ausland. Diese allgemein gefassten Vorgaben zur Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers aus § 618 BGB, §§ 241 Abs. 2, 242 BGB müssen im Einzelfall konkretisiert werden, dabei sind die ...mehr

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Argentinien / 1.1 Gesetzliche Krankenversicherung

Im Bereich der Krankenversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Wichtig Doppelversicherungen sind möglich Mit Argentinien besteht kein Sozialversicherungsabkommen. Sollten die Voraussetzungen für ei...mehr

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Argentinien / 1.1.2 Freiwillige Versicherung

Auch die freiwillige Versicherung bleibt bei einer Entsendung nach Argentinien unverändert bestehen. Sollte der Arbeitnehmer eine adäquate anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweisen, besteht die Möglichkeit, die freiwillige Versicherung zu kündigen. In diesem Fall kann der Versicherte eine Anwartschaftsversicherung abschließen.mehr

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Argentinien / 1.1.4 Leistungen

Bei einer Entsendung ins vertragslose Ausland erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet. Begleiten Familienangehörige den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Argentinien / 1.2.4 Vollversicherung

Eine private Krankenversicherung ersetzt in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sollte eine private Vollversicherung abgeschlossen werden, sollte (sofern bis zur Entsendung eine gesetzliche Versicherung bestanden hat) auch eine Anwartschaftsversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung abgeschlossen werden. So kann die Rückkehr in die gesetzliche Krankenver...mehr

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Argentinien / 1.3 Pflegeversicherung

Im Bereich der Pflegeversicherung muss geprüft werden, ob eine Ausstrahlung vorliegt. Sollte keine Ausstrahlung vorliegen, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr den deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der gesetzlichen Pflegeversicherung. Der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung wird empfohlen. Praxis-Beispiel Eintritt von Pflegebedürftigkeit bei Auslandsbeschäftigun...mehr

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Argentinien / 2.1 Vertragliche Ausgestaltung

Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Verg...mehr

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Argentinien / 1 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach Argentinien entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen. Allerdings müssen die Voraussetzungen für eine Ausstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung im Ausland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 3.3 Arbeitnehmerentsendung

Ebenfalls kein Fall der Funktionsverlagerung im engeren Sinne liegt nach § 1 Abs. 7 Satz 2 FVerlV [bis 25.10.2022] bzw. § 1 Abs. 2 FVerlV 22 vor, wenn Personal im Konzern entsandt wird, ohne dass eine Unternehmensfunktion oder wesentliche immaterielle WG oder wesentliche sonstige Vorteile (z. B. spezifisches Know-how) übergehen. Die bloße Mitarbeiterentsendung stellt damit k...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Betriebsräte

Rz. 5 Nach dem Wortlaut des § 53 Abs. 1 BetrVG sind alle Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Betriebsräte sowie die weiteren Mitglieder der Betriebsausschüsse nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG teilnahmeberechtigt. Ist ein Betriebsausschuss nicht errichtet, so steht nur dem Betriebsratsvorsitzenden sowie seinem Stellvertreter ein Teilnahmerecht zu. Besteht der Be...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1.1 Tätigkeitsbericht des Gesamtbetriebsrats

Rz. 25 Nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG hat der Gesamtbetriebsrat einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Da diese Verpflichtung dem Gesamtbetriebsrat insgesamt und nicht nur seinem Vorsitzenden obliegt, muss der Gesamtbetriebsrat vor dem Erstatten des Berichts einen Beschluss über dessen wesentlichen Inhalt fassen.[1] Dabei muss aber nicht unbedingt ein schriftlich formulierter ...mehr

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Internationales Steuerrecht... / 4.1 Verhältnis Funktionsverlagerung zur Geschäftschancenlehre

Im Rahmen der ersten höchstrichterlichen Entscheidung[1] zu einer Funkktionsverlagerung durch Entsendung von Mitarbeitern zu bzw. der Verlagerung von Kunden auf eine ausländische Schwestergesellschaft hat der BFH zwar im konkreten Einzelfall die Funktionsverlagerung mangels organischem Teil eines Unternehmens[2] abgelehnt, aber darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz hätte pr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Konstituierung des Gesamtbetriebsrats

Rz. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 1 BetrVG vor, trifft den Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens die Pflicht zur Einladung zur konstituierenden Sitzung, also zur Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats. Die Größe des Gremiums ist dabei unerheblich, sodass der Betr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Sonstige Themen der Betriebsräteversammlung

Rz. 29 Auf die Betriebsräteversammlung findet § 45 BetrVG entsprechende Anwendung, so dass auf ihr alle Angelegenheiten behandelt werden können, die das Unternehmen oder seine Arbeitnehmer unmittelbar betreffen, also auch Themen tarif-, sozial- oder umweltpolitischer oder wirtschaftlicher Art. Die vom Gesamtbetriebsrat beschlossene Tagesordnung ist nicht abschließend, so das...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Entgeltschutz und Kosten des Gesamtbetriebsrats

Rz. 45 Die Tätigkeit im Gesamtbetriebsrat ist ein unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Vorschriften über den Entgeltschutz nach § 37 Abs. 2 und 3 BetrVG gelten jedoch für die Gesamtbetriebsratstätigkeit entsprechend (§ 51 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Da in § 51 Abs. 1 BetrVG nicht auf § 38 BetrVG verwiesen wird, findet diese Vorschrift auf...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Schulungsveranstaltungen fü... / 1.2.2 Zeitliche Lage und Häufigkeit

Der Betriebsrat hat dem Arbeitgeber die zeitliche Lage einer Schulungsveranstaltung und die dafür vorgesehenen Teilnehmer so rechtzeitig mitzuteilen, dass der Arbeitgeber noch vor der Veranstaltung die Einigungsstelle anrufen kann, wenn er meint, der Betriebsrat habe die betriebliche Notwendigkeit nicht ausreichend berücksichtigt. Hat der Arbeitgeber der Teilnahme eines Betr...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 2.1 Motivation

Sollte die Entsendung auf Initiative für den Auslandseinsatz vom Arbeitnehmer ausgehen, steht dieser Aspekt der Entsendung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann mit Zustimmung des Arbeitgebers die abhängige Beschäftigung in Form von Telearbeit ausüben.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 3 Nachweis

Sollten die weiteren Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, dann kann für den Nachweis die Bescheinigung A1 beantragt werden. Sollte eine Entsendung in einen Staat erfolgen, mit dem ein bilaterales Abkommen besteht, dann wird als Nachweis die entsprechende im Rahmen des Abkommens vereinbarte Bescheinigung ausgestellt.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 2 Anwendbares Recht

Bei einer Workation handelt es sich in der Regel um eine Entsendung. Es sind die Voraussetzungen für eine Entsendung bzw. Ausstrahlung zu prüfen. Hierbei sind 2 Punkte insbesondere zu beachten. 2.1 Motivation Sollte die Entsendung auf Initiative für den Auslandseinsatz vom Arbeitnehmer ausgehen, steht dieser Aspekt der Entsendung nicht entgegen. Der Arbeitnehmer kann mit Zusti...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / 2.2 Direktionsrecht

Eine Voraussetzung für die Entsendung ist das sog. Direktionsrecht. Dies gilt in diesem Fall als erfüllt, wenn der Arbeitgeber mit der Auslandstätigkeit einverstanden ist, das Gehalt weiter vergütet und die erbrachte Leistung entgegen nimmt. Praxis-Tipp Befristung Eine Voraussetzung für eine Entsendung ist die zeitliche Befristung. Daher empfiehlt es sich diese schriftlich zu ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Workation / Zusammenfassung

Begriff Der Begriff "Workation" setzt sich zusammen aus Arbeit (work) und Urlaub (vacation). Workation beschreibt eine Form der Arbeit, bei der sich Arbeitnehmer an einem anderen (Urlaubs-)Ort befinden, um dort ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Wird vorübergehend an einem anderen Ort gearbeitet, sind verschiedene individuelle und kollektive arbeitsrechtliche Aspekte z...mehr

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China / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach China entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung Eine Entsendung nach dem deutsch-chinesischen Abkommen liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Bei kurzfristigen Ei...mehr

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Albanien / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Albanien entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. 2.1.1 Voraussetzungen für eine Entsendung Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
China / 2.1.1 Voraussetzungen bei Entsendung

Eine Entsendung nach dem deutsch-chinesischen Abkommen liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt ausschließlich vom entsendenden Unternehmen gezahlt wird. Bei kurzfristigen Einsätzen bis zu 2 Kalendermonaten kann das Arbeitsentgelt auch weiterbelastet werden.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1.1 Entsendung

Rz. 33 Die Entsendung von Mitgliedern in den Betriebsrat erfolgt nicht durch Wahl der Arbeitnehmer der jeweiligen Betriebe, sondern durch Beschluss des Betriebsratsgremiums. Für die Beschlussfassung gilt § 33 BetrVG, sodass die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend ist (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). § 47 Abs. 2 Satz 1 BetrVG schreibt keine Verhältniswahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Stimmengewichtung bei gemeinsamer Entsendung (Abs. 8)

Rz. 72 § 47 Abs. 8 BetrVG regelt die Frage der Stimmengewichtung für den Fall, dass ein Gesamtbetriebsratsmitglied für mehrere Betriebe entsandt worden ist. Die Entsendung eines Gesamtbetriebsratsmitglieds durch Betriebsräte mehrerer Betriebe kommt insbesondere im Fall des § 47 Abs. 5 und 6 BetrVG vor. Er ist jedoch auch im Fall der freiwilligen Verkleinerung des Gesamtbetri...mehr

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Albanien / 2.1.1 Voraussetzungen für eine Entsendung

Nach dem deutsch-albanischen Abkommen kann eine Entsendung nur dann vorliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden: der Arbeitgeber übt im Entsendestaat weiterhin das Direktionsrecht aus, der Arbeitnehmer bleibt in der Organisation des entsendenden Arbeitgebers eingegliedert, der Entgeltanspruch richtet sich weiter gegen den entsendenden Arbeitgeber, das Entgelt wird vo...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Montenegro / 9 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in Montenegro bei einem montenegrinischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer ausschließlich die montenegrinischen Rechtsvorschriften.mehr

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Montenegro / 2.1 Entsendung

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und nach Montenegro entsandt wird, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften, wenn es sich um eine Entsendung handelt. Praxis-Beispiel Ein Arbeitnehmer wird nach Montenegro entsandt Ein deutsches Unternehmen entsendet einen Arbeitnehmer nach Montenegro, um den Aufbau einer Maschine zu überwachen. Für den Arbeitnehmer ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Gemeinsame Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern (Abs. 5 und 6)

Rz. 55 Gehören dem Gesamtbetriebsrat mehr als 40 Mitglieder an, so muss nach § 47 Abs. 4 BetrVG bei Fehlen einer tariflichen Regelung eine über § 47 Abs. 6 BetrVG erzwingbare Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl im Gesamtbetriebsrat abgeschlossen werden. Durch die hierdurch vorgesehene Verkleinerung des Gesamtbetriebsrats soll die Arbeitsfähigkeit des Gremiums verbes...mehr

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China / 10 Entsendung nach Deutschland

Personen, die in China bei einem chinesischen Arbeitgeber beschäftigt sind, können auch in Deutschland eingesetzt werden.[1] Sollten hierbei die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, gelten für den Arbeitnehmer bestimmte Regelungen entsprechend. Der Arbeitnehmer kann mit dem Vordruck D/VCR 101 nachweisen, dass für ihn im Bereich der Rentenversicherung und Arbeits...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Stimmengewichtung bei Entsendung aus einem Gemeinschaftsbetrieb (Abs. 9)

Rz. 74 § 47 Abs. 9 BetrVG regelt eine Besonderheit für Gemeinschaftsbetriebe. Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem Gemeinschaftsbetrieb mehrerer Unternehmen entsandt wurden, kann in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen von den Regelungen der § 47 Abs. 7 und 8 abgewichen werden. Grundsätzlich zählen bei der Stimmengewichtung alle Arbeitnehmer des Gemeins...mehr

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Albanien / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 24 Monaten. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Start der Entsendung. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-albanischen Abkommen vereinbarten Zeitgrenze von 24 Monaten fort. Al...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
China / 2.1.3 Unterbrechung

Das deutsch-chinesische Abkommen beinhaltet keine Regelungen zur Unterbrechung einer Entsendung. Ein einheitlicher Entsendevorgang liegt vor, wenn die Entsendung für einen Zeitraum von bis zu nicht mehr als 2 Monaten unterbrochen wird. Sollte eine Entsendung für eine längere Zeit unterbrochen werden, gilt die Entsendung als beendet.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
China / 2.1.2 Zeitliche Begrenzung

Für die Entsendung gibt es eine zeitliche Begrenzung von 48 Kalendermonaten. Die 48-Monatsfrist beginnt immer am 1. des Kalendermonats. Dies gilt unabhängig vom tatsächlichen Einreisetag. Sollte von Beginn an feststehen, dass die Entsendung über die zeitliche Begrenzung hinausgeht, gelten die deutschen Rechtsvorschriften in jedem Fall für die Dauer der im deutsch-chinesische...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Albanien / 2.1.3 Unterbrechung

Die Entsendung gilt als unterbrochen, wenn zwischen 2 Einsätzen eine Unterbrechung von mehr als 12 Monaten vorliegt oder der Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber entsandt wird. Praxis-Beispiel Unterbrechung für 9 Monate Ein Arbeitnehmer wird für 2 Jahre nach Albanien entsandt. Nach seiner Rückkehr arbeitet der Arbeitnehmer für 7 Monate in Deutschland. Der Arbeitgeber möc...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Albanien / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach Albanien erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
China / 6.5 Leistungen

Bei einer Entsendung nach China erhalten die Versicherten die Leistungsaufwendungen von ihrem Arbeitgeber erstattet.[1] Begleiten die Familienangehörigen den Entsandten, besteht auch für sie eine Erstattungspflicht des Arbeitgebers für die Dauer des Aufenthalts.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Voraussetzungen der Pflicht zum Abschluss einer Betriebsvereinbarung

Rz. 56 § 47 Abs. 5 BetrVG schreibt die Zusammenfassung von Betriebsräten zur gemeinsamen Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern bei Überschreiten der Grenze von 40 Mitgliedern zwingend vor. Besteht dagegen eine tarifliche Regelung nach § 47 Abs. 4 BetrVG, so schließt diese den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zwingend aus. Die Sperrwirkung des Tarifvertrags gilt au...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
China / 5 Ausstrahlung

Wird ein Arbeitnehmer während einer in Deutschland bestehenden Beschäftigung nach China entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften im Bereich der Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die vorübergehende Beschäftigung in China muss eine Entsendung im Rahmen eines inländischen Beschäftigungsverhältnisses sein. Zusätzlich ist im Vora...mehr