Fachbeiträge & Kommentare zu Beamte

Kommentar aus SGB Office Professional
Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 2.3.1 Funktionale Stellung

Rz. 24 Die Urkundsperson kann Beamter oder Angestellter des Jugendamtes sein, wie aus dem Wortlaut des § 60 Satz 1 hervorgeht. Das Jugendamt ist gemäß Abs. 3 Satz 1 verpflichtet, geeignete Beamte oder Angestellte für die Tätigkeit als Urkundspersonen zu ermächtigen. Die zu ermächtigenden Personen müssen geeignet sein. Die Befähigung zum höheren oder gehobenen Verwaltungsdien...mehr

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Jung, SGB VIII § 68 Soziald... / 2.1 Datenerhebung und -verwendung (Abs. 1)

Rz. 3 Nach Abs. 1 Satz 1 darf der Beamte oder Angestellte, dem die Ausübung der Beistandschaft, Amtspflegschaft oder Amtsvormundschaft übertragen ist, Sozialdaten nur erheben und verwenden, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Mit der Formulierung "seiner Aufgaben" weicht die Vorschrift von den in §§ 62 f. vorgenommenen Bezugnahmen auf die "jeweiligen ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Versorgungsbezüge / 2 Sterbegeldzahlungen

Wird an Hinterbliebene eines Arbeitnehmers/Beamten oder eines Versorgungsbeziehers für einen begrenzten Zeitraum ein Sterbegeld gezahlt, ist das Sterbegeld nur dann als Versorgungsbezug beitragspflichtig, wenn es anstelle einer laufenden Hinterbliebenenversorgung gewährt wird. 2.1 Sterbegeld und Hinterbliebenenversorgung Beginnt die laufende Hinterbliebenenversorgung erst nach...mehr

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Jung, SGB VIII § 68 Soziald... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift trifft eine Sonderregelung für den Sozialdatenschutz im Bereich der Beistandschaft, Amtspflegschaft und der Amtsvormundschaft. Im Hinblick auf § 61 Abs. 2 wird als streitig angesehen, ob für den Anwendungsbereich der Vorschrift lediglich die übrigen Bestimmungen des Sozialdatenschutzes des Kinder- und Jugendhilferechts oder auch die Anwendung von § 35 SG...mehr

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Jung, SGB VIII § 59 Beurkun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die dazu ermächtigten Beamten und Angestellten des Jugendamtes dürfen bestimmte Beurkundungen selbst vornehmen. Die Befugnis ist in § 2 Abs. 3 Nr. 12 als andere Aufgabe zugewiesen und auf solche Beurkundungen begrenzt, die einen Bezug zu den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe haben; sie werden in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 aufgelistet. Die Beurkundungsbefugnis der Not...mehr

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Thüsing/Rachor/Lembke, SGB ... / 2.1 Persönliche Voraussetzungen

Rz. 4 Der geschützte Personenkreis ergibt sich aus § 151 Abs. 1 SGB IX. Danach gelten die Regelungen des 3. Teils des SGB IX für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.[1] Rz. 5 Nach § 2 Abs. 1 SGB IX n. F. sind Menschen mit Behinderung Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit ei...mehr

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Beamte

Zusammenfassung Begriff Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Er erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft nicht, da er seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen (Dienst-)Vertrags erbringt. Beamte werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft; ihre aktiven Bezüge und ...mehr

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Beamte / 1.1 Beamte auf Lebenszeit oder Zeit

Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Versicherungsfreiheit. Beamte besitzen ...mehr

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Beamte / 1.2 Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst

Die Versicherungsfreiheit besteht auch in der Ausbildungszeit (Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst) und Probezeit der Beamten. Dem Personenkreis der Beamten sind Richter, Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr gleichgestellt. Sie sind daher ebenfalls versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.mehr

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Beamte / 7.3 Beurlaubte Beamte bei einem privaten Arbeitgeber

Beurlaubte Beamte sind auch in einer bei einem privaten Arbeitgeber ausgeübten Beschäftigung kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei[1], wenn sich der private Arbeitgeber verpflichtet, dem beurlaubten Beamten im Krankheitsfall für die gesamte Zeit der Beurlaubung das vereinbarte Arbeitsentgelt und die den Beihilfevorschriften entsprechenden Leistungen zu gewähren,...mehr

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Beamte / 1 Beamte

1.1 Beamte auf Lebenszeit oder Zeit Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftigung Vers...mehr

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Beamte / 1.3 Pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten

Für pensionierte Beamte, Richter und Berufssoldaten sind besondere Regelungen zu beachten.[1]mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.4 Vorsorgeaufwendungen

1.4.1 Mindestvorsorgepauschale Die beim Lohnsteuerabzug steuermindernd zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus den 3 Teilbeträgen zusammen für die Beiträge an die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung. Weil Beamte regelmäßig keine Beiträge an die Rentenversicherung e...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2 Arbeitslohn aus früherem Dienstverhältnis

2.1 Versorgungsbezüge Befindet sich ein Beamter im Ruhestand, erhält er von seinem Dienstherrn Versorgungsbezüge. Gleiches gilt für die Zahlungen an seinen Rechtsnachfolger. Solche Zahlungen werden regelmäßig als Ruhegehalt (Pension), Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartige Bezüge geleistet. Weil diese Bezüge für eine frühere Beschäftigung gezahlt wer...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.3 Besteuerung

2.3.1 Zuständiger Arbeitgeber Anders als im privaten Dienst hat bei Beamten nicht stets der Dienstherr die Rechtsstellung des steuerlichen Arbeitgebers. Der Grund hierfür ist, dass oftmals eine andere Zahlstelle bzw. Kasse die Bezüge abrechnet und auszahlt. Deshalb obliegen die Pflichten des Arbeitgebers bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der öffentlichen Kasse...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pensionäre in der Entgeltabrechnung

Zusammenfassung Überblick Beamte sind Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie z. B. des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kommune. Sie werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft. Beamtenbezüge für die aktive Tätigkeit sowie die späteren Pensionszahlungen sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer...mehr

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Beamte / 7 Nebenbeschäftigung und anderweitige Beschäftigung von Beamten

7.1 Kranken- und Pflegeversicherung In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch au...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1 Bezüge im aktiven Dienst

1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht Auch für Beamte richtet sich die persönliche Steuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des EStG [1] entsprechend dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Danach sind im Inland lebende Beamte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Als Besonderheit des öffentlichen Dienstes sind die Regelungen f...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.2.2 Unterjähriger Versorgungsbeginn

Für jeden vollen Kalendermonat im Kalenderjahr, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, sind der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag um je 1/12 zu kürzen, weil sie auf Jahresbasis ermittelt worden sind.mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / Lohnsteuer

1 Bezüge im aktiven Dienst 1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht Auch für Beamte richtet sich die persönliche Steuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des EStG [1] entsprechend dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Danach sind im Inland lebende Beamte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. 1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht Als Besonderheit des öffentlichen Dien...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.1 Unbeschränkte Steuerpflicht

Auch für Beamte richtet sich die persönliche Steuerpflicht nach den allgemeinen Bestimmungen des EStG [1] entsprechend dem Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt. Danach sind im Inland lebende Beamte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.4.1 Mindestvorsorgepauschale

Die beim Lohnsteuerabzug steuermindernd zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus den 3 Teilbeträgen zusammen für die Beiträge an die Rentenversicherung, die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung sowie die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung. Weil Beamte regelmäßig keine Beiträge an die Rentenversicherung entrichten, kann insoweit für d...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.2 Erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht

Als Besonderheit des öffentlichen Dienstes sind die Regelungen für im Ausland wohnende und dort tätige Beamte zu beachten. Ihre Bezüge aus einer inländischen öffentlichen Kasse oder von einer inländischen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft unterliegen der Besteuerung im Inland. Haben solche Beamte im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt, kö...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.4.2 Nachweis der Versicherungsbeiträge

Liegen die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über der Mindestvorsorgepauschale, können sie im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer steuermindernd berücksichtigt werden. Der Arbeitnehmer darf jedoch vom Arbeitgeber verlangen, diese Beträge beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigen. Dazu hat der Beamte eine Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft ...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.1.1 Zahlungen an Erben und Hinterbliebene

Zahlt der Dienstherr nach dem Tod des Beamten noch steuerpflichtigen Arbeitslohn, z. B. Versorgungsbezüge oder Arbeitslohn für die aktive Tätigkeit, darf er nicht mehr nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Ausgenommen hiervon ist lediglich der laufende Arbeitslohn, der im Sterbemonat oder für den Sterbemonat gezahlt wird. Für ihn kann der Ste...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.3.1 Zuständiger Arbeitgeber

Anders als im privaten Dienst hat bei Beamten nicht stets der Dienstherr die Rechtsstellung des steuerlichen Arbeitgebers. Der Grund hierfür ist, dass oftmals eine andere Zahlstelle bzw. Kasse die Bezüge abrechnet und auszahlt. Deshalb obliegen die Pflichten des Arbeitgebers bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts der öffentlichen Kasse, die den Arbeitslohn des Bea...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / Zusammenfassung

Überblick Beamte sind Bedienstete einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, wie z. B. des Bundes, eines Bundeslandes oder einer Kommune. Sie werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft. Beamtenbezüge für die aktive Tätigkeit sowie die späteren Pensionszahlungen sind als Arbeitslohn steuerpflichtig. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Lohnsteuer: Bezüge und Vo...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.5 Weitere Beschäftigungsverhältnisse

Schließt der Beamte mit anderen Arbeitgebern weitere Dienstverhältnisse ab, z. B. als Minijob bei einem privaten Arbeitgeber, so gelten ebenso die allgemeinen Grundsätze des Lohnsteuerrechts. Folglich kann der Arbeitgeber für den Arbeitslohn die Lohnsteuerpauschalierung mit 2 % oder mit 20 % wählen.[1] Soll der Arbeitslohn eines weiteren (z. B. zweiten) Beschäftigungsverhält...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 2.3 Ernennung zum Beamten innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der Beschäftigung oder öffentlich-rechtlichen Ausbildung

Alternativ dazu sind auch beamtenähnliche Personen rentenversicherungsfrei, die innerhalb von 2 Jahren nach Beginn der Beschäftigung zu Beamten ernannt werden sollen oder die in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen, wie z. B. nicht verbeamtete Rechtsreferendare.[1]mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.3.3 Bezüge nach Dienstunfall

Von Bezügen, die aufgrund eines Dienstunfalls an Beschädigte des Bundesfreiwilligendienstes, an Soldaten oder ihre Hinterbliebenen gezahlt werden, sind nicht etwa die gesamten Zahlungen an den – ggf. aufgrund des Unfalls aus dem aktiven Dienst ausgeschiedenen – Beamten, sondern nur solche Beträge, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften versorgungshalber aus öffentlichen Mitt...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.3 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zum Arbeitslohn rechnen nicht nur die von privaten Arbeitgebern gezahlten Vergütungen, sondern auch die im öffentlichen Dienst an einen Beamten gezahlten Bezüge und Vorteile. Für deren Behandlung als steuerpflichtigen Arbeitslohn ist der allgemeine Arbeitslohnbegriff maßgebend. Im Übrigen sind die ausdrücklichen Ste...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.3.1 Steuerpflichtiger Arbeitslohn

Erhält ein Beamter von seinem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber Bezüge, sind diese nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen grundsätzlich steuerpflichtig. Dies gilt insbesondere für die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Sonderzahlungen an Zeitsoldaten anlässlich des Ausscheidens aus der Bundeswehr. Für den L...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.3.2 Lohnsteuerabzugsmerkmale

Auch die Versorgungsbezüge werden nach den ELStAM versteuert. Diese Lohnsteuerabzugsmerkmale bestimmen die Höhe der einzubehaltenden Lohnsteuer. Bis zum Kalenderjahr 2057 sind Versorgungsbezüge durch 2 Abzugsbeträge steuerlich begünstigt: dem Versorgungsfreibetrag und dem Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.[1] Beide Abzüge hat bereits der Arbeitgeber zu berücksichtigen und v...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.2 Versorgungsfreibetrag/Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Derzeit werden die Versorgungsbezüge – ebenso wie die Renten – noch nicht in voller Höhe besteuert. Als steuerfreie Posten werden der Versorgungsfreibetrag sowie ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag abgezogen. Der Versorgungsfreibetrag wird nach einem Prozentsatz ermittelt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag ist ein fester Betrag. Sow...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 1.3.2 Steuerbefreiungen

Trotz der grundsätzlichen Steuerpflicht der Beamtenbezüge ist eine Reihe von Steuerbefreiungen des § 3 EStG zu beachten. Mit ihnen sollen die Steuerfreistellungen im und aufgrund des privaten Dienstes z. T. nachgebildet werden, z. B. durch Steuerfreiheit von Beihilfeleistungen im Krankheitsfall. Oder es soll eine Zurechnung als Arbeitslohn verhindert werden, z. B. bei Verpfl...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.2.1 Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag ist bei Versorgungsbeginn vor 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für Januar 2005 und bei Versorgungsbeginn ab 2005 das 12-Fache des Versorgungsbezugs für den ersten vollen Monat, jeweils zuzüglich voraussichtlicher Sonderzahlungen im Kalenderjahr, auf die zu diesem Zeitpunkt ein Rechtsanspruch besteht, z. B. Weihnachts- und...mehr

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Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.2.3 Neuberechnung

Die Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag wird in bestimmten Fällen durchbrochen. Beide Freibeträge sind neu zu berechnen, wenn sich der Versorgungsbezug wegen Anwendung von Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungsregelungen erhöht oder vermindert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich die Voraussetzungen für die Gewä...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.3.3 Werbungskosten-Pauschbetrag

Beim Bezug von Versorgungsbezügen wird für Werbungskosten nur ein reduzierter Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 EUR angesetzt. Der allgemeine Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 EUR[1] gilt hier nicht.[2] Um Benachteiligungen gegenüber dem gegenwärtigen Recht und der nur sehr begrenzten Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden, wurde nebe...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.1 Versorgungsbezüge

Befindet sich ein Beamter im Ruhestand, erhält er von seinem Dienstherrn Versorgungsbezüge. Gleiches gilt für die Zahlungen an seinen Rechtsnachfolger. Solche Zahlungen werden regelmäßig als Ruhegehalt (Pension), Witwen- oder Waisengeld, Unterhaltsbeitrag oder als gleichartige Bezüge geleistet. Weil diese Bezüge für eine frühere Beschäftigung gezahlt werden, gehören auch sie...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beschäftigte Beamte und Pen... / 2.1.2 Zahlungen wegen Erreichens der Altersgrenze

Zahlt ein privater Arbeitgeber wegen Erreichens einer Altersgrenze oder wegen des Eintritts der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit an seinen ehemaligen Beschäftigten Bezüge für das frühere Dienstverhältnis, rechnen auch sie zu den Versorgungsbezügen. Voraussetzung für diese Einstufung ist, dass der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr oder, wenn er schwerbehindert ist, das 60. Leben...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / Zusammenfassung

Begriff Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Er erfüllt die Arbeitnehmereigenschaft nicht, da er seine Tätigkeit nicht auf der Grundlage eines privatrechtlichen (Dienst-)Vertrags erbringt. Beamte werden lohnsteuerrechtlich als Arbeitnehmer eingestuft; ihre aktiven Bezüge und die spätere Pen...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / Arbeitsrecht

Der Beamte unterliegt besonderen Treuepflichten gegenüber dem Dienstherrn (Streikverbot, besondere Anforderungen an das außerdienstliche Verhalten, Versetzungsbefugnis). Ein Vergleich der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes mit Beamten ist wegen erheblicher Unterschiede beider Rechtsverhältnisse grundsätzlich ungeeignet, um daraus Rechtsfolgen herzuleiten; das gilt auch f...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 7 Steuerbegünstigte Nebentätigkeit

Einnahmen aus einer Nebentätigkeit von Beamten können steuerbegünstigt sein, z. B. durch Ansatz der Übungsleiterpauschale[1]; auch eine Pauschalbesteuerung des Arbeitslohns aus der Nebentätigkeit ist möglich.[2] Übt der Beamte auf Veranlassung seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit in einem Unternehmen aus, i. d. R. in einem Überwachungsorgan wie Vorstand, Aufsichtsrat usw.,...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 7.1 Kranken- und Pflegeversicherung

In der Kranken- und Pflegeversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise auch dann versicherungsfrei, wenn sie eine Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter neben ihrer Beamtenbeschäftigung aufnehmen. Beamte sind solange kranken- und pflegeversicherungsfrei in ihrer Nebenbeschäftigung, wie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Be...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / Sozialversicherung

1 Beamte 1.1 Beamte auf Lebenszeit oder Zeit Beamte auf Lebenszeit oder Zeit sind in ihrer Beschäftigung als Beamte versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie haben nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge. In der Rentenversicherung besteht in der Beamtenbeschäftig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 6 Zusätzliche Vergütung für Rechtsreferendare in der Anwalts- oder Wahlstation

Teilweise erhalten Rechtsreferendare während ihrer Ausbildung außerhalb von Gerichtsbarkeit und Verwaltung von ihrer Ausbildungsstation, über die vom ausbildenden Bundesland hinaus gezahlte Unterhaltsbeihilfe, eine zusätzliche Vergütung. Typischerweise handelt es sich dabei meist um eine Rechtsanwalts- bzw. Wahlstation. 6.1 Zusätzliche Vergütung ohne Rechtsgrund Das ausbildend...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 7.5 Beitragsberechnung für die Nebenbeschäftigung

Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit etc. sind selbst dann nicht versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung[1], wenn sie zusätzlich zu ihrer Beamtenbeschäftigung eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen. Deshalb sind zu diesen Zweigen der Sozialversicherung auch keine Beiträge zu entrichten. In der Rentenversicherung bestehen dagegen regel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 2 Steuerpflichtige Übergangsgelder und Versorgungszuschlag

Steuerpflichtig sind auch die Übergangsgelder und Übergangsbeihilfen wegen einer Entlassung aus dem Dienstverhältnis, z. B. die Zahlungen an Zeitsoldaten. Zahlt der Arbeitgeber an beurlaubte Beamten einen Versorgungszuschlag zur Aufrechterhaltung der Pensionsansprüche, z. B. für die von der deutschen Post oder Bahn ausgeliehenen Beamten (bei einer In-Sich-Beurlaubung), handel...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 5 Rechtsreferendare im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

In allen Bundesländern werden Rechtsreferendare mittlerweile nicht mehr zu Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ernannt. Sie absolvieren ihr Referendariat im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses nach dem Juristenausbildungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes. Während des gesamten Referendariats erhalten sie vom jeweiligen Land als Vergütung eine...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Beamte / 7.2 Renten- und Arbeitslosenversicherung

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind Beamte und die gleichgestellten Personenkreise nur in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Wird daneben eine weitere Beschäftigung – auch eine nicht zum Hauptamt gehörende Beschäftigung beim eigenen Dienstherrn (z. B. nebenamtliche Lehrtätigkeit) – ausgeübt, ist diese renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, sofern n...mehr