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Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der ... / IV. Weitergehende Berichterstattungspflichten

Prof. Dr. Sebastian Mock
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Rz. 18

[Autor/Zitation]

Die nach Abs. 1 eingeschränkte Offenlegungspflicht lässt die gesellschaftsinterne Berichterstattung unberührt, so dass die entsprechenden (Informations-)Rechte der Gesellschafter nach § 175 Abs. 2 AktG, § 42a Abs. 1 GmbHG gleichwohl zu erfüllen sind (Fehrenbacher in MünchKomm. HGB5, § 326 Rz. 5; Grottel in Beck BilKomm.14, § 326 HGB Rz. 4; Kersting in Großkomm. HGB6, § 326 Rz. 23 ff.; Zetzsche in HKMS3, § 326 HGB Rz. 10). Damit kommt es zu einer gespaltenen Publizität (mit diesem Begriff Böcking/Gros/Rabenhorst in EBJS5, § 326 HGB Rz. 4), so dass beide Arten von Unterlagen der Rechnungslegung zu erstellen sind, womit der Regelungszweck von § 326 (Rz. 2) nicht unerheblich relativiert wird; faktisch dürfte die Regelung des § 326 wohl darauf abzielen, dass die Gesellschafter auf umfangreichere Unterlagen der Rechnungslegung verzichten.

 

Rz. 19

[Autor/Zitation]

Zudem lässt Abs. 1 die nach § 108 Abs. 5 BetrVG bestehende Pflicht zur Erläuterung des JA gegenüber dem Betriebsrat unberührt (Drinhausen/Granzow in BeckOGK HGB, § 326 Rz. 5 [9/2023]).

[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 326, Randziffer 18
[Autor/Zitation] Mock in Anzinger/Oser/Schlotter, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 7. Aufl., § 326, Randziffer 19

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