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Unterhalt / 9.2 Hilfe seitens des Jugendamts

Ulrike Fuldner
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Das Jugendamt kann den Elternteil, bei dem das Kind lebt, über die Ansprüche des Kindes beraten und den Elternteil bei der Durchsetzung unterstützen. Das Jugendamt beurkundet kostenlos Erklärungen über die Anerkennung von Unterhaltsansprüchen des Unterhaltsverpflichteten gegenüber minderjährigen Kindern.

Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt oder nicht mindestens den gesetzlichen Mindestunterhalt gem. MindesunterhaltsVO (§ 1612a Abs. 1 und 4 BGB) von dem anderen Elternteil erhalten, haben auf Antrag[1] Anspruch auf Unterhaltsvorschuss (= Sozialleistung der Jugendämter). Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es bis maximal zum 18. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss.[2] Alleinerziehende Mütter/Väter[3] können diesen Unterhaltsvorschuss bei der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamts nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder.

Bekommt ein Kind Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, so gehen die Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil insoweit auf die zahlende Behörde bzw. das entsprechende Bundesland über.[4]

 
Achtung

Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen

Nach erfolgtem Übergang des Anspruchs kommt eine Aufrechnung mit Steuererstattungsansprüchen des familienfernen Elternteils in Betracht. Ein Bundesland kann Ansprüche nach § 7 UhVorschG an ein anderes Bundesland abtreten, in dem der familienferne Elternteil wohnhaft ist. Nach erfolgter Abtretung ist es möglich, dass das zuständige Wohnsitzfinanzamt die Ansprüche nach dem UhVorschG mit Steuererstattungsansprüchen aufrechnet und danach den Aufrechnung betrag dem Leistungsträger nach dem UhVorschG überweist.[5]

 
Wichtig

Umfassende Auskunftspflicht über Unterhaltsschuldner

Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, dem zuständigen Jugendamt auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Krankenkassen, Finanzämter müssen dem Jugendamt auf Verlangen Auskünfte über den Wohnort, den Arbeitgeber und die Höhe der Einkünfte des Unterhaltsschuldners erteilen, soweit dies für die Durchsetzung gegen den familienfernen Elternteil notwendig ist.[6] Solche Daten darf das Jugendamt auch auf Antrag an den Elternteil, bei dem das Kind lebt, weiterleiten.[7]

Ein Antrag der Unterhaltsvorschusskasse auf Festsetzung von Kindesunterhalt ist gemäß § 249 Abs. 2 FamFG im vereinfachten Unterhaltsverfahren unstatthaft, wenn zum Zeitpunkt der Zustellung dieses Antrags bereits ein Stufenantrag des Kindes mit einem unbestimmten Zahlungsantrag anhängig war.[8]

[1] OVG Bautzen, Urteil v. 24.3.2021, 5 A 373/18, FamRZ 2021 S. 1200.
[2] § 1 Abs. 1a UhVorschG m. W. v. 1.7.2017 durch G. v. 14.8.2017, BGBl 2017 S. 3122, zuletzt geändert durch Art. 30 G v. 12.12.2019, BGBl. 2019 I S. 2451; VG Münster, Urteil v. 7.4.2021, 6 K 1924/18, NZFam 2021 S. 605; OVG Saarlouis, Urteil v. 11.3.2021, 2 A 21/21.
[3] OVG Greifswald, Urteil v. 10.12.2019, 1 LB 197/18, FamRZ 2020 S. 839: Alleinerziehung i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UhVorschG bei Mitbetreuung durch den anderen Elternteil.
[4] § 7 Abs. 1 Satz 1 UhVorschG: OLG Brandenburg, Beschluss v. 28.1.2021, 9 UF 167/20, NZFam 2021 S. 425.
[5] LfSt Bayern, Verfügung v. 14.11.2013, S 0166.1.1-5/6 St42; OLG Celle, Beschluss v. 3.5.2013, 17 WF 33/13, NJOZ 2013 S. 1521: Der Unterhaltspflichtige kann im Wege der Eingriffskondiktion von der Unterhaltsvorschusskasse Rückzahlung der Beträge verlangen, die diese im Wege der Aufrechnung nach § 226 AO oder der Abzweigung nach § 48 SGB I erlangt hat, wenn sie den bestehenden Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten gegen den Unterhaltspflichtigen übersteigen. Das Familiengericht darf den Unterhaltspflichtigen nicht auf die Geltendmachung seiner Rechte vor dem Finanz- oder Sozialgericht verweisen.
[6] § 6 Abs. 5 UhVorschG.
[7] § 6 Abs. 7 UhVorschG.
[8] OLG Oldenburg, Beschluss v. 11.2.2020, 11 WF 344/19, FamRZ 2020 S. 1644.

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