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Datenschutz (Kinder- und Jugendhilfe)

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Sozialdaten sind personenbezogene Daten des Betroffenen, die vom Jugendhilfeträger zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dem SGB VIII oder zur Erfüllung der Aufgaben eines anderen Sozialleistungsträgers zu dessen Aufgabenerfüllung verarbeitet werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die Jugendhilfe gelten die gesetzlichen Grundlagen in der DSGVO zusammen mit den ergänzenden Bestimmungen in SGB I (vgl. § 35 SGB I) und SGB X (vgl. §§ 67 ff. SGB X) sowie im SGB VIII (vgl. §§ 61 ff. SGB VIII). Dies könnte man als "Reißverschlusssystem" bezeichnen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) sowie die Länderdatenschutzgesetze gelten nur, soweit in der DSGVO oder im SGB X und SGB VIII auf sie verwiesen wird. Dies ist z. B. der Fall für den Landesdatenschutzbeauftragten.

1 Verarbeitung von Daten

Die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung bestimmt sich nach Art. 6 DSGVO.[1] In der Jugendhilfe ist danach eine Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Das gilt für alle Verarbeitungsvorgänge, also insbesondere für Erheben, Speichern und Übermitteln von Daten.[2]

[1] Ausführlich zum Sozialdatenschutz Kunkel, LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2021, § 61 SGB X Rz. 1-300.
[2] Art. 6 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO.

1.1 Erheben von Daten

Nach der DSGVO gilt eine sog. "Informierte Datenerhebung".[1]

Danach muss die Datenerhebung erstens zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und zweitens den Betroffenen mit einer Datenschutzerklärung über die Kontaktdaten des Verantwortlichen im Jugendamt und die des Datenschutzbeauftragten der Behörde sowie über den Zweck der Datenverarbeitung informieren. Wenn die Datenerhebung beim Betroffenen selbst nicht möglich ist, können die Daten bei Dritten erhoben werden.[2]

Mit seiner Einwilligung können die Daten als Betroffenenerhebung erho...

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