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Anhang 2 – Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn / 4.3.3.3.3 Von einem Arbeitgeber getragene oder zu tragende Vergütungen

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Rz. 165

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Übernahme der Kosten für eine Arbeitnehmerentsendung muss dem Fremdvergleichsgrundsatz (BMF-Schreiben vom 6. Juni 2023, Kapitel III A, BStBl I S. 1093) entsprechen. Die Kosten sind nach dem Fremdvergleichsgrundsatz von dem Unternehmen zu tragen, in dessen Interesse die Entsendung erfolgt (s. Tz. 4.3.3.3.2, Rn. 159ff.). Hierzu gehören alle Kosten,

  • die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der gesamten Arbeitnehmertätigkeit im Entsendezeitraum stehen und
  • die den Gewinn des aufnehmenden oder des entsendenden Unternehmens gemindert haben, unabhängig davon, ob sie zum Lohn des Arbeitnehmers gehören und unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Auslandstätigkeit selbst stehen.
 

Rz. 166

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Dazu gehören alle Lohn- und Lohnnebenkosten sowie Lohnverwaltungskosten wie im Einzelnen z. B.:

  • laufender Arbeitslohn,
  • Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Abfindungen, Bonifikationen,
  • Zuführungen zu Pensionsrückstellungen,
  • Sozialversicherungsbeiträge,
  • (Auslands-)Zulagen,
  • Sachbezüge (wie z. B. Aktienvergütungen oder Firmenwagen),
  • übernommene Steuerzahlungen,
  • Kostenerstattungen für doppelte Haushaltsführung, Schulgeld, Internatskosten etc.,
  • Beratungsleistungen, wie z. B. Erstellung der Lohnabrechnungen und Lohnsteueranmeldungen sowie Einkommensteuererklärungen oder sonstige Steuerberatungskosten, Steuerausgleichsberechnungen (s. Tz. 5.5.9, Rn. 317ff.),
  • Beratungsleistungen im Zusammenhang mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen etc.,
  • Fortbildungskosten sowie Kosten für die Gesundheitsvorsorge,
  • Sonstige Lohn- und Personalverwaltungskosten (Gemeinkosten).
 

Rz. 167

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer zu bescheinigen, in welcher Höhe die Kosten nach Rn. 165 und 166 nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelas...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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