Fachbeiträge & Kommentare zu Auskunftsanspruch

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Auskunftsanspruch nach §§ 2057, 2316 BGB

Rz. 132 Im Rahmen eines jeden Pflichtteilsprozesses ist darauf zu achten, dass sich der Pflichtteilsanspruch durch lebzeitige Vorempfänge des Erblassers modifizieren kann, und zwar sowohl zugunsten des Pflichtteilsberechtigten, wenn z.B. seinen Geschwistern ausgleichspflichtige Zuwendungen gemacht wurden, aber auch zu seinen Lasten, wenn er selbst Vorempfänge zur Ausgleichun...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / IV. Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB

Rz. 62 Der Auskunftsanspruch nach § 2057 BGB steht dem Wortlaut nach jedem Erben und damit auch dem pflichtteilsberechtigten Miterben zu. Darüber hinaus ist im Hinblick auf § 2316 Abs. 1 BGB auch der pflichtteilsberechtigte Nichterbe auskunftsberechtigt.[161] Insoweit ist dann auch der nichterbende pflichtteilsberechtigte Abkömmling ebenso wie ein Erbe auskunftsverpflichtet....mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 4. Umfang des Auskunftsanspruchs

a) Auskunft über den realen Nachlass Rz. 13 Um dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, muss der Erbe Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva erteilen, wobei die gesamten Berechnungsfaktoren gleichfalls offen zu legen sind.[22] Der Erbe muss alle Nachlassgegenstände genau bezeichnen und Informationen...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Gläubiger und Schuldner des Auskunftsanspruchs

Rz. 137 Nach § 2314 BGB ist Gläubiger des Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich § 9 Rdn 13 ff.) jeder Nichterbe [251] aus dem Personenkreis der §§ 2303, 2309, 2339 a BGB, aber auch der Abtretungsempfänger eines Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2317, 398 BGB. Im Falle der Abtretung des Pflichtteilsanspruchs an mehrere Gläubiger ist zu beachten, dass jedem der Abtretungsempf...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / V. Einreden und Einwendungen gegen Auskunftsansprüche

1. Erfüllung und Untergang Rz. 67 Mit der Auskunftserteilung erlischt der Auskunftsanspruch. Hat der Auskunftsschuldner aber keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er in unübersichtlicher und unzusammenhängender Form die Auskunft erteilt hat, besteht der Erfüllungsanspruch weiter.[169] Fehlt es in dem notariellen Nachlassverzeichnis offensichtlich an einer in dem d...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 165 Der Auskunftsanspruch unterliegt der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB. Rz. 166 Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 3.10.1984 festgestellt, dass dem Pflichtteilsberechtigten immer dann ein Auskunftsanspruch zu gewähren ist, wenn dieser ein Informationsbedürfnis darlegen kann.[330]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Allgemeines zu den Auskunftsansprüchen

Rz. 125 Der Pflichtteilsberechtigte kann grundsätzlich eine vom Zahlungsanspruch getrennte Auskunftsklage hinsichtlich der Höhe und des Umfangs des Nachlasses erheben.[238] Die Frage, ob es besser ist, eine isolierte Auskunftsklage oder sogleich eine Stufenklage zu erheben, wird kontrovers diskutiert.[239] Als Argument für eine isolierte Auskunftsklage wird häufig ein gering...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / D. Auskunftsansprüche gegen Dritte

Rz. 84 Ein gesetzlich geregelter Auskunftsanspruch gegen dritte Nichterben, z.B. gem. § 666 BGB gegenüber Banken, mit denen der Erblasser in Geschäftsverbindung stand, besteht zugunsten des Pflichtteilsberechtigten nicht.[200] Im Rahmen der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist es die Ermittlungspflicht des Notars, bei Bankinstituten (einschließlich Sparkas...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 6. Verjährung des Auskunftsanspruchs

Rz. 325 Auch die Auskunftsansprüche nach § 2314 BGB unterliegen der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB).mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 2. Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB

Rz. 145 Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs ist die Offenlegung der für den Pflichtteilsanspruch notwendigen Berechnungsfaktoren.[262] Der Auskunftsschuldner ist danach verpflichtet, Auskunft über sämtliche Aktiva und Passiva des Nachlasses durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses zu erteilen.[263] Auskunftsschuldner sind alle Erben als Gesamtschuldner. Rz. 146 Dabei besc...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / A. Auskunftsansprüche

I. Einleitung Rz. 1 Dem Pflichtteilsberechtigten stehen die folgenden Auskunftsansprüche zur Verfügung:mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IX. Zwangsvollstreckung des Auskunftsanspruchs

1. Allgemeines Rz. 177 Der Titel auf Auskunftserteilung wird als unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO vollstreckt.[350] Eine unvertretbare Handlung liegt vor, wenn diese durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann.[351] Die Auskunftserteilung über den Nachlassbestand und die damit verbundene Erstellung des Nachlassverzeichnisses ist grundsätzlich eine unvertretbare Han...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 1. Einleitung

Rz. 4 Der Auskunftsanspruch des pflichtteilsberechtigten Nichterben gem. § 2314 BGB soll diesem die notwendigen Kenntnisse zunächst über den Bestand und dann im Weiteren über den Wert des Nachlasses verschaffen, um ihm die Durchsetzung seiner Rechte zu ermöglichen. Anspruchsvoraussetzung ist insoweit nur das bestehende Pflichtteilsrecht, nicht aber ein konkreter Pflichtteils...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 3. Auskunftsschuldner

Rz. 9 Auskunftsschuldner ist der Erbe, wobei mehrere Erben als Gesamtschuldner haften. Erteilt ein Miterbe die Auskunft mangelhaft, so haben sich dies die anderen Miterben zurechnen zu lassen.[14] Ist Vor- und Nacherbschaft angeordnet, so ist bis zum Eintritt des Nacherbfalls nur der Vorerbe Auskunftsschuldner. Erst mit Eintritt des Nacherbfalls wird auch der Nacherbe zur Au...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 2. Auskunftsberechtigter

Rz. 6 Gemäß § 2314 BGB ist nur der Pflichtteilsberechtigte, der selbst kein Erbe wurde, Anspruchsinhaber. Demnach ist der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB auf folgenden Personenkreis beschränkt:mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / Literaturtipps

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / a) Bestandsverzeichnis gem. § 260 BGB

Rz. 27 Die Auskunftserteilung nach § 260 BGB ist eine Wissenserklärung und muss grundsätzlich schriftlich erteilt werden, bedarf aber keiner Unterschrift.[57] Sie kann auch in einem Schriftsatz des Rechtsanwalts des auskunftsverpflichteten Erben enthalten sein[58] oder auch durch den hierzu beauftragten Testamentsvollstrecker erteilt werden.[59] Rz. 28 Durch die Auskunftserte...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / I. Einleitung

Rz. 1 Dem Pflichtteilsberechtigten stehen die folgenden Auskunftsansprüche zur Verfügung:mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 3. Verjährung

Rz. 71 Der Auskunftsanspruch unterliegt wie der Pflichtteilsanspruch selbst – mit Ausnahme des § 2329 BGB – der allgemeinen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Es gilt dabei die Höchstfrist nach § 199 Abs. 3a BGB von 30 Jahren. Da nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB der Gläubiger auch von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangen muss, ist für den Beginn des Laufs der Verjä...mehr

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§ 5 Nachlass als wertbilden... / cc) Feststellung der maßgeblichen steuerlichen Daten

Rz. 248 Folgt man der hier dargestellten Sichtweise und hält für die Ermittlung der anzusetzenden fiktiven/latenten Steuern allein die steuerlichen Verhältnisse des jeweiligen Pflichtteilsberechtigten für maßgeblich, müssen diese festgestellt und dem Erben gegenüber offengelegt werden, um ihm überhaupt erst eine Berechnung des jeweiligen Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen....mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / a) Auskunft über den realen Nachlass

Rz. 13 Um dem Pflichtteilsberechtigten die Realisierung seines Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen, muss der Erbe Auskunft über sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva erteilen, wobei die gesamten Berechnungsfaktoren gleichfalls offen zu legen sind.[22] Der Erbe muss alle Nachlassgegenstände genau bezeichnen und Informationen beifügen, die die Einordnung auf de...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 1. Erfüllung und Untergang

Rz. 67 Mit der Auskunftserteilung erlischt der Auskunftsanspruch. Hat der Auskunftsschuldner aber keine erfüllungstaugliche Handlung erbracht, weil er in unübersichtlicher und unzusammenhängender Form die Auskunft erteilt hat, besteht der Erfüllungsanspruch weiter.[169] Fehlt es in dem notariellen Nachlassverzeichnis offensichtlich an einer in dem der Auskunftserteilung zugr...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / b) Auskunft über den fiktiven Nachlass

Rz. 19 Neben dem Anspruch auf Auskunft über die im Erbfall tatsächlich im Nachlass vorhandenen Aktiva und Passiva steht dem pflichtteilsberechtigten Nichterben darüber hinaus auch ein Anspruch auf Auskunft bezüglich aller seitens des Erblassers erfolgten anrechnungs- und ausgleichungspflichtigen Zuwendungen i.S.d. §§ 2315, 2316, 2052, 2055 BGB sowie wegen pflichtteilsergänzu...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / II. Klageantrag

Rz. 192 Anders als der Auskunftsanspruch ist der Anspruch auf Wertermittlung nicht auf die Übermittlung von Wissen gerichtet, sondern auf die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände und, damit verbunden, deren Schätzung. Der Klageantrag zwischen Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch ist daher streng voneinander zu unterscheiden. Nicht richtig ist daher de...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / d) Prozessualer Verlauf bei der Stufenklage

Rz. 228 Bei der Stufenklage handelt es sich um einen Sonderfall der objektiven Klagehäufung i.S.v. § 260 ZPO.[432] Über jeden der in der Stufenklage geltend gemachten Einzelansprüche wird aufgrund seiner prozessualen Selbstständigkeit gesondert verhandelt und entschieden.[433] In jeder einzelnen Stufe erfolgt daher eine gesonderte Antragstellung und Verhandlung, die durch Te...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / c) Ehebezogene Zuwendungen

Rz. 24 Unbenannte Zuwendungen zwischen Eheleuten sind grundsätzlich wie Schenkungen zu behandeln und damit pflichtteilserheblich.[51] Die Auskunftspflicht umfasst auch ehebezogene Zuwendungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen.[52]mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Erfüllungseinrede

Rz. 159 Dem Auskunftsverpflichteten steht die Einrede der Erfüllung zu, wenn er gegenüber dem Berechtigten bereits Auskunft erteilt hat.[316] Dies ist dann der Fall, wenn der auskunftsverpflichtete Erbe ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorgelegt hat[317] und er hinsichtlich etwaiger Schenkungen die ihm zumutbaren Nachforschungen angestellt hat. Hierzu ist er verpflichte...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 2. Zurückbehaltungsrecht

Rz. 70 Stehen sich Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten und des Erben gegenüber, besteht kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, da es nicht gegen Treu und Glauben verstößt, wenn der eine Auskunftsanspruch ohne Rücksicht auf den anderen geltend gemacht und durchgesetzt wird.[175] Insbesondere entsteht kein wirtschaftlicher Nachteil für den auskunftsverpflichtet...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / c) Recht auf Zuziehung bei der Errichtung des Verzeichnisses § 2314 Abs. 1 S. 2 Alt. 1 BGB

Rz. 41 Der Pflichtteilsberechtigte hat auf Verlangen das Recht, sowohl bei der Errichtung des privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses als auch bei der Errichtung des Verzeichnisses durch den Notar anwesend zu sein. Dieses Recht dient – jedenfalls primär – dazu, dem Berechtigten bei einer erstmaligen Sichtung und Bewertung des gegenständlichen, sich nicht selten im Bestand...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 1. Einleitung

Rz. 87 Der Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist ein selbstständiger Anspruch, der neben dem Auskunftsanspruch des § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB steht und von diesem klar zu trennen ist.[202] Aus diesem Grunde muss er vom Pflichtteilsberechtigten auch gesondert geltend gemacht werden und ist nicht automatisch im allgemeinen Auskunftsbegehren enthalten.[203] Währen...mehr

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§ 12 Das anwaltliche Mandat... / I. Auskunft und Wertermittlung

Rz. 69 Bei der außergerichtlichen Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs beginnt die anwaltliche Tätigkeit zunächst mit der Geltendmachung des Auskunfts- und Wertermittlungsanspruchs nach § 2314 BGB. Dabei sollte beachtet werden, dass der Auskunftsanspruch ein vom Wertermittlungsanspruch unabhängiger und insoweit auch gesondert zu behandelnder Anspruch ist. Der Auskunftsan...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / cc) Berufung über das Teilurteil

Rz. 242 Über jedes ergangene Teilurteil ist grundsätzlich eine Berufungsfähigkeit gegeben, sofern die sonstigen Berufungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere die Berufungssumme von 600 EUR erreicht wurde (§ 511 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz beschränkt sich grundsätzlich auf das einzelne Teilurteil, da die weiteren Stufen und Ansprüche noch in...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 5. Rechtsmissbrauch

Rz. 73 Nur in besonderen Einzelfällen kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist.[184] Eine Auskunft über wertbildende Faktoren muss dann nicht erteilt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte Miteigentümer von Nachlassgegenständen ist.[185] Rz. 74 Werden mit dem Auskunftsanspruch ausschließlich oder überw...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / 5. Form der Auskunftserteilung

Rz. 25 Gemäß § 2314 BGB stehen dem Pflichtteilsberechtigten drei voneinander unabhängige Auskunftsansprüche zu. Der Pflichtteilsberechtigte kann insoweit verlangen, dassmehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / b) Amtlich aufgenommenes Bestandsverzeichnis

Rz. 37 Nach § 20 Abs. 1 BNotO sind Notare für die amtliche Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zuständig. Der Pflichtteilsberechtigte hat zwar einen Anspruch auf Anwesenheit entsprechend § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, ist seinerseits selbst jedoch nicht antragsbefugt.[89] Zum privaten Verzeichnis besteht inhaltlich kein Unterschied; da der Notar nach s...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / e) Kosten

Rz. 53 Die Kosten für die Erstellung eines privaten oder amtlichen Bestandsverzeichnisses sind vom Nachlass zu tragen und als Nachlassverbindlichkeiten vom Aktivnachlass abzugsfähig. Dies gilt auch für Reise- und Anwaltskosten des Erben im Zusammenhang mit der Auskunftserteilung.[148] Sie belasten den Pflichtteilsberechtigten somit entsprechend seiner Pflichtteilsquote im Ve...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / aa) Auskunftserteilung nach Rechtshängigkeit

Rz. 239 Strittig und von den Gerichten unterschiedlich beantwortet wird die Frage, wie der Kläger zu verfahren hat, wenn der Beklagte die in der ersten Stufe geforderte Auskunft erst nach Erhebung der Stufenklage erteilt hat. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage, ob der Kläger danach den Rechtsstreit hinsichtlich des in der ersten Stufe gestellten Auskunftsanspruchs na...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / F. Prozessuales zum Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung

Rz. 102 Die Ansprüche auf Auskunfts- und Wertermittlung des § 2314 BGB können sowohl einzeln im Wege der Leistungsklage als auch gem. § 254 ZPO als Stufenklage verfolgt werden. Der Antrag auf Auskunft ist dabei möglichst konkret zu fassen, damit er später auch vollstreckt werden kann. Der Klageantrag sollte sich demzufolge auf die folgenden Punkte, die ein Nachlassverzeichni...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / IV. Klage auf Auskunft (Klageantrag)

Rz. 153 Damit es später bei der Vollstreckung eines Auskunftstitels nicht zu unnötigen Verzögerungen oder Schwierigkeiten kommt, sollte der Klageantrag im Rahmen einer Auskunftsklage möglichst konkret gefasst werden.[301] Er sollte im Einzelnen alle diejenigen Punkte enthalten, über die der Beklagte nach Ansicht des BGH Auskunft zu geben hat und die ihren Niederschlag im Nac...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 1. Wertermittlungsanspruch gegenüber dem Erben

Rz. 186 Damit sich der Pflichtteilsberechtigte ein umfassendes Bild über den Wert des Nachlasses machen kann, steht ihm neben dem Auskunftsanspruch nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB auch ein Anspruch auf Wertermittlung bezüglich der Nachlassgegenstände zu (zum Wertermittlungsanspruch siehe § 9 Rdn 89 ff.). Der Anspruch auf Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB ist vom Auskunf...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / B. Auskünfte aus dem Grundbuch und aus den Grundakten, §§ 12, 12a GBO und § 46 GBV

Rz. 75 Nach § 12 GBO ist die Einsicht in das Grundbuch jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Dieses Einsichtsrecht erstreckt sich auch auf Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, des Weiteren auf noch nicht erledigte Eintragungs- und Löschungsanträge. Rz. 76 Der Begriff "berechtigtes Interesse" ist umfassender als d...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / Literaturtipps

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / d) Eidesstattliche Versicherung

Rz. 45 Hat der Pflichtteilsberechtigte Grund für die Annahme, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt errichtet wurde, so hat der Erbe auf Verlangen gem. § 260 Abs. 2 BGB über das Bestandsverzeichnis eine eidesstattliche Versicherung abzugeben. Es obliegt insoweit dem Pflichtteilsberechtigten, näher zu erläutern, warum das Verzeichnis unsorgfältig ...mehr

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§ 7 Pflichtteilsergänzung w... / V. Beweislast, Verfahrensfragen

Rz. 195 Entsprechend den allgemeinen Grundsätzen muss der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich selbst darlegen und beweisen, dass der betreffende Gegenstand zum fiktiven Nachlass gehört und dass es sich um eine (zumindest gemischte) Schenkung handelt,[575] also dass der Leistung des Erblassers keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht. Hierzu steht ihm ein Auskunfts-...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / I. Vorgehen im Wege der Leistungsklage

Rz. 215 Da es sich beim Pflichtteilsanspruch grundsätzlich um einen Zahlungsanspruch handelt, kann der Pflichtteilsberechtigte diesen durch Leistungsklage geltend machen. Der Pflichtteilsberechtigte ist zuvor nicht verpflichtet, Auskunftsklage zu erheben oder beide Ansprüche in Form einer Stufenklage miteinander zu verbinden. Liegt eine auslegungsbedürftige letztwillige Verf...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / C. Auskunft gegenüber dem Nachlassgericht und dem Betreuungsgericht nach § 13 Abs. 2 FamFG

Rz. 82 Nach § 13 Abs. 2 FamFG hat jeder das Recht, die Nachlassakten einzusehen, soweit er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Zur vollständigen Nachlassakte gehört insoweit auch das Nachlassverzeichnis. Der Begriff des berechtigten Interesses nach § 13 Abs. 2 FamFG ist weit zu fassen, insbesondere zählt hierzu auch ein Interesse wirtschaftlicher Art.[196] Auch der P...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / bb) Rechtskraftwirkung des Teilurteils

Rz. 240 Die Rechtskraftwirkung des in der jeweiligen Stufe ergehenden Teilurteils ist grundsätzlich unterschiedlich zu betrachten. Wurde der Beklagte in der ersten Stufe zur Auskunft verurteilt, z.B. weil der Kläger seine Pflichtteilsberechtigung nachweisen konnte, dann kann der Beklagte in der zweiten Stufe, bei der es sich um die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ha...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / 3. Vorgehensweise beim Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch

Rz. 99 In den meisten Fällen ist der Pflichtteilsberechtigte in der Praxis auf den Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB angewiesen, um seinen Pflichtteilsanspruch beziffern zu können. Da der Testamentsvollstrecker nach § 2215 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, dem Erben ein Nachlassverzeichnis über alle Aktiva und Passiva des von ihm verwalteten Nachlasses vorzul...mehr

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§ 9 Ansprüche auf Auskunft ... / II. Wertermittlungsanspruch des pflichtteilsberechtigten Erben gem. § 242 BGB gegenüber dem Miterben oder dem Beschenkten

Rz. 100 Der pflichtteilsberechtigte Miterbe ist nicht anspruchsberechtigt nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.[239] Entsprechend dem Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB steht ihm jedoch gegenüber dem beschenkten Miterben ein Anspruch auf Wertermittlung zu. Entsprechend hat der pflichtteilsberechtigte Erbe auch einen Wertermittlungsanspruch gegen den Beschenkten i.S.d. § 2329 BGB.[240] ...mehr

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§ 13 Die prozessuale Durchs... / VI. Zwangsvollstreckung des Wertermittlungsanspruchs

Rz. 199 Die Vollstreckung des Wertermittlungsanspruchs (Vorlage der berechnungserheblichen Unterlagen und Sachverständigengutachten) erfolgt als unvertretbare Handlung ebenso wie der Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO (siehe Rdn 177 ff.).[391] Nach Auffassung des OLG Hamm[392] richtet sich die Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der titulierten Verpflichtung des Schuldners, G...mehr