Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrente

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II. Beginn des Arbeitsverhä... / 5.3 Leitende Angestellte, Chefärzte, Vergütungen über EG 15 TVöD

Beschäftigte, die nicht unter den Geltungsbereich des ATV / ATV-K fallen, die wiederum auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes verweisen, sind nicht versicherungspflichtig. Damit sind Beschäftigte von der Zusatzversorgung ausgenommen, die auch von den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes ausgenommen sind, wenn diese angewendet werden oder würden. Hierzu gehören ins...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 13 Versteuerung und Sozialversicherungspflicht der Betriebsrente

Die Besteuerung der Betriebsrente richtet sich danach, ob diese mit versteuerten oder steuerfreien Aufwendungen finanziert wurde. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes: Die Betriebsrente aus Versicherungszeiten vor 2003 ist – da sie bis dahin ausschließlich über Umlagen finanziert wurde – nur mit dem sog. Ertragsanteil zu versteuern. Dieser richtet sich nach dem Alter des Versich...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5 Berechnung der Betriebsrente in der Pflichtversicherung

Die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung ist seit dem 1.1.2002 von den Bezugssystemen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Beamtenversorgung losgelöst und ein eigenständiges System geworden. Sie tritt neben die sonstigen Altersvorsorgeleistungen; eine gegenseitige Anrechnung erfolgt dabei nicht mehr. Im Punktemodell der Betriebsrente wird das Arbeitsentgelt des Vers...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6 Die Umstellung der Betriebsrente zum 1.1.2002 – Startgutschriften

Durch die Reform der Zusatzversorgung hat sich die Leistungsberechnung ab dem 1.1.2002 vollkommen verändert. An die Stelle des vormaligen Gesamtversorgungssystems trat das Punktemodell. Da die meisten Versicherten bereits vor der Rechtsänderung in der Zusatzversorgung versichert waren, wurden die in diesen Zeiten entstandenen Anwartschaften in das neue System übertragen. Der ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7 Die allgemeinen Voraussetzungen für eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung

Anspruch auf eine Rentenleistung aus der Zusatzversorgung besteht, wenn die Wartezeit erfüllt ist, ein Versicherungsfall eingetreten ist, die Rente schriftlich bei der Kasse beantragt wird. 7.1 Wartezeit Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird je...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14 Finanzierung der Betriebsrente

Ein Ziel der Reform der Zusatzversorgung war es, den Wechsel von der bisherigen Umlagefinanzierung auf eine kapitalgedeckte Finanzierung einzuleiten. Die neuen Leistungen aus der Zusatzversorgung sollen vom Arbeitgeber mit 4 % aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt finanziert werden. Allerdings bestehen bei den jeweiligen Kassen aus den Zeiten vor der Systemumstellung zu...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7.3 Flexirente

Das Flexirentengesetz bietet älteren Beschäftigten seit Anfang 2017 mehr Anreize als zuvor, über das Rentenalter hinaus zu arbeiten: mit einer flexiblen Teilrente (auf Wunsch bis zu 99 Prozent der Vollrente) oder mit der Möglichkeit, ab der Regelaltersgrenze neben dem Bezug der vollen Rente noch weiterzuarbeiten und in dieser Zeit zusammen mit dem Arbeitgeber weitere Rentenb...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 1 Aufgabe der Zusatzversorgung

Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienstes. Während die Beamten eine ausschließlich von ihrem Dienstherrn finanzierte Pension erhalten, ist es Aufgabe der Zusatzversorgung, den Beschäftigten neben ihrer gesetzlichen Rente eine im Wesentlichen vom Arbeitgeber finanzierte ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.6.1 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Elternzeit

Pro vollen Kalendermonat einer Elternzeit (nach § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) werden für die Betriebsrente 500 EUR – für höchstens 36 Monate – als Entgelt unterstellt. Dieses fiktive Entgelt gilt pro Kind, für das Elternzeit beantragt ist. Damit steigt also die Rentenanwartschaft während der Zeit der Kindererziehung. Praxis-Beispiel Eine 26-jährige Beschäftigte...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 11 Auszahlung und Abfindung von Renten

Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto des Rentners innerhalb eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes überwiesen. Für Zahlungen im Inland trägt die Zusatzversorgungseinrichtung die Kosten und die Gefahr der Auszahlung mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Empfängerkonto. Eine Abfindung der an sich monatlich zu zahlenden Be...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.4 Garantierte Rentenleistung

Für jede/n Versicherte/n wird ein Beitragskonto geführt, so dass jederzeit der "angesparte" Betrag erfragt werden kann. Damit ist es auch möglich, den Verlauf der Rentenentwicklung über die einzelnen Jahre hinweg zu verfolgen und sich Auskünfte darüber zu holen, wie hoch möglicherweise die Betriebsrente am Ende sein wird. Die Zusatzversorgungseinrichtung wird zudem ihren Ver...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1 Versicherungsfall

Die Leistung beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Rente besteht. Das kann der Beginn einer Regelaltersrente (frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres) oder eine vorgezogene Altersrente sein (die ab dem 60. Lebensjahr möglich ist – dann allerdings mit Abschlägen). Eine Betriebsrente wird aber auch bei Beginn einer Rent...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.3 Die Betriebsrentenformel

Die Berechnung der Betriebsrente erfolgt nach folgenden Formeln: Bruttojahresentgelt / Referenzentgelt × Altersfaktor = Versorgungspunkte Versorgungspunkte × Messbetrag = monatliche Betriebsrente aus diesem Jahr Das Referenzentgelt ist für alle Versicherten gleich und beträgt 1000 EUR im Monat – also 12.000 EUR im Jahr. Der Altersfaktor ist abhängig vom Lebensalter und ergibt sich...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6 Ende bzw. Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses wegen Rente

Bis zum Versicherungsfall (z. B. Beginn einer Altersrente als Vollrente oder einer Erwerbsminderungsrente) muss die Wartezeit von 60 Umlage-/Beitragsmonaten (§ 32 MS, § 34 VBL-S) oder die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist (vgl. Teil I.7) erfüllt sein, damit eine Betriebsrente aus der Zusatzversorgung bezogen werden kann. Die Betriebsrente beginnt generell mit dem Beginn der...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.6 Soziale Komponenten

Die Betriebsrente berücksichtigt auch soziale Komponenten (§ 35 MS, § 37 VBL-S). Das bedeutet, dass von der Zusatzversorgungskasse in bestimmten Fällen Versorgungspunkte gutgeschrieben werden, ohne dass hierfür Einzahlungen durch den Arbeitgeber erfolgt sind. Diese zusätzlichen Punkte werden aus den Überschüssen finanziert. Soziale Komponenten gibt es bei bei Elternzeit bei Mut...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1 Wartezeit

Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung. Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden – also der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat. Die insgesamt erf...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1.1 Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (siehe auch Teil I 5.7.3 – Flexirente) aus der ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 2.1 Auswirkungen auf Bonuspunkte

Um an einer Verteilung von Bonuspunkten teilzuhaben, ist es erforderlich, dass eine Pflichtversicherung besteht, also der Versicherte noch in der Zusatzversorgung angemeldet ist (vgl. Teil I 5.5.2). Ist dagegen die Pflichtversicherung beendet, nimmt die erreichte Anwartschaft auf Betriebsrente nur dann noch an einer Verteilung von Bonuspunkten teil, wenn bis zur Beendigung de...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.2 Die Versorgungspunkte

Abhängig von der Höhe des Verdienstes – aus dem jeweils 4 % für die Betriebsrente angelegt werden – und dem Alter des Versicherten zum Zeitpunkt der Beitragszahlung, ergeben sich pro Jahr Versorgungspunkte. Diese Versorgungspunkte haben jeweils einen Wert von 4 EUR (Messbetrag). Das jeweilige anzusetzende Alter ergibt sich, wenn man das Geburtsjahr vom jeweils laufenden Jahr ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7 Altersteilzeit im Punktemodell

Für die Dauer einer Altersteilzeit werden die Beschäftigten so gestellt, als ob sie mit 90 % ihrer bisherigen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 TV ATZ) weitergearbeitet hätten. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt wird – soweit es nicht auf Entgelten beruht, die während der Altersteilzeitarbeit in voller Höhe zustehen – mit dem Faktor 1,8 multipliziert und wird so an di...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.5 Überschussverteilung

5.5.1 Bonuspunkte Zu den Versorgungspunkten, die in einem Jahr aufgrund des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und des Alters des Versicherten erworben werden, kann es noch zusätzliche Punkte (sog. Bonuspunkte) geben. Wenn die Zusatzversorgungseinrichtung durch ihre Geldanlage höhere Zinsen erwirtschaften kann, als mit dem Punktemodell zugesagt sind (3,25 %/5,25 %), entsteh...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 4 Versicherungsarten

Bei der Betriebsrente sind drei Arten von Versicherungsverhältnissen zu unterscheiden: Pflichtversicherung Beitragsfreie Pflichtversicherung Freiwillige Versicherung. 4.1 Pflichtversicherung Die Pflichtversicherung entsteht mit dem Eingang der Anmeldung bei der Zusatzversorgungskasse. Sie beginnt zu dem Zeitpunkt, der in der Anmeldung als Beginn der Versicherungspflicht angegeben...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.2 Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente

Bei allen Rentenarten – außer der Regelaltersrente und der Altersrente für langjährig Versicherte – sind Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme möglich. Die Abschläge sind denen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet und betragen pro Monat, in dem die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, 0,3 %. Während sich in der Rentenversicherung die Abschläge auf ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.7.1 Neuregelung durch den TV FlexAZ ab 1.1.2010

Auch durch die Neuregelung der Altersteilzeit durch den TV FlexAZ vom 27.2.2010 hat sich in der Zusatzversorgung nichts geändert. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im ATV bzw. ATV-K bleibt es bei dem bisherigen Faktor 1,8, so dass das anzusetzende Entgelt weiterhin 90 % der vor Beginn der Altersteilzeit erhaltenen Bezüge entspricht.mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1 Finanzierung bei der VBL

Bei der Finanzierung im Bereich der VBL ist zwischen dem Abrechnungsverband West (alte Bundesländer) und dem Abrechnungsverband Ost (neue Bundesländer) zu unterscheiden. Die finanzielle Ausgangslage ist bei den beiden Abrechnungsverbänden äußerst unterschiedlich. 14.1.1 Abrechnungsverband West Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesy...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1.2 Abrechnungsverband Ost

In dem erst seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Hier ist eine raschere Umstellung vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung vorstellbar. Der Altersvorsorgeplan enthält für...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.4 Rechtsprechung und Neuregelung zur Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Gegen die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften wurden zahlreiche Widersprüche und Klagen erhoben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 14.11.2007 die Umstellung vom Gesamtversorgungssystem auf das Versorgungspunktemodell grundsätzlich gebilligt, aber einzelne Satzungsregelungen für die Berechnung der rentenfernen Startgutschriften für unwirksam erklär...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.2 Startgutschrift für rentenferne Versicherte

Für Versicherte, die am Umstellungsstichtag das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, war es nicht möglich, die Startgutschrift nach dem alten Recht zu errechnen. Das bisherige Zusatzversorgungsrecht war von so vielen einzelnen Berechnungsfaktoren abhängig, dass sich damit für jüngere Versicherte keine halbwegs genaue Berechnung ihrer bisher erreichten Ansprüche erstel...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.8 Beurlaubung ohne Bezüge (Sonderurlaub)

Während eines (unbezahlten) Sonderurlaubs bleibt die Pflichtversicherung bestehen. Da aber im Beurlaubungszeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erzielt wird, werden auch keine Versorgungspunkte dem Versorgungskonto gutgeschrieben. Allerdings können Bonuspunkte aus Überschüssen dem Konto gutgeschrieben werden, da ja am Jahresende auch während einer Beurlaubung di...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.2 Mitwirken des Arbeitgebers – Antrag

Bei Beginn einer Rente ist es nicht von Bedeutung, ob der Versicherte zum Zeitpunkt des Rentenbeginns noch pflichtversichert oder bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden war. Die Rentenleistung ist in beiden Fällen gleich hoch, so dass vonseiten des Arbeitgebers nicht mehr darauf zu achten ist, das Beschäftigungsverhältnis möglichst nicht vor dem Beginn einer R...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.3 Startgutschrift für beitragsfrei Versicherte

Auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Systemänderung (31.12.2001) nicht mehr im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt und damit nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet waren, wurde eine Startgutschrift errechnet. Hierbei wurde die Rentenanwartschaft errechnet, wie sie sich für alle ausgeschiedenen Versicherten nach dem alten Recht ergeben hätte (sog. Ve...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 9.1.4 Weitere Besonderheiten

Bei einer Eheschließung ab 1. 1. 2002 besteht grundsätzlich dann kein Anspruch auf Witwen-/Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat. Diese gesetzliche Vermutung, dass in Fällen solch kurzer Ehedauer es der alleinige oder überwiegende Grund für die Eheschließung war, eine Versorgung zu verschaffen, kann allerdings vom überlebenden Ehegatten widerlegt w...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.5.1 Bonuspunkte

Zu den Versorgungspunkten, die in einem Jahr aufgrund des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts und des Alters des Versicherten erworben werden, kann es noch zusätzliche Punkte (sog. Bonuspunkte) geben. Wenn die Zusatzversorgungseinrichtung durch ihre Geldanlage höhere Zinsen erwirtschaften kann, als mit dem Punktemodell zugesagt sind (3,25 %/5,25 %), entstehen Überschüsse. D...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 12 Versicherungsnachweise

Die Pflichtversicherten der Zusatzversorgungskasse erhalten jährlich oder auch im Fall der Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre erworbenen Anwartschaften auf Betriebsrente. In dem Versicherungsnachweis werden insbesondere die Höhe der Anwartschaft, die Anzahl der Versorgungspunkte und der erreichten Umlage- bzw. Beitragsmonate angegeben. Sind die vom Ar...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.5.3 Bonuspunkte nach Ausscheiden aus der Pflichtversicherung

Bonuspunkte kann es auch dann noch geben, wenn die Pflichtversicherung beendet ist. Haben Versicherte bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens mindestens 120 Monate mit Umlagen-/Beitragszahlungen durch Arbeitgeber zurückgelegt, werden zu verteilende Bonuspunkte – obwohl die Versicherten aus der Pflichtversicherung ausgeschieden sind – auf ihr Konto gutgeschrieben. Die spätere Ren...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.2 Finanzierung bei den kommunalen und kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen

Je nachdem bereits zum Beginn des Jahres 2002 bestehenden Kapitaldeckungsgrades, verläuft die Finanzierung sehr unterschiedlichen. In aller Regel sind die kommunalen Zusatzversorgungskassen nicht in ein kapitalgedecktes Verfahren gewechselt, sondern haben das bisherige Umlageverfahren beibehalten. Daneben wurde in den meisten Fällen ein zweiter – nunmehr kapitalgedeckter – ei...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.9 Absenkung der Leistungszusage

Ein Arbeitgeber, der sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, kann die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu 3 Jahren um bis zu 2 % absenken (§ 62 Abs. 4 MS, § 64 Abs. 5 VBL-S) Da die Leistungen in der Pflichtversicherung so berechnet werden, als ob 4 % aus dem Einkommen des Beschäftigten kapitalgedeckt angelegt und von der Zusatzversorgung verzinst werden, ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 6.1 Startgutschrift für rentennahe Versicherte

Die Umstellung der Zusatzversorgung auf das neue System erfolgte zum 1.1.2002. Wer an diesem Tag bereits 55 Jahre oder älter war – also vor dem 2.1.1947 geboren ist –, dessen bisherige Versicherungszeit wurde so bewertet, als sei zum 31.12.2001 eine Rente nach dem bisherigen Recht berechnet worden. Für Beschäftigte aus dem Tarifgebiet Ost galt diese Regelung allerdings nur, ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 7.1.1.2 Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind

Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, stellt der Beginn einer Rente ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 8.1 Volle oder teilweise Erwerbsminderung

Neben einer Altersrente ist in der Betriebsrente auch eine Leistung bei vorzeitiger Erwerbsminderung vorgesehen. Entsprechend der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterscheidet die Zusatzversorgung zwischen Rente wegen voller Erwerbsminderung und Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung ...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 9 Hinterbliebenenversorgung

Neben Leistungen an die Versicherten selbst (Altersrente oder Erwerbsminderungsrenten), ist in die Betriebsrente aus der Pflichtversicherung immer auch die Hinterbliebenenversorgung mit einbezogen. Verstirbt also der Versicherte oder der Rentner, so haben der hinterbliebene Ehepartner sowie die Kinder Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist, dass der Ver...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 3.2 Beitragsfreie Versicherung

Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Rentenanspruch entsteht, so wird die Versicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung fortgeführt. Der typische Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist also das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis, ohne dass im Anschluss daran eine Rente beginnt. Die bei Beendigung der Pflichtversicherung vorhandene...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 4.3 Freiwillige Versicherung

Die freiwillige Versicherung ist die dritte Säule im System der Altersvorsorge und tritt neben die gesetzliche Rente und die Betriebsrente. In der freiwilligen Versicherung können die Beschäftigten – aber auch der Arbeitgeber – freiwillige Beträge, die in ihrer Höhe unabhängig vom Einkommen des Beschäftigten sind, in die freiwillige Versicherung einzahlen. Werden die freiwill...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.1 Die Altersfaktoren

Die Verzinsung und sonstige biometrische Daten sind in einer Tabelle berücksichtigt, aus der sich je nach Alter der Versicherten ein bestimmter Wert (Altersfaktor) ergibt.mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.3 Finanzierungsarten

Je nach Zusatzversorgungseinrichtungen werden durch die Arbeitgeber und Beschäftigten Umlagen, Beiträge, Zusatzbeiträge, Sanierungsgelder oder Eigenbeiträge aufgewendet. Dabei sind Umlagen steuer- und sozialversicherungspflichtig – soweit sie nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind. Die nicht steuerfreien Umlagen sind vom Arbeitgeber bis zum jeweiligen Grenzbetrag pauschal ...mehr

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III. Ende des Arbeitsverhäl... / 6.2 Erwerbsminderungsrenten

Die Erwerbsminderungsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Rentenbeginn erworbenen Versorgungspunkte sowie aus Versorgungspunkten für Zurechnungszeiten. Die bis zum Rentenbeginn versicherten zusatzversorgungspflichtigen Entgelte müssen daher bei der Berechnung der Betriebsrente wegen Erwerbsminderung mit berücksichtigt werden. Aus diesem Grund benötigt die Zusatzver...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.5.2 Wer kann Bonuspunkte erhalten?

Die Bonuspunkte werden an die am Ende eines Geschäftsjahres vorhandenen Pflichtversicherten und an die beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage- bzw. Beitragsmonate erfüllt haben, verteilt. Waldarbeiter und andere Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis aufgrund von Witterungseinflüssen beendet worden sind, gelten ebenso wie Saisonarbeitnehmer als am Ende de...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 5.6.3 Zusätzliche Versorgungspunkte bei Erwerbsminderung oder Hinterbliebenenversorgung

Tritt eine Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres ein, zahlt die Zusatzversorgung die Rente nicht nur aus den bis dahin angesparten Versorgungspunkten. Vielmehr erhält der Versicherte aus dem durchschnittlichen Entgelt der letzten 3 Kalenderjahre zusätzliche Versorgungspunkte bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres (Zurechnungszeit). Damit ergibt sich bei Eintr...mehr

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IV. Laufendes Beschäftigung... / 3.4.2 Eigenbeteiligung am (Zusatz-)Beitrag

Soweit eine Eigenbeteiligung an dem (Zusatz-)Beitrag erfolgt – was tarifrechtlich z. B. bei der Eigenbeteiligung Ost so geregelt ist –, sind die Eigenbeiträge aus dem Bruttoentgelt des Beschäftigten zu entnehmen und sind damit – wie auch die Beiträge des Arbeitgebers – nach § 3 Nr. 63 EStG grundsätzlich steuer- und sozialabgabenfrei. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes (V...mehr

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I. Aufgabe und Leistungen d... / 14.1.1 Abrechnungsverband West

Aufgrund der hohen Rentenlasten und Anwartschaften, die nach dem bisherigen Umlagesystem bei weitem nicht durch vorhandenes Kapital gedeckt sind, kommt eine Umstellung auf ein kapitalgedecktes System auf absehbare Zeit nicht in Betracht. Die Umlagefinanzierung muss daher zunächst beibehalten werden. Für den Abrechnungsverband West haben die Tarifvertragsparteien daher die Eck...mehr