Fachbeiträge & Kommentare zu Bayern

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Rechtsentwicklung

Rz. 10 [Autor/Zitation] § 19 wurde erstmals durch das Publizitätsgesetz v. 15.8.1969 eingeführt und durch das EGStGB von 1974 neu gefasst. Weitere Änderungen sind nach aktuellem Stand nicht angekündigt, andere Gesetzesvorhaben sind ebenfalls nicht bekannt.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Verwerten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 55 [Autor/Zitation] Unter einer Verwertung ist die über die bloße Kenntnis hinausgehende wirtschaftliche Nutzung des Geheimnisses zum Zwecke der Gewinnerzielung in eigener Sache oder für einen Dritten zu verstehen (Klinger in MünchKomm. HGB5, § 333 Rz. 30; Olbermann in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht3, § 333 HGB Rz. 17). Entscheidend ist dabei die wir...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / IV. Unbefugt

Rz. 56 [Autor/Zitation] Sowohl die Offenbarung als auch die Verwertung müssen unbefugt erfolgen. An einer solchen Befugnis fehlt es, wenn die Weitergabe der Informationen weder aufgrund einer Berechtigung noch aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung erfolgt. Insoweit ist auf die Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht im Rahmen des § 323 Abs. 1 Satz 1 zu verweisen. Es ist...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / D. Subjektiver Tatbestand

Rz. 27 [Autor/Zitation] § 331a sanktioniert lediglich vorsätzliches Handeln, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (Grottel/Hoffmann in Beck BilKomm.14, § 331a HGB Rz. 15). Neben dem subjektiven Tatbestand nennt der § 331a zwar keine ausdrückliche subjektive Beschränkung, dies wird jedoch mittelbar durch das in §§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5, 297 Abs. 2 Satz 5, 315 ...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Rechtsfolgen

Rz. 34 [Autor/Zitation] Der Grundtatbestand des Abs. 1 sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, die Leichtfertigkeitsvariante hat eine Strafandrohung von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Einschränkend ist jedoch zu beachten, dass der gegenüber § 331 erhöhte Strafrahmen nur für Sachverhalte Anwendung findet, die nach dem 1.7.2021...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Offenbarung

Rz. 16 [Autor/Zitation] Unter dem Begriff "Offenbaren" ist die Mitteilung, Weitergabe oder Weiterleitung eines Geheimnisses an eine Person, der die dahinterstehende Information noch nicht oder noch nicht vollständig bekannt ist, zu verstehen. Ausreichend ist die Verifizierung von Vermutungen (Waßmer in Beck OGK HGB, § 333 HGB Rz. 39 [12/2023]). Keine vorwerfbare Offenbarung is...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Unternehmen

Rz. 14 [Autor/Zitation] Der Unternehmensbegriff des § 19 PublG ist weit auszulegen. In § 3 Abs. 1 PublG wird der Anwendungsbereich auf bestimmte Rechtsformen beschränkt. Eine weitere Beschränkung der durch § 3 Abs. 1 PublG einschlägigen Unternehmen findet durch § 3 Abs. 2 und Abs. 3 PublG statt. Das Unternehmen muss ferner angesichts seines Geschäftsbetriebs ein sog. Großunte...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Qualifikation des Offenbarens (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 57 [Autor/Zitation] Der Grundtatbestand wird qualifiziert, wenn der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder zu schädigen, handelt. Diese Qualifikationsmerkmale entsprechen denjenigen aus § 332, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Prozessuale Zuständigkeit

Rz. 36 [Autor/Zitation] Angesichts der oben dargestellten Strafandrohung kann je nach der zu erwartenden Strafe die Zuständigkeit des Strafrichters am Amtsgericht gem. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 2 GVG bis hin zur Wirtschaftsstrafkammer am Landgericht nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG begründet sein. Beim Zusammentreffen mehrerer Taten gelten die allgemeinen Grundsätze.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / E. Tathandlung: Verwerten (Abs. 2 Satz 2)

Rz. 18 [Autor/Zitation] Der Begriff "Verwerten" beinhaltet als Tatbestandsvoraussetzung das objektive Element der wirtschaftlichen Nutzung und das subjektive Element der Gewinnerzielungsabsicht. Damit ist eine Verwertung bei einer Nutzung der Information für sich selbst oder einen anderen zum Zwecke der Gewinnerzielung gegeben. Eine Offenbarung des Geheimnisses ist dafür nich...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Vorsatz

Rz. 58 [Autor/Zitation] Das Delikt erfordert in beiden Varianten eine vorsätzliche Begehungsweise. Dem Täter muss bekannt sein, dass seitens des Berechtigten ein Geheimhaltungsinteresse und kein Offenbarungswille besteht (Leplow in MünchKomm. StGB4, § 333 HGB Rz. 42 f.). Fahrlässiges Verhalten wird durch § 333 nicht sanktioniert. Bezüglich der Offenbarung ist bedingter Vorsatz...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Irrtum

Rz. 59 [Autor/Zitation] Konstellationen des Tatbestandsirrtums iSd. § 16 StGB und des Verbotsirrtums iSd. § 17 StGB sind unter den allgemeinen Voraussetzungen denkbar. Im Falle einer irrigen Annahme des Täters bezüglich des Geheimnis- oder Erkenntnischarakters der offenbarten oder verwerteten Tatsache oder hinsichtlich der Kenntnis, die er als Abschlussprüfer, dessen Gehilfe o...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / H. Versuch, Vollendung und Beendigung

Rz. 21 [Autor/Zitation] Für die Vollendung der Offenbarung, sowohl im Grundtatbestand als auch in der Qualifikation, kommt es auf die tatsächliche Kenntnisnahme eines oder mehrerer Empfänger nicht an, vielmehr ist der Zugang des Geheimnisses bei zumindest einem außenstehenden Dritten ausreichend. Die Beendigung tritt ein, wenn die tatsächliche Kenntnisnahme des letzten möglic...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / L. Rechtsfolgen

Rz. 25 [Autor/Zitation] Das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses hat gem. § 19 Abs. 1 PublG eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das unbefugte Verwerten und die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 21a PublG wird im Falle eines Strafver...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / J. Konkurrenzen

Rz. 23 [Autor/Zitation] Die Varianten des Grundtatbestands (unbefugtes Offenbaren bzw. Verwerten) sind eigenständige und voneinander unabhängige Delikte. Diese können zueinander in Tateinheit (§ 52 StGB) aber auch in Tatmehrheit (§ 53 StGB) stehen. Wenn das Geheimnis mehrfach gegenüber verschiedenen Empfängern und mit zeitlicher Zäsur offenbart bzw. verwertet wird, stellt die...mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / N. Prozessuale Zuständigkeit

Rz. 27 [Autor/Zitation] Angesichts der oben dargestellten Strafandrohung ist bei Einzeltaten sowohl im Grundtatbestand als auch bei einer Qualifikation der Strafrichter am Amtsgericht gem. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 2 GVG zuständig. Beim Zusammentreffen mehrerer Taten gelten die allgemeinen Grundsätze. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG sind die Wirtschaftsstrafkammern zuständ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / M. Prozessuale Zuständigkeit

Rz. 77 [Autor/Zitation] Angesichts der oben dargestellten Strafandrohung ist bei Einzeltaten sowohl im Grundtatbestand als auch bei einer Qualifikation der Strafrichter am Amtsgericht gem. §§ 24 Abs. 1 Nr. 1, 25 Nr. 2 GVG zuständig. Beim Zusammentreffen mehrerer Taten gelten die allgemeinen Grundsätze. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG sind die Wirtschaftsstrafkammern zuständ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Täter

Rz. 18 [Autor/Zitation] Täter können nur Abschlussprüfer und deren Gehilfen sowie die Beschäftigten der Prüfstelle sein. Die möglichen Sondereigenschaften des Täterkreises sind besondere strafbegründende persönliche Merkmale iSd. § 28 Abs. 1 StGB. Personen, die diese Eigenschaften nicht aufweisen, können nicht Täter, sondern nur Teilnehmer sein.mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Autorinnen und Autoren (Teilband 5)

Dr. Markus Adick Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bonn Prof. Dr. Christopher Almeling Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Hochschule Darmstadt Prof. Dr. Frank Althoff Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, THM – Technische Hochschule Mittelhessen, Giesen Karl-Christian Bay, LL.M. Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwalt, Lindau Sven Capousek Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, K...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Rechtsfolgen

Rz. 75 [Autor/Zitation] Das unbefugte Offenbaren eines Geheimnisses hat gem. § 333 Abs. 1 eine Strafandrohung von bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Das unbefugte Verwerten und die Verwirklichung des Qualifikationstatbestands werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Gemäß § 335c Abs. 2 wird im Falle eines Strafverfah...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / V. Teilnahme

Rz. 26 [Autor/Zitation] Sofern die zuvor genannten Eigenschaften, bspw. bei außenstehenden Mitarbeitern, nicht gegeben sind, kann eine Tätereigenschaft iSd. § 333 nicht angenommen werden. Die handelnde Person kann dann lediglich unter den allgemeinen Voraussetzungen der §§ 26, 27 StGB als Teilnehmer bestraft werden. In diesem Fall ist die Strafe nach § 28 Abs. 1 StGB zu milde...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 5. Sitten- oder Rechtswidrigkeit

Rz. 44 [Autor/Zitation] Auch rechts- oder sittenwidrige Tatsachen können als Geheimnisse geschützt sein. Hierzu gehören insbes. Informationen über rechts- und sittenwidrige Verträge sowie Straftaten (zB Korruptions-, Steuer-, Umweltdelikte, Kartellabsprachen, Embargoverstöße, Insiderdelikte, Marktmanipulationen). Unternehmen haben idR ein Interesse daran, dass diese Tatsachen...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / B. Täterkreis/Normadressat

Rz. 11 [Autor/Zitation] Der Straftatbestand sanktioniert den "Prüfer" und dessen Gehilfen. Der Prüferbegriff ergibt sich aus §§ 6 und 14 PublG. Diese Vorschriften stellen auf den sog. Abschlussprüfer ab und verweisen auf das HGB. Demnach ist über die Verweisung in § 6 Abs. 1 Satz 2 PublG auch im Rahmen von § 19 PublG der Abschlussprüferbegriff des § 319 Abs. 1 HGB zugrunde zu...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Kenntniserlangung bei der Prüfung

Rz. 15 [Autor/Zitation] Die Kenntniserlangung muss in der Eigenschaft als Prüfer oder Gehilfe bei der Prüfung erfolgen. Erforderlich ist folglich ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Kenntniserlangung und Prüfung. Nicht als Tatgegenstand erfasst sind somit Kenntnisse, die nicht im Rahmen der Tätigkeit als Prüfer oder Gehilfe erlangt werden, zB im privaten Umfel...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Abgabe

Rz. 26 [Autor/Zitation] Bezüglich des Tatbestandsmerkmals der Abgabe ist auf die allgemeinen zivilrechtlichen Maßstäbe des § 130 BGB zurückzugreifen. Abgegeben ist eine Erklärung danach, wenn sie nach außen hin mit Wissen und rechtlichem Wollen des Erklärenden dergestalt für andere wahrnehmbar gemacht wird, dass an der Endgültigkeit der Äußerung kein vernünftiger Zweifel mehr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Verjährung

Rz. 35 [Autor/Zitation] Die Verfolgungsverjährung richtet sich nach den allgemeinen Maßstäben des § 78 Abs. 3 StGB. Die Zeiträume für die Verjährung der Strafvollstreckung folgen aus § 79 Abs. 3 StGB und orientieren sich an der verhängten Strafe.mehr

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Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / 1. Auslegung

Rz. 7 [Autor/Zitation] Die Konzernrechnungslegungspflicht des PublG knüpft daran an, dass die Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses von einem Unternehmen ausgeht. Der Begriff des Unternehmens wird dabei im PublG nicht legal definiert, so dass eine Auslegung der Norm erforderlich ist. Der Begriff des "Unternehmens" wird vom Gesetzgeber in mehreren Gesetzen ve...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) AktG

Rz. 10 [Autor/Zitation] Auch der aktienrechtlichen Unternehmensbegriff, wie er bspw. in § 15 AktG oder § 291 AktG verwendet wird, ist rechtsformunabhängig zu verstehen (Bayer in MünchKomm. AktG6, § 15 AktG Rz. 16; Grigoleit in Grigoleit2, § 15 AktG Rz. 28). Anders als PublG und HGB, welche insbes. auf eine Informationsvermittlung durch Rechnungslegung sowie Gläubigerschutz ab...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Fehlende Befugnis

Rz. 17 [Autor/Zitation] Die Offenbarung muss zudem unbefugt erfolgen. Dies ist der Fall, wenn keine Erlaubnis des zur Offenbarung Berechtigten zur Weitergabe des Geheimnisses erteilt wurde. Die Befugnis zur Weitergabe lässt demnach die Strafbarkeit entfallen. Vertiefend s. auch § 333 HGB Rz. 56.mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / F. Subjektiver Tatbestand

Rz. 19 [Autor/Zitation] In beiden Varianten des Grunddelikts ist vorsätzliches Verhalten vorausgesetzt, wobei bedingter Vorsatz hinsichtlich aller den objektiven Tatbestand begründenden Merkmale genügt. Dieser muss sich auf die geheimnisbegründenden Tatsachen, die prüfungsbedingte Kenntniserlangung und die Tatsache, dass das Geheimnis offenbart oder verwertet wird, beziehen. ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / G. Qualifikation der Offenbarung (Abs. 2 Satz 1)

Rz. 20 [Autor/Zitation] Der Grundtatbestand der Verletzung der Geheimhaltungspflicht wird durch ein Handeln gegen Entgelt oder durch eine Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht qualifiziert. Der Qualifikationstatbestand entspricht dem aus § 333 HGB (vgl. § 333 HGB Rz. 57).mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / II. Einwilligung

Rz. 63 [Autor/Zitation] Sofern nicht bereits aufgrund der generellen Aufgabe des Geheimhaltungswillen ein tatbestandsausschließendes Einverständnis gegeben ist (s. Rz. 56), handelt der Täter bei einer kontrollierten Weitergabe des Geheimnisses aufgrund der Zustimmung des berechtigten Gesellschaftsorgans gerechtfertigt (rechtfertigende Einwilligung; Gercke/Stirner in Park, Kap...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / K. Strafantrag

Rz. 24 [Autor/Zitation] § 19 PublG ist ein absolutes Antragsdelikt und nicht vom Katalog der Privatklagedelikte in § 374 StPO erfasst. Nach § 19 Abs. 3 PublG ist nur das Unternehmen (Konzernleitung, Teilkonzernleitung) antragsberechtigt. Das Antragsrecht wird durch die in § 4 PublG genannten Personen (gesetzliche Vertreter) ausgeübt (Gercke/Stirner in Park, Kapitalmarktstrafr...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / III. Gesetzliche Offenbarungspflichten

Rz. 64 [Autor/Zitation] Weitere Rechtfertigungsgründe können sich aus den gesetzlichen Offenbarungsrechten und -pflichten ergeben. Das HGB regelt verschiedene Pflichten des Abschlussprüfers zur Offenbarung. Im Einzelnen sind dies die Berichtspflicht nach § 321 gegenüber dem gesetzlichen Vertreter und ggf. gegenüber dem AR über Art und Umfang sowie über das Ergebnis seiner Prü...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Trennungsunterhalt / 1.5 Unterschiedliche unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate

Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate der diversen Oberlandesgerichte dienen nur als Hilfsmittel zur Bestimmung des angemessenen Unterhalts. Sie beruhen auf Erfahrungswerten, resultieren aus typischen Sachverhalten, und sollen zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts beitragen. Sie haben keine bindende Wirkung und können eine auf den Einzelfall bezogene G...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / Ausgewählte Literaturhinweise:

Dieterlen/Schaden, Ertrstliche Behandlung von Umw-Kosten bei der Verschmelzung von Tochter-Kap-Ges auf ihre Mutter-Kap-Ges, BB 1997, 2297; Prinz, Verlustnutzung bei Verschmelzung nach dem Ges zur Forts der Unternehmens-StRef, FR 1997, 881, 887; Hahn, Gesamtrechtsnachfolge und Verschmelzung – Anm zum Urt des BFH v 15.10.1997 – I R 22/96, DStZ 1998, 561; Orth, Umw-Kosten – Bilanz...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (4) Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Rz. 118 [Autor/Zitation] Die Grundstruktur der Verfassung einer GmbH, die Unternehmen von öffentlichem Interesse ist, richtet sich im Kern nach der Mitbestimmungssituation der Gesellschaft (zur Ausnahme bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften Rz. 122), die wiederum von der Zahl ihrer Arbeitnehmer abhängt. Sofern eine GmbH idR nicht mehr als 500 Arbeitnehmer hat, besteht...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Verzeichnis der Bearbeiterinnen und Bearbeiter (Teilband 5)

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Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Aufbau- und Ablauforganisation

Rz. 10 [Autor/Zitation] Organisationsstruktur und Ablauf der Prozesse iVm. der Verabschiedung von Empfehlungen und Interpretationen durch das DRSC werden anhand der nachstehenden Abbildung dargestellt. Rz. 11 [Autor/Zitation] Mitglieder im DRSC e.V. können nur juristische Personen und Personenvereinigungen werden, die der gesetzlichen Rechnungslegungspflicht unterliegen oder si...mehr

Beitrag aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Gesamtliteraturverzeichnis (Teilband 4)

1995 ff. Altmeppen, GmbHG, Kommentar, 11. Aufl. 2023 Baetge/Kirsch/Thiele (Hrsg.), Bilanzrecht, Loseblatt Beck'scher Bilanzkommentar, hrsg. v. Grottel/Schmidt/Schubert/Störk, 14. Aufl. 2024 Beck'scher Online-Großkommentar, Gesamt-Hrsg. für das Handels- und Gesellschaftsrecht Henssler Aktienrecht hrsg. v. Spindler/Stilz Bilanzrecht hrsg. v. Fehrenbacher/Dicken/Hennrichs/Kleindiek/W...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / I. Immaterielle Vermögensgegenstände

Rz. 13 [Autor/Zitation] Unter dem Posten "Immaterielle Vermögensgegenstände" sind gem. § 6 Abs. 1 RechVersV selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte, entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten, ein Geschäfts- oder Firmenwert und geleistete Anzahlungen ...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / b) Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2

Rz. 87 [Autor/Zitation] § 324 gilt unter Berücksichtigung der übrigen Voraussetzungen nur für Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse iSd. § 316a Satz 2 betreiben (Abs. 1 Halbs. 1). Die in Bezug genommene Vorschrift unterscheidet drei Arten der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Rz. 41 ff.): Unternehmen, die kapitalmarktorientiert iSd. § 264d si...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / c) Abweichende Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag

Rz. 124 [Autor/Zitation] In § 318 Abs. 1 Satz 2 lässt das Gesetz ausdrücklich zu, dass die Kompetenz zur Wahl des Abschlussprüfers im Gesellschaftsvertrag einer GmbH abweichend von § 318 Abs. 1 Satz 1 geregelt werden kann. Das von dem hiernach zuständigen Organ einzuhaltende Verfahren ist dagegen nicht geregelt worden. Rz. 125 [Autor/Zitation] Hiernach kann das Recht, den Absch...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
9. Kapitel: Der Minderjähri... / B. Verfügungsgeschäfte der Erbengemeinschaft

Rz. 363 Bei Verfügungsgeschäften der ordnungsgemäßen Verwaltung über Nachlassgegenstände, Sachen wie Rechte, ist noch umstritten, ob auch hier die Mehrheit der Miterben die Minderheit nach außen vertreten kann.[33] Rz. 364 Eine Verfügung liegt vor, wenn auf ein bestehendes Recht unmittelbar eingewirkt wird.[34] Anders ausgedrückt: Eine Verfügung liegt vor, wenn ein Recht über...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 1.2.2 Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums

Tz. 4 Stand: EL 119 – ET: 07/2025 Der sachliche Anwendungsbereich des Anteilstauschs gem § 1 Abs 3 Nr 5 UmwStG umfasst alle Vorgänge, die den Tatbestand des § 21 Abs 1 S 1 und 2 UmwStG erfüllen. Damit ist die Durchführung des Vermögenstransfers auf die übernehmende Gesellschaft ohne Beschränkungen auf bestimmte (zivilrechtliche) Übertragungsvorgänge möglich (s Tz 2). Da die s...mehr

Beitrag aus Haufe Sustainability Office
ESRS S2: Detailbetrachtung ... / 1 Bedeutung der europäischen Nachhaltigkeitsberichtsstandards

Die ESRS sind ein zentraler Bestandteil der CSRD, die eine umfassendere und detailliertere Berichterstattung über Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekte vorschreibt. Ziel ist es, eine größere Transparenz zu schaffen und Unternehmen dazu zu bewegen, ihre Nachhaltigkeitsleistung zu verbessern. Der ESRS S2 – Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette – fokussiert sich speziell a...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Axmann/Huschens, Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen ab 1.1.2025 – Wie weit reicht die Befreiung mit Blick auf das weiterhin geltende Bescheinigungsverfahren, UVR 2025, 80. Becker, Die Neuregelung der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen durch das JStG 2024, MwStR 2025, 51. Bruschke, Privatlehrer und Umsatzsteuer, DStZ 2023, 413. Droege, Der Grundsatz der Bildungsrec...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / 3 Einzelfall-ABC

Rz. 93 Stand: 06/02 – 07/2025 Aktivierung und berufliche Eingliederung nach dem dritten Buch Sozialgesetzbuch: BMF vom 01.12.2010, IV D 3 – S 7179/09/10003, 2010/0945930, BStBl I 2010, 1375 und BMF vom 06.07.2011, IV D 3 – S 7179/09/10003, 2011/0530581, BStBl I 2011, 738. Arbeitsmarktdienstleistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt: B...mehr

Kommentar aus Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen
Anzinger/Oser/Schlotter, Re... / (2) Begriff der Unabhängigkeit

Rz. 171 [Autor/Zitation] Im Gegensatz zur konzeptionellen Bedeutung ist der Begriff der Unabhängigkeit schillernd und nicht abschließend positiv definierbar (Gundel/v. Werder, NZG 2024, 1295, 1298 f.; s. auch Empfehlung der Kommission v. 15.2.2005 zu den Aufgaben von nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern/börsennotierter Gesellschaften sowie zu den Aussc...mehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Unterhalt / 9.2 Hilfe seitens des Jugendamts

Das Jugendamt kann den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Ansprüche des Kindes beraten und den Elternteil bei der Durchsetzung unterstützen. Das Jugendamt beurkundet kostenlos Erklärungen über die Anerkennung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, die bei einem alleinerzie...mehr