Fachbeiträge & Kommentare zu Deutsche Rentenversicherung

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Jansen, SGB IV § 36 Geschäf... / 2.5 Wahl

Rz. 12 Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter (sowie die Mitglieder der Geschäftsführung) werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vertreterversammlung in nichtöffentlicher Sitzung (LSG Hamburg, Urteil v. 20.7.2017, L 1 KR 24/15) gewählt. Nach dem Gesetzeswortlaut ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vorstand mehrere Vorschläge zur Auswahl unterbreiten ka...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO, FVG... / 4 Datenaustausch und Auskünfte für die Pauschsteuer gem. § 40a EStG (Abs. 5)

Rz. 7 Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (Minijobs) die LSt pauschalieren. Der Einzug der Pauschsteuer ist Aufgabe des BZSt, das sich dabei in Organleihe der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung bedient. Das BZSt, die in Organleihe tätige knappschaf...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.3 Verwaltung der Datenstelle durch die Deutsche Rentenversicherung Bund

Rz. 6 Die Träger der Rentenversicherung unterhalten gemeinsam eine Datenstelle, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund verwaltet wird (§ 145 Abs. 1 Satz 1). Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sämtliche Angelegenheiten wirtschaftlicher, organisatorischer, technischer und personeller Art, die die Datenstelle der Rentenversicherung betreffen, von der Deutschen Rentenve...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6 Sonderregelungen für die Deutsche Rentenversicherung Bund (Abs. 5 und 6)

2.6.1 Grund der Sonderregelungen Rz. 17 Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständi...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.4 Trennung der Datenbestände innerhalb der Deutschen Rentenversicherung

Rz. 7 Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen den Datenbeständen der jeweiligen Regional- und Bundesträger als Träger der Rentenversicherung und denen der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund lediglich verwaltet wird. Die gemeinsame Datenstelle der Rentenversicherung ist dabei keine Unterorganisation der Deutschen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.3 Beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund

Rz. 11 Die Abs. 2 bis 5 der Vorschrift enthalten spezielle beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, die im Unterschied zu den Geschäftsführern der übrigen Rentenversicherungsträger nicht zu Beamten auf Lebenszeit, sondern lediglich zu Beamten auf Zeit berufen werden. Das Direktorium der Deutschen Rent...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.7 Beschäftigte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Rz. 28 Nach § 144 Abs. 2 in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung richteten sich "die Beschäftigungsverhältnisse der Beschäftigten der (damaligen) Seekasse" nach den für die See-Berufsgenossenschaft maßgebenden Vorschriften. § 143 Abs. 8 n. F. ermöglicht es der neu gebildeten Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, diesen Rechtszustand aufrechtzuerhalten (BT-Drs....mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.1 Träger der Rentenversicherung

Rz. 3 Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung werden von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen (§ 125 Abs. 1 Satz 1); alle Rentenversicherungsträger treten als "Deutsche Rentenversicherung" auf. Neben der Bezeichnung "Deutsche Rentenversicherung" besteht der Name der Regionalträger aus einem Zusatz für ihre jeweilige regionale Zuständigkeit (§ 125 Abs. 1 Sa...mehr

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Jansen, SGB IV § 43 Mitglie... / 1.2 Auswirkungen der Organisationsreform der Rentenversicherung

Rz. 3 Im Jahr 2005 ist eine umfassende Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung durchgeführt worden, die nicht ohne Auswirkung auf einen Teil der Regelungen des Zweiten Titels bleiben konnte. Diese Reform ist im Wesentlichen durch Beratungen der Rentenversicherungsträger und des Dachverbandes (damals des VDR) vorbereitet worden, die zu einem einvernehmlichen V...mehr

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Jansen, SGB IV § 28r Schade... / 2.4 Schadensersatzpflicht des Trägers der Rentenversicherung (Abs. 3)

Rz. 38 Die Vorschrift enthält 3 Regelungsbereiche. Als Grundaussage bestimmt Abs. 3 Satz 1 HS 1, dass der Träger der Rentenversicherung dem Gesundheitsfonds, der Krankenkasse, der Pflegekasse und der Bundesagentur für Arbeit für einen diesen zugefügten Schaden haftet, wenn ein Organ oder ein Bediensteter des Trägers der Rentenversicherung schuldhaft eine diesem nach § 28p au...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.2 Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung

Rz. 4 Nach Art. 80 GG i. V. m. §§ 28c, 28p Abs. 9 Nr. 3, 106 SGB IV, § 195 SGB VI hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über das Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung zu bestimmen. Die Aufgaben der ursprünglich mit der Zweiten Datenerfassungsverordnung (2. DEVO) v. 29.5.1980 (BGBl. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.7 Voraussetzungen für das Führen von Dateisystemen durch die Datenstelle der Rentenversicherung

Rz. 12 Ergänzend zu § 145 Abs. 1 Satz 2 wird durch Abs. 2 der Vorschrift nochmals deutlich, dass eine Trennung der Versicherungsdaten, die von der Deutschen Rentenversicherung Bund als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in ihrem Zuständigkeitsbereich zu führen ist, von den Versicherungsdaten der gemeinsamen Datenstelle der Rentenversicherung zwingend ist. Konkret bene...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.1 Landesunmittelbare Rentenversicherungsträger

Rz. 4 Zu den landesunmittelbaren Rentenversicherungsträgern zählen grundsätzlich die Regionalträger, deren Zuständigkeitsbereich sich nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinaus erstreckt (Umkehrschluss aus Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG, § 90 Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Darüber hinaus könnten Regionalträger, deren Zuständigkeitsbereich sich zwar über ein Bundesland, nicht aber übe...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.5 Datenstelle der Rentenversicherung als Vermittlungsstelle

Rz. 8 Die Träger der Rentenversicherung können die gemeinsame Datenstelle auch als Vermittlungsstelle einschalten (§ 145 Abs. 1 Satz 3). Vermittlungsstellen sind gemäß § 67d Abs. 3 SGB X Stellen, die eine technische Verteilerfunktion innehaben. Dabei fungiert die Datenstelle der Rentenversicherung nur in den Fällen als Vermittlungsstelle, in denen sie relevante Dateisysteme ...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.1.2.1 Definition der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Rz. 6 Bei Versicherten, die a) eine Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 SGB VI, vgl. Rz. 7) oder b) eine Vollrente wegen Alters (§§ 35 ff. SGB VI; vgl. Rz. 8) aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet der Anspruch auf Krankengeld vom Beginn dieser Rente an. Das Gesetz räumt dem Krankengeld insoweit keinen Vorrang gegenüber einer Rentenzahlung ein. Im ...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.1 Grund der Sonderregelungen

Rz. 17 Die Sonderregelungen sind eine notwendige Konsequenz aus der Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenversicherung hatte bis dahin bekanntlich die überwiegende Zahl der bei ihr Versicherten in die Personengruppen der Arbeiter und Angestellten aufgeteilt. Von der Zugehörigkeit zu diesen Gruppen hing die Zuständigkeit der Versicherungsträger ab...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Die Rechtsstellung der Träger der Deutschen Rentenversicherung als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung ergibt sich aus § 29 Abs. 1 SGB IV. Die Rentenversicherungsträger haben dabei ihre Aufgaben im Rahmen der für sie einschlägigen Gesetze bzw. sonstigen Rechtsgrundlagen zu erfüllen (§ 29 Abs. 3 SGB IV). Die Selbstverwaltung wird dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Beamte und Mitglieder der Geschäftsführungen von bundesunmittelbaren Trägern der Deutschen Rentenversicherung. Für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, die als solche lediglich für die Dauer von 6 Jahren als Beamte auf Zeit ernannt werden, enthalten die Abs. 2 bis 5 d...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 7 Der Begriff der "Dienstherrnfähigkeit" ist in § 2 Bundesbeamtengesetz definiert. Danach besitzen der Bund und die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, das Recht, Beamte zu haben, wenn sie dieses Recht bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbeamtengesetzes besaßen oder es ihnen zu einem späteren Zeitpunkt dur...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.6 Oberste Dienstbehörde

Rz. 23 Oberste Dienstbehörde für Beamte, die bei einem bundesunmittelbaren Rentenversicherungsträger i. S. v. § 143 Abs. 1 beschäftigt sind, ist nach § 3 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz grundsätzlich die Oberste Behörde, in deren Dienstbereich der Beamte sein Amt bekleidet. Für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund und für Mitglieder der Geschäftsführu...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.1.1 Aufgabenzuweisung (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 19 Hiernach sind die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit verpflichtet, bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die diese eine Vergütung nach § 28l Abs. 1 SGB IV erhalten, mindestens alle 4 Jahre zu prüfen (§ 28q Abs. 1 Satz 1). Die Prüfungen werden ausschließlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.4 Ernennung von Mitgliedern der Geschäftsführungen bundesunmittelbarer Rentenversicherungsträger

Rz. 17 Bei jedem Träger der Deutschen Rentenversicherung werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Darüber hinaus hat jeder Versicherungsträger einen Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört (§ 31 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV). Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte und vert...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.1.2 Verfahrensbeteiligte

Rz. 24 Die Prüfung bei den Arbeitgebern obliegt den Trägern der Rentenversicherung (Abs. 1 Satz 1 HS 1). Diese Zuständigkeitszuweisung beruht auf Art. 1 Nr. 4 des 3. SGBÄndG v. 30.6.1995 (BGBl. I S. 890). Zuvor waren die Krankenkassen für die Prüfung zuständig (dazu Rz. 2). Der Zuständigkeitswechsel beruhte darauf, dass in der gesetzlichen Krankenversicherung vor Inkrafttret...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 143 a. F. ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Durch Art. 2 Nr. 3 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde § 143 mit Wirkung zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 RVOrgG) neu gefasst. Dabei wurde der Umfang der Vorschrift gegenüber dem...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 1.6 Gemeinsame rechtliche Anweisungen der DRV

Rz. 11 Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 1 erfassen. Die GRA zu § 1: Beschäftigte hat den Stand 28.11.2023, berücksichtigt die Änderungen durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023 (BGBl. I Nr. 191), in Kraft getreten am 1.4.2024,...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 145 enthält Regelungen zu den Aufgaben der Datenstelle der Rentenversicherung, die getrennt von den Datenstellen, welche die Regionalträger und die Bundesträger als Träger der Rentenversicherung zu führen haben, von allen Rentenversicherungsträgern gemeinsam unterhalten wird. Durch die Organisationsreform (RVOrgG v. 9.12.2004) ist die Verwaltung der Datenstelle der R...mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.1 Bundesunmittelbare Rentenversicherungsträger

Rz. 5 Der Staat erfüllt die ihm obliegenden Verwaltungsaufgaben durch Träger der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung. Während der Bund als ursprünglicher Verwaltungsträger auch Träger der unmittelbaren Verwaltung ist, die er durch seine unmittelbaren Behörden wahrnimmt (Art. 86 GG), üben die sonst noch bestehenden Verwaltungsträger (Körperschaften, Anstalten und Stiftun...mehr

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Jansen, SGB IV § 28q Prüfun... / 2.1.2 Künstlersozialkasse (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 25 Nach § 28q Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse (KSK). Diese Regelung war notwendig, weil die Künstlersozialkasse keine Einzugsstelle nach § 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist. Die KSK hat eine andere Stellung inne als eine Einzugsstelle; sie nimmt bei der Feststellung von Versicherungspflicht keine eigen...mehr

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Sauer, SGB IX § 41 Teilhabe... / 2.3 Meldung und Datenauswertung (Abs. 2)

Rz. 44 Während § 41 Abs. 1 regelt, welche Daten zu welchem Sachverhalt zu erfassen sind, schreibt Abs. 2 vor, wer die Daten an wen und in welchem Datenformat zu melden hat und dass die BAR für die Aufbereitung und Auswertung der Daten verantwortlich ist. Von der Pflicht zur Meldung der nach Abs. 1 erhobenen Daten sind nach Abs. 2 alle Rehabilitationsträger betroffen. Die Rehabil...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 1 Allgemeines

Rz. 2 § 82 bildet mit § 83 die Grundnormen für die vertragsärztliche Versorgung (Matthäus, in: Hauck/Noftz, SGB V, § 82 Rz. 9). Die Vorschrift benennt die Gesamtverträge und macht den Inhalt der Bundesmantelverträge zum Bestandteil der Gesamtverträge. In der Praxis gibt es nur noch einen Bundesmantelvertrag. Die Vorschrift selbst ist nur eine Einweisungsvorschrift (Schröder,...mehr

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Sommer, SGB V § 82 Grundsätze / 2.3 Ausnahmen vom Wohnortprinzip

Rz. 21 Nach Abs. 3 werden für die Bereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Krankenversicherung, der See-Krankenkasse, der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der nicht bundesunmittelbaren Ersatzkassen Ausnahmen von der Regel zugelassen, dass für bundesunmittelbare Krankenkassen das Wohnortprinzip bei Honorarvereinbarun...mehr

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Jansen, SGB VI § 145 Aufgab... / 2.6 Datenstelle als Vermittlungsstelle für andere öffentlich-rechtliche Versorgungsträger

Rz. 9 Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet nach dem Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) v. 3.4.2099 (BGBl. I S. 700) i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt, durch den die in der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) erworbenen Anrechte auf Versorgung nach dem sog. Halbteilungsgrundsatz jeweils zur Hälfte zwischen den Ehegatten zu teilen sind (§ 1 Abs. 1...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Einordnung der Vorschriften über die Meldepflichten des Arbeitgebers in der Kranken- und Rentenversicherung sowie im Arbeitsförderungsrecht und über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – v. 20.12.1988 (BGBl. I S....mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift enthält für Beamte landesunmittelbarer Rentenversicherungsträger ergänzende Regelungen zur Anwendung der jeweiligen Landesbeamtengesetze. Abs. 1 bestimmt, dass landesunmittelbare Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung "Dienstherrnfähigkeit" i. S. v. § 2 des Beamtenstatusgesetzes besitzen. Nach Abs. 2 der Vorschrift sind die bei landesunmittelbaren...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.1.3 Prüfgegenstand

Rz. 29 Sind solchermaßen die Beteiligten der Prüfung identifiziert (Träger der Rentenversicherung und Arbeitgeber), ist der Prüfgegenstand zu fixieren. Die Aufgabe übernimmt Abs. 1 Satz 1 Unterhalbs. 2. Die Prüfung erstreckt sich hiernach darauf, ob die Arbeitgeber ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozi...mehr

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Sommer, SGB V § 50 Ausschlu... / 2.2.2 Anzurechnende Rentenarten

Rz. 34 Bei den in § 50 Abs. 2 aufgeführten Renten/Leistungen handelt es sich um spezielle Renten aus der Alterssicherung der Landwirte (Nr. 1): Die Alterssicherung der Landwirte wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) durchgeführt und zielt seit ihrer Einführung im Jahr 1957 auf eine Teilsicherung des Lebensunterhaltes ab. Diese Teilsi...mehr

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Sauer, SGB IX § 41 Teilhabe... / 2.4 Aufwendungsersatz (Abs. 3)

Rz. 47 Die Kostenträger tragen die Sach- und Personalkosten der BAR zu gleichen Teilen. Kostenträger sind: die Gruppe Krankenversicherung (§ 2 Abs. 1) gemeinsam, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit. Darüber hinaus können die übrigen Mitglieder der BAR Kostenträger sein (§ 9 der Satzung der BAR). Für die...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.2 Besonderheiten der Vertreterversammlung

Rz. 20 Während die Vertreterversammlungen der Regionalträger und der DRV Knappschaft-Bahn-See lediglich aus Mitgliedern bestehen, die – je zur Hälfte – von den Versicherten und Arbeitgebern dieser Träger gewählt werden, erhält die Bundesvertreterversammlung der DRV Bund zusätzlich von jedem dieser Träger 2 weitere Mitglieder. Die Vertreterversammlungen dieser Träger wählen "...mehr

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Sauer, SGB IX § 39 Aufgaben / 2.1.2 Über die BAR als Institution

Rz. 4 Die BAR hat gemäß § 39 Abs. 1 die Stellung einer Arbeitsgemeinschaft i. S. d. § 94 SGB IX. Mit der Bildung von Arbeitsgemeinschaften wird die bessere Vorbereitung, Koordinierung und Durchführung der zu erledigenden Aufgaben sowie die Erzielung von Synergieeffekten bezweckt, was klar i. S. des Gesetzgebers ist. Laut § 1 der Satzung der BAR ist die BAR ein eingetragener ...mehr

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Jansen/Sommer, SGB I § 21 L... / 2.3 Zuständige Krankenkasse

Rz. 15 Abs. 2 nennt in abschließender Aufzählung die Leistungsträger, die für die Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung sachlich zuständig sind (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse – SVFLG, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Knappschaft ...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 2.6.3 Besonderheiten des Vorstandes

Rz. 23 Der ebenfalls je zur Hälfte mit Versicherten- und Arbeitnehmervertretern besetzte Bundesvorstand der DRV Bund besteht aus 22 Mitgliedern. Auch die Besetzung des Bundesvorstandes trägt der Doppelfunktion der DRV Bund Rechnung: 14 der 22 Mitglieder sind auf Vorschlag der Regionalträger (12 Mitglieder) und der DRV Knappschaft-Bahn-See (2 Mitglieder) zu wählen. Die Mitgli...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.5 Zuständigkeiten (§28p Abs. 2)

Rz. 67 Die Vorschrift besteht aus zwei inhaltlich in keinem Zusammenhang stehenden Sätzen. Nach Abs. 2 Satz 1 richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Bereich der Regionalträger (hierzu § 125 SGB VI) nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die sachliche Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung folgt hingegen aus Abs. 1 bis Abs. 1c. Rz....mehr

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Jansen, SGB VI § 143 Bundes... / 2.5 Ernennung der übrigen Beamten bundesunmittelbarer Rentenversicherungsträger

Rz. 19 Nach § 143 Abs. 7 Satz 1 ernennt grundsätzlich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die übrigen Beamten der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie etwaiger bundesunmittelbarer Regionalträger auf Vorschlag des jeweiligen Vorstands. Abweichend von diesem Grundsatz kann das Bundesministerium für Arbeit und S...mehr

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Jansen, SGB VI § 1 Beschäft... / 2.1.6 Sonderfälle von Beschäftigungsverhältnissen

Rz. 65 Das Gesetz zur Förderung des freiwilligen sozialen und das Gesetz zur Förderung eines ökologischen Jahres sind aufgehoben und zusammengefasst worden in dem Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten – Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG). Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird das freiwillige soziale Jahr als überwiegend praktische Hilfstätigkeit, die an Lernzielen orie...mehr

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Jansen, SGB IV § 28p Prüfun... / 2.10 Datenübermittlung (§28p Abs. 6a)

Rz. 85 Die Vorschrift betrifft die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP). Art. 1 Nr. 8 des 4. SGB IV-ÄndG und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) hat sie mit Wirkung zum 1.1.2012 eingefügt (dazu Rz. 11). Der Gesetzgeber verfolgte hiermit das Ziel, mittels elektronischer Betriebsprüfung insbesondere Kleinst- und Kleinunternehmen bei der Betriebsprüfung ...mehr

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Jansen, SGB IV § 44 Zusamme... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift betrifft die Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane, die im Sinne von Rahmenbestimmungen auch schon in der vorhergehenden Regelung des § 43 berührt worden ist. Sie regelt die Frage, welches bei den Sozialversicherungsinstitutionen die Träger der politischen Selbstverwaltung sind. In Abs. 1 Nr. 1 wird dabei der Grundsatz festgelegt, dass diese Träger...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.2 Dienstherrnfähigkeit

Rz. 5 Der Begriff "Dienstherrnfähigkeit" ist in § 2 des Beamtenstatusgesetzes definiert. Danach besitzen Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Recht, Beamte zu haben, wenn sie dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beamtenstatusgesetzes (zum 1.4.2009) bereits besaßen oder es ihnen zu ...mehr

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Jansen, SGB VI § 144 Landes... / 2.4 Tragung der Dienst- und Versorgungsbezüge

Rz. 10 § 144 Abs. 3 verpflichtet landesunmittelbare Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung zur Tragung der Besoldungs- und Versorgungslast ihrer Beamten. Die in Abs. 3 konkretisierte Regelung zur Kostentragung dient der Entlastung der Landeskassen. Hinsichtlich der Höhe der Besoldungs- und Versorgungsbezüge haben die landesunmittelbaren Regionalträger die für das je...mehr

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Sommer, SGB V § 83 Gesamtve... / 2.3 Gesamtverträge nach dem Wohnortprinzip ab 2006

Rz. 7 Für eine Krankenkasse, deren Satzung regelt, dass sich der Kassenbezirk über ein Land hinaus erstreckt (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4), galt bereits mit Wirkung ab 1.1.2002 das Wohnortprinzip (vgl. § 83 Satz 1). Dazu zählte auch die Bundesknappschaft, die zum 1.10.2005 in Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See umbenannt worden ist (Art. 6 Nr. 7 i. V. m. Art....mehr

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Sommer, SGB V § 20d Nationa... / 2.2.1 Trägerübergreifende Rahmenempfehlungen (Abs. 3)

Rz. 5 Die Krankenkassen, die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Unfallversicherung und die Pflegekassen müssen durch ihre Spitzenorganisationen nach dem in § 20e geregelten Verfahren trägerübergreifende Rahmenempfehlungen vereinbaren, in denen die übergeordneten einheitlichen gemeinsamen Ziele und die daraus abzuleitenden vorrangigen Handlungsfelder...mehr