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Gewinnermittlung nach EStG / 2.5.6.1 Umfang nach § 13a Abs. 3 EStG

Dr. Bela Berens, Dr. Chantal Naumann
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Rz. 173

Der Durchschnittssatzgewinn ist die Summe aus:

  • dem Gewinn der landwirtschaftlichen Nutzung[1],
  • dem Gewinn der forstwirtschaftlichen Nutzung[2],
  • dem Gewinn der Sondernutzungen[3],
  • den Sondergewinnen[4],
  • den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von Wirtschaftsgütern des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens[5] und
  • den Einnahmen aus Kapitalvermögen, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören.[6]

Sofern sich die Gewinnermittlung auf Anlage 1a zum EStG bezieht, ist zu beachten, dass diese turnusgemäß seitens des BMF durch Verordnung angepasst werden soll.[7]

 

Rz. 174

Mit dem Ansatz des nach § 13a EStG ermittelten Durchschnittssatzgewinns gelten alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben als berücksichtigt. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen zu beachten:

  • Gemäß § 13a Abs. 3 Satz 2 EStG kommen die Vorschriften des § 4 Abs. 4a EStG, § 6 Abs. 2 und 2a EStG sowie zum Investitionsabzugsbetrag und zu den Sonderabschreibungen nicht zur Anwendung.
  • Satz 3 fingiert für abnutzbare Anlagegüter, dass die lineare Abschreibung nach § 7 Abs. 1 Sätze 1–5 EStG in Anspruch genommen wird.[8]
  • Die tatsächliche Höhe der verausgabten Pacht- und Schuldzinsen sowie dauernden Lasten kann nicht in Abzug gebracht werden. Zudem würde der Ansatz in tatsächlicher Höhe Aufzeichnungspflichten und Zuordnungsfragen nach sich ziehen.[9]
[1] § 13a Abs. 4 EStG.
[2] § 13a Abs. 5 EStG.
[3] § 13a Abs. 6 EStG.
[4] § 13a Abs. 7 EStG.
[5] § 21 Abs. 3 EStG.
[6] § 20 Abs. 8 EStG,

§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1–6 EStG.

[7] § 13a Abs. 8 EStG. Kritisch hierzu Kulosa, in Schmidt, EStG, 43. Aufl. 2024, § 13a EStG Rz. 29.
[8] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877.
[9] BMF, Schreiben v. 10.11.2015, IV C 7 – S 2149/15/10001, BStBl 2015 I S. 877.

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