Fachbeiträge & Kommentare zu Berufung

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Jansen, SGG § 143 Berufung ... / Literaturtipps

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Jansen, SGG § 143 Berufung ... / 2.2 Anschlussberufung

Rz. 7 Auch eine Anschlussberufung kann statthaft sein. Sie ist im SGG nicht ausdrücklich geregelt, jedoch über § 202 SGG i. V. m. § 524 ZPO statthaft. Die Anschlussberufung hat den Zweck, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen ließ (BGH, Beschluss v. 5.12.1...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2.2 Regelungsbereich

2.2.2.1 Beträge Rz. 14 Der Regelungsbereich des Abs. 2 ist darauf beschränkt, dass Beträge nachgezahlt werden. So hat eine von einem Versicherungsträger eingelegte (erfolgreiche) Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteil nachgezahlt werden sollen. Für die Zeit nach Erlass des Urteils hat e...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.2.1 Einführung

Rz. 24 Die Berufung ist als Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt eine Auslegung dergestalt, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung gewollt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (BGH,...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 154 i. d. F. des Art. 8 Nr. 7 ist nach Art. 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege v. 11.1.1993 (BGBl. I S. 50) zum 1.3.1993 in Kraft getreten. Hier war geregelt, dass Berufung und Beschwerde nach § 144 SGG in den Fällen des § 97 Abs. 1 SGG und bei der Rückforderung von Beiträgen aufschiebende Wirkung haben. Die aufschiebende Wirkung der Berufung ist ...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) ist § 156 mit Wirkung zum 2.1.2002 geändert worden. Zuvor konnte die Berufung nur bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Die Berufungsrücknahme (nicht: Zurücknahme) ist nunmehr grundsätzlich auch über den Schluss der mündlichen Verhandlung hinaus bis zur Rechtskraft des Berufungsurteils sowi...mehr

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Jansen, SGG § 143 Berufung ... / 2.1.1 Kläger

Rz. 3 Berufung kann von jedem eingelegt werden, der durch das angefochtene Urteil rechtlich beschwert ist (vgl. Vorbemerkung zu §§ 143 ff.). Für das Rechtsmittel des Klägers kommt es auf die formelle Beschwer an. Diese liegt vor, wenn die vorinstanzliche Entscheidung dem Begehren nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang entsprochen hat (BSG, Urteil v. 29.9.1999, B 6 KA 4...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2.2.1 Beträge

Rz. 14 Der Regelungsbereich des Abs. 2 ist darauf beschränkt, dass Beträge nachgezahlt werden. So hat eine von einem Versicherungsträger eingelegte (erfolgreiche) Berufung nur insoweit aufschiebende Wirkung, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteil nachgezahlt werden sollen. Für die Zeit nach Erlass des Urteils hat ein hierzu verur...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.1.1 Rechtsnatur

Rz. 13 Die Berufungsrücknahme ist eine Prozessfähigkeit voraussetzende Prozesshandlung. Die Berufungsrücknahme ist von der Rücknahme der Klage und dem Verzicht auf die Berufung zu unterscheiden. Die Rücknahme der Berufung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie eindeutig und ohne Vorbehalt erklärt wird. Fehlt es daran oder ist sie an Bedingungen geknüpft, kann sie nicht als rec...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.3 Streit um Wirksamkeit der Erklärung

Rz. 28 Über die Wirksamkeit einer Berufungsrücknahme ist in Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden, in dem sie erklärt wurde (BVerwG, Urteil v. 6.12.1996, 8 C 41/95, NJW 1997 S. 2898; BSG, Urteil v. 26.7.1989, 11 RAr 31/88, SozR 1500 § 73 Nr. 6; Bernsdorff, in Hennig, SGG, 6/1999, § 156 Rn. 63). Ob die Entscheidung durch Beschluss (BGH, Beschluss v. 11.5.1995, V ZB 8/9...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.3 Inhaltliche Mindestanforderungen an die Berufungsschrift

Rz. 26 Die Berufungsschrift setzt zweierlei voraus, nämlich a) dass die Unzufriedenheit mit dem Urteil des SG erkennbar wird und b) das Begehren, dass das LSG hierüber entscheiden möge (Zeihe, SGG, § 151 Rn. 10b). Fehlt es hieran, kann die Berufung nicht als unzulässig verworfen werden, da keine Berufung eingelegt worden ist. Es muss durch Urteil festgestellt werden, dass de...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2.2.3 Leistungen nach Erlass des Urteils

Rz. 17 Keine aufschiebende Wirkung tritt kraft Gesetzes für die Zeit nach Erlass des Urteils ein, wenn ein Versicherungsträger verurteilt wurde, eine Rente zu zahlen. Die erstinstanzliche Entscheidung ist dann vorläufig vollstreckbar, also vor dem Eintritt der Rechtskraft vollstreckungsfähig. Die Vollstreckungsfähigkeit ist auflösend bedingt durch die fortwirkende Existenz d...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.4.2 Auslegung

Rz. 28 Die Berufungsschrift muss nicht förmlich als solche bezeichnet sein. Ob eine Berufung eingelegt ist, ist im Wege der Auslegung des entsprechenden Schriftsatzes und der sonst vorliegenden Unterlagen zu entscheiden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum A...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.3 Einwilligung des Berufungsbeklagten (Abs. 1 Satz 2)

Rz. 8 Nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 121 SGG) kann die Berufung nur mit Einwilligung des Berufungsbeklagten zurückgenommen werden; hierzu BR-Drs. 132/01 v. 30.3.2011 (S. 57): "Der Schutz des Berufungsbeklagten vor willkürlichen Dispositionen des Berufungsklägers über den Streitgegenstand ist dadurch gewährleistet dass die Zurücknahme der Berufung nach dem Schluss ...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.1.5 Adressat der Erklärung

Rz. 20 Wer Adressat der Rücknahmeerklärung sein muss, lässt das SGG offen. Anders als der Verzicht (§ 515 ZPO) kann die Rücknahme der Berufung im Zivilprozess nur gegenüber dem Berufungsgericht erklärt werden (§ 516 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Über § 202 SGG gilt dies entsprechend. Die Rücknahme ist daher gegenüber dem LSG zu erklären. Sofern bereits Nichtzulassungsbeschwerde oder R...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.4.1 Einführung

Rz. 27 Von der Möglichkeit der Auslegung ist diejenige der Umdeutung zu unterscheiden: Letztere greift erst dann, wenn trotz Auslegung feststeht, dass das Rechtsgeschäft nichtig, der Verwaltungsakt fehlerhaft oder das Rechtsmittel unzulässig ist (vgl die Systematik von §§ 133, 140 BGB; zum Vorrang der Auslegung auch BGH, Beschluss v. 6.7.2000, VII ZB 29/99, NJW 2000 S. 3215)...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Abs. 2 der Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes v. 30.7.1974 (BGBI. l S. 1625) zum 1.1.1975 neu gefasst worden und seither unverändert geblieben. Wahrend § 144 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine Berufung statthaft ist, regelt § 151 SGG weitere Zulässigkeitsvoraussetzungen. Diese haben teilweise zwingenden Charakter. Der Verstoß hiergegen führt zur ...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.6.1 Verlustigkeitsentscheidung

Rz. 29 Nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf Antrag des Gegners durch Beschluss auszusprechen, dass die Rücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat. Obwohl sich die Rechtsfolgen der Berufungsrücknahme aus dem Gesetz ergeben (Abs. 3 Satz 1), ordnet dieses an, dass das Berufungsgericht sie durch Beschluss auszusprechen hat. Dieser hat rein dek...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1.1.1 Einführung

Rz. 2 Die Berufung ist beim LSGinnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem SG eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1). Adressat der Berufungsschrift ist nicht ein beliebiges LSG oder SG, sondern ...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.2.2 Anschlussberufung

Rz. 26 Mit der Berufungsrücknahme entfällt die Grundlage für die unselbständige Anschlussberufung (§ 202 i. V. m. § 524 Abs. 4 ZPO). Sie erledigt sich mit der Berufungsrücknahme. Die Rücknahme bewirkt, dass das angefochtene Urteil des SG rechtskräftig wird. Etwas anderes kann dann gelten, wenn die Berufung innerhalb der Rechtsmittelfrist zurückgenommen wird. Zwar wird die An...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2 Regelung des Abs. 2

2.2.1 Begriffliches Rz. 9 Wird das Rechtsmittel von einem Versicherungsträger oder in der sog. Kriegsopferversorgung von einem Land eingelegt, hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids. § 154 Abs. 2 gilt nach seinem Wortlaut nur für Rechtsmittel eines Versicherungsträgers oder (in der Kriegsopferversorgung) eines Landes. Der Begriff "Versicherungsträ...mehr

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Jansen, SGG § 143 Berufung ... / 2.1.3 Beigeladener

Rz. 5 Bei Beigeladenen oder bei am Verfahren bislang nicht beteiligten Dritten ist die Zulässigkeit des Rechtsmittels davon abhängig, ob sie durch die angefochtene Entscheidung materiell beschwert, d. h. in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt sind (vgl. BSG, Urteil v. 5.6.1991, 7 RAr 26/89, BSGE 69 S. 25; ebenso BVerwG, Urteil v. 31.1.1969, IV C 83.66, BVerwGE 31...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.1 Rücknahmeerklärung

2.5.1.1 Rechtsnatur Rz. 13 Die Berufungsrücknahme ist eine Prozessfähigkeit voraussetzende Prozesshandlung. Die Berufungsrücknahme ist von der Rücknahme der Klage und dem Verzicht auf die Berufung zu unterscheiden. Die Rücknahme der Berufung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie eindeutig und ohne Vorbehalt erklärt wird. Fehlt es daran oder ist sie an Bedingungen geknüpft, kan...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2 Rechtspraxis

2.1 Frist und Form 2.1.1 Frist 2.1.1.1 Einführung Rz. 2 Die Berufung ist beim LSGinnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem SG eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1). Adressat der Berufungsschrift...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1.1 Frist

2.1.1.1 Einführung Rz. 2 Die Berufung ist beim LSGinnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem SG eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1). Adressat der Berufungsschrift ist nicht ein beliebiges LSG...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.6 Folgeentscheidungen

2.6.1 Verlustigkeitsentscheidung Rz. 29 Nach § 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist auf Antrag des Gegners durch Beschluss auszusprechen, dass die Rücknahme der Berufung den Verlust des eingelegten Rechtsmittels zur Folge hat. Obwohl sich die Rechtsfolgen der Berufungsrücknahme aus dem Gesetz ergeben (Abs. 3 Satz 1), ordnet dieses an, dass das Berufungsgericht sie durch Beschluss auszus...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2 Rechtspraxis

2.1 Begriffliches und Rechtsnatur Rz. 3 Ungeachtet des sozialgerichtlichen Verfahrens beherrschenden Offizialprinzips können die Beteiligten über den Streitgegenstand disponieren. Ausdruck dessen sind sowohl § 123 als auch § 156. Während § 123 bestimmt, dass das Gericht an die vom Kläger erhobenen Ansprüche gebunden ist, räumt § 156 dem Berufungsführer die Befugnis ein, das B...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.1 Regelung des Abs. 1

2.1.1 Aufschiebende Wirkung Rz. 3 Als Grundregel bestimmt § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Folgerichtig regelt Abs. 1, dass insoweit auch Berufung und Beschwerde aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 154 Abs. 1 hat die Berufung aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt. Der Anwendungsberei...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1.2 Schriftform

2.1.2.1 Unterschrift Rz. 9 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem LSG bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 bei dem Sozialgericht einzulegen. Schriftform verlangt einen unterschriebenen Schriftsatz. Grundsätzlich gilt § 126 Abs. 1 BGB (str., vgl. Rz. 11). Unter "schriftlich...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.2 Rechtsmittelverlust

2.5.2.1 Berufung Rz. 21 Die Berufungsrücknahme bewirkt den Verlust des Rechtsmittels schlechthin (BSG, Urteil v. 26.4.1963, 2 RU 56/62, NJW 1963 S. 2047). Auch eine einseitige Erledigungserklärung z. B. dergestalt "Ich erkläre hiermit den Rechtsstreit für erledigt", ist rechtlich als Rücknahme der Berufung zu werten. Dies bewirkt gleichermaßen den Verlust des Rechtsmittels un...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5 Rechtsfolgen der Rücknahme (Abs. 3 Satz 1)

2.5.1 Rücknahmeerklärung 2.5.1.1 Rechtsnatur Rz. 13 Die Berufungsrücknahme ist eine Prozessfähigkeit voraussetzende Prozesshandlung. Die Berufungsrücknahme ist von der Rücknahme der Klage und dem Verzicht auf die Berufung zu unterscheiden. Die Rücknahme der Berufung ist nur dann rechtswirksam, wenn sie eindeutig und ohne Vorbehalt erklärt wird. Fehlt es daran oder ist sie an B...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1 Frist und Form

2.1.1 Frist 2.1.1.1 Einführung Rz. 2 Die Berufung ist beim LSGinnerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Berufung bei dem SG eingelegt wird, dessen Entscheidung angefochten wird (§ 151 Abs. 2 Satz 1). Adressat der Berufungsschrift ist nicht ein bel...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2 Rechtspraxis

2.1 Regelung des Abs. 1 2.1.1 Aufschiebende Wirkung Rz. 3 Als Grundregel bestimmt § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Folgerichtig regelt Abs. 1, dass insoweit auch Berufung und Beschwerde aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 154 Abs. 1 hat die Berufung aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewir...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.2 Rücknahmezeitraum (Abs. 1 Satz 1)

Rz. 4 Der Rücknahmezeitraum beginnt mit der Einlegung der Berufung. Ab diesem Ereignis kann die Berufung als actus contrarius zurückgenommen werden. Für davor liegende Zeiträume kommt nur ein Verzicht in Betracht. Rz. 5 § 156 SGG weicht von § 516 ZPO ab. Seit Inkrafttreten des ZPO-ReformG v. 27.7.2001 (BGBl. I S. 1887) kann die Berufung nach § 516 Abs. 1 ZPO bis zur Verkündun...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.4.3 Umdeutung

Rz. 29 Wird der Beteiligte sachkundig vertreten, besteht für eine Umdeutung kein Raum (vgl. Greger, NJW 2002 S. 3049, 3053). Das kann allerdings nur dann gelten, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung eindeutig ist. Fehlt es daran, mag im Einzelfall eine nicht statthafte Berufung in eine Beschwerde umgedeutet werden können. Rz. 30 Eine Berufung kann grundsätzlich nicht in eine Nicht...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.1.4 Anfechtung/Widerruf

Rz. 19 Die wirksam erklärte Berufungsrücknahme kann nicht durch Anfechtung oder Widerruf beseitigt werden (BSG, Beschluss v. 24.4.2003, B 11 AL 33/03 B; BVerwG, Urteil v. 6.12.1996, 8 C 41/95, NJW 1997 S. 2897; BSG, Urteil v. 19.3.2002, B 9 V 75/01 B; LSG Bayern, Urteil v. 24.8.2010, L 3 U 31/10; LSG Sachsen, Urteil v. 25.4.2002, L 2 VG 2/02; LSG Niedersachsen, Urteil v. 26....mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.5.1.3 Teilweise Rücknahme

Rz. 18 Eine Berufung ist teilweise rücknahme- und verzichtsfähig, soweit die Rücknahme und der Verzicht entweder einen von mehreren Klageansprüchen oder einen abtrennbaren Teil eines Klageanspruchs betreffen (BSG, Urteil v. 16.4.1964, 11/1 RA 206/6, BSGE 21 S. 13). In der Erledigungserklärung des Berufungsklägers kann eine Rücknahme liegen (vgl. BSG, Urteil v. 20.12.1995, 6 ...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1.2.3 Elektronische Kommunikationsformen

Rz. 15 Die telefonische Einlegung der Berufung genügt nicht. Die Übermittlung eines bestimmenden Schriftsatzes durch Telegramm ist hingegen schon vom Reichsgericht (z. B. Beschluss v. 15.5.1936, 2/36/V 62/35, RGZ 151 S. 82, 86) und seit jeher in allen Verfahrensordnungen als zulässig angesehen worden (GmSOGB, Beschluss v. 5.4.2000, GmS-OGB 1/98, NJW 2000 S. 2340, 2341 m. w. ...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.1.1 Aufschiebende Wirkung

Rz. 3 Als Grundregel bestimmt § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben. Folgerichtig regelt Abs. 1, dass insoweit auch Berufung und Beschwerde aufschiebende Wirkung haben. Gemäß § 154 Abs. 1 hat die Berufung aufschiebende Wirkung, soweit die Klage nach § 86a SGG Aufschub bewirkt. Der Anwendungsbereich des § 154 Abs. 1 ist auf...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1.2.4 Folgen von Mängeln

Rz. 21 Fehlt die Unterschrift und lässt sich nach vorgenannten Kriterien nicht sicher feststellen, dass das Schriftstück nicht nur ein Entwurf ist, sondern mit Wissen und Wollen des Urhebers bei Gericht eingegangen ist, ist die Berufung unzulässig. Zwar ist es nicht Aufgabe des Gerichts, jede Rechtsmittelschrift unmittelbar nach ihrem Eingang unverzüglich auf etwaige Mängel ...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / 2.6.2 Kostenentscheidung (Abs. 3 Satz 2)

Rz. 30 Die Berufungsrücknahme hat zur Folge, dass das Berufungsverfahren beendet wird und über die Kosten zu entscheiden ist, sofern keine weitere selbständige Berufung eingelegt worden ist. Zu den vom LSG auszusprechenden Rechtsfolgen der Berufungsrücknahme rechnet die Entscheidung über die Kostentragung (§ 156 Abs. 2 Satz 2). Sie ist erforderlich, um für die Kosten des Ber...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2.1 Begriffliches

Rz. 9 Wird das Rechtsmittel von einem Versicherungsträger oder in der sog. Kriegsopferversorgung von einem Land eingelegt, hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Urteils bzw. Gerichtsbescheids. § 154 Abs. 2 gilt nach seinem Wortlaut nur für Rechtsmittel eines Versicherungsträgers oder (in der Kriegsopferversorgung) eines Landes. Der Begriff "Versicherungsträger" ist weit zu ve...mehr

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Jansen, SGG § 151 Einlegung... / 2.1.2.1 Unterschrift

Rz. 9 Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem LSG bzw. nach § 151 Abs. 2 Satz 1 bei dem Sozialgericht einzulegen. Schriftform verlangt einen unterschriebenen Schriftsatz. Grundsätzlich gilt § 126 Abs. 1 BGB (str., vgl. Rz. 11). Unter "schriftlicher" Einlegung ist zu...mehr

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Jansen, SGG § 144 Berufungs... / 2.1.1 Einführung

Rz. 2 Als Grundsatz bestimmt § 143 SGG, dass gegen die Urteile des SG die Berufung an das LSG stattfindet, sofern sich aus den §§ 144 ff. nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ist die Berufung nicht zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR o...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2.2.2 Leistungen für die Zeit vor Erlass des Urteils

Rz. 15 Gemeint ist damit die Zeit des Bezugs oder der Bewilligung der Sozialleistung. Leistungen für den Tag der Verkündung des Urteils (§ 132 SGG) oder – im Falle eines Gerichtsbescheids bzw. eines Urteils ohne mündliche Verhandlung – der wirksamen Zustellung (§ 133 SGG), sind nicht solche vor Erlass des Urteils (Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 154 Rn. 40). Für die Zeit nach...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.2.2.4 Ausführungsbescheid

Rz. 18 Eines Ausführungsbescheides bedarf es, wenn der Leistungsträger zum Erlass eines bewilligenden Verwaltungsakts oder zur Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilt wird. Entbehrlich ist ein Ausführungsbescheid hingegen, wenn der Leistungsträger zu einer schlichten Leistung verurteilt wird (Bernsdorff, in: Hennig, SGG, § 154 Rn. 48). Der Be...mehr

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Jansen, SGG § 154 Aufschieb... / 2.1.2 Folge der aufschiebenden Wirkung

Rz. 8 Die Vollstreckung eines Urteils mit vollstreckungsfähigem Inhalt ist nicht möglich (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Die Durchsetzung der angefochtenen Entscheidung mit den Mitteln des Vollstreckungsrechts wird vorläufig verhindert (Bernsdorff, in: Hennig, SGG § 154 Rn. 31). Für die Dauer des Berufungsverfahrens sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen daher unzulässig (LSG Sachsen-...mehr

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Jansen, SGG § 156 Zurücknah... / Literaturtipps

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