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Personalakte / 5.1.3 Entfernung sonstiger Angaben und Vorgänge

Sandra Kunert
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Der Anspruch auf Entfernung nach §§ 242, 1004 Abs. 1 BGB (analog) hat nicht nur für die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte Bedeutung.

Ein Entfernungsanspruch des Beschäftigten besteht auch bezüglich solcher Angaben aus der Personalakte, die nicht als rechtmäßige Bestandteile von Personalakten gelten und dennoch in die Personalakte des Beschäftigten gelangt sind (zu den Inhalten der Personalakte siehe Abschnitt 4.1.7).

Den Inhalt der Personalakte bestimmt grundsätzlich der Arbeitgeber. Die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers ist aufgrund des Bundesdatenschutzgesetzes sowie grundrechtlicher Wertentscheidungen beschränkt.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BDSG dürfen nur personenbezogene Daten von Beschäftigten verarbeitet werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses oder zur Ausübung oder Erfüllung der sich aus einem Gesetz oder einem Tarifvertrag, einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten der Interessenvertretung der Beschäftigten erforderlich ist. Es reicht damit nicht aus, dass Vorgänge einen Bezug zum Beschäftigungsverhältnis aufweisen, damit sie rechtmäßig den Personalakten zugeführt werden können. Die Verarbeitung muss auch erforderlich sein.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist in diesem Zusammenhang durch den Arbeitgeber eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertentscheidungen vorzunehmen. Kommt diese zum Ergebnis, dass die Interessen des Beschäftigten, insbesondere sein Allgemeines Persönlichkeitsrecht, diejenigen des Arbeitgebers überwiegen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, die Daten zu den Personalakten zu nehmen. Im Wesentlichen können die Kriterien des Fragerechts herangezogen werden.

Für Angaben in Persona...

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