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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 2a Anwendungsbereich der Vorsch ... / 1.1 Überblick

Dr. Armin Pahlke
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Rz. 1

Die Regelung des § 2a AO ist am 25.5.2018 in Kraft getreten.[1] Sie wurde in Abs. 3 hinsichtlich der letzten Berichtigung der Verordnung der EU im ABl EU L 127 v. 23.5.2018, 2, angepasst.[2] Ebenfalls ab 25.5.2018 wurde die Datenschutzgrundverordnung[3] als Verordnung nach § 288 Abs. 2 AEUV als unmittelbar geltendes Recht in allen EU-Mitgliedstaaten wirksam.

 

Rz. 2

Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz[4] wurden Abs. 3 und Abs. 5 geändert.

 

Rz. 3

Das ab 25.5.2018 geltende Datenschutzrecht ergibt sich aus dem Zusammenspiel des unionsrechtlichen Datenschutzes[5] und den bereichsspezifischen Neuregelungen der AO. Die Vorschriften des BDSG sowie der entsprechenden Landesdatenschutzgesetze gelten für die Finanzbehörden nur bei entsprechender Bestimmung; solche Bestimmungen enthalten z. B. § 31c Abs. 1 S. 2 AO durch Verweis auf § 22 Abs. 2 S. 2 BDSG oder § 32g AO auf § 5 Abs. 2 bis 5 BDSG.[6] Das BDSG hat jedenfalls seine bisherige Funktion als "Auffanggesetz" verloren.[7]

 

Rz. 4

Durch die Anpassung der AO an die Regelungsaufträge der DSGVO sollen die bereits bestehenden Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten an die Regelungen und Begriffsbestimmungen dieser Verordnung angepasst bzw. neue bereichsspezifische Regelungen in enger Anlehnung an das neue Bundesdatenschutzgesetz geschaffen werden. Zugleich sollen auf Grundlage des Art. 23 DSGVO bereichsspezifische Einschränkungen der Betroffenenrechte bestimmt werden, damit die Finanzbehörden weiterhin ihrem Verfassungsauftrag nachkommen können, die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben und Steuerverkürzungen aufzudecken.

 

Rz. 5

Art. 23 DSGVO war im EU-Gesetzgebungsverfahren höchst umstritten.[8] Erst die hier erreichten Zugeständnisse haben jedoch den Weg für die Verabschied...

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