Fachbeiträge & Kommentare zu Berliner Testament

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Literaturauswertung ErbStG/... / 2.9 § 10 ErbStG (Steuerpflichtiger Erwerb)

• 2020 Pflichtteilsansprüche als Nachlassverbindlichkeiten / § 10 Abs. 5 ErbStG Insbesondere nach einem bereits eingetretenen Erbfall kann sich im Rahmen der generationenübergreifenden Nachfolge die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen empfehlen, um die Gesamtsteuerbelastung zum einen über die entsprechenden Freibeträge und zum anderen über die Berücksichtigung als Nachl...mehr

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ZErb 01/2026, Der Minderjährige im Erbrecht

Damrau 4. Aufl. 2025 232 Seiten, 49 EUR zerb verlag, 978-3-95661-168-1 Die aktuelle Auflage berücksichtigt alle aufgrund der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts erfolgten Gesetzesänderungen. Die Änderungen werden durch die Bezeichnung der Normen als "n.F." und "a.F." kenntlich gemacht, was dem Leser eine schnelle Erfassung der Auswirkungen der Reform auf alle erbrech...mehr

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§ 8 Kosten und Gebühren / 2. Geschäftsgebühr bei Gestaltung von Verträgen

Rz. 145 Wirkt der RA an der Gestaltung eines Vertrages mit, so entsteht nach Vorb. 2.3 Abs. 3 Alt. 2 VV RVG die Geschäftsgebühr. Es liegt dann keine Beratungstätigkeit mehr vor, auch wenn sich die Tätigkeit des RA allein im Innenverhältnis zwischen ihm und dem Auftraggeber abspielt. Denn für das Entstehen der Geschäftsgebühr ist es in diesem Fall nicht erforderlich, dass der...mehr

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ZErb 12/2025, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Bormann/Diehn/Sommerfeldt Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare: GNotKG Kommentar 5. Auflage, 2025 C.H. BECK, I...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Pflichtteilsklauseln in einem gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag

Rz. 37 Bei einer sog. Pflichtteilsstrafklausel handelt es sich um eine Sonderform einer Verwirkungsklausel. Der häufigste Anwendungsbereich der Pflichtteilsstrafklausel findet sich beim gemeinschaftlichen Testament. Durch die Verwendung von Strafklauseln wollen i.d.R. gemeinschaftlich testierende und sich gegenseitig zu Erben einsetzende Ehegatten sicherstellen, dass dem Übe...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Einfache, unmittelbare oder erläuternde Auslegung

Rz. 30 Ziel der einfachen Auslegung ist es, den Inhalt einer einzelnen Verfügung oder ihrer Gesamtheit festzustellen. Der wirkliche, aktuelle oder reale Wille des Erblassers ist zu erforschen.[97] Dieser wird dabei wie folgt ermittelt: Rz. 31 Maßgeblich ist der Wortlaut.[98] Von diesem ist zunächst auszugehen. Der Wortlaut ist jedoch nicht bindend, da der wirkliche Wille des ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / Literaturtipps

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Vorbemerkung zu §§ 2265 ff.... / D. Typische gemeinschaftliche Testamente

Rz. 20 Da ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Wahl der Testierform des gemeinschaftlichen Testaments die Frage der Abhängigkeit der einzelnen Verfügungen der Ehegatten voneinander ist, haben sich hier verschiedene Grundformen herausgebildet.[20] Eine klassische Gestaltungsalternative ist das in § 2269 Abs. 1 BGB beschriebene sog. Berliner Testament. Hier setzen sich die E...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Begriff der "Abkömmlinge"

Rz. 8 Unter den Begriff "Abkömmlinge"[20] fallen die ehelichen Kinder, Enkel, Urenkel usw., d.h. diejenigen Personen, die mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind, des Weiteren die nichtehelichen sowie die adoptierten Kinder,[21] im Übrigen die nichtehelichen Kinder eines männlichen Erblassers und nichteheliche Kinder männlicher Abkömmlinge.[22] Es spielt keine Rolle...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Anrechnungspflichtige Zuwendung

Rz. 6 Der Erblasser kann jede Art von Zuwendung mit einer Anrechnungsbestimmung verbinden, vorausgesetzt, es handelt sich um eine lebzeitige Zuwendung.[20] Es muss sich um eine freigebige Zuwendung unter Lebenden handeln, womit Zuwendungen außer Betracht bleiben, zu denen der Erblasser verpflichtet ist.[21] Unter den Begriff der freigebigen Zuwendung fallen auch Ausstattunge...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Wirkung der Aufhebung

Rz. 72 Im Umfang der Aufhebung wird der Überlebende von der Bindung an das gemeinschaftliche Testament befreit.[179] Die Aufhebung führt nicht nur zum Wegfall des Bedachten, der sich der schweren Verfehlung schuldig gemacht hat, mit der Folge, dass nun dessen Abkömmlinge als Ersatzerben (ggf. i.S.d. § 2069 BGB) an dessen Stelle treten würden. Der Erblasser wird durch die Auf...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / a) Allgemeines

Rz. 5 Kennzeichnend für die sog. Einheitslösung ist die Anordnung einer Voll- und Schlusserbfolge. Hierbei setzen sich die Ehegatten zunächst gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der jeweils überlebende Ehegatte soll kein Vorerbe sein (§§ 2100 ff. BGB) und nicht den Beschränkungen nach §§ 2112–2135 BGB unterliegen. Damit gelangt der gesamte Nachlass des Erstversterbenden...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Begriff der Wechselbezüglichkeit

Rz. 4 Die heute gängige Definition der Wechselbezüglichkeit geht zurück auf die Protokolle zum BGB.[5] Wechselbezüglich i.S.d. Vorschrift sind diejenigen Verfügungen der Ehegatten, von der jede mit Rücksicht auf die andere getroffen ist und die miteinander stehen und fallen sollen.[6] Untersucht werden muss daher, ob einer der Ehegatten eine Verfügung vorgenommen hat, die oh...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Änderungsvorbehalt bei Wiederverheiratungsklauseln

Rz. 48 Besonders häufig ist der Fall der Einräumung eines durch die Wiederheirat bedingten Aufhebungsrechts für den Überlebenden. Haben die Ehegatten bei einem Berliner Testament (§ 2269 BGB) bestimmt, dass im Falle der Wiederheirat der Überlebende sich mit den zu Schlusserben eingesetzten Kindern nach der gesetzlichen Erbfolge auseinanderzusetzen hat, so ist im Zweifel best...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Tatbestand

Rz. 3 Die Vorschrift regelt zwei Varianten: (1) Einsetzung auf – genau – die gesetzlichen Erbteile. Dies muss nicht mit ausdrücklichem Hinweis auf das Gesetz oder gar mittels konkreter Bezifferung der Quote geschehen, vgl. etwa § 2066 BGB. (2) Verhältnismäßige Entsprechung: die Erbteile können größer oder kleiner sein als die gesetzlichen, solange nur die Erbteile der konkre...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Person des Schenkers

Rz. 4 Der Pflichtteilsberechtigte muss grundsätzlich vom Erblasser beschenkt worden sein. Im Rahmen von Berliner Testament, § 2269 BGB, oder entsprechend gestaltetem Ehegattenerbvertrag, § 2280 BGB, gilt ein "enger Erblasserbegriff". Eigengeschenke sind insoweit nur Schenkungen des Erblassers selbst. Der Anrechnung unterfallen nicht Geschenke, die vom anderen Ehegatten an de...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 3. Auslegungsregeln

Rz. 5 Für bestimmte Fälle lückenhafter oder unklarer Verfügungen hält das Gesetz in den §§ 2101–2107 BGB typisierte Auslegungs- und Ergänzungsregeln bereit (siehe hierzu die jeweiligen Einzelkommentierungen). Eine mit der Vor- und Nacherbschaft zusammenhängende Auslegungsregel enthält ferner § 2269 Abs. 1 BGB für das Berliner Testament: Setzen Ehegatten einander gegenseitig ...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2147 ff.... / F. Erbschaftsteuer

Rz. 37 Der Erbschaftsteuer unterliegt der Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Als Erwerb von Todes wegen gilt auch der eines Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG). Die Erbschaftsteuer auf das Vermächtnis entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. In diesem Zeitpunkt fällt das Vermächtnis an. Ausnahmen sind jedoch zu beach...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Eigene Stellungnahme

Rz. 21 Die Empfehlungen des DNotV 2025 (oder andere Tabellen) sind in der Praxis anzuwenden, wenn der Erblasser auf sie (wirksam)[49] Bezug genommen bzw. ihre Anwendung explizit und zwingend angeordnet oder ihren Inhalt in sein Testament übernommen hat. In diesen Fällen hat der Erblasser die Vergütung nach Maßgabe der Empfehlungen explizit bestimmt und das Gericht kann keine...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Regelfall des Abs. 1 S. 1

Rz. 2 Die Vermutung bewirkt, dass die Zuwendung je zur Hälfte in beiden Sterbefällen auszugleichen ist. Im Fall des Berliner Testaments erfolgt eine einheitliche Ausgleichung beim Tod des Überlebenden. Reicht der Gesamtgutsanteil des vorverstorbenen Erblassers zur Ausgleichung der hälftigen Zuwendung nicht, so ist insoweit der Anteil des Überlebenden heranzuziehen.[5]mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / C. Sonderregelungen

Rz. 3 In Bezug auf den nasciturus muss nach dem Rechtsgedanken des § 1923 Abs. 2 BGB anerkannt werden, dass dessen (zukünftige) gesetzliche Vertreter nach Eintritt des Erbfalls schon vor der Geburt die Ausschlagung mit Genehmigung des FamG (vgl. hierzu § 1945 BGB) erklären können.[4] Eine Annahme ist dagegen erst mit der Geburt des Kindes möglich, da aus Gründen der Rechtssi...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Keine Doppelbegünstigung eines Stammes

Rz. 4 Str. ist, ob von einem Wegfall des zunächst berufenen Erben auch dann gesprochen werden kann, wenn dieser etwa von der Möglichkeit der "taktischen" Ausschlagung [8] gem. § 2306 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, um seinen Pflichtteil zu erlangen (im Ergebnis eine Auslegungsfrage!). Das OLG Stuttgart hat dies mit der Begründung verneint, die taktische Ausschlagung stelle eine "S...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Sonderfälle der "bedingten Ausschlagung"

Rz. 5 Unter dem Begriff der bedingten Ausschlagung werden Fallgruppen diskutiert, bei denen streitig ist, ob noch von Rechtsbedingungen ausgegangen werden kann oder nicht. Diese Fallgruppen haben in der rechtsanwaltlichen Beratung besondere Bedeutung. Strebt der die Ausschlagung erklärende vorläufige Erbe die Entstehung eines Pflichtteilsanspruchs – etwa nach §§ 1371 Abs. 3,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / III. Rechtsfolgen

Rz. 9 Das Gesetz sagt nichts darüber, wie sich der Ausschluss eines Verwandten oder des Ehegatten/Lebenspartners von der gesetzlichen Erbfolge letztendlich auswirkt. Aus Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist jedoch zu entnehmen, dass die gesetzliche Erbfolge so zu beurteilen ist, als sei der Ausgeschlossene beim Erbfall nicht vorhanden. Rz. 10 Ist der Ehegatte von der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Unwirksamkeit

Rz. 1 Für die Wirksamkeit eines Vermächtnisses ist es nicht erforderlich, dass der Bedachte beim Erbfall bereits lebt (anders beim Erben: § 1923 Abs. 2 BGB Erbfähigkeit), gezeugt oder sonst irgendwie bestimmt ist (§ 2178 BGB). Der Bedachte darf andererseits aber nicht bereits verstorben sein.[1] Da der Vermächtnisanfall (§ 2176 BGB) nicht immer mit dem Erbfall zusammenfällt,...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / IV. Zuwendung vom Erblasser

Rz. 25 Die Zuwendung muss vom Erblasser herrühren und dessen Vermögen geschmälert haben. Bei gesetzlicher Erbfolge ist im Hinblick auf die Ausgleichungspflicht in jedem der beiden Sterbefälle nur relevant, aus wessen Vermögen die Zuwendung vorgenommen wurde; verfügen die Ehegatten aus Miteigentum/Mitinhaberschaft, so richtet sich der Zuwendungsanteil des Erblassers nach der ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / II. Rechtsfolgen betreffend den durch Vorempfang Begünstigten (§ 2056 S. 1 BGB)

Rz. 11 Für diesen Fall ordnet § 2056 BGB – klarstellend – an, dass A zur Herausgabe eines Mehrempfangs nicht verpflichtet ist.[20] Rz. 12 Exkursorisch zu den sonstigen Folgen: Die nominelle Erbquote wird nicht berührt. Der Betreffende behält – jedenfalls bis zum Vollzug der Auseinandersetzung – seine Miterbenstellung nebst Stimmrecht und Haftung für Nachlassverbindlichkeiten....mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / c) Voraus und Zugewinnausgleich

Rz. 25 Bei der Behandlung des Ehegattenvoraus (§ 1932 BGB) ist danach zu unterscheiden, um wessen Pflichtteilsanspruch es geht: Der Voraus des überlebenden Ehegatten geht bei gesetzlicher Erbfolge (§ 1932 BGB) den Pflichtteilsansprüchen von Abkömmlingen und Eltern vor (Abs. 1 S. 2).[150] Dadurch soll der überlebende Ehegatte geschützt werden. Der Pflichtteil wird dann also au...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / V. Andere Beeinträchtigungen

Rz. 12 Wie bereits erwähnt, ist die Aufzählung der Beschränkungen und Beschwerungen, die dem Pflichtteilsberechtigten ein Recht zur Ausschlagung (und anschließender Pflichtteilsgeltendmachung) eröffnen, abschließend; Analogien kommen nicht in Betracht.[77] Vor diesem Hintergrund muss der Pflichtteilsberechtigte z.B. familienrechtliche Anordnungen des Erblassers akzeptieren, ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 1. Allgemeines

Rz. 7 Da die Anordnung der Wechselbezüglichkeit allein dem Willen der Ehegatten überlassen ist, erfolgt die Feststellung derselben durch Auslegung nach den allg. Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 2084 BGB).[23] Wie stets bei der Auslegung von gemeinschaftlichen Testamenten ist darauf zu achten, ob die nach dem Willen des einen Ehegatten mögliche Auslegung auch dem Willen des an...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / B. Inhalt

Rz. 2 § 2097 BGB bestimmt demnach als Auslegungsregel, dass der vom Erblasser jeweils genannte Wegfallgrund sich im Zweifel auch auf den nicht genannten erstreckt.[3] Fälle, in denen der eingesetzte Erbe nicht Erbe sein kann, sind Tod, Erbunwürdigkeit, Nichterteilung einer nach Art. 86 EGBGB erforderlichen Genehmigung, Eintritt einer auflösenden Bedingung, Ausfall einer aufs...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / 2. Auslegung

Rz. 2 Der Wille, eine Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, kann entsprechend der allgemein anerkannten Auslegungsregeln auch ohne die gesetzlichen Termini zum Ausdruck gebracht werden. Hierzu muss sich aus der Verfügung der Wille des Erblassers entnehmen lassen, ob er die Erbschaft zunächst dem Erst- und anschließend dem Zweitberufenen zu eigener Herrschaft zukommen lassen wol...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Pflichtteilsgeltendmachung

Rz. 57 Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG unterliegt nur der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch der Erbschaftsteuer. Durch diese gesetzliche Regelung wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung hinausgeschoben, was in erster Linie dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten dient.[249] Er soll davor bewahrt werden, dass für ihn auch dann Erbschaftsteuer anfällt, wenn er seinen Anspruch...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 2192 ff.... / G. Auflage im Erbschaftsteuerrecht

Rz. 12 Der Vollzug der Auflage führt zu einem Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG). Was der Begünstigte erhält, stammt vom Erblasser. Nach ihrem Verhältnis bestimmen sich die Steuerklasse (§ 15 ErbStG) und die daraus abgeleiteten Freibeträge (§§ 16, 17 ErbStG) und Steuersätze (§ 19 ErbStG). Anders als beim Vermächtnis entsteht die Erbschaftsteuer nicht schon mit ...mehr

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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr.... / I. Beteiligte

Rz. 5 Erblasser: Im Falle des Berliner Testaments auch der Erstverstorbene; hat der Abkömmling Leistungen zu dessen Gunsten erbracht, werden diese im Sterbefall des Überlebenden ausgeglichen.[11] Rz. 6 Berechtigte: Die Ausgleichung können verlangen:mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Sonderregelung beim Berliner Testament (§ 15 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 62 Nach den Erfahrungen der Nachlassgerichte und Erbschaftsteuerstellen der Finanzämter sind etwa 80 % aller Testamente sog. Berliner Testamente, mit denen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tode beider Ehegatten die Kinder Erben sein sollen. 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussver...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.2 Berechnungs- und Vergleichsbeispiele: Berliner Testament – Vor- und Nacherbschaft – Vermächtnisnießbrauch

Rz. 79 Die Vor- und Nachteile der einzelnen Gestaltungsmöglichkeiten zeigen sich zahlenmäßig anhand der nachfolgenden Vergleichsbeispiele, wobei in Beispiel 2 ein auch heute noch vorkommender Fall dargestellt ist, bei dem altes und neues Recht zum Tragen kommt: Beispiel 1 Die Eheleute M und F (Güterstand der Zugewinngemeinschaft) treffen folgende Nachfolgeregelung: Variante 1:...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.4 Besonderheiten beim Ehegattentestament

Rz. 134 Hierzu allgemein Slabon, Wechselbezüglichkeit von Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament, ErbBstg 2024, 114 sowie Brüggemann, Die Jastrow‘sche Klausel in der Praxis, ErbBstg 2024, 120. Zu dieser Fallgruppe gehören auch der Ausgleich und die Anrechnung von vorausgegangenen Zuwendungen, die von §§ 2050 ff. BGB bei gesetzlicher Erbfolge, aber auch bei Schenkungen ge...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 4.1 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere bei Ehegattentestamenten

Rz. 73 Wollen Ehegatten ihr Vermögen beim Tod des Längstlebenden auf gemeinsame Abkömmlinge übergehen lassen, stehen zivilrechtlich folgende (Grund-)Gestaltungsmöglichkeiten, die sich von den (steuerlichen) Rechtsfolgen deutlich unterscheiden und je nach Intention der Erblasser unterschiedliche Akzentuierungen haben können, zur Verfügung. Rz. 74 Berliner Testament Beim Berline...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3.1 Voraussetzungen für die Begünstigung und Besteuerung des Erwerbs des Schlusserben bzw. des Schlussvermächtnisnehmers

Rz. 63 § 15 Abs. 3 ErbStG ordnet für die Schlusserben (die "Dritten" i. S. d. § 2269 BGB) des Berliner Testaments – abweichend vom Erbrecht – an, dass sich die Steuerklasse für die Schlusserben nach dem Verwandtschaftsgrad zum erstverstorbenen Ehegatten richtet, soweit sein Vermögen beim Erbgang des letztverstorbenen Ehegatten noch vorhanden war. Dies setzt voraus, dass das ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.3.1 Einführung und Übersicht (letztwillige Verfügungen)

Rz. 104 Das BGB, das bekanntlich dem Grundsatz der Privatautonomie folgt, behandelt auch im Erbrecht persönliche Willensäußerungen (hier: letztwillige Verfügungen) als gegenüber dem gesetzlichen Erbrecht vorrangig (s. §§ 1939, 1941, 1953, 2088 und 2104 BGB). Danach geht eine wirksame letztwillige Verfügung dem gesetzlichen Erbrecht stets vor. Der testierende Erblasser ist je...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer/Vosseler, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 10 Steuerpflichtiger Erwerb

Ausgewählte Literaturhinweise: Becker, Erbschaft- und grunderwerbsteuerliche Chancen und Risiken von Herausgabevermächtnissen in der Gestaltung der Vermögensnachfolge, ZEV 2024, 205; Billig, Steuerpflichtiger Erwerb des Erben bei einem Kaufrechtsvermächtnis, UVR 2002, 42; Birnbaum, Begünstigtes Betriebsvermögen und Nachlassverbindlichkeiten, ZEV 2015, 333; Bönig, Weitere Kons...mehr