Fachbeiträge & Kommentare zu Berichterstattung

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Unterstützung durch die externe Abschluss- und Nachhaltigkeitsprüfung

Rz. 240 [Autor/Zitation] Umfang und Intensität der erforderlichen Aktivitäten des Prüfungsausschusses zur Überwachung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung hängen wesentlich davon ab, inwieweit die einzelnen Komponenten der Rechnungslegung der gesetzlichen Abschlussprüfung bzw. der Nachhaltigkeitsprüfung unterliegen (Rz. 241 ff.). Dabei gilt grds., dass sich di...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Zusätzliche Anforderungen (Abs. 3)

Rz. 25 [Autor/Zitation] § 341 Abs. 3 HGB stellt klar, dass zusätzliche Anforderungen, die aufgrund von Vorschriften, die wegen der Rechtsform oder für Niederlassungen bestehen, durch die Vorschriften des Zweiten Unterabschnittes nicht ausgesetzt werden und somit unverändert zu beachten sind. Zu den Vorschriften zählen Regelungen des materiellen Rechts, die sich aus Gesetzen u...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2)

Rz. 44 [Autor/Zitation] Zu den Aufgaben des privaten Rechnungslegungsgremiums zählt nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch die "Beratung des BMJ bei Gesetzgebungsvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften". Diese Beratungsaufgabe ist nicht auf die Konzernrechnungslegung beschränkt, sondern umfasst alle Probleme und Fragen des Rechnungslegungsrechts (Mock in HKMS3/4, § 342q HGB Rz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 234 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 1 ist im Konzernprüfungsbericht darzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der KA und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbrac...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / e) Darstellungen zum Konzernlagebericht

Rz. 249 [Autor/Zitation] Nach Abs. 2 Satz 1 ist im Konzernprüfungsbericht darzustellen, ob der Konzernlagebericht (§ 315) den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung des MU entspricht (vgl. hierzu die Ausführungen zum Lagebericht unter Rz. 126 ff.).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 9. Zusammenfassung und Bestätigungsvermerk

Rz. 269 [Autor/Zitation] Es ist üblich, im Konzernprüfungsbericht das Prüfungsergebnis in zusammengefasster Form darzustellen (vgl. auch Rz. 111 ff.). Die Aufnahme des Bestätigungsvermerks oder des Vermerks über seine Versagung in den Konzernprüfungsbericht ist ausdrücklich vorgeschrieben (§ 322 Abs. 5 Satz 2). Der Bericht ist vom Konzernabschlussprüfer zu unterzeichnen (vgl....mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 8. Kündigung durch den Abschlussprüfer

Rz. 19 [Autor/Zitation] Nach § 318 Abs. 6 kann ein angenommener Prüfungsauftrag nur durch den Abschlussprüfer und auch von diesem nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung sind kein Kündigungsgrund (§ 318 Abs. 6 Satz 2). Daneben regelt das Gesetz das Verfahren nach einer Kün...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Allgemeines

Rz. 65 [Autor/Zitation] Nach der durch das KonTraG in § 321 eingefügten Regelung des Abs. 1 Satz 2 ist im Prüfungsbericht vorweg zur Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbes. auf die Beurteilung des Fortbestands und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen ist, ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Kreditinstitute (Abs. 1 Satz 1 Alt. 1)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Dem Anwendungsbereich unterliegen Kreditinstitute iSd. § 1 Abs. 1 KWG, die ursprünglich alleiniger Adressat der branchenspezifischen Rechnungslegungsvorschriften der §§ 340 ff. HGB iVm. RechKredV waren (vgl. Rz. 4 f.). Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eing...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts (Abs. 2)

Rz. 15 [Autor/Zitation] Nach § 342b Abs. 2 sind die nach § 342b Abs. 1 zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichteten Personen von ihrer Erstellungspflicht befreit, wenn die Gesellschaft ein CRR-Kreditinstitut iSd. § 1 Abs. 3d Satz 1 KWG oder ein Großes Wertpapierinstitut iSd. § 2 Abs. 18 WpIG ist und für den Berichtszeitraum die nach § 26a Abs. 1 Satz 2...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Müller/Müller, Ertragsteuerinformationsbericht – Erweiterung der Berichterstattung um steuerliche Aspekte mit einem weiteren gesonderten Bericht, IRZ 2022, 547; Bachmann/Seifert, Einführung eines public Country-by-Country Reportings – Kritische Anmerkungen zum Gesetzentwurf, DB 2023, 1175; Grotherr, Pflichtangaben ohne länderbezogenen Ausweis, DStZ 2023, 287; Heider, Referen...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 5 [Autor/Zitation] § 341l wurde durch das Bilanzrichtlinie-Gesetz (BiRiLiG) vom 19.12.1985 eingeführt. Das BiRiLiG diente der Umsetzung der Vierten und Siebten Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften (EG) zur Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften in den Mitgliedstaaten. Mit der Einführung der Vorschrift wurden spezifische Offenlegungspflichten für V...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeine Grundsätze und Verantwortlichkeiten

Rz. 620 [Autor/Zitation] Der internationale Prüfungsstandard für die Berücksichtigung von Besonderheiten bei der Durchführung von Konzernabschlussprüfungen ist ISA 600 (Revised 2022) "Special Considerations – Audits of Group Financial Statements (including the Work of Component Auditors)" (deutscher Titel gem. ISA [DE] 600 (Revised): "Besondere Überlegungen – Konzernabschluss...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Bedeutung und Zweck

Rz. 2 [Autor/Zitation] Durch die Festlegung des Formblattes und dessen maschinenlesbaren Formates durch die Europäische Kommission erfolgt eine Vereinheitlichung der innerhalb der EU erstellten Ertragsteuerinformationsberichte (Fehrenbacher/Traut in MünchKomm. HGB5, § 342l HGB Rz. 2) Dies dient zum einen der besseren Vergleichbarkeit der Ertragsteuerinformationsberichterstatt...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 4.2 Aufstellungsintervall

Rz. 17 Auch wenn einige Inhalte der Erklärung nicht jährlich anfallenden Änderungen unterliegen, fordert der Gesetzgeber eine jährliche Berichterstattung durch die Integration der Erklärung oder zumindest des Verweises in den Lagebericht. Somit wird auch der Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung durch den Zeitpunkt der endgültigen Aufstellung des Lageberichts bestimmt, wobei ei...mehr

Beitrag aus Finance Office Professional
Erklärung zur Unternehmensf... / 3.3 Verweise auf Angaben zur Organvergütung

Rz. 8u Mit dem ARUG II wurde auf Basis europäischer Vorgaben die Darstellung der Vergütung der Organmitglieder der börsennotierten Gesellschaften neu geregelt. So ist ab dem Geschäftsjahr 2021 ein Vergütungsbericht nach § 162 AktG zu erstellen, der zuvor bereits in umfangreichen Empfehlungen zur Berichterstattung über die Organvergütung im DCGK gefordert wurde, nun aber mit ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 4. Zusammenfassung

Rz. 307 [Autor/Zitation] Die Zusammenfassung ist an die erweiterte Zielsetzung der Prüfung bei öffentlichen Unternehmen anzupassen. Vom BdF (FN 1988, 192, 194) wird hierfür folgender Wortlaut vorgeschlagen: "Wir haben bei unserer Prüfung auftragsgemäß die Vorschriften des § 53 Absatz 1 Nr. 1 und 2 HGrG beachtet. Dementsprechend haben wir auch geprüft, ob die Geschäfte ordnungs...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Inhalt der Pflicht

Rz. 11 [Autor/Zitation] Welche Angaben der Ertragsteuerinformationsbericht enthalten muss, regelt § 342c Abs. 1 über einen Verweis auf einzelne Vorschriften des Dritten Titels. Die Untergliederung der inhaltlichen Vorgaben in Nr. 1 und Nr. 2 beruht darauf, dass nur ein Verstoß gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften gem. § 342o Abs. 1 Nr. 1 bußgeldbewehrt ist und ist daher ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Börsennotierte Gesellschaften

Rz. 73 [Autor/Zitation] Der Begriff "börsennotierte Gesellschaften" ist im deutschen Handels- und Gesellschaftsrecht in § 3 Abs. 2 AktG für Zwecke der aktienrechtlichen Vorschriften definiert als "Gesellschaften, deren Aktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Andere Institutionen

Rz. 26 [Autor/Zitation] Nach § 342q Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gehört es zu den Aufgaben des privaten Rechnungslegungsgremiums, das BMJ bei Gesetzesvorhaben zu Rechnungslegungsvorschriften zu beraten. Damit ist der Adressat – das BMJ – klar benannt. Beispielsweise wurde das DRSC durch das BMJ zur Durchführung einer Studie zur Untersuchung der nichtfinanziellen Berichterstattung deut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Bericht über "ergebniswirksame" Beanstandungen

Rz. 129 [Autor/Zitation] Erforderlich seit Ergänzung des Gesetzes durch das TransPuG ist auch eine Mitteilung von Beanstandungen, die nicht zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben. Damit soll nach der Gesetzesbegründung "mehr Raum zu einer problemorientierten Darstellung gegeben werden" (Begr.RegE, BT-Drucks. 14/8769, 28). Solche nicht erl...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 33 [Autor/Zitation] Zur Rechtsentwicklung bis zum BiRiLiG vgl. Rz. 5 ff. Bei Aufnahme der Abschlussprüfungspflicht mit dem BiRiLiG in § 316 wurden in der Vorschrift inhaltlich Vorgaben aus der damaligen 4. und 7. EG-RL umgesetzt (vgl. Vierte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften v. 25.7.1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 3.8 Konzernspezifika

Rz. 14 Der Gesetzgeber unterstellt, dass das Mutterunternehmen für den Konzern und für sich selbst gleiche Unternehmensführungsgrundsätze zugrunde legt.[1] Somit kommt es diesbezüglich in großen Teilen zu Wiederholungen der Aussagen aus dem Lagebericht des Mutterunternehmens. Fraglich ist jedoch, wie vorzugehen ist, wenn dies etwa aufgrund von kürzlich erfolgten Übernahmen n...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Täter

Rz. 155 [Autor/Zitation] Grundsätzlich nennt § 331 Abs. 1 Nr. 2 denselben Personenkreis wie in Nr. 1 als Täter, dh., die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR der KapGes. (s. Rz. 97). Während die Billigung des JA einer AG nach § 172 iVm. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG im Regelfall zu seiner Feststellung führen, sofern nicht Vorstand und AR beschließen, die Fests...mehr

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Erklärung zur Unternehmensf... / 4.1 Verfasser

Rz. 16 Rechtssystematisch problematisch ist die Vermengung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben im Rahmen der Erklärung zur Unternehmensführung. Formal sollte eine klare Trennung zwischen Aufstellung (Vorstand) und Prüfung (Aufsichtsrat) vorliegen, doch bedingen einige Inhalte, dass diese nur vom Aufsichtsrat berichtet werden können. Auch die Entsprechenserklärung zum Co...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 36 [Autor/Zitation] Im Prüfungsbericht hat der Abschlussprüfer über das Ergebnis der Prüfung unparteiisch, vollständig, wahrheitsgetreu und mit der gebotenen Klarheit schriftlich zu berichten (vgl. IDW PS 450 Rz. 8 ff.; Justenhoven/Deicke in Beck BilKomm.14, § 321 HGB Rz. 20 ff.; Pohlentz in HWRev.2, Sp. 1499, 1504 f.; Schulze zur Wiesch, ZfB 1965, 643, 654 ff.; Selchert,...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Ausweis des Handelsbestands in der Bilanz

Rz. 59 [Autor/Zitation] Der Ausweis des "Handelsbestands" in der Bilanz wurde mit dem BilMoG geändert und für alle Institute einheitlich geregelt. Der durch das BilMoG sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite eingefügte Posten "Handelsbestand" dient der Verbesserung der Transparenz und Aussagefähigkeit der Berichterstattung über die Handelsaktivitäten eines Institut...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsauftrag

Rz. 58 [Autor/Zitation] Aus dem Prüfungsbericht muss die Bestellung (Wahl und Auftragserteilung; vgl. § 318 Rz. 44 ff.) ersichtlich sein. Es ist somit zu erwähnen, ob die Haupt- oder Gesellschafterversammlung, bei der GmbH ggf. auch ein dafür vorgesehenes Gremium, oder das Gericht den Abschlussprüfer gewählt hat und wann die gesetzlichen Vertreter oder der AR den Auftrag erte...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Haftung für Verschulden des Gehilfen und der gesetzlichen Vertreter

Rz. 115 [Autor/Zitation] Neben der Haftungsmöglichkeit des Abschlussprüfers für eigenes Verschulden bei Auswahl und Überwachung seiner Prüfungsgehilfen hat er außerdem ohne eigenes Verschulden über § 278 Satz 1 BGB das Verschulden seiner Gehilfen wie eigenes zu vertreten (Ebke in MünchKomm. HGB5, § 323 Rz. 170; Grundmann in MünchKomm. BGB9, § 278 Rz. 21, 48). Dies gilt nicht ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Überblick

Rz. 250 [Autor/Zitation] Für die GuV von Einzelkaufleuten und Personenhandelsgesellschaften sieht § 5 Abs. 5 folgende Erleichterungen vor: Aufstellung der GuV nach den für das Unternehmen geltenden Bestimmungen (Satz 1); s. Rz. 253 ff. Ausweis der Steuern bei Anwendung einer Gliederung nach § 275 HGB (Satz 2); s. Rz. 270 ff. Anlage zur Bilanz im Falle der Nichtoffenlegung der Gu...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / d) Zusammenfassung

Rz. 62 [Autor/Zitation] Im Allgemeinen ist es üblich, in den Prüfungsbericht eine Zusammenfassung des Prüfungsergebnisses aufzunehmen. Auf wesentliche Beanstandungen, die die Prüfung ergeben hat, ist – ggf. durch Textverweise auf die entsprechenden Stellen im Bericht – hinzuweisen. Ferner sind Meinungsverschiedenheiten mit den gesetzlichen Vertretern oder etwaige Entscheidung...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Strafrechtliche Folgen einer Verletzung der besonderen Pflichten des Abs. 1

Rz. 213 [Autor/Zitation] Die Vorschriften der §§ 332, 333 regeln die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer schuldhaften Verletzung von Verhaltenspflichten des § 323. Strafbar sind demnach die falsche oder in wesentlichen Punkten unvollständige Berichterstattung, die Erteilung eines inhaltlich unrichtigen Bestätigungsvermerks, die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Vorbemerkungen zu §§ 1–23 P... / D. Zwingende Geltung, Sanktionen

Rz. 14 [Autor/Zitation] Die Bestimmungen des PublG sind als Mindeststandard zwingend und können auch durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder Vereinbarung mit Gläubigern nicht abbedungen werden. Weitergehende Anforderungen sind dagegen zulässig. Rz. 15 [Autor/Zitation] Zur Durchsetzung der Regelungen über die Publizität von JA/KA und Lagebericht/Konzernlagebericht enthält ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / a) Allgemeines

Rz. 266 [Autor/Zitation] Im Konzernprüfungsbericht erscheint es sinnvoll, weitere Angaben zu machen. Dazu gehören insbes. Angaben zum Prüfungsauftrag (§ 318 Abs. 2). Ferner kommt eine Darstellung der Entwicklung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen des Konzerns in Betracht.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 3. Inhalt der Pflicht

Rz. 13 [Autor/Zitation] Welche Angaben der Ertragsteuerinformationsbericht enthalten muss, bestimmt § 342b Abs. 1 über einen Verweis auf einzelne Vorschriften des Dritten Titels. Die Untergliederung der inhaltlichen Vorgaben in Nr. 1 und Nr. 2 beruht darauf, dass nur ein Verstoß gegen die in Nr. 1 genannten Vorschriften gem. § 342o Abs. 1 Nr. 1 bußgeldbewehrt ist und erfolgte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VI. Aufbau des Konzernprüfungsberichts

Rz. 271 [Autor/Zitation] Infolge der Änderung durch das KonTraG stellt § 321 nunmehr bestimmte Anforderungen an den Aufbau des Konzernprüfungsberichts: Ebenso wie im Bericht über die Jahresabschlussprüfung sind auch im Konzernprüfungsbericht bestimmte Feststellungen "vorweg", im Hauptteil oder in besonderen Abschnitten zu treffen (vgl. auch Rz. 124). Weiterhin kommen auch im ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Subjektiver Tatbestand

Rz. 102 [Autor/Zitation] Entscheidend für die Verwirklichung der Tatbestände ist, dass der Abschlussprüfer entgegen seinen Erkenntnissen aus der Prüfung berichtet. Der Abschlussprüfer muss wissen, dass das, was er berichtet, falsch oder unvollständig ist und dass es derart erheblich ist, dass es einen Berichtsleser bei zutreffender Kenntnis zu einer anderen Beurteilung der La...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Weitergehende Berichterstattungspflichten

Rz. 18 [Autor/Zitation] Die nach Abs. 1 eingeschränkte Offenlegungspflicht lässt die gesellschaftsinterne Berichterstattung unberührt, so dass die entsprechenden (Informations-)Rechte der Gesellschafter nach § 175 Abs. 2 AktG, § 42a Abs. 1 GmbHG gleichwohl zu erfüllen sind (Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 326 Rz. 5; Grottel in Beck BilKomm.14, § 326 HGB Rz. 4; Kersting in ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Prüfungsauftrag

Rz. 267 [Autor/Zitation] Aus dem Konzernprüfungsbericht muss die Bestellung (Wahl und Auftragserteilung) ersichtlich sein (vgl. IDW PS 450 Rz. 119; zur Bestellung des Konzernabschlussprüfers vgl. § 318 Rz. 303 ff.). Ferner empfiehlt es sich, auf die für die Konzernabschlussprüfung vereinbarten Auftragsbedingungen hinzuweisen (vgl. auch Rz. 59).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / VII. Unterzeichnung des Konzernprüfungsberichts und Vorlage an die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens

Rz. 274 [Autor/Zitation] Die Bestimmung des Abs. 5 gilt auch für den Konzernprüfungsbericht. Zur Unterzeichnung vgl. Rz. 184 ff. Der Bericht ist den gesetzlichen Vertretern bzw. bei Erteilung des Prüfungsauftrags durch den AR dem AR des MU, das den KA aufzustellen hat, vorzulegen (vgl. Rz. 195 ff.).mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 4 [Autor/Zitation] Als spezielle Vorschrift für Versicherungsunternehmen ergänzt § 341l die allgemeinen Offenlegungspflichten, die für alle Kaufleute und Unternehmen in §§ 325–329 HGB definiert sind. Während die allgemeinen Vorschriften des HGB die grundlegenden Anforderungen an die Offenlegung für alle Unternehmen festlegen, regelt § 341l HGB zusätzliche und spezifische ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Allgemeines

Rz. 205 [Autor/Zitation] Der Prüfungsvertrag ist regelmäßig auf die gesetzlich vorgesehenen Leistungen des Abschlussprüfers gerichtet, also die Durchführung der Prüfung, die Erstattung eines Berichts über das Ergebnis der Prüfung und die Erteilung eines Bestätigungsvermerks oder eines Vermerks über seine Versagung. Rz. 206 [Autor/Zitation] Wegen der gesetzlichen Regelungen zum ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 12 [Autor/Zitation] Die Regelungen des § 340k bzw. die dort definierten Prüfungsvorschriften stehen in einem engen Zusammenhang zu den auf die betreffenden Institute anzuwendenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften und erweitern die handelsrechtlichen Prüfungspflichten um aufsichtsrechtliche Prüfungsanforderungen. Darüber hinaus sorgt die auf diese Institute ebenfalls ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / aa) Erklärungen und Beurteilungen (Abs. 3 Satz 1)

Rz. 251 [Autor/Zitation] Sind nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen zu erheben, müssen Abschlussprüfer den Bestätigungsvermerk ohne Einschränkungen erteilen; darauf hat das geprüfte Unternehmen einen ggf. einklagbaren Rechtsanspruch (vgl. Rz. 615 ff.). In Bezug auf den geprüften Abschluss (Jahres-, Konzern- oder IFRS-Einzelabschluss) erklären Abschlus...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Rechtsentwicklung

Rz. 9 [Autor/Zitation] § 324a wurde mit dem BilReG (Bilanzrechtsreformgesetz v. 4.12.2004, BGBl. I 2004, 3166) in das HGB aufgenommen. Seitdem haben sich Regelungsgehalt und Wortlaut der Vorschrift nicht verändert. Das liegt nicht zuletzt auch daran, dass die Vorschrift, die bei der Prüfung des Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a anzuwendenden HGB-Prüfungsnormen nicht expliz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verhältnis zu anderen Vorschriften

Rz. 28 [Autor/Zitation] § 316 bildet die Grund- und zugleich Kernnorm für die gesetzliche Abschlussprüfungspflicht. Ist die Vorschrift anzuwenden, gilt das automatisch und obligatorisch, jeweils soweit dem Fall nach einschlägig, auch für die weiteren handelsrechtlichen Vorschriften für die Abschlussprüfung (§§ 317–324a). Darin sind Regelungen normiert zu Gegenstand und Umfang...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 2. Ergänzung des Bestätigungsvermerks (Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2)

Rz. 127 [Autor/Zitation] Nach Durchführung der Nachtragsprüfung ist der (bereits erteilte und weiterhin wirksame) Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen. Mit dieser Regelung soll praktischen Bedürfnissen entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 10/317, 95 dort zu § 275 HGB-E). Diesen Gesichtspunkt gilt es bei der Auslegung zu beachten. Die Vorschrift beschränkt sich darauf zu...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS S2: Detailbetrachtung ... / 3.2.2 Management der Auswirkungen, Risiken und Chancen

Im Rahmen des ESRS S2 sind im Teilbereich "Management von Auswirkungen, Risiken und Chancen" vier zentrale Offenlegungspflichten definiert, die auch für den Einkauf weitreichende Auswirkungen haben: ESRS S2-1: Richtlinien und Policies in Bezug auf Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette Dieser Teilstandard verlangt von Unternehmen eine detaillierte Darstellung ihrer Strategie...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Abschlussprüfer

Rz. 19 [Autor/Zitation] Abschlussprüfer ist der WP, welcher mit der betreffenden Abschlussprüfung befasst ist. Prüfungsgesellschaften, die Abschlussprüfer sind, handeln zwar grds. durch deren gesetzliche Vertreter, jedoch können diese gesetzlichen Vertreter nur Täter sein, wenn sie auch mit der betreffenden Prüfung persönlich befasst sind (Baumbach/Hueck, GmbHG). Dies ergibt ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / Schrifttum:

Birck/Meyer, Die Bankbilanz, 3. Aufl. 1976-1989; Böcking, Bilanzrechtstheorie und Verzinslichkeit, 1988; Fey/Mujkanovic, Außerplanmäßige Abschreibungen auf das Finanzanlagevermögen, WPg. 2003, 213; Krumnow ua., Rechnungslegung der Kreditinstitute, 2. Aufl. 2004; Böcking/Torabian, Risikomanagement und Bilanzierung von Finanzinstrumenten in Schäfer Risikomanagement und kapital...mehr