Fachbeiträge & Kommentare zu Einkommensteuergesetz

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.7 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

Rz. 187 Aus § 13a EStG gehen nur partiell eigene Pflichten zur steuerlichen Aufzeichnung und Aufbewahrung hervor. Originäre Aufzeichnungspflichten bestehen im Kontext der Sondergewinne. Nach § 13a Abs. 7 Satz 3 EStG sind für die in § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 BSt. a) EStG aufgeführten Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, dazugehöriger Aufwuchs, Gebäude, immaterielle Wirtschaftsgüt...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.2 Notwendigkeit von Gewinnkorrekturen

Rz. 279 Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen enthält sowohl Elemente des Betriebsvermögensvergleichs als auch der Einnahmenüberschussrechnung. So folgen der Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[1] und der Gewinn der Sondernutzungen[2], sofern diese in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG enthalten sind, der Systematik des Betriebsvermögensvergleichs.[3] Der Gewinn der ü...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 69... / 2 Datenübermittlung des BZSt an die Familienkassen bei Wegzug oder Abmeldung von Amts wegen (S. 1)

Rz. 3 Erlangt das BZSt Kenntnis darüber, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, muss es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die folgenden Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld übermitteln: Identifikationsnummer (§ 139b Abs. 3 Nr. 1 AO), Familienname (§ 139...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 69... / 4 Datenübermittlung des BZSt an die Familienkassen bei Vergabe einer IdNr. aufgrund der Geburt eines Kindes

Rz. 5 Bei der Geburt eines Kindes erteilt das BZSt regelmäßig eine Identifikationsnummer. Diese dient im Rahmen des Kindergeldverfahrens der Identifizierung des Kindes (§ 63 Abs. 1 S. 3 EStG, § 139b AO). Die Vorschrift (§ 69 S. 3 EStG) bestimmt eine unverzügliche Datenübermittlung des BZSt an die Familienkasse, sobald aufgrund der Geburt eines Kindes eine neue Identifikation...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

Rz. 287 Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht lediglich solchen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllen.[1] Ist (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 4 Abs. 3 EStG zu erfolgen. Während dem Steuerpflichtigen...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.1 Grundsystematik der Berechnung des Tonnagegewinns

Rz. 140 Die Tonnagegewinnermittlung erfolgt pauschal in Abhängigkeit vom Raummaß der Nettotonne durch die Anwendung eines sog. Staffeltarifs.[1] Im Rahmen dessen errechnet sich der zu versteuernde Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG pro Betriebstag je Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen wie folgt:[2] 0,92 EUR bei einer Tonnage bis 1.000 Nettotonnen, 0,69 EU...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.2 Wesen der Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 76 Die Einnahmenüberschussrechnung definiert keinen neuen, selbstständigen Gewinnbegriff, sondern ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung.[1] Die Vereinfachung liegt insbesondere in dem Verzicht auf Buchführung, Inventur und Bilanzierung sowie folglich dem Wegfall der Übermittlung einer E-Bilanz (dafür aber Übermittlung der "Anlage EÜR").[2] Die Einnahmenüberschu...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.1 Allgemeines

Rz. 119 § 5a EStG wurde mit dem Gesetz zur Anpassung der technischen und steuerlichen Bedingungen in der Seeschifffahrt an den internationalen Standard zum 9.9.1998 in das EStG eingefügt und war seither Gegenstand einer Vielzahl von Gesetzesänderungen.[1] Die Norm stellt eine Subventionsvorschrift dar, welche inländischen Reedereibetrieben die Möglichkeit eröffnet, eine vom ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

Rz. 243 Der Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG hin zum Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG erfolgt entweder freiwillig durch Ausübung eines Wahlrechts oder zwingend aufgrund von gesetzlichen Regelungen, welche zum Wechsel verpflichten.[1] Der BFH geht davon aus, dass Steuerpflichtige nach einem ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.5.1 Erste Stufe: Der Unterschiedsbetrag beim Betriebsvermögensvergleich

Rz. 45 Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach Unterschiede zwischen § 4 Abs. 1 EStG und § 5 Abs. 1 EStG bei der Bilanzierung dem Grunde nach sind unter teleologischen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht tolerierbar, weil dadurch das Abschreibungs- und Wertsteigerungspotenzial als Ganzes berührt werden würde. Abweichende Ansatzgebote, ‐verbote und -wahlrechte sind hinsichtl...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.3 Annäherungen der Einnahmenüberschussrechnung an den Betriebsvermögensvergleich

Rz. 79 Die Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ist dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG teils durch Gesetzgebung, teils durch Rechtsprechung in verschiedener Hinsicht angenähert. Die Zielsetzung ist dabei nicht ausschließlich auf die Angleichung des steuerlichen Totalgewinns, sondern auch auf die Angleichung des Periodengewinns gerichtet. Um die P...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.4.1 Unterschiede in den Gewinnermittlungsarten

Rz. 81 Der entscheidende Unterschied zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung besteht in der nicht periodengerechten Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Als GoB in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB festgeschrieben, ist das Periodisierungsprinzip für den Bilanzierenden maßgeblich. Der Einnahmenüberschussre...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.4 Neben- und Hilfsgeschäfte sowie unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dienende Wirtschaftsgüter

Rz. 137 Unter den begünstigten Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr werden gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG ebenfalls die unmittelbar mit ihrem Betrieb oder der Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe respektive der Wirtschaftsgüter, die unmittelbar deren Betrieb dienen, gefasst.[1] Rz. 138 Ent...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 5.1 Allgemeines

Rz. 39 Der Gesetzgeber hat die "umgekehrte Maßgeblichkeit" im Zuge der Neufassung des HGB durch das BilMoG aufgegeben, wollte jedoch damit nicht die Steuerneutralität des BilMoG kappen. Er hat daher § 5 Abs. 1 EStG dahingehend geändert, dass steuerrechtliche Bewertungsvorbehalte weiterhin Anwendung finden können. Nach § 5 Abs. 1 EStG ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.3 Persönlicher Geltungsbereich

Rz. 164 Die Gewinnermittlung nach § 13a EStG kommt für unbeschränkt sowie beschränkt einkommensteuerpflichtige Land- und Forstwirte, die einen inländischen Betrieb [1] unterhalten, in Betracht.[2] Abweichend zu der Vorgängerregelung[3] sind nun auch die Gewinne für im Ausland belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen – sofern die ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.3 Gleichgestellte Schiffe

Rz. 136 Nach der abschließenden Aufzählung des § 5a Abs. 2 Satz 5 EStG ist der Einsatz bestimmter Seeschiffe, die die Voraussetzungen des Abs. 2 Satz 1 nicht erfüllen, dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr i. S. d. § 5a Abs. 2 Sätze 1, 2 EStG gleichgestellt. Voraussetzung ist, dass sie im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregist...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5.1 Grundsätzliches

Rz. 87 Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen richtet sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Demnach ist die vom BFH in seiner Rechtsprechung entwickelte Dreiteilung des Vermögens inzwischen auch auf die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG erwe...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG

1 Grundlagen 1.1 Gewinnbegriff des Handelsrechts Rz. 1 Jeder Kaufmann i. S. d. § 1 Abs. 1 HGB (Ausnahme: Einzelkaufleute i. S. d. § 241a HGB i. V. m. § 242 Abs. 4 Satz 1 HGB) ist gemäß § 242 Abs. 1 und 2 HGB verpflichtet, eine Eröffnungsbilanz, (Jahresabschluss-)Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) aufzustellen. Die GuV bildet zusammen mit der Bilanz den Jahresabschl...mehr

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Eigenkapital im Abschluss nach HGB und EStG/KStG

Zusammenfassung Überblick Der Begriff des Eigenkapitalkontos ist u. a. für § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG sowie für Einbringungsvorgänge nach § 24 UmwStG von Bedeutung; es bedarf der Abgrenzung des Gesellschaftereigenkapitals von Gesellschafterfremdkapital. In Fortsetzung seiner Rechtsprechung betont der BFH, dass die rechtliche Einordnung der Konten, welche eine Gesellschaft für i...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach HGB, IFRS und EStG/KStG

Zusammenfassung Überblick Neben redaktionellen Änderungen – z. B. Kürzung der nicht mehr aktuellen Übergangsvorschriften zum BilMoG sowie Straffung der sog. "Tomberger Rechtsprechung" (ausschüttungsgesperrte Rücklage) liegt der Schwerpunkt auf der seit dem 1.1.2002 wieder geltenden gesellschafterbezogenen Betrachtungsweise bei der Bildung und Auflösung der § 6b EStG-Rücklage....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.2 Notwendigkeit der Gewinnkorrekturen

Rz. 238 Die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten in § 4 Abs. 1 EStG bzw. § 5 EStG und § 4 Abs. 3 EStG können, bezogen auf einzelne Wirtschaftsjahre, aufgrund ihrer unterschiedlichen Systematiken – im Betriebsvermögensvergleich erfolgt im Wesentlichen eine periodengerechte Erfolgsabgrenzung anhand von Aufwendungen und Erträgen, während die Einnahmenüberschussrechnung dem ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 1.2 Gewinnbegriff des Einkommensteuerrechts

Rz. 5 In § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–7 EStG werden verschiedene Einkunftsarten aufgezählt, die der Einkommensteuer unterliegen. Für die hier genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit[1] bildet der Gewinn i. S. d. §§ 4–7k[2] und 13a EStG die Bemessungsgrundlage.[3] In Abgrenzung hierzu werden die Einkünfte bei den Einkunftsarten...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.3 Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 177 Gemäß § 13a Abs. 5 EStG ist der Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung nach § 51 EStDV zu ermitteln. Dieser gestattet bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Durchschnittssatzgewinnermittlung auf Antrag, den Gewinn aus der forstwirtschaftlichen Nutzung durch eine um eine Betriebsausgabenpauschale ergänzte Gewinnermittlung nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 3 EStG ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 291 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln – es sei denn, sie machen von ihrem Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch, welches ihnen auf Antrag eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder Einnahmenüberschussrechnung gestattet....mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.1.3 Sonderfälle

Rz. 254 Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils Um die Totalgewinnidentität der Gewinnermittlungsarten zu gewährleisten, wird ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, bei der Veräußerung seines Betriebs[1] so behandelt, als sei er im Zeitpunkt der Veräußerung zunächst zur Gewinnermittlung nach § 4 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.4 Antrag

Rz. 165 Der Ansatz der Durchschnittssätze kann bei Vorliegen aller Voraussetzungen nur durch einen wirksamen Antrag gemäß § 13a Abs. 2 EStG ausgeschlossen werden. Ein Land- und Forstwirt, der seinen Gewinn auf Antrag wirksam nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt, ist damit vorübergehend aus der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausgeschieden. Die Gewinnermittlung nac...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.1 Persönlicher Anwendungsbereich

Rz. 72 Gesetzessystematisch stellt der Betriebsvermögensvergleich die Regelform der Gewinnermittlung dar.[1] Steuerpflichtige, die weder gesetzlich verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, noch freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Wahlrecht hiervon abzuweichen und die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durchzuführen. Di...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.2 Gewinn aus der landwirtschaftlichen Nutzung

Rz. 175 Als Gewinn aus landwirtschaftlicher Nutzung wird pauschal[1] die nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG [2] ermittelte Summe aus dem Grundbetrag [3] für die selbst bewirtschafteten Flächen und den Zuschlägen für Tierzucht und Tierhaltung (Stichtag grundsätzlich am 15.5.)[4] angesetzt.[5] Rz. 176 Derzeit wird als Grundbetrag ein einheitlicher Wert[6] von 350 EUR je Hek...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.6 Besonderheiten bei Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben

Rz. 92 Obwohl der Begriff der Betriebseinnahme gesetzlich nicht definiert ist, lässt er sich nach Sinn und Zweck als Gegenposition zum Begriff der Betriebsausgabe in § 4 Abs. 4 EStG und in Anlehnung an den Begriff der Einnahme in § 8 Abs. 1 EStG bestimmen.[1] Demnach lassen sich Betriebseinnahmen als Zuflüsse von Wirtschaftsgütern in Form von Geld oder Geldeswert verstehen, ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.5 Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 170 Nach Ablauf der Bindungsfrist von 4 Wirtschaftsjahren erfolgt die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen automatisch und kann nur durch erneute Antragsstellung verhindert werden.[1] Rz. 171 Ist der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, da die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, ist eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchs...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.2.3 Besonderheiten beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Rz. 281 Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG findet u. a. die Vorschrift des § 6 Abs. 2a EStG zum Sammelposten für geringwertige Wirtschaftsgüter keine Anwendung. Im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs gebildete Sammelposten sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach § 13a EStG nicht als Abrechnungsbetrag zu berücksichtigen.[1] Ebenfalls nicht anwendbar sind die Vorschriften ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.4.1.2 Vorgehensweise beim Wechsel

Rz. 267 Die Schluss- bzw. Übergangsbilanz als Grundlage der Gewinnkorrekturen Beim Übergang vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmenüberschussrechnung dient die Schlussbilanz des letzten Wirtschaftsjahres, in dem die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich erfolgte, zugleich als Übergangsbilanz, auf deren Grundlage die erforderlichen Gewinnkorrekturen im Rahmen ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.1 Grundlagen

Rz. 233 Soweit ein Steuerpflichtiger nicht zur Führung von Büchern verpflichtet ist, räumt ihm § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG grundsätzlich ein Wahlrecht ein, seinen Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung oder Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln.[1] In formaler Hinsicht bestimmt das Gesetz keinen Zeitpunkt zur Ausübung des Wahlrechts, weshalb dieses prinzipiell unbefristet a...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4.2 Besonderheiten bei Personengesellschaften

Rz. 144 Bei Personengesellschaften tritt gemäß § 5a Abs. 4a Satz 1 EStG für Zwecke der Anwendung des § 5a EStG die Gesellschaft an die Stelle des Steuerpflichtigen. Sowohl der Antrag als auch seine Rücknahme sowie die Verwirklichung der übrigen Tatbestandsmerkmale des § 5a EStG können nur einheitlich durch und für die Gesellschaft, nicht aber durch bzw. für die einzelnen Mit...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3.2 Vercharterte Handelsschiffe

Rz. 135 Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG gehört zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr auch ihre Vercharterung. Hierbei wird weiterhin vorausgesetzt, dass die Voraussetzungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG erfüllt werden und darüber hinaus, dass das Seeschiff vom Vercharterer ausgerüstet[1] wird. Dabei ist es wohl erforderlich, dass die Ausrüstung vom Steuerpfl...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.3.2.4 Keine Verteilung des Übergangsgewinns

Rz. 263 Ein beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ggf. entstehender Übergangsgewinn gilt weder als Bestandteil des letzten durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelten Gewinns noch als Durchschnittssatzgewinn und ist demzufolge im ersten Jahr der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gesonde...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.2 Voraussetzungen

2.4.2.1 Vorliegen eines Gewerbebetriebs Rz. 122 Nach § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG ist die Besteuerung nach der Tonnage ausschließlich solchen Gewerbebetrieben vorbehalten, welche den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Zweck haben. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebs i. S. d. § 5a EStG ist ein gewerbliches Unternehmen entsprechend der Definition nach § 15 ...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.2 Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung

3.5.2.1 Gründe für den Wechsel zur Einnahmenüberschussrechnung Rz. 291 Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 EStG erfüllen, haben ihren Gewinn grundsätzlich nach Durchschnittssätzen zu ermitteln – es sei denn, sie machen von ihrem Wahlrecht nach § 13a Abs. 2 EStG Gebrauch, welches ihnen auf Antrag eine Gewinnermittlung durch Betriebs...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.3 Betrieb im internationalen Verkehr

2.4.3.1 Gecharterte Handelsschiffe Rz. 133 Werden neben eigenen auch fremde (gecharterte) Handelsschiffe betrieben, können die dazugehörigen Einkünfte unter den Bestimmungen des § 5a Abs. 2 Satz 3 EStG begünstigt werden, wenn gleichzeitig, also im selben Wirtschaftsjahr,[1] eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe[2] im internationalen Verkehr betrieben werden. Gecharterte Han...mehr

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Rücklagen im Abschluss nach... / 4.5 Währungsumrechnungsrücklage

Rz. 36 Gewinne oder Verluste aus in Fremdwährung bewerteten nicht monetären Posten können direkt im Eigenkapital – als Währungsumrechnungsrücklage – oder im Ergebnis erfasst werden (IAS 21.30).[1] Rz. 37 vorläufig freimehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5 Besonderheiten im Betriebsvermögen

2.3.5.1 Grundsätzliches Rz. 87 Die Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen richtet sich bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nach den gleichen Voraussetzungen wie bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich. Demnach ist die vom BFH in seiner Rechtsprechung entwickelte Dreiteilung des Vermögens inzwischen auch auf die Gewinnermittlung na...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.4 Vergleich zwischen Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung

2.3.4.1 Unterschiede in den Gewinnermittlungsarten Rz. 81 Der entscheidende Unterschied zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmenüberschussrechnung besteht in der nicht periodengerechten Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben im Rahmen der Einnahmenüberschussrechnung.[1] Als GoB in § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB festgeschrieben, ist das Periodisierungsprinzip für den Bi...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 3.5.1 Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich

3.5.1.1 Gründe für den Wechsel zum Betriebsvermögensvergleich Rz. 287 Eine Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen steht lediglich solchen Betrieben der Land- und Forstwirtschaft offen, die die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1–5 EStG kumulativ erfüllen.[1] Ist (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG bz...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.9 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

2.3.9.1 Aufzeichnungspflichten Rz. 104 Verletzt der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungspflichten, ist das Finanzamt dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1, 2 AO berechtigt.[1] Rz. 105 § 4 Abs. 3 EStG begründet selbst keine generelle und umfassende eigenständige Aufzeichnungspflicht für Einnahmenüberschussrechner.[2] Diese Vorschrift schreibt...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.4.4 Ermittlung des Tonnagegewinns

2.4.4.1 Grundsystematik der Berechnung des Tonnagegewinns Rz. 140 Die Tonnagegewinnermittlung erfolgt pauschal in Abhängigkeit vom Raummaß der Nettotonne durch die Anwendung eines sog. Staffeltarifs.[1] Im Rahmen dessen errechnet sich der zu versteuernde Tonnagegewinn gemäß § 5a Abs. 1 Satz 2 EStG pro Betriebstag je Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen wie folgt:[2...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6 Ermittlung des Durchschnittssatzgewinns

2.5.6.1 Umfang nach § 13a Abs. 3 EStG Rz. 173 Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus: dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[1], dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung[2], dem Gewinn der Sondernutzungen[3], den Sondergewinnen[4], den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens[5] und den Einn...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.3.5.2 Besonderheiten beim Betriebsvermögen in der Einnahmenüberschussrechnung

Rz. 88 Der Umfang des notwendigen Betriebsvermögens sowie des notwendigen Privatvermögens ist grundsätzlich identisch mit dem bei Bilanzierenden.[1] Rz. 89 Um sicherzustellen, dass der Totalgewinn bei der Gewinnermittlung nach Betriebsvermögensvergleich und Einnahmenüberschussrechnung identisch ist, hat der BFH die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen auch im Falle der G...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.6 Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen

Rz. 67 Durch das Steuerbürokratieabbaugesetz[1] wurde § 5b als Verfahrensvorschrift in das EStG eingeführt. Alle Unternehmen, die ihren Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 oder 5a EStG ermitteln, müssen die Inhalte ihrer Bilanzen und GuV durch Datenfernübertragung übermitteln, wenn diese nach den handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen aufzustellen sind oder freiwillig aufgestel...mehr

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Eigenkapital im Abschluss n... / 3.5 Bewertung von Sacheinlagen

Rz. 41 Sofern es sich bei den Kapitaleinlagen um Sacheinlagen handelt, ist für die Steuerbilanz § 6 Abs. 1 Ziff. 5 EStG maßgebend. Danach sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert anzusetzen. Bei den Einlagen ist ein über die Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehender Teilwert nicht zugelassen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut innerhalb der letzten drei Jahre v...mehr

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Gewinnermittlung nach EStG / 2.2.2 Abgrenzung über den sachlichen Anwendungsbereich

Rz. 19 Unter dem unterschiedlichen sachlichen Anwendungsbereich wird die Tatsache verstanden, dass § 5 EStG eine den GoB entsprechende Handelsbilanz als Grundlage der Steuerbilanz fordert, während § 4 Abs. 1 EStG nur die Aufstellung einer (den GoB entsprechenden) Steuerbilanz voraussetzt. Für die Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG besitzt somit bspw. der BFH-Beschluss vom...mehr