Fachbeiträge & Kommentare zu Elternunterhalt

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§ 18 Elternunterhalt / V. Zahlungspflicht

Rz. 34 M hat G folgenden Unterhalt zu zahlen: 74 EUR.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VIII. Zahlungspflichten

Rz. 19 Zahlungspflicht von M1: 1.500 EUR Zahlungspflicht von M2: 500 EURmehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Zahlungspflicht

Rz. 50 Die Zahlungspflicht des M gegenüber G beträgt also 101 EUR.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Vorwegabzug anderer Unterhaltslasten

Rz. 40 Die Frage nach dem Umfang der Leistungsfähigkeit ist die Frage nach dem für den Elternunterhalt einzusetzenden Einkommen. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüll...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Leistungsfähigkeit des M1

Rz. 17 Berechnungsmethode nach BGH, Urt. v. 28.7.2010, FamRZ 2010, 1535 Einkommen M1 – Selbstbehalt = 5.000 EUR – [2.000 EUR + ½ aus (5.000 EUR – 2.000 EUR)] = 5.000 EUR – (2.000 EUR + 1.500 EUR) = 1.500 EUR In diesem Umfang ist M1 leistungsfähig in Bezug auf Elternunterhalt. Anders ausgedrückt: Leistungsfähigkeit besteht in Höhe von ½ (= 50 %) aus (5.000 – 2.000 EUR), also in Hö...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Leistungsfähigkeit des M2

Rz. 18 Einkommen M2 – Selbstbehalt = 3.000 EUR – (2.000 EUR + ½ × (3.000 EUR – 2.000 EUR)) = 3.000 EUR – (2.000 EUR + 500 EUR) = 500 EUR In diesem Umfang ist M2 leistungsfähig in Bezug auf Elternunterhalt. Anders ausgedrückt: Leistungsfähigkeit besteht in Höhe von ½ (= 50 %) aus (3.000 – 2.000 EUR), also in Höhe von 500 EUR. Da die für den Elternunterhalt zur Verfügung stehende B...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 4. Konkurrenz mit Elternunterhalt

Rz. 24 Dem Umstand, dass M auch seiner Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird dadurch Rechnung getragen, dassmehr

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§ 18 Elternunterhalt / c) Beitrag des M zur Deckung des Familienbedarfs

Rz. 33 Zu diesem Familienbedarf (3.668 EUR) hat M entsprechend dem Verhältnis seines Einkommens zum Einkommen von F beizutragen. Den Rest kann er für Elternunterhalt einsetzen. Das Familieneinkommen beträgt, wie schon ausgeführt, 3.775 EUR (2.935 + 840 EUR), Die 3.775 EUR sind also 100 % des Familieneinkommens. Somit ist das Einkommen des M (2.935 EUR) ein Anteil am Familienein...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 56: M 3.700 EUR + neKM 0 EUR (1.200 EUR) + K (9 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen

Rz. 36 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit neKM. Sie haben ein gemeinsames Kind, den 9-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein ber...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 55: M 3.500 EUR + F 1.000 EUR + K 1 (17 J) – G – Elternunterhalt, ein Unterhaltspflichtiger, verheiratet, mit weiteren Unterhaltspflichten und mit eigenem Einkommen –

Rz. 22 Der verwitwete Elternteil G des M lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.000 EUR. M ist verheiratet und hat ein Kind, den 17-jährigen K. K geht noch zur Schule. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 3.500 EU...mehr

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Anhang 2 / 19. Elternunterhalt

Beim Bedarf der Eltern sind Leistungen zur Grundsicherung nach §§ 41 ff. SGB XII zu berücksichtigen (vgl. Nr. 2.9).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / aa) Divergierende Nettoeinkommen

Rz. 9 Wenn bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR[6] kein Anspruchsübergang erfolgt, so ist zu sehen, dass sich aus diesem Betrag je nach Familienstand und Einkommensart unterschiedliche Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen) ergeben. Hierauf wurde aber bereits in der Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüs...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / I. Anspruchsinhaberschaft (Aktivlegitimation)

Rz. 23 Zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 25 Vgl. hierzu Fall 54 (siehe oben Rdn 1). G hat im Fallbeispiel einen ungedeckten Restbedarf von 2.000 EUR.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt

a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Die Problematik der Einkommensgrenze

aa) Divergierende Nettoeinkommen Rz. 9 Wenn bis zu einem Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR[6] kein Anspruchsübergang erfolgt, so ist zu sehen, dass sich aus diesem Betrag je nach Familienstand und Einkommensart unterschiedliche Nettoeinkommen (Einkommen nach Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen) ergeben. Hierauf wurde aber bereits in der Stellungnahme des Deutschen ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Leistungsfähigkeit

Rz. 47 Abschließend ist die Leistungsfähigkeit des M zu prüfen. 1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l Rz. 48 M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt. 2. Leistungsfähigkeit bezüglich ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Kindbezogene Gründe

Rz. 45 Kindbezogene Gründe sind im Fallbeispiel nicht ersichtlich.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Barunterhalt

Rz. 13 Grundsätzlich ist Barunterhalt geschuldet. § 1612 Art der Unterhaltsgewährung (1) Der Unterhalt ist durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. … Der Unterhalt kann aber z.B. auch durch eigene Pflegeleistung erbracht werden. § 1612 Art der Unterhaltsgewährung (1) … Der Verpflichtete kann verlangen, dass ihm die Gewährung des Unterhalts in anderer Art gestattet wird, w...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt

a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein berein...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IV. Umfang der Leistungsfähigkeit des M

Rz. 26 M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.100 EUR. Hinweis Auch wenn der Unterhaltspflichtige geringere Einkünfte als sein Ehegatte hat, ist die Leistungsfähigkeit anhand des individuellen Familienbedarfs zu ermitteln – und nicht nur nach seinem Eigeneinkommen. Vgl. hierzu den Hinweis Rdn 35. 1. Vorwegabzug von Kindesunterhalt a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach ...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / I. Anspruchsinhaberschaft (Aktivlegitimation)

Rz. 37 Zu den Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vgl. zunächst Fall 54 (siehe oben Rdn 1).mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf und Bedürftigkeit

Rz. 39 Vgl. hierzu Fall 54 (siehe oben Rdn 1). Der Bedarf ergibt sich aus den notwendigen Heimkosten und einem Barbetrag. G hat im Fallbeispiel letztlich einen ungedeckten Restbedarf von 2.000 EUR.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Leistungsfähigkeit bezüglich Kindesunterhalt und Partnerunterhalt nach § 1615l

Rz. 48 M bleiben nach Abzug Kindesunterhalt und Partnerunterhalt 2.183,50 EUR (3.700 EUR – 436,50 EUR – 1.080 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber K (1.160 EUR/1.400 EUR) und neKM (1.280 EUR) ist gewahrt.mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Hinweise

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§ 18 Elternunterhalt / Fall 54: M1 5.000 EUR – M2 3.000 EUR – G – Elternunterhalt, Leistungsfähigkeit, zwei Unterhaltspflichtige, Haftungsverteilung –

Rz. 1 Der verwitwete Elternteil G der Geschwister M1 und M2 lebt im Pflegeheim. Nach Einsatz seines eigenen Einkommens und nach Berücksichtigung der Leistungen aus der Pflegekasse hat der vermögenslose G einen ungedeckten Restbedarf von monatlich 2.200 EUR. M1 hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von monatlich 5.000 EUR (Jahresbruttoeinkommen ca. 180.000 EUR, monatliches Netto...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Familienselbstbehalt

Rz. 32 Von den 3.775 EUR ist der Familienmindestselbstbehalt (3.580 EUR) abzuziehen, dies ergibt 195 EUR (3.775 EUR – 3.580 EUR). Das verbleibende Einkommen (195 EUR) ist zur Ermittlung des weiteren Selbstbehalts um die Haushaltsersparnis (10 % = 20 EUR) zu vermindern, das ergibt 175 EUR (195 EUR – 20 EUR). Hinweis Die Haushaltsersparnis ist ein Abzugsposten, weil hier der Fam...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Ehegattenunterhalt

Rz. 29 Dem Umstand, dass M auch der Ehefrau F unterhaltspflichtig ist, wird nicht durch einen Vorwegabzug des Ehegattenunterhalts, sondern durch die Ermittlung eines Familienbedarfs und der Beteiligung des M hieran Rechnung getragen. Hinweis Wären M und F nicht verheiratet, sondern M nach § 1615l unterhaltspflichtig, so wäre der nach § 1615l geschuldete Unterhalt wie Kindesun...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Familieneinkommen

Rz. 31 Das Familieneinkommen beträgt: Einkommen M: 2.935 EUR nach Abzug des um 10 % erhöhten Kindesunterhaltsanteils (3.500 EUR – 565 EUR). Einkommen F: hier ist wieder zu berücksichtigen, dass M und F zusammenleben. Also ist ihr um 10 % erhöhter Kindesunterhaltsanteil abzuziehen. Der Kindesunterhalt nach dem zusammengerechneten Einkommen wurde bereits oben mit 658,50 EUR ermit...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / bb) Die starre Grenze als Akzeptanzproblematik

Rz. 10 Auf Unverständnis kann der starr an ein Jahresbruttoeinkommen von 100.000 EUR ­geknüpfte Anspruchsübergang in Fällen stoßen, in denen ein Kind knapp unter 100.000 EUR verdient, während das andere Kind knapp darüber verdient und damit ­haftet. Von großer praktischer Relevanz werden solche Konfliktfälle unter Geschwistern nicht sein, weil ohnehin weniger als 6 % der Bev...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / III. Bedarf des Elternteils

Rz. 12 § 1610 Maß des Unterhalts (1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt). (2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung. Anders als bei minderjähri...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Die neue Einkommensgrenze

Rz. 8 Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes erfolgt aber ein Anspruchsübergang nur noch bezüglich der Ansprüche, die sich gegen Kinder richten, deren Jahresbruttoeinkommen mehr als 100.000 EUR beträgt. Wie bereits ausgeführt, wurden die BGB-Vorschriften nicht geändert. Nach diesen Vorschriften kann eine Unterhaltspflicht auch bei niedrigerem Einkommen oder gar nur bei...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 1. Keine Änderung des BGB durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Rz. 2 Am 1.1.2020 ist das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz)[2] in Kraft getreten. Durch dieses Gesetz erfolgte keine Änderung des BGB-Rechts zum Elternunterhalt als Teil des Verwandtenunterhalts. Bis einschließlich 2020 bestimmten die SüdL: SüdL (bis 2020) Selbstbehalt 21...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 2. Vorwegabzug des Unterhalts nach § 1615l

Rz. 43 Als Ehefrau würde neKM mittels des Familienselbstbehalts berücksichtigt (siehe hierzu Fall 55 oben Rdn 32). Der Anspruch nach § 161l rechtfertigt aber nicht den Ansatz des Familienselbstbehalts wie bei Ehegatten. Der Anspruch nach § 1615l BGB kann vielmehr als sonstige Verpflichtung i.S.v. § 1603 BGB vom Einkommen des M vorab abgezogen werden. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 –...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 41 Der Kindesunterhalt des K kann hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. neKM erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.700 EUR. Es kommt deshalb gr...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / VI. Anteilige Haftung

Rz. 15 Die beiden Kinder M1 und M2 haften anteilig. § 1606 Rangverhältnisse mehrerer Pflichtiger (1) Die Abkömmlinge sind vor den Verwandten der aufsteigenden Linie unterhaltspflichtig. (2) Unter den Abkömmlingen und unter den Verwandten der aufsteigenden Linie haften die näheren vor den entfernteren. (3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Ver...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / a) Bemessung des Kindesunterhalts nur nach dem Einkommen des M

Rz. 27 Der Unterhalt des K könnte hier allein nach dem Einkommen von M bestimmt werden. F erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung des noch minderjährigen Kindes. Der Kindesunterhalt, der hier zu Berechnungszwecken als Geldbetrag auszuweisen ist, bestimmt sich nach der Düsseldorfer Tabelle. M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätz...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / 3. Besteht ein Anspruch nach § 1615l?

Rz. 44 Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes besteht Anspruch auf den sog. Basisunterhalt. K ist aber bereits 9 Jahre alt Ein sog. verlängerter Betreuungsunterhalt, also Unterhalt nach dem Basisunterhalt, erfordert. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Für die – hier allein relevante – Zeit ab Vo...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 42 Zwar leben M und neKM zusammen, doch hat neKM kein Einkommen. Eine Ermittlung des Kindesunterhalts nach dem gemeinsamen Einkommen erübrigt sich. Hinweis Diese Rechenweise[13] nach dem zusammengerechneten Einkommen hat für die Bestimmung der Kindesunterhaltsverpflichtung des M in den Fällen ohnehin keine wesentliche Bedeutung, in denen M und neKM nicht zusammenleben und...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / V. Bedürftigkeit

Rz. 14 § 1602 Bedürftigkeit (1) Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. (2) Ein minderjähriges unverheiratetes Kind kann von seinen Eltern, auch wenn es Vermögen hat, die Gewährung des Unterhalts insoweit verlangen, als die Einkünfte seines Vermögens und der Ertrag seiner Arbeit zum Unterhalt nicht ausreichen. Auch die Zurechnung fiktiver...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / IX. Hinweise

Rz. 20 Im Fallbeispiel wurde vorgegeben, dass M1 und M2 jeweils ein Jahresbruttoeinkommen von über 100.000 EUR haben. Hätte M2 bspw. ein Jahresbruttoeinkommen, das nicht über 100.000 EUR liegt, so würde der gegen ihn bestehende Unterhaltsanspruch nicht auf den Sozialhilfeträger übergehen. Rz. 21 Sind M1 und/oder M2 weiteren Personen zum Unterhalt verpflichtet (vgl. Fall 55, s...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Elternbezogene Gründe

Rz. 46 Einen elternbezogenen Grund (siehe hierzu Fall 24 oben § 5 Rdn 38 ff.) kann auch das Einvernehmen der Eltern über die persönliche Betreuung des Kindes liefern. BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 25 ff. Ein elternbezogener Grund zur Verlängerung des Betreuungsunterhalts kann allerdings auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im weiterhin fort...mehr

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§ 18 Elternunterhalt / b) Bemessung des Kindesunterhalts nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F

Rz. 28 Da auch F Einkommen hat und die Eltern von K, also M und F zusammenleben, wird der Barbedarf des Kindes durch ein isoliertes Abstellen auf das Einkommen des M nicht richtig abgebildet. Deshalb ist der Bedarf des Kindes K nach dem zusammengerechneten Einkommen von M und F zu ermitteln und auch bei F deren Haftungsanteil zu berücksichtigen. BGH, Beschl. v. 15.2.2017 – XI...mehr

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Literaturverzeichnis / Beiträge

Bauch Eva Maria/Gutdeutsch Werner/Seiler Christian, Die unterhaltsrechtliche ­Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258 Born Winfried, Zwischen Luxus und Askese – Neues beim Unterhalt im Fall gehobener Lebensverhältnisse, NJW 2021, 425 Born Winfried, Ausbildungsunterhalt: Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer weiteren Ausbildung, FamRZ 2017, 785 Born Winfried, Betreuun...mehr

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Vorwort

Die 8. Auflage berücksichtigt neben neuer Rechtsprechung auch die Düsseldorfer Tabelle 2022. Der Bundesgerichtshof hat das Tor zur Erweiterung der Düsseldorfer Tabelle geöffnet. Sie wurde nunmehr von zehn auf fünfzehn Einkommensgruppen erweitert. Die bislang höchste Einkommensgruppe 10 ging bis 5.500 EUR. Jetzt reicht die höchste Gruppe, die Einkommensgruppe 15, bis 11.000 EU...mehr

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§ 2 Unterhaltspflicht gegen... / 2. Erhöhter Selbstbehalt

Rz. 16 Beim Selbstbehalt ist die Besonderheit zu beachten, dass bei volljährigen Kindern, die eine bereits erreichte eigene Lebensstellung wieder verlieren, der Selbstbehalt unter Umständen wie beim Elternunterhalt (vgl. hierzu Fälle 54 und 55, siehe § 18 Rdn 1 ff., 22 ff.) zu bestimmen ist. BGH, Urt. v. 18.7.2012 – XII ZR 91/10 Wird der Unterhaltspflichtige von seinem erwach...mehr

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Anhang 2 / 10. Bereinigung des Einkommens

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen – Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) – abzusetzen (Nettoeinkommen). Es be...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 5. Konkurrenz mit Enkelunterhalt

Rz. 26 Die Haftungsanteile der Großeltern bestimmen sich zunächst wie beim Volljährigenunterhalt, allerdings nicht mit Sockelbeträgen von lediglich 1.400 EUR, sondern von 2.000 EUR in Summe also – bei Berücksichtigung von 10 % Synergieeffekt – 3.600 EUR. Zur Frage der Leistungsfähigkeit: Bei Zusammenleben beträgt der Mindestselbstbehalt 3.580 EUR. Jedenfalls beim volljährigen E...mehr

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§ 21 Familienunterhalt / 1. Familienunterhalt als Verfahrensgegenstand

Rz. 2 Der Familienunterhalt hat als Verfahrensgegenstand nur sehr geringe Bedeutung in der gerichtlichen Praxis. Familienunterhalt setzt eine intakte Ehe voraus, in der es üblicherweise nicht zu gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Eheleuten kommt. Als Verfahrensgegenstand hat er also bspw. Bedeutungmehr

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Allgemeine Erläuterungen

Rz. 1 & Fallbeispiele Die Fallbeispiele haben jeweils auch eine Kurzbezeichnung wie beispielsweise M 2.000 EUR – F 0 EUR + K1 (2 J) + K2 (6 J). M steht für den Unterhaltspflichtigen unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. F steht für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten unter Angabe seines bereinigten Nettoeinkommens. G steht für einen Großelternteil. neKM ist die Abkü...mehr