1 Allgemeines
1.1 Stellung und Inhalt der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschrift wurde seit ihrer Einfügung in das Jugendhilferecht mit dem Inkrafttreten des SGB VIII mehrfach geändert, zuletzt durch das Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften v. 24.6.2022 (BGBl. I S. 959) mit Wirkung zum 1.1.2023.
Rz. 2
Das Vierte Kapitel regelt den spezifischen Sozialdatenschutz des Kinder- und Jugendhilferechts.
Rz. 3-6
(unbesetzt)
Rz. 7
Struktur der Vorschrift: § 61 Abs. 1 als Eingangsnorm legt den Anwendungsbereich fest. Für den Schutz von Sozialdaten bei ihrer Erhebung und Verwendung in der Jugendhilfe gelten danach § 35 SGB I, §§ 67-85a SGB X und die nachfolgenden Bestimmungen des SGB VIII. Der Gesetzgeber hat somit Bedarf für bereichsspezifische Regelungen des Sozialdatenschutzes in der Kinder- und Jugendhilfe gesehen. Dies ist vor dem Hintergrund, dass in diesem Sozialleistungsbereich äußerst sensible Daten anfallen und dem Vertrauensverhältnis zum Klienten eine besondere Bedeutung zukommt, als folgerichtig einzuordnen. Abs. 2 beinhaltet Regeln zur Datenverarbeitung im Rahmen der Tätigkeit des Jugendamts als Amtspfleger, Amtsvormund und Beistand. Abs. 3 schließlich sichert das jugendhilferechtliche Datenschutzregime, wenn ein Träger der freien Jugendhilfe tätig wird.
1.2 Bezüge zum EU-Recht; Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
Rz. 8
Seit dem 25.5.2018 ist die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.4.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46...