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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.5 Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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Rz. 170

Nach Ablauf der Bindungsfrist von 4 Wirtschaftsjahren erfolgt die Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen automatisch und kann nur durch erneute Antragsstellung verhindert werden.[1]

 

Rz. 171

Ist der Gewinn nicht mehr nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, da die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind, ist eine Rückkehr zur Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zu einem späteren Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Das Wort "letztmalig" in § 13a Abs. 1 Satz 4 EStG bedeutet nichts Gegenteiliges. Sind die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder gegeben und ist kein Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden, muss der Gewinn erneut nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.

 

Rz. 172

Bestand für den Land- und Forstwirt eine Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO, bedarf es außerdem zuvor einer Feststellung der Finanzbehörde, dass die Voraussetzungen für die Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 AO nicht mehr vorliegen.[2] Die Mitteilung der Finanzbehörde ist ausschließlich bei Wegfall der Buchführungspflicht erforderlich. Bei einem von vornherein nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirt, dessen Gewinn bisher nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittelt wurde, ist der Gewinn bereits wieder nach Durchschnittssätzen zu ermitteln, wenn bis zum Beginn des Wirtschaftsjahres auch die weiteren Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG wieder erfüllt sind.

[1] Krüger, in Leingärtner, Besteuerung der Landwirte, Kap. 26 Rz. 59, Stand: 12/2024.
[2] § 141 Abs. 2 Satz 2 AO; BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877, Rz. 24.

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