Fachbeiträge & Kommentare zu Außergewöhnliche Belastung

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

a) Bisherige Rspr und hM Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen gelassen BF...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Grenzen dieser Lehre

a) Keine Marktfähigkeit der Vermögensgegenstände Rn. 102 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Allerdings darf der Gegenwertgedanke nicht überspannt werden. Auch der BFH befürwortet bisher in seiner Rspr eine maßvolle Anwendung der Gegenwerttheorie. Er stellt präzisierend und zutreffend darauf ab, ob der erworbene Vermögensgegenstand eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / H. Berücksichtigung von Aufwendungsersatz

Schrifttum: Horlemann, Krankheitskosten als ag Belastung bei Verzicht auf Erstattungsleistungen?, BB 1980, 1837; Friedrich, Sind Krankheitskosten bei Verzicht auf Erstattungen wirklich keine ag Belastung?, BB 1981, 549; Brosch, Einkommensteuerliche Behandlung von Rückzahlungen, NWB v 26.10.1981, F 3, 5197, 5202; Stuhldreier, Belastungsprinzip und Schuldentilgung iRd §§ 33, 33a E...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Ausscheiden von SA, BA, WK und erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten

1. Grundsatz Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach hier vertretener Ansicht und hM (BFH BStBl II 1968, 406; 1992, 290; 1992, 293; 2001, 338; 2018, 230; K. Heger in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz 51, März 2021; Arndt in K/S/M, § 33 Rz C 36) folgt aus § 33 Abs 2 S 2 EStG, dass Aufwendungen, die ihrer Natur nach zu den SA, BA oder WK gehören, nicht als ag Be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / C. Aufwendungen

1. Ausgaben Rn. 69 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / F. Größere Aufwendungen

1. Grundsatz Rn. 87 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es muss sich um größere Aufwendungen handeln, als sie der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Das bedeutet nicht, dass Einkommen, Vermögens- und Familienstand ursächlich für die Aufwendungen sein müssten. Das kann der Fall sein zB...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / G. Berücksichtigung eines Gegenwerts

1. Grundsatz a) Bisherige Rspr und hM Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Keine ag Belastung war nach bislang st Rspr und hM im Allgemeinen anzunehmen, wenn dem StPfl durch die Aufwendungen ein entsprechender Vermögenswert zuwuchs (vgl Brockmeyer, DStZ 1998, 215 mwN; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 14, 40. Aufl; aA Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 40, Dezember 2020; nun offen...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Sonderfall Eheleute

Rn. 70 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Ehegatten war bis VZ 2012 gleichgültig, wer die Aufwendungen gemacht hat. Auch bei getrennter Veranlagung nach § 26a EStG aF werden die Eheleute bei der Berücksichtigung ag Belastungen nach § 33 EStG als Einheit behandelt, s Rn 43. Es kommt daher auch nicht darauf an, welcher der Ehegatten die Aufwendungen tatsächlich getragen hat. Ausga...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Gesetzliche Begriffsumschreibung

Rn. 60 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach § 33 Abs 1 S 1 EStG wird die ESt auf Antrag ermäßigt, wenn einem StPfl zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (ag Belastung) erwachsen. Die Aufwendungen müssen den Umständen nach notwendig und der Höhe nach angemes...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Keine Vermögensbelastung

Rn. 83 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Rspr des BFH und die hM erkannten früher grds nur solche Aufwendungen als ag Belastung an, die üblicherweise aus dem Einkommen, nicht aus dem Vermögen gezahlt wurden (vgl BFH BStBl III 1959, 383; BStBl II 1984, 106). Ob sie tatsächlich aus dem Einkommen finanziert wurden, war dagegen nach Auffassung des BFH unerheblich, BFH BStBl III 196...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfälle

Rn. 105 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Aus der reichhaltigen Rspr zu diesem in Einzelheiten noch klärungsbedürftigen Fragenkreis: BFH DB 1958, 595 betreffend die Tilgung von Schulden im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung zwischen geschiedenen Ehegatten; BFH BStBl III 1958, 290 betreffend die Bezahlung von Schulden, die den Erben als solchen treffen; BFH HFR 1961, 148; BFH BS...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 61 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach hier vertretener Ansicht und hM (BFH BStBl II 1968, 406; 1992, 290; 1992, 293; 2001, 338; 2018, 230; K. Heger in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 33 EStG Rz 51, März 2021; Arndt in K/S/M, § 33 Rz C 36) folgt aus § 33 Abs 2 S 2 EStG, dass Aufwendungen, die ihrer Natur nach zu den SA, BA oder WK gehören, nicht als ag Belastungen be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einzelfragen

Rn. 64 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wendet der Eigentümer eines unter Denkmalschutz stehenden Schlosses HK auf, kommen nur AfA bei den Einkünften aus VuV, also kein Abzug als ag Belastung, in Betracht, so: FG RP EFG 1978, 326 rkr. Dies gilt auch für Herstellungsaufwand, der bei der Schaffung einer behindertengerechten Wohnung entsteht. Hier sind Umbaumaßnahmen ebenso wie spezi...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Notfalls Schätzung

Rn. 124 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Schätzungswege kann die Belastung festgelegt werden, wenn die Höhe der Erstattung ungewiss ist. Voraussetzung ist dafür, dass der StPfl im VZ des Aufwands ernsthaft mit der Erstattung rechnen konnte. Der Steuerbescheid ist dann vorläufig zu stellen oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung zu erlassen. Im Fall der völligen Ungewissheit de...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Folgen des Rspr-Wandels

Rn. 100b Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die neue Rspr hat in Zukunft zur Folge, dass zumindest bei behinderungsbedingten Mehraufwendungen einer Baumaßnahme diese als ag Belastungen geltend gemacht werden können (bestätigt durch BFH BFH/NV 2011, 1691; dies gilt jedoch nicht für den Erwerb eines Baugrundstücks, das mit einem behinderungsgerechten Bungalow bebaut werden soll, BFH B...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / c) Verlorener Aufwand

Rn. 104 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Trotz der Erlangung eines Gegenwerts findet § 33 EStG auf solche Aufwendungen Anwendung, die der Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand dienen (sog verlorener Aufwand), sofern der Vermögensgegenstand lebensnotwendig ist und die Aufwendungen angemessen sind. Der BFH hat diese Einschränkung befürwortet (vgl BFH BStBl II 1995, 10...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Einkommen des VZ

Rn. 86 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zweifelhaft ist es, ob bei dem Vergleich der Einkommensverhältnisse des StPfl mit denen der überwiegenden Mehrheit nur das Einkommen desjenigen VZ zu betrachten ist, für das die Steuerermäßigung begehrt wird. Das ist grds zu bejahen. Geboten ist es jedoch, beim Vergleich mit anderen StPfl (unten s Rn 88) bei ständig schwankenden Einkommen, e...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Rspr-Änderung des BFH

Rn. 100a Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der BFH änderte jedoch seine Rspr hierzu in neueren Entscheidungen (BFH BStBl II 2010, 280; 2011, 1012; BFH/NV 2011, 1691). So stehe behinderungsbedingter Mehraufwand bei den Baumaßnahmen so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtums...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Ausnahmefälle vom Grundsatz

Rn. 63 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der umfassende Ausschluss gemäß § 33 Abs 2 S 2 Hs 1 EStG ist für bestimmte Fälle eingeschränkt. Nach § 33 Abs 2 S 2 Hs 2 EStG können die dort genannten Aufwendungen als ag Belastungen berücksichtigt werden, wenn sie sich als SA nicht steuerlich auswirken. So gilt dies für Berufsausbildungskosten (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) und für Schulgeldzahlun...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Krankentagegelder und Krankenhaustagegelder

Rn. 121 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Gegensatz zu den Ersatzleistungen der Krankenkassen für Krankheitskosten sind Krankentagegelder von den tatsächlichen Krankheitskosten nicht abzuziehen (BFH BStBl III 1961, 516). Diese Auffassung ist zutreffend, da sie kein Ersatz für Krankheitskosten, sondern für den entstandenen Verdienstausfall sein sollen. Dagegen stellen Krankenhaus...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Erfordernis der Rücklagenbildung

Rn. 89 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Wenn ein StPfl nach normalem Ablauf der Dinge zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Eintritt eines Ereignisses rechnen muss, das für ihn besondere Aufwendungen mit sich bringt (zB Studium mehrerer Kinder), so wird man verlangen müssen, dass der StPfl sich vorher darauf einstellt. Liegen dann in vorangegangenen Jahren große Einkommen vor, so ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / b) Schadenseintritt aufgrund höherer Gewalt

Rn. 103 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Gegenwertgedanke kann nicht gelten, wenn es sich darum handelt, dass ein StPfl notwendige Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Gegenwerten machen muss, die ihm durch besondere Ereignisse verlorengegangen sind (BFH BStBl III 1952, 298; BStBl II 1999, 766für die Wiederbeschaffung notwendigen Hausrats und Kleidung nach einem Brand bzw na...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Grundsatz

Rn. 120 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Erhält der StPfl vollen oder teilweisen (einkommensteuerfreien) Ersatz seiner Aufwendungen, so ist das zu berücksichtigen, gleichgültig, ob er einen Rechtsanspruch auf den Ersatz hat (zB nach § 670 BGB) oder eine freiwillige Beihilfe erhält. Schenkung der Mittel ist dagegen unbeachtlich (BFH BStBl II 1972, 177). Der StPfl kann insoweit nich...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 5. Vorteilsanrechnung nur bei steuerfreien Ersatzleistungen

Rn. 125 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Nach hM kommt die Vorteilsanrechnung nur bei steuerfreien Ersatzleistungen zur Anwendung (BFH BStBl II 1975, 632; 1982, 744; 1995, 121; Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 17, 40. Aufl; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz B 18). Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Wegen des Grundgedankens des § 33 EStG, die subjektive Leistungsfähigkeit zu beachten u...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Zu vergleichende Personengruppen

Rn. 88 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gefordert werden größere Aufwendungen als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer StPfl. Dieses Merkmal erfordert daher einen Vergleich des StPfl mit der Gruppe der Unbelasteten und nicht mit der Gruppe der Belasteten. ArbN, die keine Wohnung haben, sind nicht mit wohnungssuchenden ArbN, sondern mit den anderen ArbN zu vergleichen (FG ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 4. Kritik

Rn. 110 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Im Schrifttum wird zum Teil die Meinung vertreten, die Gegenwerttheorie sei abzulehnen (Kanzler in H/H/R, § 33 EStG Rz 39, Dezember 2020; auch s Kanzler, FR 1993, 691, 696; 1999, 1194f; 2002, 1139 f; 2010, 392; zur Kritik auch s Eschenbach, DStZ 2008, 134; Arndt in K/S/M, § 33 EStG Rz 34/1; zur Kritik Loschelder in Schmidt, § 33 EStG Rz 16,...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / D. Außergewöhnlichkeit der Aufwendungen

Rn. 80 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Aufwendungen müssen außergewöhnlich sein. Nach der Legaldefinition in § 33 Abs 1 EStG ist eine Aufwendung außergewöhnlich, wenn dem StPfl zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der StPfl gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstanden sind. Diese Definition ...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Keine Marktfähigkeit der Vermögensgegenstände

Rn. 102 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Allerdings darf der Gegenwertgedanke nicht überspannt werden. Auch der BFH befürwortet bisher in seiner Rspr eine maßvolle Anwendung der Gegenwerttheorie. Er stellt präzisierend und zutreffend darauf ab, ob der erworbene Vermögensgegenstand eine gewisse Marktfähigkeit besitzt, die in einem bestimmten Verkehrswert zum Ausdruck kommt, was zB ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Ausgaben

Rn. 69 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Es können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die als bewusste und gewollte Vermögensverwendungen (Ausgaben) in dem VZ (so s Rn 41) tatsächlich geleistet worden sind (BFH BStBl II 1995, 104 mwN; daher sind zB selbst erbrachte Pflegeleistungen keine Aufwendungen, s FG Münster, EFG 2015, 1198); das sind Geldausgaben und Zuwendungen von Sac...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / D. Darlehensrückzahlung als außergewöhnliche Belastungen

Rz. 81 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Die Aufnahme von Darlehen ist nicht zwangsläufig und belastet den Stpfl nicht außergewöhnlich iSv § 33 EStG und nur in Ausnahmefällen die Rückzahlung. Zu Einzelheiten > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schuldentilgung.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unerlaubte Handlung

Stand: EL 130 – ET: 05/2022 > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schadensersatz, > Diebstahl, > Kraftfahrzeugunfall, > Renten Rz 25 (zu Schadensersatzrenten), > Schadensersatz.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Unfall

Stand: EL 130 – ET: 05/2022 > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Schadensersatz, > Berufskrankheiten, > Kraftfahrzeugunfall, > Schadensersatz, > Schmerzensgeld, > Unfallversicherung, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / A. Allgemeine Grundsätze (§ 1 Abs 1–3 EStG)

Rz. 1 Stand: EL 130 – ET: 05/2022 Man unterscheidet zwischen persönlicher und sachlicher Steuerpflicht. Die persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG) grenzt den vom EStG erfassten Personenkreis ab, während die sachliche Steuerpflicht (§ 2 EStG) eine Bemessungsgrundlage (BMG) voraussetzt, nämlich ein zu versteuerndes > Einkommen. Persönlich einkommensteuerpflichtig (lohnsteuerpflic...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 51... / 2 Begriff und Rechtsnatur der Zuschlagsteuern

Rz. 19 § 51a EStG enthält eine Legaldefinition des Begriffs "Zuschlagsteuern". Eine Zuschlagsteuer i. S. d. § 51a EStG ist danach eine Steuer, die nach der ESt bemessen wird. Das einzige Merkmal der Zuschlagsteuer ist daher, dass ihre Bemessungsgrundlage die ESt (nicht das Einkommen, die Einkünfte usw.) ist. Rz. 20 Die Zuschlagsteuer knüpft in der Weise an die ESt an, dass di...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 8 Besteuerung der Testame... / II. Ertragsteuern

Rz. 38 Die Kosten der Testamentsvollstreckung können Werbungskosten oder Betriebsausgaben sein. Es kommt darauf an, ob sie der Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung von Einnahmen dienen. Der Blick richtet sich darum auf die Art und den Zweck der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Einzelfall.[37] Erneut ist es wichtig, dass der Testamentsvollstrecker auf seiner Rechnung g...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Jahreswechsel nach der ... / 2. Außergewöhnliche Belastung

Rz. 22 Alternativ zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a Abs. 1 EStG bis zur Höhe von 8.004 EUR pro Kalenderjahr in Abzug gebracht werden. Rz. 23 Praxistipp:mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Kommentar Das BMF hat seine Aussagen zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung aktualisiert. Die Neuigkeiten im Überblick. Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen können vom Leistenden mit maximal 9.984 EUR pro Jahr (zuzüglich bestimmter Versicherungsbeträge) als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden (§ 33a Abs. 1 ESt...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Jahreswechsel nach der ... / II. Ehegattenunterhalt

Rz. 9 Ehegattenunterhalsleistungen können als außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben abgesetzt werden. Praxistipp: Werden trotz Trennung oder Scheidung weiterhin die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Ex-Ehegatten gezahlt, können diese Zahlungen zusätzlich absetzt werden – gleichgültig, ob der Unterhalt als Sonderausgabe oder als außergewöhnliche B...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Unterhaltsleistungen an Personen im Ausland

Kommentar Das BMF hat seine Aussagen zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an Personen im Ausland überarbeitet. Die Neuerungen im Überblick. Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person können mit bis zu 9.984 EUR pro Jahr (zuzüglich bestimmter Vorsorgeaufwendungen) als außergewöhnliche Bel...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 10 Zustellung des Scheidu... / 2. Unterschiedliche Auswirkungen bei Unterhalt und Zugewinn

Rz. 40 In einem frühen Stadium der anwaltlichen Beratung geht es auch noch darum, die Taktik des weiteren Vorgehens abzuklären. Folglich macht es Sinn, sich über die unterschiedlichen Auswirkungen einer Berücksichtigung einer Einmalzahlung entweder beim Unterhalt oder beim Zugewinn Gedanken zu machen und dies in die Beratungsüberlegungen einzubeziehen. Denn die Art und Weise...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Jahreswechsel nach der ... / I. Unterhalt an leibliche oder adoptierte Kinder

Rz. 7 Zahlungen von Kindesunterhalt können bis maximal 9.744 EUR (2021) im Jahr als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass weder der Unterhaltszahlende noch der andere Ehegatte Kindergeld oder den Kinderfreibetrag für das Kind in Anspruch nehmen. Rz. 8 Praxistipp:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 32... / 3.1.1 Begriff

Rz. 40 Die DSGVO regelt die Rahmenbedingungen für Datenschutz und Datensicherheit. Hierbei führt sie für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten einen risikobasierten Ansatz ein. Dies bedeutet: Je risikoreicher und schadensgeneigter eine Verarbeitung von Daten für Betroffene sein kann, umso höhere Anforderungen stellt die DSGVO an die Anwendung. Immer dann, wenn eine Da...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / VI. Gestaltungsüberlegungen

Rn. 250 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Ab dem VZ 2008 ist der Entlastungsbetrag auf die tatsächlich zu zahlende GewSt beschränkt (§ 35 Abs 1 S 5 EStG). Daher kann aus einer Überkompensation grds kein Vorteil mehr geschöpft werden. Rn. 251 Stand: EL 157 – ET: 04/2022 Durch die Anhebung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 ab dem VZ 2008 und auf das Vierfache ab dem VZ 2020 hat sich die P...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Zumutbare Belastung bei Krankheits- und Pflegekosten

Kommentar Jahrelang hat die Gerichte die Frage bewegt, ob Krankheits- und Pflegekosten um eine zumutbare Belastung gemindert werden dürfen. Nachdem die Kürzung letztlich bestätigt worden ist, folgen nun die verfahrensrechtlichen Aufräumarbeiten: Die obersten Finanzbehörden der Länder weisen Einsprüche zur Thematik allgemein zurück. Krankheits- und Pflegekosten Krankheits- und ...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Kein Betriebsausgabenabzug für ausschließlich bei der Berufsausübung getragene bürgerliche Kleidung

Leitsatz Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 4 EStG zu berücksichtigen, wenn es sich um "typische Berufskleidung" nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG handelt, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen we...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 3c... / 1.1.3 Anwendungsbereich

Rz. 6 § 3c Abs. 1 EStG gilt sowohl für unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtige (natürliche) Personen als auch – über § 8 Abs. 1 KStG – für unbeschränkt oder beschr. körperschaftsteuerpflichtige Personen. Rz. 7 Der Anwendungsbereich der Vorschrift wird bei natürlichen Personen, bei denen die Betriebsvermögensmehrungen bzw. Einnahmen dem Teileinkünfteverfahren un...mehr

Urteilskommentierung aus Finance Office Professional
Klimakur in Thailand ist bei unbestimmtem amtsärztlichen Attest nicht absetzbar

Leitsatz Das FG Münster entschied, dass ein an Kaltschmerzüberempfindlichkeit leidender Steuerzahler seine Kosten für einen Thailand-Aufenthalt nicht als außergewöhnliche Belastungen absetzen kann, wenn sein amtsärztliches Attest lediglich einen Aufenthalt "in tropischem Klima" anrät. Sachverhalt Der Kläger verfügte über einen Grad der Behinderung von 90 und litt unter andere...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / I. Grundsätzliches

Rz. 1 Stand: EL 129 – ET: 02/2022 Reisekosten entstehen bei Dienst- oder Geschäftsreisen oder einer anderen Form der beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit (zum Begriff > Rz 20); dann sind sie Erwerbsaufwendungen (> Werbungskosten oder > Betriebsausgaben). Als Reisekostenarten kommen die Fahrtkosten (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4a EStG; > R 9.5 LStR; > Rz 60 ff), die Verpflegungsme...mehr

Kommentar aus Finance Office Professional
Neue Vorläufigkeit zur Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste

Kommentar Einkommensteuerbescheide ergehen ab sofort vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste verfassungsgemäß ist. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste Bund und Länder haben beschlossen, Einkommensteuerfestsetzungen ab dem VZ 2009 wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrec...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Haushaltsnahe Beschäftigung... / 2.6 Keine Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen

Die Berücksichtigung im Rahmen des § 35a EStG ist ebenfalls ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wurden. Für als Sonderausgaben zu wertende Kinderbetreuungskosten gilt dies sogar dann, wenn sie nur "dem Grunde nach" unter § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG fallen. Das bedeutet, dass alle zu Hause anfallenden Kinderbe...mehr