Fachbeiträge & Kommentare zu Ausschlussfrist

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlussfrist, § 124 I.

I. Allgemeines. Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359). II. Beginn. 1. Empfangsbedürftige Willenser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Ausschlussfrist für Mängelanzeige (Nr 8b ee).

Rn 69 Ausschlussfristen für die Geltendmachung nicht offensichtlicher Mängel unterliegen den in Nr 8b ee genannten Beschränkungen. Offensichtlich sind Mängel, die auch dem durchschnittlichen nichtkaufmännischen Kunden ohne besonderen Aufwand auffallen müssen (MüKo/Wurmnest § 309 Nr 8 Rz 70). Erkennbarkeit oder Sichtbarkeit genügen nicht (Stuttg BB 79, 908). Klauseln, die ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausschlussfrist.

Rn 11 Nach § 2015 I muss der Aufgebotsantrag binnen Jahresfrist seit Annahme der Erbschaft gestellt werden; das Antragsrecht als solches ist nicht befristet (MüKo/Küpper § 1970 Rz 2). Der Verdacht unbekannter Nachlassverbindlichkeiten zwingt zur unverzüglichen Antragstellung nach §§ 1980 II, 1975 II 2, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden. Bei Versäumung der Frist kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Ausschlussfrist des § 121 II.

Rn 7 Unabhängig von der Kenntnis des Anfechtungsberechtigten erlischt die Frist zehn Jahre nach Abgabe (nicht Zugang) der Willenserklärung. Zudem muss die Anfechtungserklärung dem Anfechtungsgegner vor Ablauf der zehnjährigen Frist zugehen. § 121 I 2 ist nicht entspr anwendbar (AnwK/Feuerborn § 121 Rz 17). Die Frist kann weder unterbrochen noch gehemmt werden (MüKo/Armbrüste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Ausschlussfrist, § 124 III.

Rn 7 Spätestens mit Ablauf von zehn Jahren nach Abgabe – nicht Zugang – der Willenserklärung erlischt das Anfechtungsrecht. Die Frist wird durch § 21 III VVG nicht verdrängt (BGH NJW 16, 394 [BGH 25.11.2015 - IV ZR 277/14]). Sie kann weder unterbrochen noch gehemmt werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Ausschlussfrist, Abs 4.

Rn 14 Die tarifoffene Ausschlussfrist ist europarechtskonform, sofern sie genauso günstig ist wie diejenige für vergleichbare innerstaatliche Rechtsbehelfe im Arbeitsrecht, und die Festlegung des Fristbeginns der Wahrnehmung der Rechte aus RL 2000/78/EG nicht entgegensteht (EuGH NZA 10, 869 – Bulicke; BAG NZA 12, 910; DB 10, 618; zur Vereinbarkeit der Frist mit dem europarec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausschlussfristen.

Rn 9 Während die Verjährung ein Leistungsverweigerungsrecht begründet, hat der Ablauf einer Ausschlussfrist die Rechtsvernichtung zur Folge (BGH NJW 06, 903f), die im Prozess vAw zu beachten ist (BGH NJW 93, 1585, 1586). Das bringt das Gesetz mit Formulierungen zum Ausdruck, die gemeinsam haben, dass sie verdeutlichen, dass das betreffende Recht nach Fristablauf nicht mehr b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Verlust von Vergütungsansprüchen.

Rn 78 Der Vergütungsanspruch (und Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 EFZG, BAG NJW 18, 3472 sowie der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615, BAG NZA 22, 1465) ist in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns unabdingbar. Ausschlussfristen und Abgeltungsklauseln sind insoweit (oder insgesamt, wenn Ausschlussfrist MiLo nicht ausdrücklich ausnimmt, BAG NZA 18, 1619,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zeitliche Grenze (Abs 3).

Rn 31 Schenkungen bleiben nach der Ausschlussfrist grds vollständig unberücksichtigt, wenn seit der Leistung bis zum Erbfall 10 Jahre vergangen sind (III 2). Für Erbfälle seit dem 1.1.10 (Art 229 § 21 IV EGBGB) gilt zudem, dass die Schenkung pro bis zum Erbfall abgelaufenen Jahr 1/10 weniger berücksichtigt und insoweit der Schuldner (Erbe oder Beschenkte) zu Lasten des Pflic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorlegungserfordernis und Vorlegungsfrist.

Rn 2 Der Inhaber muss die Inhaberschuldverschreibung bzw das an die Stelle der für kraftlos erklärten Urkunde tretende Ausschlussurteil (§§ 799 f iVm § 1018 I ZPO) dem Aussteller zur Einlösung aushändigen (s § 797). Damit braucht der Aussteller die versprochene Leistung nur dann erbringen, wenn die Urkunde ausgehändigt wird. Das kann auch durch Übersendung an den Aussteller ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Hemmung.

Rn 6 Die Ausschlussfrist des § 124 I ist aufgrund der nach § 124 II 2 entspr anzuwendenden §§ 206, 210, 211 bei höherer Gewalt, fehlender Geschäftsfähigkeit oder im Erbfall gehemmt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Norm enthält eine Ausschlussfrist für Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers ggü seinem Zahlungsdienstleister. Betroffen von der Ausschlussfrist sind Ansprüche des Nutzers wegen nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgängen. Für Ansprüche auf den Ersatz von Folgeschäden kann das Fristversäumnis entschuldbar sein. Die Fristen gelten auch, falls ein ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Wie § 1001 dient auch § 1002 der schnellen Schaffung von Rechtsklarheit und Rechtsfrieden: Wenn der Besitzer die Sache freiwillig ohne Vorbehalt (vgl §§ 1002 I iVm 1001 3) oder in Folge eines (auch nur vorläufig vollstreckbaren) Herausgabeurteils (RGZ 109, 104, 107) an den Eigentümer (oder dessen Besitzmittler) herausgegeben hat, so bestehen nur sehr kurze Ausschlussfri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 13 ProdHaftG – Erlöschen von Ansprüchen.

Gesetzestext (1) 1Der Anspruch nach § 1 erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat. 2Dies gilt nicht, wenn über den Anspruch ein Rechtsstreit oder ein Mahnverfahren anhängig ist. (2) 1Auf den rechtskräftig festgestellten Anspruch oder auf den Anspruch aus einem anderen Vollstreckungst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Norminhalt.

Rn 2 Die Gläubiger, die erst 5 Jahre (Ausschlussfrist: § 1974 Rz 3) nach dem Erbfall ihre Forderungen geltend machen, werden wie ausgeschlossene Gläubiger iSd § 1973 behandelt (BGH NJW 16, 3664 [BGH 05.10.2016 - IV ZB 37/15]). Rn 3 Die Vorschrift gilt auch ggü den Neugläubigern, deren Ansprüche erst nach dem Ausschließungsbeschluss bzw nach Fristablauf entstanden sind (hM Jen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 8 Für die Geltendmachung des Anspruchs besteht eine Ausschlussfrist von 15 Monaten (IV). Dieser Frist unterliegen auch der Anspruch wegen Aufwendungen beruflicher Dienste (BayObLG FPR 03, 177; Frankf FPR 04, 35; LG Münster FamRZ 08, 1659). Die Frist wird ab Entstehen des Anspruchs und nicht erst ab Beendigung des Amtes des Betreuers gerechnet. Sie wird nur gewahrt, wenn d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179 . Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Tod während des Abänderungsverfahrens.

Rn 18 Stirbt der antragstellende Ehegatte während des Abänderungsverfahrens, so endet grds das Verfahren. Die übrigen gem § 52 I iVm § 226 II FamFG antragsberechtigten Beteiligten haben jedoch die Möglichkeit, eine Fortsetzung des Verfahrens zu erreichen. Das Gericht hat sie darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn sie dies innerhalb einer Frist von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Gesetzliche Fristen (S 1).

Rn 1 Die Fristen sind Ausschlussfristen (BGHZ 47, 387, 390), zu berechnen nach §§ 186 ff. Fristbeginn ist die Vereinbarung des Wiederkaufs (§ 456 Rn 7). Zu den Grundsätzen für Ausübungsfristen bei Einheimischenmodellen s BGH WM 06, 300 ff, vgl auch BGH MDR 19, 929–931, bei aufschiebender Bedingung s Klühs ZfIR 10, 165 ff. Die Ausübung des Wiederkaufsrechts unterliegt nur der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) AGB-Kontrolle.

Rn 59 Die AGB-Kontrolle (BLDH/Lingemann Kap 2 Rz 2, 82 ff; Preis/Preis Arbeitsvertrag, 96 ff) gilt für seit dem 1.1.02 geschlossene oder geänderte (BAG NZA 10, 170; s aber BAG DB 11, 2783) Verträge (Neuverträge) und seit dem 1.1.03 auch für Altverträge (Art 229 § 5 EGBGB), für letztere zT mit Vertrauensschutz (BAG NJW 07, 536; auf einen Anpassungsversuch bis 31.12.02 kommt e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff.

Rn 2 Der Begriff der Einwendung iSv § 404 ist weit zu verstehen. Er umfasst alle rechtshindernden u rechtsvernichtenden Einwendungen sowie peremptorische u dilatorische Einreden. Zu den rechtshindernden Einwendungen gehören die aus §§ 104, 125, 134, 138. Als rechtsvernichtende Einwendung zu nennen sind insb Anfechtung, Erfüllung, Erlass, Aufrechnung – vgl aber § 406 –, Rückt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Wirkung.

Rn 5 Die Ausschlussfrist bezieht sich nicht nur auf Erstattungsansprüche, sondern auch auf den Ersatz von Folgeschäden wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsauftrags. Auf diesem Wege soll das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsnutzer nach Ablauf der Frist umfassend geklärt sein. Eine Ausn ist vorgesehen, falls der Zahlungsdie...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsfrist.

Rn 1 Der Erblasser kann nur innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist (I), der Vertragspartner seine Annahmeerklärung gem §§ 119, 123 innerhalb der Frist der §§ 121, 124 anfechten. Für Anfechtungsberechtigte gem § 2080 gilt § 2082. Eine Fristversäumung ist vAw zu beachten. Berechnung: §§ 187 ff.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / O. Gewerberaummiete.

Rn 168 Auf Mietverträge über Gewerberaum ist § 556 nicht anwendbar (BGH ZMR 20, 638 Rz 24; NJW 10, 1065 Rz 18) – auch nicht entspr. Es gilt nach hM aber Folgendes: Die Mietvertragsparteien müssen eine Vereinbarung schließen, dass der Mieter die Betriebs- und/oder Verwaltungs- und/oder Instandhaltungskosten (Nebenkosten) zu tragen hat (BGH ZMR 20, 638 Rz 13). Es bedarf einer a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Frist erfasst Anfechtungen nach den §§ 119, 120. Sie gilt auch für die Anfechtung der Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft (BGH NJW 15, 2729 [BGH 10.06.2015 - IV ZB 39/14]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Allgemeines.

Rn 19 Nach Ablauf der Ausschlussfrist (Rn 17) kann der Mieter bereits benannte Gründe näher ausführen und präzisieren, aber grds keine neuen Gründe (s.a. Rn 16) einführen (LG Berlin GE 16, 1568).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beginn.

1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen. Rn 4 Bei arglistiger Täuschung beginnt die Frist, sobald der Getäuschte die Täuschung gem § 124 II 1 Alt 1 entdeckt, also Kenntnis vom Irrtum und dem arglistigen Verhalten (RGZ 65, 89) erlangt hat (BGH WM 11, 2311 Tz 46). Fahrlässige Unkenntnis oder ein Verdacht genügen nicht (BGH WM 73, 751), doch müssen nicht alle Einzelheiten bekan...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Fristen

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Fristen sind abgegrenzte, bestimmte oder jeweils bestimmbare Zeiträume (vgl BFH 203, 26 = BStBl 2003 II, 898). Für die Berechnung von Fristen vgl § 108 AO. Fälligkeitstermine geben das Ende einer Frist an (AEAO zu § 108). Härten, die sich aus einer Ausschlussfrist ergeben, führen nicht zur Verfassungswidrigkeit (vgl BFH 189, 401 = BStBl 1999 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Hemmung.

Rn 4 Unter den Voraussetzungen der §§ 206, 210, 211 wird der Lauf der Frist nach I gehemmt, nicht jedoch der der Frist nach III. Die Darlegungs- bzw Feststellungslast für den Ablauf der vAw zu beachtenden Ausschlussfrist trägt der Anfechtungsgegner (BayObLG FamRZ 95, 1024).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Rn 5 Der Fristbeginn ist hier gesetzlich nicht geregelt (Motive I, 209). Anfechtbarkeit und Anfechtungsgegner müssen bekannt sein (AnwK/Feuerborn § 124 Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, VBVG Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern – Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetz – VBVG –

Zusammenfassung (G v 4.5.21, BGBl I 925, zuletzt geändert durch Art 8 G v 24.6.22 (BGBl I 959) Abschnitt 1. Vergütung und Aufwendungsersatz des Vormunds Gesetzestext (1) 1 Das Familiengericht stellt die Berufsmäßigkeit im Sinne von § 1808 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fest, wenn dem Vormund in einem solchen Umfang Vormundschaften übertragen sind, dass er sie nur im Rahm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Genehmigungserklärung.

Rn 2 Zur Rechtsnatur und den allg Wirksamkeitsvoraussetzungen der Zustimmungserklärung s bereits § 182 Rn 4 ff. Der Genehmigende muss den Inhalt eines zustimmungsbedürftigen und zustimmungsfähigen Rechtsgeschäfts nachträglich billigen (Staud/Klumpp Rz 6 ff, 36). Hieran fehlt es, wenn die Zustimmung bereits verweigert wurde oder gem den auf sonstige Rechtsgeschäfte entspr anw...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Klage auf Verwendungsersatz, § 1001.

Rn 10 Der Besitzer kann innerhalb der Ausschlussfrist des § 1002 (§ 1002 Rz 2), beginnend mit der Herausgabe der Sache oder dem letzten Nachlassgegenstand, wenn die Verwendung auf den Nachlass als Ganzen erfolgte) den Verwendungsersatzanspruch nach § 1001 1 gerichtlich geltend machen. Allerdings muss der Erbe die Verwendungen genehmigt oder die Sache vom Erbschaftsbesitzer o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Erfüllung.

Rn 15 Wählt der Vertragspartner Erfüllung, wird der Vertreter zwar nicht selbst Vertragspartei (BGH NJW 71, 429, 430 [BGH 20.11.1970 - IV ZR 1188/68]), zwischen ihm und dem Vertragspartner wird aber ein gesetzliches Schuldverhältnis begründet, dessen Inhalt durch das Vertretergeschäft bestimmt wird (Neuner AT § 51 Rz 23). Der vollmachtlose Vertreter hat dem anderen Teil das ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung begründet in bestimmten Fällen auch für autorisierte Zahlungsvorgänge einen Erstattungsanspruch des Zahlers gg seinen Zahlungsdienstleister. Vom Anwendungsbereich der Norm sind allerdings nur Zahlungsvorgänge erfasst, die vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßen wurden (sog Pull-Zahlungen). Ein aufgrund der Autorisierung zunächst bestehender und umges...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Anfechtung unter Abwesenden, § 121 I 2.

Rn 6 Als empfangsbedürftige Willenserklärung wird die Anfechtung mit dem Zugang wirksam. Da ein unverzügliches Handeln primär von den Verhältnissen des Anfechtungsberechtigten bestimmt ist, nimmt I 2 die Dauer der Übermittlung davon aus und lässt eine unverzügliche Absendung genügen. Das Verzögerungsrisiko trägt der Empfänger, doch darf der Anfechtende keinen besonders umstä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgehalt.

Rn 1 Die zweijährige Frist (S 1), in der die Ansprüche iSv § 651i III (§ 651i Rn 16) verjähren, beginnt an dem Tag, an dem die Reise enden sollte (S 2). Der letzte Tag wird nicht mitgerechnet (§ 187 I). Entspr § 634a III die Frist nicht, wenn der Veranstalter arglistig war; insoweit sind dann §§ 195, 199 anwendbar. Im Gegensatz zum bisherigen § 651g I sieht das Gesetz keine ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kenntnis des Anfechtungsgrunds.

Rn 3 Die Anfechtungsfrist beginnt mit der positiven Kenntnis des Anfechtungsberechtigten von einem Irrtum nach den §§ 119, 120 (RGZ 134, 32). Bei mehreren Anfechtungsgründen laufen je einzelne kenntnisabhängige Fristen (vgl BGH NJW 66, 39; Staud/Singer § 121 Rz 4), ebenso bei mehreren Anfechtungsberechtigten. Gekannt werden müssen die tatsächlichen Voraussetzungen eines Irrt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Fehlender Hinweis (§ 555d V).

Rn 18 Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung unter Verstoß gg § 555c II nicht auf die Form und die Frist des Härteeinwandes hingewiesen, kann der Mieter seine Interessen nach § 555d V 1 grds jederzeit formfrei und ohne eine Frist einhalten zu müssen, mitteilen und begründen. Umstände, die eine Härte im Hinblick auf eine Mieterhöhung begründen, sind allerdings gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Sinn und Zweck und Rechtscharakter.

Rn 10 Nach hM sichert die Klagebegründungsfrist den zeitnahen Eintritt der Bestandskraft anfechtbarer Beschl und gewährleistet über die Herstellung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit die ordnungsmäßige Verwaltung (BGH MDR 23, 1234 Rz 12; NJW 09, 3655 [BGH 02.10.2009 - V ZR 235/08] Rz 14). Ihr Zweck bestehe darin, dass für die WEigtümer und für den zur Ausführung von Bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Frist des Widerspruchs, § 574b II.

Rn 5 Es handelt sich nicht um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist. Der Widerspruch muss bis spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses dem Vermieter ggü erklärt werden und zugegangen sein (§§ 130, 574b II 1). Die Fristversäumnis ist nur auf Einrede des Vermieters zu berücksichtigen. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis. E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Verfahren.

Rn 13 § 222 FamFG enthält besondere verfahrensrechtliche Regelungen für die externe Teilung in den Fällen der §§ 14 II und 17. Auf die externe Teilung nach § 16 sind diese Bestimmungen nicht anwendbar (§ 222 IV FamFG). § 222 I FamFG stellt klar, dass das Gericht für die Erklärungen, die die externe Teilung eines Anrechts herbeiführen sollen, eine Frist setzen kann. Das Geric...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz.

Rn 134 Nach Fristablauf schuldet der Mieter die in der Abrechnung genannte Nachzahlung und kann die in Rn 126 genannten Einwendungen grds nicht mehr geltend machen. Rn 135 Bei einem arglistigen Verhalten kann dem Vermieter die Berufung auf den Ablauf der Ausschlussfrist allerdings versagt sein (LG Berlin GE 07, 847). Der Vermieter kann ferner nach § 242 gehindert sein, sich a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Fristen.

Rn 5 Der Anspruch auf Aufwandsentschädigung erlischt nach IV 1 u 2, wenn der Betreuer ihn nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem er entsteht, also jeweils bis zum 30.6. des Folgejahres, geltend macht (Celle FamRZ 02, 1591, Frankf BtPrax 04, 243). Bei der Versäumung der Frist kommt es auf ein Verschulden des Betreuers nicht an (LG Koblenz FamRZ 03, 1970). E...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Empfangsbedürftige Willenserklärungen.

Rn 4 Bei arglistiger Täuschung beginnt die Frist, sobald der Getäuschte die Täuschung gem § 124 II 1 Alt 1 entdeckt, also Kenntnis vom Irrtum und dem arglistigen Verhalten (RGZ 65, 89) erlangt hat (BGH WM 11, 2311 Tz 46). Fahrlässige Unkenntnis oder ein Verdacht genügen nicht (BGH WM 73, 751), doch müssen nicht alle Einzelheiten bekannt sein (RG JW 38, 2202). Bei einer wider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Rückzahlung nicht geschuldeter Vorauszahlungen.

Rn 123 Hat der Mieter eine Nachzahlung geleistet, obwohl der Vermieter die Ausschlussfrist von § 556 III 3 versäumt hat, so besteht ein Rückforderungsanspruch nach §§ 812 ff. Dieser ist nicht entspr § 214 II 1 ausgeschlossen, auch wenn die Einwendungsfrist des § 556 III 5 abgelaufen ist (BGH NJW 06, 903 Rz 11). Vorauszahlungen, die bezahlt wurden, ohne dass eine Verpflichtun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Status eines Kindes kann nicht unbeschränkt in der Schwebe bleiben. Zum Schutz und im Interesse des Kindes, aus Gründen der Rechtssicherheit in den Familienbeziehungen sowie zur Wahrung des Rechtsfriedens ist die Anfechtung einer bestehenden rechtlichen Vaterschaft nur zeitlich befristet möglich (BVerfG FamRZ 91, 325, BGH FamRZ 06, 686; EGMR 06, 181). Auf einen im A...mehr