Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsrat

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Arbeitskleidung / 1 Anordnung

Das Tragen von Berufs- oder Arbeitskleidung kann vom Arbeitgeber nur bei einem begründeten Interesse angeordnet werden. Die Zulässigkeit einer solchen Anordnung im Einzelfall hängt von der Abwägung zwischen unternehmerischem Interesse und dem betroffenen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ab. Zudem muss das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet werden, wenn ein s...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / LStR 9.3 Ausgaben im Zusammenhang mit Berufsverbänden

(1) 1Ausgaben bei Veranstaltungen des Berufsstands, des Berufsverbands, des Fachverbands oder der Gewerkschaft eines Arbeitnehmers, die der Förderung des Allgemeinwissens der Teilnehmer dienen, sind nicht Werbungskosten, sondern Aufwendungen für die Lebensführung. 2Um nicht abziehbare Aufwendungen für die Lebensführung handelt es sich insbesondere stets bei den Aufwendungen,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Antragsrecht der JAV im Betriebsrat

4.1 Allgemeines Rz. 23 Zwar steht der JAV kein Recht zu, eine Sitzung des BR zu beantragen, allerdings kann sie verlangen, dass eine besondere, die Jugendlichen und Auszubildenden betreffende Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung aufgenommen wird. Dieses Recht räumt ihr die Regelung in § 67 Abs. 3 BetrVG ein. 4.2 Voraussetzungen Rz. 24 Das Recht gem. § 67 Ab...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Teilnahmerecht des Betriebsrats

3.3.1 Allgemeines Rz. 56 Gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben der BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Zum einen soll dadurch sichergestellt sein, dass der BR über die Belange und Probleme der JAV informiert wird, zum anderen, dass er die JAV in allen sich ihr stellenden Fragen sachkundig beraten kann. Der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Unterrichtung durch den Betriebsrat und Vorlage von Unterlagen

3.1 Allgemeines Rz. 22 § 70 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den BR, die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Abs. 2 Satz 1) und diese Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung soll dazu dienen sicherzustellen, dass die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen kann. 3.2 Unterrichtung Rz. 23 Die Pflicht des BR, die...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Recht auf Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats

2.1 Allgemeines Rz. 3 Nicht die JAV, sondern ausschließlich der BR ist zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten befugt (BAG, Beschluss v. 24.8.2004, 1 ABR 28/03 [1]). Damit die JAV in Angelegenheiten, die sie betreffen, die Möglichkeit hat, auf Entscheidungen des BR Einfluss zu nehmen, nimmt sie mit abgestuften Beteiligungsrechten an den BR-Entscheidungen teil. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Stimmrecht im Betriebsrat

3.1 Allgemeines Rz. 16 § 67 Abs. 2 BetrVG gewährt den Mitgliedern der JAV dann ein Stimmrecht im BR, wenn die von ihm zu fassenden Beschlüsse "überwiegend" jugendliche oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die JAV mehr Mitglieder hat als der BR.[1] 3.2 Überwiegende Betroffenheit Rz. 17 Eine "überwiegende Betroffenheit" der jugendlichen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Informationspflicht des Betriebsrats

Rz. 29 § 67 Abs. 2 Satz 2 BetrVG regelt, dass der BR dann, wenn er sich von sich aus mit einer Angelegenheit befassen will, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft, diese zuvor der JAV zur Beratung zuleiten soll. I. d. R. geschieht dies durch den Vorsitzenden des BR, der dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Vorbereitung der Sitzung zu veranlassen hat. Dadurch soll...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Folgen

Rz. 5 Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist der Betriebsrat verpflichtet, die JAV zu der Besprechung hinzuzuziehen. Tut er dies nicht, liegt darin ein Verstoß gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen, der – z. B. im Wiederholungsfall – auch als grober Verstoß gem. § 23 BetrVG gewertet werden kann. Innerhalb des Betriebsrats obliegt die Hinzuziehung grundsätzlich dem Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Zeit und Ort der Sprechstunde

Rz. 9 Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde obliegt gem. § 69 Satz 2 BetrVG Arbeitgeber und Betriebsrat; die JAV ist danach weder berechtigt, Zeit und Ort selbst zu bestimmen, noch direkt mit dem Arbeitgeber darüber zu verhandeln. Rz. 10 Die Festlegung von Zeit und Ort der Sprechstunde gehört zu den gesetzlichen Pflichten von Arbeitgeber und Betriebsrat. Weigern si...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.3.4.1 Des Vorsitzenden

Rz. 27 Der Vorsitzende ist in erster Linie Mitglied der JAV. Allerdings obliegen ihm zusätzliche Befugnisse, Aufgaben und Zuständigkeiten, die das Gesetz ihm zuweist. Wichtigste Aufgabe des Vorsitzenden ist es, die Interessen der JAV im Rahmen ihrer gesetzlichen Zuständigkeit und der von ihr gefassten Beschlüsse gegenüber dem Betriebsrat zu vertreten. Keine Befugnis besteht ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt, dass in größeren Betrieben mit mehr als 50 jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten die JAV eigene Sprechstunden neben denen des Betriebsrats abhalten kann. Tut sie dies nicht, kann ein Mitglied der JAV gem. § 39 Abs. 2 BetrVG an den Sprechstunden des Betriebsrats teilnehmen. Rz. 2 Die Vorschrift ist zwingend und kann weder durch T...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.3 Stimmberechtigung

Rz. 58 Der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied haben in den Sitzungen der JAV kein Stimmrecht.[1] An den Befugnissen des Betriebsrats zur Teilnahme an den Sitzungen der JAV ändert sich durch die Regelung in § 129 BetrVG bzw. § 30 BetrVG nichts. Das Teilnahmerecht des Vorsitzenden des Betriebsrats oder eines beauftragten Betriebsratsmitglieds besteht, wie ausgeführ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Voraussetzung dafür, dass ein Teilnahmerecht der JAV an gemeinsamen Besprechungen von Betriebsrat und Arbeitgeber besteht, ist die Behandlung von Angelegenheiten, die "besonders" oder "überwiegend" i. S. d. § 67 Abs. 2, 3 Jugendliche und Auszubildende betreffen.[1] Eine Teilnahmeberechtigung besteht, wenn die gesamte JAV gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG berechtigt wäre, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2.3 Ort der Sitzung, Ladungsfrist

Rz. 54 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 30 Satz 1 BetrVG finden die Sitzungen i. d. R. während der betriebsüblichen Arbeitszeit im Betrieb statt. Auf die betrieblichen Notwendigkeiten ist dabei Rücksicht zu nehmen (§ 30 Satz 2 BetrVG), der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorab zu verständigen (§ 30 Satz 3 BetrVG). Die Sitzungen der JAV sind nicht öffentlich (§ 30...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Teilnahmerecht des BR-Vorsitzenden

Rz. 17 Gem. § 69 Satz 4 ist der Vorsitzende oder ein anderes, damit beauftragtes Mitglied des Betriebsrats berechtigt, an den Sprechstunden der JAV beratend teilzunehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht. Die Regelung soll sicherstellen, dass die Jugendlichen und Auszubildenden sachkundig beraten werden und der Betriebsrat sich Kenntnis von ihren Anliegen verschaffen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.6.2.1 Erforderlichkeit

Rz. 38 Gem. § 65 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 37 Abs. 6 BetrVG ist Voraussetzung für den Anspruch, dass die Veranstaltung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung des BAG zu § 37 Abs. 6 BetrVG (BAG, Beschluss v. 17.11.2010, 7 ABR 113/09) ist die Vermittlung von Kenntnissen erforderlich, wenn sie unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb und im BR notwendig si...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Stimmenbewertung

Rz. 21 Nur, soweit es darum geht festzustellen, ob ein Beschluss des BR bzw. eines Ausschusses die erforderliche Mehrheit bekommen hat, sind die Stimmen der JAV zu berücksichtigen. Für die Frage, ob der BR bzw. der Ausschuss beschlussfähig war, kommt es auf die Stimmen der JAV nicht an. Sind die Voraussetzungen für die Stimmberechtigung der JAV im Betriebsrat gem. § 67 Abs. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Einberufung der Versammlung

Rz. 7 Die Einberufung der Versammlung setzt einen entsprechenden Beschluss der JAV voraus, der mit einfacher Mehrheit in einer beschlussfähigen Sitzung der JAV zu fassen ist. Die Entscheidung darüber, ob eine Versammlung durchgeführt werden soll oder nicht, liegt grundsätzlich im Ermessen der JAV. Ein Antragsrecht des Betriebsrats oder der Gewerkschaften auf Durchführung ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift dient der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und JAV. Sie verpflichtet den Betriebsrat, zu Besprechungen mit dem Arbeitgeber die JAV hinzuziehen, wenn Gegenstand der Besprechung eine Angelegenheit ist, die besonders Jugendliche und Auszubildende betrifft. Die Vorschrift gilt für die GesJAV und die KJAV entsprechend. Rz. 2 § 68 BetrVG ist zwingend und kan...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.2 Auflösung der JAV

Rz. 5 Die JAV kann wegen grober Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten auf Antrag vom Arbeitsgericht aufgelöst werden. Erforderlich ist, dass die Pflichtverletzung objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend ist (BAG, Beschluss v. 22.6.1993, 1 ABR 62/92 [1]). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine grobe Pflichtverle...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 22 § 70 Abs. 2 BetrVG verpflichtet den BR, die JAV rechtzeitig und umfassend zu unterrichten (Abs. 2 Satz 1) und diese Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen (Abs. 2 Satz 2). Die Regelung soll dazu dienen sicherzustellen, dass die JAV ihre Aufgaben sachgerecht erledigen kann.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Allgemeines

Rz. 23 Zwar steht der JAV kein Recht zu, eine Sitzung des BR zu beantragen, allerdings kann sie verlangen, dass eine besondere, die Jugendlichen und Auszubildenden betreffende Angelegenheit in die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung aufgenommen wird. Dieses Recht räumt ihr die Regelung in § 67 Abs. 3 BetrVG ein.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.2 Pflicht zur Teilnahme

Rz. 57 Der BR-Vorsitzende oder das beauftragte BR-Mitglied ist nicht verpflichtet, an den Sitzungen der JAV einschließlich denen, die virtuell stattfinden, auch tatsächlich teilzunehmen. Allerdings kann es einen Verstoß gegen das Gebot der Zusammenarbeit zwischen BR und JAV darstellen, wenn der BR-Vorsitzende bzw. das beauftragte BR-Mitglied ständig den Sitzungen der JAV fer...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Nicht die JAV, sondern ausschließlich der BR ist zur Ausübung von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten befugt (BAG, Beschluss v. 24.8.2004, 1 ABR 28/03 [1]). Damit die JAV in Angelegenheiten, die sie betreffen, die Möglichkeit hat, auf Entscheidungen des BR Einfluss zu nehmen, nimmt sie mit abgestuften Beteiligungsrechten an den BR-Entscheidungen teil. § 67 Abs. 1 Sat...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.7.2 Erstattungsfähige Kosten und Aufwendungen

Rz. 43 Der Arbeitgeber hat sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit der JAV und seiner Mitglieder zu tragen. Bei den sachlichen Kosten handelt es sich i. d. R. um die sog. Geschäftsführungskosten, also alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben der JAV erforderlich sind. Hierzu können auch die Kosten für ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Überwiegende Betroffenheit

Rz. 17 Eine "überwiegende Betroffenheit" der jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten ist dann gegeben, wenn zahlenmäßig mehr jugendliche und auszubildende Arbeitnehmer von einem Beschluss betroffen werden als andere Arbeitnehmer. "Überwiegend" ist also rein quantitativ zu verstehen. Rz. 18 Darüber hinaus muss der zu fassende Beschluss einen kollektiven Charak...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Allgemeines

Rz. 16 § 67 Abs. 2 BetrVG gewährt den Mitgliedern der JAV dann ein Stimmrecht im BR, wenn die von ihm zu fassenden Beschlüsse "überwiegend" jugendliche oder zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die JAV mehr Mitglieder hat als der BR.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Folgen

Rz. 26 Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss der BR-Vorsitzende den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung der nächsten BR-Sitzung setzen. Diese Verpflichtung besteht allerdings nur, sofern der Antrag so rechtzeitig bei ihm eingeht, dass seine Aufnahme in die Tagesordnung der nächsten Sitzung noch möglich und zumutbar ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Ber...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Erreichen des Schwellenwerts

Rz. 4 Die Einrichtung eigener Sprechstunden der JAV gem. § 69 BetrVG setzt voraus, dass im Betrieb mehr als 50 Jugendliche oder Auszubildende i. S. d. § 60 BetrVG beschäftigt werden (Schwellenwert). Rz. 5 Wird dieser Schwellenwert vorübergehend unterschritten, schadet dies dann nicht, wenn er in absehbarer Zeit wieder erreicht wird. Ist dies nicht der Fall und bleibt es auf l...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zuständigkeit der Sprechstunde

Rz. 8 Die Sprechstunde der JAV ist ausschließlich zuständig für Jugendliche und Auszubildende, nicht aber für sonstige Arbeitnehmer des Betriebs, die nicht zum Kreis der in § 60 BetrVG Genannten gehören. Die Jugendlichen und Auszubildenden können ihre Anliegen und Wünsche allerdings nicht nur in der Sprechstunde der JAV vorbringen, sondern auch in der Sprechstunde des Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Vorlage von Unterlagen

Rz. 27 Der BR ist gem. § 70 Abs. 2 Satz 2 BetrVG verpflichtet, seine Unterrichtung durch die Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu ergänzen, sofern die JAV dies verlangt. Die Vorlagepflicht besteht grundsätzlich für alle Aufgaben, die die JAV wahrzunehmen hat. Voraussetzung ist, dass die Unterlagen zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich sind. Der BR ist zudem nur verp...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich. Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf eine Erledigung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Unterrichtung

Rz. 23 Die Pflicht des BR, die JAV zu unterrichten, bezieht sich auf alle Umstände und Tatsachen, die die gesetzlichen Aufgaben der JAV betreffen. Dazu gehören neben den allgemeinen Aufgaben des § 70 Abs. 1 BetrVG auch alle Angelegenheiten, die die Belange von Jugendlichen oder Auszubildenden in besonderer Weise oder überwiegend berühren und bei denen die JAV gem. § 67 BetrV...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Teilnahmerecht eines Mitglieds

Rz. 5 § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG enthält zugunsten der JAV ein allgemeines Teilnahmerecht. Danach kann die JAV einen Vertreter zu allen Sitzungen des BR entsenden. Eine Pflicht zur Teilnahme besteht nicht.[1] Rz. 6 Nach dem Wortlaut der Regelung in § 67 Abs. 1 Satz 1 BetrVG besteht das Recht zur Teilnahme nur für die Plenarsitzungen des BR (einschließlich solcher, die gemäß § ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Voraussetzungen

Rz. 24 Das Recht gem. § 67 Abs. 3 BetrVG besteht nur, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, bei deren Beratung die gesamte JAV ein Teilnahmerecht gem. § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat.[1] Es muss sich also um eine Angelegenheit handeln, die Jugendliche oder Auszubildende besonders oder gar überwiegend betrifft. Rz. 25 Darüber hinaus muss die JAV die Angelegenheit in ihrem ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV. Rz. 6 Die JAV hat die Maßnahme...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Rechtsfolge bei Nichtbeteiligung an der Beschlussfassung

Rz. 22 Wird die JAV an der Beschlussfassung des BR nicht beteiligt, obwohl ihr ein Stimmrecht gem. § 67 Abs. 2 zusteht, ist der Beschluss grundsätzlich unwirksam. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unterbliebene Beteiligung der Mitglieder der JAV keinen Einfluss auf das Stimmergebnis gehabt hat. Dies ist z. B. der Fall, wenn der gefasste Beschluss einem Antrag der JAV ent...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 20 Das Arbeitsgericht hat im Beschlussverfahren gem. §§ 2a, 80 ff. ArbGG zu entscheiden, wenn Meinungsverschiedenheiten darüber bestehen, ob die Voraussetzungen für die Einrichtung einer eigenen Sprechstunde der JAV erfüllt sind. Gleiches gilt für Streitigkeiten über das Recht des Betriebsratsvorsitzenden bzw. eines beauftragten Betriebsratsmitglieds zur Teilnahme an den...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Beschluss der JAV

Rz. 6 Die Einrichtung einer eigenen Sprechstunde bedarf der vorherigen entsprechenden Beschlussfassung der JAV. Zu einem solchen Beschluss, der mit einfacher Mehrheit zu fassen ist, ist die JAV nicht verpflichtet. Sie kann, muss aber keine eigenen Sprechstunden einrichten.[1] Rz. 7 Hat die JAV einen entsprechenden Beschluss gefasst und liegen auch ansonsten die Voraussetzunge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3.1 Allgemeines

Rz. 56 Gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG haben der BR-Vorsitzende oder ein anderes beauftragtes BR-Mitglied das Recht, an allen Sitzungen der JAV teilzunehmen. Zum einen soll dadurch sichergestellt sein, dass der BR über die Belange und Probleme der JAV informiert wird, zum anderen, dass er die JAV in allen sich ihr stellenden Fragen sachkundig beraten kann. Der BR-Vorsitzende b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1.1.3.1 Durch Ausschluss

Rz. 10 Hat ein Mitglied der JAV grob die aus seinem Amt folgenden Pflichten verletzt, kann es auf Antrag vom Arbeitsgericht aus der JAV ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist nur wegen grober Verletzung der aus dem Amt als Mitglied der JAV folgenden Pflichten möglich, nicht dagegen wegen Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Die grobe Pflichtverletzung muss ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Teilnahmerecht der gesamten JAV

Rz. 9 § 67 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gibt der JAV ein besonderes Teilnahmerecht. Unter den dort genannten Voraussetzungen ist die gesamte JAV berechtigt, an den Sitzungen des BR teilzunehmen. Das gilt auch für solche, die virtuell als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Präsenzsitzungen sind allerdings grundsätzlich vorrangig, § 31 BetrVG. Der BR hat gegenüber dem A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.4.2 Ausschluss infolge Mitgliedschaft im Betriebsrat

Rz. 15 Gem. § 61 Abs. 2 Satz 2 BetrVG ist in die JAV nicht wählbar, wer bereits Mitglied des Betriebsrats ist. Dieses Verbot der Doppelmitgliedschaft gilt nur für Betriebsratsmitglieder, nicht für Ersatzmitglieder des Betriebsrats. Letztere sind in die JAV wählbar, allerdings nur, solange sie nicht für ein verhindertes oder ausgeschiedenes Betriebsratsmitglied in den Betrieb...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.3 Bestehen eines Betriebsrats

Rz. 13 Nach § 60 ist für die Errichtung einer JAV weiter Voraussetzung, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gebildet ist. Dies folgt bereits aus der Regelung des § 63 Abs. 2 BetrVG, wonach für die Bestellung des Wahlvorstands für die Wahl der JAV der Betriebsrat zuständig ist. Ein solcher ist damit denknotwendig Voraussetzung. Besteht kein Betriebsrat, ist eine JAV nicht zu b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.1 Bestellung durch den Betriebsrat

Rz. 17 Gem. § 63 Abs. 2 Satz 1 obliegt die Bestellung des Wahlvorstands grundsätzlich dem Betriebsrat des Betriebs, in dem die JAV zu wählen ist (s. dazu die Kommentierung zu § 60 BetrVG). Weder die noch amtierende JAV noch die JugAzubi-Versammlung können den Wahlvorstand bestellen.[1] Allerdings hat die JAV bei der Bestellung des Wahlvorstands gem. § 67 Abs. 2 BetrVG Stimmr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Dritte Teil des BetrVG enthält in den §§ 60–73b BetrVG Regelungen über die Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV). Bereits im BetrVG 1952 fanden sich Regelungen über die Jugendvertretung, allerdings nur in Grundzügen und unsystematisch. Das BetrVG 1972 hat diese Regelungen in einem eigenen Teil zusammengefasst und erweitert. Gleichzeitig sind die Rechte und Aufg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Die Rechtsstellung

Rz. 14 Die JAV ist kein selbstständiges, neben dem Betriebsrat bestehendes Organ mit eigenen Vertretungsrechten (BAG, Beschluss v. 13.3.1991, 7 ABR 5/90 [1]). Sie hat deshalb kein Recht, unabhängig vom Betriebsrat oder an ihm vorbei die Interessen der jugendlichen Arbeitnehmer und Auszubildenden gegenüber dem Arbeitgeber wahrzunehmen, auch nicht in Ausnahmefällen. Die Mitglied...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2.3.3 Bestellung durch das Arbeitsgericht

Rz. 23 Gem. § 63 Abs. 3 BetrVG kann die Bestellung des Wahlvorstands auch durch das Arbeitsgericht erfolgen, wenn der Betriebsrat untätig bleibt. Voraussetzung ist auch hier, dass der Wahlvorstand 6 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der amtierenden JAV noch nicht bestellt ist. Im Fall vorzeitiger Neuwahlen gilt, dass die Bestellung des Wahlvorstands dann nicht rechtzeitig durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.4.1 Wahlvorstand

Rz. 91 Erster Akt der Wahl zur JAV ist die Bestellung des Wahlvorstands. Sie hat grundsätzlich durch den Betriebsrat zu erfolgen. Abweichend kann die Bestellung auch durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat sowie durch das Arbeitsgericht erfolgen.[1] Wird der Wahlvorstand vom Betriebsrat bestellt, so hat dies gem. § 63 Abs. 4 Satz 2 im vereinfachten Verfahren innerhalb eine...mehr