Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 4.53.4 Abgrenzung von Kunstgegenständen nach dem Zolltarif

Rz. 765 Von Nr. 53 der Anlage 2 des UStG werden nicht alle Kunstgegenstände umfasst, sondern nur solche, die unter die Positionen 9701, 9702 und 9703 des Zolltarifs fallen (Rz. 769 und 777ff.). Gegen diese Beschränkung sind aus Kunstkreisen seit Einführung der MwSt. in Deutschland zum 1.1.1968 wiederholt Einwendungen erhoben worden.[1] Der Gesetzgeber hat im Jahr 1967 den er...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.1 Verhältnis der Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 1 EStG und des § 5 EStG

Rz. 17 Die Gewinnermittlungsarten des § 4 Abs. 1 EStG und des § 5 EStG haben sich durch ihre gemeinsame Historie inzwischen weitgehend einander angenähert.[1] Das Verhältnis beider Vorschriften zueinander ist daher inzwischen durch ein enges "Verweisungsgeflecht"[2] gekennzeichnet. Während § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich) die Ermittlung des Gewinn...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Keine (Pflicht-)Veranlagung bei Stellung eines Antrags auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Leitsatz 1. Der Antrag auf Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) entfaltet keine anlaufhemmende Wirkung nach § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), wenn er zusammen mit Abgabe der Steuererklärung nach Ablauf der Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 AO gestellt wird. 2. Kapitaleinkünfte, die dem besonderen Steuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG aber nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, sind in die "positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte"...§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStGmehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.3 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 5a EStG

Rz. 282 Für Gewerbebetriebe mit Geschäftsleitung im Inland besteht gemäß § 5a EStG ein Wahlrecht, den Gewinn, soweit er auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, nach der im Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln. Voraussetzung ist, dass die Bereederung dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird und der Steuerpflichtige einen unwiderrufl...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.1 Umfang nach § 13a Abs. 3 EStG

Rz. 173 Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus: dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[1], dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung[2], dem Gewinn der Sondernutzungen[3], den Sondergewinnen[4], den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens[5] und den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.3.2 Persönlicher Anwendungsbereich des § 5 EStG

Rz. 25 Nach § 5 EStG ist der Gewinn von allen bilanzierenden Gewerbetreibenden zu ermitteln. Darunter sind alle Gewerbetreibenden zu verstehen, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder die dies ohne eine solche Verpflichtung freiwillig tun.[1] Rz. 26 Erste Tatbestandsvoraussetzung § 5 EStG knüpft an die ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.4.1 Untersuchung des § 4 Abs. 1 EStG

Rz. 38 Der Wortlaut des EStG enthält keinen konkreten Hinweis auf handelsrechtliche Vorschriften, die bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG zu beachten sind. Lediglich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG folgt, dass auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG die GoB zu beachten sind.[1] Für den Bereich des § 4 Abs. 1 EStG besteht somit zwar keine unmittelbare Bindung ...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 5.2 Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG

Rz. 40 Nach § 6b EStG können bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter – z. B. Grund und Boden, Gebäude – aufgedeckte stille Reserven ganz oder teilweise auf bestimmte, im Wirtschaftsjahr der Veräußerung oder im vorangegangenen Wirtschaftsjahr,[1] oder neu hergestellte Anlagegüter übertragen werden. Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift ist nach § 6b Abs. 4 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.3 Verhältnis zu § 15a EStG

Rz. 146 Nach § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG ist für Zwecke der Verlustverrechnung nach § 15a EStG (Verluste bei beschränkter Haftung) während der Anwendung der Tonnagebesteuerung parallel zur Gewinnermittlung nach der Tonnagesteuer eine Steuerbilanz einschließlich Kapitalkonten auf Grundlage des Gewinns nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG zu führen. § 15a EStG ist somit neben § 5a E...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.1.4 Überentnahmen und eingeschränkter Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG)

Rz. 37 § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG schränkt bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften den Abzug betrieblich veranlasster Schuldzinsen ein, wenn Überentnahmen vorliegen.[1] Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG ist es, den Betriebsausgabenabzug für betrieblich veranlasste Schuldzinsen insoweit rückgängig zu machen, als jener Zinsaufwand durch Überentnahmen und damit durch auß...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.1.3 Kapitalkonto i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG

Rz. 36 Nach § 15a EStG können einem Kommanditisten Verluste nur bis zur Höhe seiner Einlage (100 %) zugerechnet werden. Darüber hinausgehende Verluste, die zur Entstehung oder Erhöhung eines negativen Kapitalkontos führen, dürfen weder mit den übrigen (positiven) Einkünften ausgeglichen werden, noch nach § 10d EStG abgezogen werden. Es besteht lediglich die Möglichkeit, die ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.3 Auflösung gesondert festgestellter Nachversteuerungsbeträge nach § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG

Rz. 276 Die Tarifbegünstigung nach § 34a EStG (Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne) kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG erfolgt.[1] Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine ermäßigte Besteuerung nicht möglich.[2] Entscheidet sich der Steuerpflichtige für den Wechsel de...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG

Rz. 262 Die im Bereich der landwirtschaftlichen Nutzung und Sondernutzungen erforderlichen Gewinnkorrekturen beim Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgen im Wesentlichen den Grundsätzen beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich.[1] Allerdings sind gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG, ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.4 Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 11 EStG

Rz. 148 Durch das Gesetz v. 22.12.2003[1] ist in § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG eine neue Nr. 11 eingefügt worden. Danach sind Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, de...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9.1 Aufzeichnungspflichten

Rz. 104 Verletzt der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1, 2 AO berechtigt.[1] Rz. 105 § 4 Abs. 3 EStG begründet selbst keine generelle und umfassende eigenständige Aufzeichnungspflicht für Einnahmenüberschussrechner.[2] Diese Vorschrift schreibt lediglich vor, dass der Gewin...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 EStG

Rz. 20 Da § 4 Abs. 1 EStG keine Aussage über den persönlichen Anwendungsbereich enthält, ist der Kreis der Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach dieser Vorschrift festzustellen haben, mittelbar anhand einer Negativabgrenzung zu den Anwendungsbereichen des § 5 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG abzuleiten. Klammert man diejenigen Personen aus, die den Gewinn nach § 5 ESt...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 69... / 3 Datenabrufmöglichkeit der Finanzämter beim BZSt

Rz. 4 Die beim BZSt gespeicherten Daten für ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, werden auf Anfrage auch den Finanzämtern zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG zur Verfügung gestellt. Für die Übermittlung der Daten ist eine Anfrage seitens der Finanzverwaltung unter Verwendung der Identifikationsnummer des Kindes beim...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 69... / 1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) v. 3.5.2013 wurden die Verweise in der Vorschrift m. W. z. 1.5.2015 geändert...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.4.2 Untersuchung des § 5 EStG

Rz. 41 Nach dem in § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG verankerten Maßgeblichkeitsprinzip bildet die unter Befolgung der GoB erstellte Handelsbilanz die Grundlage für die Steuerbilanz, also für die steuerliche Gewinnermittlung. Der Grundsatz der Maßgeblichkeit wird durch explizite steuerliche Ansatz- und Bewertungsvorbehalte durchbrochen; d. h. durch die Möglichkeit der unabhängigen Ausü...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.3 (Kein) Wechsel zur Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG

Rz. 264 Gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Gewinnermittlung nach der Tonnage anstelle der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf Antrag möglich. Ein direkter Wechsel von der Einnahmenüberschussrechnung zur Tonnagebesteuerung wird nicht ermöglicht, was vermutlich auf die geringe praktische Bedeutung der Einnahmenüberschussrechnung für Seeschifffahrtsbetriebe...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.1 Gecharterte Handelsschiffe

Rz. 133 Werden neben eigenen auch fremde (gecharterte) Handelsschiffe betrieben, können die dazugehörigen Einkünfte unter den Bestimmungen des § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG begünstigt werden, wenn gleichzeitig, also im selben Wirtschaftsjahr,[1] eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe[2] im internationalen Verkehr betrieben werden. Gecharterte Handelsschiffe sind solche, die Kraft...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 265 Während Buchführungspflichtige ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen, stellt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch für Nichtbuchführungspflichtige die gesetzessystematische Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Sofern die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 EStG erfüllt sind, haben Steuerpflichtige ein Wahlrecht...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4 Tonnagegewinnermittlung nach § 5a EStG

2.4.1 Allgemeines Rz. 119 § 5a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard zum 9.9.1998 in das EStG eingefügt und war seither Gegenstand einer Vielzahl von Gesetzesänderungen.[1] Die Norm stellt eine Subventionsvorschrift dar, welche inländischen Reedereibetrieben die Möglichkeit er...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5 Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen nach § 13a EStG

2.5.1 Allgemeines Rz. 151 Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich zwingend die Regelungen zur Pauschalierung des Gewinns gemäß § 13a EStG [1] anwenden.[2] Soll hiervon abgewichen werden, muss der Land- und Forstwirt einen Antrag stellen, der gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG für 4 Wirtschaftsjahre bindend ist....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3 Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG

2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich Rz. 72 Gesetzessystematisch stellt der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Steuerpflichtige, die weder gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Wahlrecht hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung na...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 69 Datenübermittlung an die Familienkassen

1 Allgemeines 1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) v. 3.5.2013 wurden die Verweise in der Vor...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.4 Unwiderruflicher Antrag durch den Steuerpflichtigen

Rz. 127 Die Gewinnermittlung nach der Tonnage wird gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ausschließlich auf unwiderruflichen Antrag für den gesamten Betrieb des Steuerpflichtigen gewährt, soweit dieser Handelsschiffe im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat. Während das Gesetz keinerlei Formerfordernisse an den Antrag knüpft, ist der Antrag entsprechend der Auffassung der Finan...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.2 Sachlicher Geltungsbereich

Rz. 157 Sind die in § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt, ist der Gewinn, sofern kein Antrag auf Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG gestellt wurde, zwingend nach § 13a Abs. 3–7 EStG zu ermitteln.[1] Für den selbstständigen Betrieb des Land- und Forstwirts[2] muss betriebsbezogen gelten, dass keine Buchführungspflicht bes...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.1 Allgemeines

Rz. 151 Sind die Zugangsvoraussetzungen erfüllt, müssen kleinere land- und forstwirtschaftliche Betriebe grundsätzlich zwingend die Regelungen zur Pauschalierung des Gewinns gemäß § 13a EStG [1] anwenden.[2] Soll hiervon abgewichen werden, muss der Land- und Forstwirt einen Antrag stellen, der gemäß § 13a Abs. 2 Satz 1 EStG für 4 Wirtschaftsjahre bindend ist. Rz. 152 Die Zuläs...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.5 Sondergewinne

Rz. 184 Allgemeines Mit der Erfassung besonderer Tätigkeitsbereiche und außerordentlicher Geschäftsvorfälle, die in den Abs. 4–6 nicht berücksichtigt wurden,[1] wird die zuvor kritisierte Besteuerungslücke weitgehend vermieden.[2] Rz. 185 Die verschiedenen Arten von Sondergewinnen sind erschöpfend in § 13a Abs. 7 Satz 1 Nrn. 1–4 EStG aufgezählt.[3] Sondergewinne sind Gewinne (...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.1 Vorliegen eines Gewerbebetriebs

Rz. 122 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Besteuerung nach der Tonnage ausschließlich solchen Gewerbebetrieben vorbehalten, welche den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Zweck haben. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs i. S. d. § 5a EStG ist ein gewerbliches Unternehmen entsprechend der Definition nach § 15 Abs. 2 EStG zu verstehen.[1] Vorausgese...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.3 Bereederung im Inland

Rz. 126 Neben einer Geschäftsleitung im Inland hat gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EStG ebenso die Bereederung als selbstständiges Besteuerungsmerkmal im Inland zu erfolgen.[1] Der Begriff der Bereederung wird im EStG nicht näher konkretisiert, umfasst i. d. R. jedoch die allgemeine Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in kommerzieller, technischer und personeller Hin...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.2 Vorgehensweise beim Wechsel

Rz. 246 Aufstellung einer Eröffnungs- bzw. Übergangsbilanz Beim Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich hat der Steuerpflichtige eine sog. Anfangs- oder Übergangsbilanz (teilweise auch: Eröffnungsbilanz[1]) zu erstellen, in welcher das gesamte Betriebsvermögen – dies umfasst alle Vermögensgegenstände (positive Wirtschaftsgüter) und Schulden (negative Wirtschaftsgüter) – ordnun...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.6 Wechsel von der Tonnagebesteuerung zu anderen Gewinnermittlungsarten

Rz. 293 Erfüllt ein Steuerpflichtiger die Voraussetzungen des § 5a EStG, so ist er – sofern er einen entsprechenden Antrag gestellt hat – grundsätzlich für 10 Jahre an die Gewinnermittlung nach der in seinem Betrieb geführten Tonnage verpflichtet.[1] Nach Ablauf dieses Zeitraums kann der Steuerpflichtige seinen Antrag gemäß § 5a Abs. 3 Satz 8 EStG bis zum Ende eines jeden Ja...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.4 Gewinn aus Sondernutzungen

Rz. 181 Bei der Ermittlung der Gewinne aus Sondernutzungen i. S. d. § 13a Abs. 6 EStG sind alle in § 160 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c–e BewG i. V. m. Anlage 1a Nr. 2 zum EStG genannten Nutzungen zu erfassen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die weinbauliche, die gärtnerische sowie die übrigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen. Da diese Aufzählung jedoch nicht...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.7 Besonderheiten bei Entnahmen und Einlagen

Rz. 98 Obwohl die Regelungen zu Entnahmen und Einlagen sich auch bei der Einnahmenüberschussrechnung materiell an Abs. 1 orientieren,[1] unterliegen die Begriffe technisch eigenständigen Besonderheiten des Abs. 3 aufgrund des Ziels der Totalgewinngleicheit.[2] Daher werden Geldeinlagen und -entnahmen erfolgsneutral behandelt,[3] Sach- bzw. Nutzungseinlagen und -entnahmen wer...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 277 Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht auf Antrag ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.[1] Demnach kommt ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 69... / 1.2 Bedeutung

Rz. 2 Die alte Fassung der Regelung entspricht § 21 BKKG a. F.[1] Sie wurde in das BKKG aufgenommen, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von Datenerhebungen im Hinblick auf BVerfG v. 15.12.1983, 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, BVerfGE 65, 1 betr. das Volkszählungsgesetz 1983 zu genügen. Danach ist die Datenübermittlung unter Behörden nur au...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 69... / 1 Allgemeines

1.1 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) v. 3.5.2013 wurden die Verweise in der Vorschrift m. W....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

3.4.1.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung Rz. 265 Während Buchführungspflichtige ihren Gewinn nach den Grundsätzen des § 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 1 EStG ermitteln müssen, stellt die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG auch für Nichtbuchführungspflichtige die gesetzessystematische Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Sofern die Voraussetzungen des § 4 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG

3.4.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Rz. 277 Land- und Forstwirte, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, ermitteln ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen, sofern sie nicht auf Antrag ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung ermitteln.[1] Demnach kommt ein Wechsel der G...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2 Wechsel zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG

3.3.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen Rz. 257 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 EStG erfüllen,[1] haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, sofern sie nicht gemäß § 13a Abs. 2 EStG das antragsgebundene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensverg...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5 Wechsel von der Gewinnermittlung nach § 13a EStG zu anderen Gewinnermittlungsarten

3.5.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich 3.5.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich Rz. 287 Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht lediglich solchen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllen.[1] Ist (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, hat ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.1 Überblick über die Gewinnermittlungsarten

Rz. 11 Das Einkommensteuerrecht kennt die folgenden Gewinnermittlungsarten: Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG (unvollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 5 EStG (vollständiger Betriebsvermögensvergleich, Bestandsvergleich, Bilanzierung), Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG (Einnahmenüberschussrechnung [1], Überschu...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.5.2 Zweite Stufe: Korrekturen des Unterschiedsbetrags beim Betriebsvermögensvergleich

Rz. 57 Gründe für die Korrektur Da der Gesetzgeber von einem Vermögensvergleich ohne Buchführung ausgeht, beruhen seine Korrekturen auf der Annahme, dass in der Steuerbilanz die tatsächlichen Wertveränderungen des Betriebsvermögens ohne Rücksicht auf die Art der Veranlassung wiedergegeben werden. Da bei der Gewinnermittlung jedoch nur betriebliche Wertänderungen zu berücksich...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.1 Gründe für den Wechsel zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 257 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Voraussetzungen nach § 13a Abs. 1 EStG erfüllen,[1] haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, sofern sie nicht gemäß § 13a Abs. 2 EStG das antragsgebundene Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung wahrnehmen. Der Antrag bindet den Ste...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 289 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgt weder einheitlich dem Betriebsvermögensvergleich noch der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Während der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[2] sowie Teile des Gewinns der Sondernutzungen[3] nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entsprechen, orientieren sich die...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2.5 Überwiegender Einsatz im internationalen Verkehr

Rz. 131 Gemäß § 5a Abs. 2 EStG liegt dann ein Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vor, wenn eigene oder gecharterte Seeschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind (Registervoraussetzung) und in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern mit oder zwischen ausländischen Häfe...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 259 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG verbindet Elemente des Betriebsvermögensvergleichs und der Einnahmenüberschussrechnung. So ermittelt sich der Durchschnittssatzgewinn gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 EStG als Summe aus dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 1), dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (Nr. 2), dem Gewinn der Sondernutzungen (Nr. 3), den So...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 292 Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Einnahmenüberschussrechnung nur für einzelne Bereiche ein Übergangsgewinn z...mehr