Fachbeiträge & Kommentare zu Datenschutz

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§ 4 Medienrecht / IV. Datenschutz

Rz. 385 §§ 19–30 TTDSG regeln den Datenschutz für Telemedien sowie der Endeinrichtungen; sie stellen damit einen "Baustein" im Gesamtgefüge des Datenschutzes dar.[361] Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sind zunächst einmal für die Frage heranzuziehen, was personenbezogene Daten sind, da nur diese vom grundrechtlich geschützten R...mehr

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§ 4 Medienrecht / h) Fernmeldegeheimnis, Datenschutz und öffentliche Sicherheit

Rz. 105 Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) ist als Folge der Anschläge vom 11.9.2001 im Jahre 2002 erlassen worden und wurde zunächst durch die Neufassung vom 3.11.2005[108] abgelöst. Seit dem 1.12.2021 gilt nunmehr das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG).[109] Zu unterscheiden sind dabei zwei Grundsatzfragen. Zunächst ist zu entscheiden,...mehr

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Literaturverzeichnis

Ahrens, Napster, Gnutella, Freenet & Co – die immaterialgüterrechtliche Beurteilung von Internet-Musiktauschbörsen, ZUM 2000, 1029 Albrecht/Fiss/Sepperer, GEMA-Tarifreform und angemessene Vergütung für Clubs, K&R 2012, 777 Albrecht/Fiss, Umsetzung der Sat-Cab-RL – Überregulierung der Direkteinspeisung?, ZUM 2020, 750 Alpert, Zum Werk- und Werkteilbegriff bei elektronischer Musi...mehr

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§ 3 Recht der Werknutzung / 7. Datenverarbeitungsverträge

Rz. 245 Aus dem bisher Dargelegten können folgende Typen von Datenverarbeitungsverträgen (DV-Verträgen) hergeleitet werden:[348]mehr

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Vorwort zur 5. Auflage

Das Urheber- und Medienrecht hat in den vergangenen drei Jahren durch zahlreiche europäische Vorgaben, wie etwa der Digital Single Market-Richtlinie (DSM-RL), der SatCab-Richtlinie, der Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie (AVMD-RL) sowie dem geplanten Digital Services Act (DSA), einen Neuerungsschub erhalten, der die Beratungstätigkeit erheblich beeinflusst. Alle relevante...mehr

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§ 4 Medienrecht / a) Novellierung des Telekommunikationsgesetzes

Rz. 16 Die Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Jahre 2021 (TKG) dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.12.2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Kodex). Ziele des Kodex sind der Ausbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die Gewährleistung eines nachhaltigen...mehr

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§ 5 Muster / M. Muster: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet

Rz. 13 Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet Muster 5.13: Allgemeine Bedingungen der Provider/Diensteanbieter im Internet § 1 Geltung der Bedingungen Diese Provider-Bedingungen/Bedingungen der Diensteanbieter (nachfolgend: Provider oder Diensteanbieter) gelten für alle Verträge, die der Provider über Leistungen im Zusammenhang mit der Ber...mehr

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§ 4 Medienrecht / b) Telekommunikation als hoheitliche Aufgabe und sektorspezifische Regulierung

Rz. 19 Die Regulierung der Telekommunikation und der Frequenzordnung ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes (§ 2 Abs. 1 TKG). Gesetzliche Basis zur Regulierung der Telekommunikation sind Art. 87f GG und Art. 143b GG. Art. 87f Abs. 1 GG sichert die Verpflichtung des Bundes zur Gewährleistung flächendeckender, angemessener und ausreichender Dienstleistungen der Telekommunikat...mehr

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§ 4 Medienrecht / V. Vertragsrecht

Rz. 404 Im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Angeboten und Leistungen neuer Medien gibt es eine Flut von Verträgen und Vertragstypen,[372] die wie folgt systematisiert[373] werden können: Rz. 405 Zunächst sind die Providerverträge zu nennen mit den Unterspartenmehr

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§ 4 Medienrecht / I. Anwendungsbereich und Herkunftslandprinzip

Rz. 295 Diensteanbieter (Telemediendienst) ist jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Rz. 296 Telemedien werden nach § 1 Abs. 1 TMG definiert als elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 61 des Telekommunikati...mehr

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§ 1 Urheber- und Medienrech... / IV. Recht am eigenen Bild

Rz. 71 Das Recht am eigenen Bild wird als besondere Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach den §§ 22 ff. des "Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie – KUG"[97] geschützt. Gemäß § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse[98] nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.[99] Von ei...mehr

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§ 4 Medienrecht / g) Informationspflichten, Informationsrechte und Verbraucherschutz

Rz. 242 Sowohl öffentlich-rechtliche als auch die privaten Rundfunkveranstalter sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gem. Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (FsÜ) folgende Informationen zur Verfügung zu stellen (§ 16 Abs. 1 MStV, § 9 Abs. 1 RStV):mehr

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Kennzahlenbasiertes HR-Cont... / 3.3 Daten präsentieren

Eine angemessene Präsentation der Daten ist entscheidend Vorab sollte geklärt werden, wie die erhobenen Daten grafisch aufbereitet werden und für welche Personengruppe sie zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Präsentation sollte so erfolgen, dass Vergleiche über einen zeitlichen Verlauf und ohne großen Aufwand erkennbar und interpretierbar sind. Krankenhaus- bzw. abteilu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1 Überblick über die Datenschutz-Folgenabschätzung

3.1.1 Begriff Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3 Datenschutz-Folgenabschätzung (§ 32h Abs. 2 AO)

Rz. 39 § 32h Abs. 2 AO regelt, dass eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Rz. 41ff.) für bestimmte Verarbeitungstätigkeiten (Rz. 47) bei einem bundeseinheitlich einzusetzenden Programm nur von der entwickelnden Finanzbehörde erstellt wird und diese dann auch für die übernehmenden Finanzbehörden gilt (Rz. 48ff.). 3.1 Überblick über die Datenschutz-Folgenabschätzung 3.1.1 Begriff ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.2 Inhalt der Datenschutz-Folgenabschätzung

Rz. 45 Die DSGVO bestimmt in Art. 35 Abs. 7 DSGVO Mindestanforderungen bezüglich des Inhalts einer DSFA.[1] Diese muss demnach enthalten: Eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, gegebenenfalls einschließlich der von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen; Eine Bewertung der Notwe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung

1 Allgemeines Rz. 1 Mit der DSGVO [1] wurde das Datenschutzrecht in Europa grundlegend geändert. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass zentrale Fragen des Datenschutzes europaweit einheitlich beantwortet werden. Das Datenschutzrecht der DSGVO wird von verschiedenen Grundprinzipien getragen – zu nennen sind hier u. a. die "Rechtmäßigkeit der Datenverarb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.3 Übernahme der Datenschutz-Folgenabschätzung

Rz. 47 Entwickelt eine Finanzbehörde ein automatisiertes Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich der AO, dann hat diese Finanzbehörde auch die DSFA zu erstellen. Rz. 48 Wird das entsprechende automatisierte Verfahren von anderen Finanzbehörden eingesetzt, dann müssen von diesen grundsätzlich keine gesonderten DSFA erstellt werden. Die Regelung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit der DSGVO [1] wurde das Datenschutzrecht in Europa grundlegend geändert. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, sodass zentrale Fragen des Datenschutzes europaweit einheitlich beantwortet werden. Das Datenschutzrecht der DSGVO wird von verschiedenen Grundprinzipien getragen – zu nennen sind hier u. a. die "Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung", die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2 Pflichten des Verantwortlichen

Rz. 29 Dem Verantwortlichen obliegt es, die Rechtmäßigkeit der von ihm verantworteten Verarbeitungen personenbezogener Daten zu gewährleisten. Bestehen hinsichtlich einer bestimmten Verarbeitung mehrere Verantwortliche ("gemeinsam Verantwortliche"), sind die Bestimmungen des Art. 26 DSGVO zu beachten. Die DSGVO weist dem Verantwortlichen insbesondere die folgenden Pflichten ...mehr

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Recruiting: Bewerbergespräche / 4 Informationsbedürfnis und Schutz der Persönlichkeit

Dem Bedürfnis nach einem möglichst umfangreichen Informationsgewinn des Unternehmens stehen in bestimmten Bereichen rechtliche Grenzen entgegen. Hier sind besonders die Regelungen zum Datenschutz im Personalwesen zu beachten. Nicht alles, was der Arbeitgeber wissen möchte, darf er auch fragen. Nicht alle Fragen müssen vom Bewerber wahrheitsgemäß beantwortet werden. Hier stel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.2 Verarbeitungstätigkeit

Rz. 46 Eine DSFA ist für bestimmte "Verarbeitungstätigkeit" zu erstellen.[1] Diese Verarbeitungstätigkeit umfasst alle Verarbeitungsschritte, Vorgänge und Vorgangsreihen, die einem gemeinsamen Zweck dienen. Für diese Verarbeitungstätigkeiten ist ein Verarbeitungsverzeichnis zu erstellen. Es ist insoweit aber nicht zu jedem einzelnen Verarbeitungsschritt bzw. Vorgang oder zu ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1 Konzentration der Datenschutzaufsicht

Rz. 4 § 32h AO wurde zusammen mit den anderen Regelungen zur Umsetzung der DSGVO im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes eingeführt.[1] Mit dem Artikelgesetz erfolgte auch die Anpassung des sozialrechtlichen Datenschutzes. Im ursprünglichen Gesetzentwurf waren allerdings noch keine Datenschutzregelungen enthalten.[2] Gegenstand waren ursprünglich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.1.1 Beschluss der Aufsichtsbehörde (Art. 78 Abs. 1 DSGVO)

Rz. 7 Nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO hat jede natürliche oder juristische Person – unbeschadet eines anderweitigen "verwaltungsrechtlichen" oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs – das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde. Dies betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Ab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.2 Ausnahme: Verwaltungsrechtsweg

Rz. 19 § 32i Abs. 1 S. 2 AO bestimmt in gewissen Fallgestaltungen – abweichend vom Grundsatz Finanzrechtsweg –, dass es bei dem sich aus dem BDSG ergebenden Rechtsweg verbleiben soll.[1] Rz. 20 Dies hat folgenden Hintergrund: Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.3.3 Verantwortliche Finanzbehörde

Rz. 30 Bezogen auf die Finanzbehörden ist Verantwortlicher i. S. d. DSGVO [1] für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Regelfall die sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde (d. h. grds. das zuständige FA). Dieses tritt auch gegenüber dem Bürger auf. Es ist als "Verantwortlicher" nicht auf das Sachgebiet oder den konkreten Veranlagungsbezirk im FA abzustellen.[2] ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3.2 Doppelnatur der Steuerfahndungsstellen

Rz. 21a Eine aus datenschutzrechtlicher Sicht besondere Stellung innerhalb der Finanzverwaltung haben die Steuerfahndungsstellen. Diesen nehmen sowohl steuerverfahrensrechtliche als auch strafverfahrensrechtliche Aufgaben wahr. Zwischen der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen im Besteuerungsverfahren und der Ermittlung von strafrechtlich relevanten Tatsachen im Strafverfah...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.4.2 Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse der Datenschutzaufsichtsbehörden

Rz. 36 Gegenüber den für die Verarbeitung Verantwortlichen hat die Datenschutzaufsicht umfangreiche Befugnisse.[1] Diese sind zu unterscheiden in Untersuchung- und Abhilfebefugnisse und treffen den Verantwortlichen genauso wie einen möglichen Auftragsverarbeiter.[2] So kann die Datenschutzaufsicht den Verantwortlichen anweisen ihr bestimmte Unterlagen vorzulegen oder eine Vo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 28... / 8 Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Rz. 91 Die Abgabe der Vermögensauskunft kann nach § 284 Abs. 9 AO in das zentrale Schuldnerverzeichnis[1] eingetragen werden.[2] Die Eintragungsanordnung ist kurz zu begründen, was sich allein schon aus der Tatsache erklärt, dass es sich um eine Ermessensentscheidung handelt. Sie ist dem Vollstreckungsschuldner ferner zuzustellen. Hinsichtlich des Inhalts der Eintragungsanor...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 2.2.3.3 Entsprechende Anwendung der AO

Rz. 22 Für andere durch Bundesgesetz geregelte öffentlich-rechtliche Abgaben, Prämien (z. B. Wohnungsbauprämie), Zulagen (z. B. Investitionszulage nach dem InvZulG) und auch Subventionen nach den EG/EU-Marktordnungen gilt die AO nur, soweit die Prämien- und Zulagengesetze oder die EG/EU-Marktordnungen sie für anwendbar erklären. Rz. 23 Bezogen auf die Datenschutzaufsicht sind...mehr

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Homeoffice und Mobiles Arbe... / 8 Datenschutz bei Homeoffice und Mobile Work

Video: Datenschutz bei Homeoffice und Mobile Workmehr

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Agiler Arbeitsort / 2.5 Datenschutz

Das Unternehmen muss sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.[90] Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter Daten in seinem Homeoffice oder an seinem Arbeitslatz bearbeitet. Insofern muss ähnlich wie beim Arbeitsschutz auch hier das Unternehmen die erforderlichen Maßnahmen treffen, die entsprechenden Daten zu schützen.[91] Dies kann praktisc...mehr

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Agile Arbeitsmethoden / 2.2.3 Persönlichkeitsrecht und Datenschutz des Mitarbeiters

Aus dem Persönlichkeitsrecht folgt, das jeder befugt ist, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten grundsätzlich selbst bestimmen zu können.[505] Dabei ist nicht relevant, ob die Daten automatisiert erhoben oder verwendet werden. Geschützt wird die Entscheidung des Einzelnen darüber, selbst zu bestimmen, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Inhal...mehr

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Agile Arbeitsorganisation / 2.3.3 NewPay und unternehmenseigenes Entgeltsystem

Viele Unternehmen beschäftigen sich derzeit mit dem Thema ›NewPay‹.[62] Was steckt dahinter? Der Begriff kommt aus der NewWork-Bewegung und steht oftmals im Zusammenhang mit neuen oder auch agilen Arbeitsweisen genauso wie Selbstverantwortung und Selbstbestimmung des einzelnen Mitarbeiters im Unternehmen. Die Fragen, die in diesem Kontext auftauchen, beschäftigen sich damit,...mehr

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Agile Arbeitsmethoden / 2 Legal Check: Agile Arbeitsmethoden

Agiles Arbeiten macht Vorgänge, Prozesse, Ergebnisse und Wissen transparent. Zudem gibt es typische prozessuale Abläufe und Teamverantwortlichkeiten bei agilen Arbeitsmethoden, wie z. B. bei Scrum oder Design Thinking. Rechtliche Berührungspunkte können sich hierdurch zum Weisungsrecht des Arbeitgebers, zum Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, zur Mitbestimmung des Betrieb...mehr

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Agiler Arbeitsort / 2.6 Tarifvertrag Mobiles Arbeiten

Bis vor Kurzem ging es in Verhandlungen zwischen den Tarifparteien im Wesentlichen immer nur um Fragen und Themenstellungen rund um Lohnerhöhungen. Herkömmliche tarifliche Vergütungssysteme bezogen sich daher in der Regel hauptsächlich auf den Faktor Geld. Dies ändert sich gerade.[92] So hat sich in der Metall- und Elektroindustrie mit dem neuen Abschluss aus 2018 ein modern...mehr

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Agiler Arbeitsort / 2.1 Direktionsrecht

Kraft seines Weisungsrechts ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitsort festzulegen.[27] Das ergibt sich unmittelbar schon aus dem Gesetz (§ 106 Gewerbeordnung [GewO]), das den Arbeitgeber befugt, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen, soweit hier keine Einschränkungen durch Einzelvertrag oder kollektivrechtliche Vorschriften b...mehr

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Erfahrungen aus agilen Unte... / 3 Unitymedia – Ein Gespräch mit Karl-Heinz Reitz

Unitymedia GmbH, Kabelnetzbetreiber, Mitarbeiter: 2.700, Sitz: Köln Gesprächspartner: Karl-Heinz Reitz, Vice President HR BP & Organisationsentwicklung Britta Redmann: Warum arbeiten Sie agil? Seit wann? Karl-Heinz Reitz: Vielfach wird agiles Arbeiten gleichgesetzt mit effektiverem Arbeiten. Das halte ich für ein Missverständnis. Natürlich möchte ich nicht ausschließen, dass Pr...mehr

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Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 3 Materialien und Rechtsprechung

Rz. 40 Arbeitshilfe der BAR zum Thema "Datenschutz in der Rehabilitation": Arbeitshilfe "Datenschutz im trägerübergreifenden Reha-Prozess" (Arbeitshilfe I) Arbeitshilfe "Datenschutz in der Rehabilitation (Arbeitshilfe II") https://www.bar-frankfurt.de/themen/reha-prozess/datenschutz.html, zuletzt abgerufen am 31.3.2022 Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und ...mehr

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Jansen, SGB VI § 274 Dateis... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 274 in der bis zum 31.7.2004 geltenden Fassung ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Die Vorschrift regelte Besonderheiten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung für Versicherte, die bis zum 31.12.1967 vom Recht der Selbstversicherung oder d...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 44 Krankengeld / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift trat mit Art. 1 GRG v. 20.12.1988 (BGBl. I S. 2477) zum 1.1.1989 in Kraft und löste den damaligen § 182 RVO ab. In den letzten 10 Jahren hat die Vorschrift folgende Änderungen erfahren: Ab 23.7.2015: Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz – GKV-VSG) v. 16.7.2014 (BGBl. I S. 1211) wu...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Warum ist eine Erste-Hilfe-... / 2 FAQs

1) Gibt es Tätigkeiten, bei denen mehr als 10 % der Beschäftigten als Ersthelfer ausgebildet werden müssen? Ja. Das ist dann der Fall, wenn die Anzahl der anwesenden Beschäftigten sehr gering ist. Bei 2 bis 20 Beschäftigten ist ein Ersthelfer erforderlich. Folglich ist es z. B. bei Baustellenbetrieb oder Arbeiten unter Spannung erforderlich, dass bei einer 2-Mann-Kolonne ein ...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens

Rz. 22 Die Teilnahme an dem Verfahren[1] ist gem. § 18j Abs. 1 S. 1 UStG freiwillig also optional ausgestaltet. Allerdings hat der Unternehmer die Teilnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist gem. § 18j Abs. 1 S. 2 UStG nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wobei die entsprechende Behörde im Inland das BZSt ist. Anders als bei § 18i UStG...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 3.2 Einzelheiten zur Durchführung des Verfahrens

Rz. 14 Die Teilnahme an dem Verfahren ist gem. § 18k Abs. 1 S. 1 UStG freiwillig also optional ausgestaltet. Allerdings hat der Unternehmer bzw. dessen Vertreter (Rz. 5) die Teilnahme anzuzeigen. Die Anzeige ist gem. § 18k Abs. 1 S. 2 UStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wobei die entsprechende Behörde im Inland das BZSt ist...mehr

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Akteure im BGM / 1.3 Personen und betriebliche Organisationsformen für BGM

Weitere Personen, die in den Arbeitskreis einberufen werden, sollten nach Bedarf ausgewählt werden. Handelt es sich um ein kleines Unternehmen von weniger als 50 Beschäftigten, ergibt sich der Personenkreis aus der Unternehmensleitung, dem Personalverantwortlichen und dem Betriebsarzt. Bei größeren Unternehmen kommen zusätzlich, je nach Ausgangssituation, die Sicherheitsfach...mehr

Beitrag aus Arbeitsschutz Office Professional
Beschäftigungsverhältnisse ... / 3 Teilzeit – Vollzeit

Eine schwierigere Abgrenzung ist die Frage nach Teilzeit oder Vollzeit. Das liegt i. W. an der DGUV-V 2. Während die Grundbetreuung noch relativ klar umrissen ist, stellt die betriebsspezifische Betreuung einen offenen Aufgabenkatalog dar. Somit ergibt sich einerseits eine Variabilität in Bezug auf die Abgrenzung der Arbeitszeit als Sifa. Andererseits können Aufgaben in der ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Homeoffice und mobile Arbei... / 5 Datenschutz

Egal in welcher Form und an welchem Ort die Arbeit des Mitarbeiters während der Coronakrise erfolgt, müssen die Datenschutzvorschriften beachtet werden. Es muss sichergestellt werden, dass die innerbetrieblich geltenden Richtlinien, eventuelle Betriebsvereinbarungen und Verschwiegenheitserklärungen auch im Homeoffice bzw. bei der mobilen Arbeit gelten. In den entsprechenden ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Homeoffice und mobile Arbei... / 3.1 Homeoffice/Telearbeit

Der Arbeitgeber ist grundsätzlich für die Ausstattung des Arbeitsplatzes verantwortlich, wenn er mit dem Arbeitnehmer eine regelmäßige Arbeit an einem festgelegten Telearbeitsplatz bzw. im Homeoffice vereinbart. Das ergibt sich aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer also auf seine Kosten die für den Homeoffice-Arbeitsplatz erforde...mehr

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Jung, SGB VIII § 52 Mitwirk... / 3 Literatur

Rz. 45 Bindel-Kögel/Heßler/Münder, Studie – Umgang der Jugendhilfe mit Kinderdelinquenz, JAmt 2003 S. 385; Brunner/Dölling, Jugendgerichtsgesetz, 10. Aufl. 1996; Drewniak/Kreichelt/Enzmann/Mandel, Selbstevaluation in der Jugendgerichtshilfe, ZJJ 2010 S. 172; Eisenberg, Jugendgerichtsgesetz, 15. Aufl. 2011; ders., Streitfragen in der Judikatur zum Jugendstrafrecht, NStZ 2003 S. 1...mehr