Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Rz. 289

Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen folgt weder einheitlich dem Betriebsvermögensvergleich noch der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Während der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[2] sowie Teile des Gewinns der Sondernutzungen[3] nach § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 EStG in ihrer Grundsystematik dem Betriebsvermögensvergleich entsprechen, orientieren sich die übrigen Bestandteile[4] des Durchschnittssatzgewinns ähnlich der Einnahmenüberschussrechnung an Zahlungsgrößen.[5]

 

Rz. 290

Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist ein Übergangsgewinn ausschließlich in den Bereichen zu ermitteln, die sich systematisch an der Einnahmenüberschussrechnung orientieren (Gewinn der nicht in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthaltenen Sondernutzungen, Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung[6], Sondergewinne[7], Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens[8] sowie Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.[9] Der Wechsel selbst folgt dabei den Grundsätzen des Wechsels von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich.[10] Folglich ist ebenfalls eine Übergangsbilanz zu erstellen,[11] in der die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich ergäben, wenn der Steuerpflichtige von Beginn an seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hätte.[12] Zuvor nicht anwendbare Bewertungswahlrechte können erstmals in der Übergangsbilanz ausgeübt werden.[13] Geringwertige Wirtschaftsgüter sind in der Anfangsbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach § 13a EStG angefallen wären. Es kann nicht unterstellt werden, dass der Landwirt während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen das Wahlrecht gemäß § 6 Abs. 2 EStG (sofortiger Abzug von Anschaffungs- und Herstellungskosten geringwertiger abnutzbarer Wirtschaftsgüter) ausgeübt hat.[14]

[1] Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 EStG Rz. 247, Stand: 11/2024.
[2] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG.
[3] Dies betrifft den Gewinn aus den Sondernutzungen, die in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthalten sind.
[4] Darunter fallen die Gewinne der nicht in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthaltenen Sondernutzungen, der Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG), die Sondergewinne (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG), die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie die Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 EStG).
[5] Wiegand, NWB 2016, S. 106 f.
[6] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG.
[7] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG.
[8] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 EStG.
[9] § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 EStG,

BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 81.

[10] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 82.
[11] Zur Systematik des Wechsels von der Einnahmenüberschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich vgl. Rz. 246 ff.
[12] Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 EStG Rz. 248, Stand: 11/2024, unter Verweis auf BFH, Urteil v. 5.6.2003, IV R 56/01, BStBl 2003 II S. 801, welches sich zwar auf den § 13a EStG a. F. bezieht, u. E. jedoch im Hinblick auf diesen Aspekt auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
[13] Drüen, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 4 EStG Rz. 248, Stand: 11/2024, unter Verweis auf BFH, Urteil v. 10.12.1992, IV R 17/92, BStBl 1993 II S. 344, welches sich ebenfalls auf den § 13a EStG a. F. bezieht, u. E. jedoch im Hinblick auf diesen Aspekt auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist.
[14] BFH, Urteil v. 17.3.1988, IV R 82/87, BStBl 1988 II S. 770, welches ebenfalls auf die aktuelle Rechtslage übertragbar ist – insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Anwendung des § 6 Abs. 2 EStG im Rahmen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen durch § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG ausgeschlossen wird.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BMF: Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen für Land- und Forstwirte
Tractor spreading fertilizer in field
Bild: Haufe Online Redaktion

In einem neuen BMF-Schreiben ändert die Finanzverwaltung ihre Auffassung zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG für ein Rumpfwirtschaftsjahr oder ein verlängertes Wirtschaftsjahr.


Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG: Thesaurierungsbegünstigung: Allgemeines
Asian businessman brainstorming to analyze financial reporting situation, investment, income, tax an
Bild: 578356451

Das BMF hat eine überarbeitete Fassung seines Schreibens zur Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG veröffentlicht. In das neue Schreiben eingeflossen sind nicht nur die jüngsten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz, sondern auch aktuelle BFH-Rechtsprechung.


Richtig vorgehen: Rückstellungen bilden, auflösen und buchen
Rückstellungen
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch stellt den richtigen Umgang mit Rückstellungen sowohl im Handels- als auch im Steuerrecht übersichtlich dar. Es zeigt anhand von zahlreichen Beispielen und unter Beachtung der aktuellen Rechtsprechung, wie Sie bei Rückstellungen alles richtig machen.


Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen
Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

  Rz. 292 Da die Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns nicht einheitlich einem der Grundsysteme der Gewinnermittlung folgt, sondern sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung enthält, ist beim Übergang von der ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren