Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitsrecht

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Gesellschafter / Arbeitsrecht

Ist der Gesellschafter in seiner Eigenschaft als Gesellschafter tätig, so liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Denkbar ist aber auch, dass er der Gesellschaft unabhängig von seiner Gesellschafterstellung Dienste leistet. Steht er dabei in einem entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis, so ist er Arbeitnehmer. Erforderlich ist aber stets, dass dem Gesellschafter nicht im Innenverh...mehr

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Winterbauförderung / Arbeitsrecht

Wird die Arbeitsleistung entweder aus zwingenden Witterungsgründen oder in der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (1.12. bis 31.3. des Folgejahres) aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, so entfällt nach den maßgeblichen tariflichen Regelungen im Bauhaupt- und Baunebengewerbe der Lohnanspruch für die betroffenen Arbeitnehmer. Soweit der Lohnausfall in der Schlechtwetterzeit ni...mehr

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Entfernungspauschale / Arbeitsrecht

1 Kostenerstattung Der Arbeitnehmer hat ohne ausdrückliche Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Erstattung der Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstätte. Diese gehören zum privaten Lebensbereich des Arbeitnehmers. Rechtsgrundlage für eine Kostenerstattung können ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Ar...mehr

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Elternzeit / Arbeitsrecht

1 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Elternzeit hat gemäß § 15 BEEG jeder weibliche oder männliche, befristet oder unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, einschließlich der Teilzeit- und geringfügig Beschäftigten. Der Anspruch besteht auch für leitende Angestellte.[1] Die Arbeitnehmereigenschaft muss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Elternzeit bestehen, nicht im Momen...mehr

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Menschen mit Behinderung / Arbeitsrecht

Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sind Schwerbehinderte i. S. d. SGB IX.[1] Bei Einstellungsverhandlungen hat der Arbeitnehmer über Behinderungen, die für das konkrete Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein können, Auskunft zu geben.[2] Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 30 könn...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
§ 4 Arbeitsrecht / a) Einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht

Rz. 821 Es ist im Arbeitsrecht grundsätzlich möglich, im Wege der einstweiligen Verfügung gem. § 62 Abs. 1 S. 2 ArbGG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO Ansprüche durchzusetzen, auch soweit dadurch die Erfüllung des Hauptsacheanspruches eintritt, wie beim Anspruch auf Weiterbeschäftigung, Zahlung von Vergütung und Herausgabe von Arbeitspapieren.[1353] Rz. 822 Die Anforderungen an die Dar...mehr

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Beschäftigungsort / Arbeitsrecht

Normalerweise ist die Arbeit im Betrieb des Arbeitgebers zu leisten. Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu verpflichtet, den jeweiligen Einsatzort im Arbeitsvertrag festzuhalten. Diese Pflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Satz 7 Nr. 4 NachwG. Weist der Arbeitsvertrag keinen Einsatzort auf bzw. ist dieser nicht genau definiert, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebra...mehr

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Abfindung / 1 Abfindungen im Arbeitsrecht

Infographic Das deutsche Arbeitsrecht kennt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung wegen oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Gleichwohl ergeben sich für Arbeitnehmer in verschiedenen Fallkonstellationen Abfindungsansprüche, die sich hinsichtlich des Anlasses und der rechtlichen Grundlagen unterscheiden.mehr

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Aushilfen / 1 Arbeitsrecht

1.1 Geltung des TVöD für Aushilfsarbeitsverhältnisse Der Begriff der Aushilfe ist weder gesetzlich noch tarifvertraglich festgelegt. Während er in 2 gesetzlichen Regelungen enthalten ist, nämlich in § 622 Abs. 5 Nr. 1 BGB im Zusammenhang mit der Möglichkeit der Verkürzung der Kündigungsfrist und in § 1 NachwG, aber auch hier nicht definiert, sondern vorausgesetzt wird, kommt ...mehr

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Österreich / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Slowenien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Vereinigtes Königreich / 2 Anwendbares Arbeitsrecht

Durch den Brexit gilt die Rom I-Verordnung nicht mehr unmittelbar. Sie gilt jedoch aufgrund des Austritts- bzw. Handelsabkommen als "retained EU-law" weiterhin auch für das Vereinigte Königreich. Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt danach in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Diese darf jedoch bei Arbeit...mehr

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Kroatien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Griechenland / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Schweden / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Bulgarien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Frankreich / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Irland / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Tschechien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Polen / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Estland / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Dänemark / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Belgien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Zypern / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Serbien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Italien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Rumänien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Spanien / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Ukraine / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staats, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungser...mehr

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Malta / 1.2 Anwendbares Arbeitsrecht

Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungs...mehr

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Scheinselbstständigkeit / Arbeitsrecht

Der Begriff der "Scheinselbstständigkeit" ist in erster Linie ein sozialversicherungsrechtlicher Begriff. Kündigungsschutz, Entgeltfortzahlung, Urlaub und andere Rechte und Privilegien eines Arbeitnehmers werden durch die sozialversicherungsrechtliche Einordnung nicht beeinträchtigt. Das Bundesarbeitsgericht hat einen Katalog aufgestellt, mit dessen Hilfe festgestellt wird, o...mehr

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Krankengeld / Arbeitsrecht

Nach Ablauf des 6-wöchigen gesetzlichen Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall[1] gegen den Arbeitgeber (oder eines längeren Entgeltfortzahlungszeitraums durch Tarifvertrag oder Einzelvertrag[2]) hat der weiterhin arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld gegen den Träger seiner gesetzlichen Krankenversicherung.[3] Der Anspruch setzt grundsätzlic...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / II. Betriebsvereinbarungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 872 Geschäftsführer und Betriebsrat der xy-GmbH möchten eine Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Pausenzeiten abschließen. Außerdem möchte die Geschäftsführung elektronische Zeiterfassungsgeräte einführen. Auch hierzu soll eine Betriebsvereinbarung abg...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / VII. Rechtsmittel

1. Typischer Sachverhalt Rz. 782 Nachdem der Arbeitsgerichtsprozess in erster Instanz durch Urteil beendet worden ist, wird es erforderlich, die Berufung beim LAG durchzuführen. In seinem Urteil lässt das LAG die Revision nicht zu. Bei der Durchsicht des Tatbestandes des Berufungsurteils wird festgestellt, dass Berichtigungsbedarf besteht. Der Anwalt erhält den Auftrag, Nicht...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / C. Betriebsverfassungsrecht

I. Interessenausgleich und Sozialplan 1. Typischer Sachverhalt Rz. 835 Die xy-GmbH, bei der ein Betriebsrat besteht, beabsichtigt, einen Betriebsteil stillzulegen. Der Geschäftsführer der xy-GmbH bittet, das Verfahren bei der Stilllegung des Betriebsteils darzustellen.[1363] 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 836 Interessenausgleich und Sozialplan sind nicht dieselbe Angelegenheit i.S...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / VIII. Zeugnis

1. Typischer Sachverhalt Rz. 604 Der Geschäftsführer der xy-GmbH sucht den Anwalt auf, um sich wegen der Erstellung eines Zeugnisses für einen ausscheidenden Angestellten beraten zu lassen. Da der Mitarbeiter zwar schon freigestellt, das Arbeitsverhältnis aber rechtlich noch nicht beendet sei, müsse sowohl ein Zwischenzeugnis als auch ein endgültiges Zeugnis erteilt werden. E...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / V. Abmahnung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 356 Der Geschäftsführer der xy-GmbH erwähnt bei einem Anwaltsgespräch, dass ein Mitarbeiter jetzt schon zum zweiten Mal durch Fehlbearbeitung einen erheblichen Schaden in Höhe von ca. 5.100 EUR verursacht habe, das erste Mal etwa vor einem Jahr in Höhe von ca. 2.550 EUR. Der Mitarbeiter habe sich vor fünf Tagen erst nachmittags krankgemeldet und b...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / IX. Arbeitspapiere

1. Typischer Sachverhalt Rz. 635 Der Geschäftsführer der xy-GmbH bittet um anwaltliche Beratung bei der Erstellung einer Urlaubs- und einer Zwischenbescheinigung. Er bittet um den Entwurf einer Ausgleichsquittung. 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 636 Arbeitspapiere sind: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Mitteilung der Steuer-Identifikationsnummer, des Geburtsdatums ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / VI. Kündigung

1. Typischer Sachverhalt Rz. 384 Die xy-GmbH, bei der ein Betriebsrat besteht, beabsichtigt, mehrere Arbeitnehmer zu entlassen. Der Geschäftsführer der xy-GmbH sucht anwaltliche Beratung im Hinblick auf die Vorbereitung der Kündigungen. 2. Rechtliche Grundlagen a) Zugang Rz. 385 Die Kündigung muss für ihre Wirksamkeit dem Arbeitnehmer zugegangen sein.[657] In der Praxis stellt s...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / IV. Sondervereinbarungen

1. Typischer Sachverhalt Rz. 286 Der Geschäftsführer der xy-GmbH sucht anwaltliche Beratung zu den Fragen, die mit der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes, der Kfz-Überlassung, der Überlassung von Werkswohnungen und Werkmietwohnungen, Arbeitgeberdarlehen, Aus- und Fortbildung, der Gewährung einer Tantieme, einer Betriebsrentenzusage, der Altersteilzeit, d...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / Literaturtipps

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§ 4 Arbeitsrecht

A. Arbeitsverhältnis I. Einstellung des Arbeitnehmers 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die xy-GmbH, bei der ein Betriebsrat besteht, beabsichtigt einen neuen Arbeitnehmer einzustellen. Der Geschäftsführer der xy-GmbH sucht anwaltliche Beratung zu den Fragen, die mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer zusammenhängen. 2. Rechtliche Grundlagen a) Personalplanung Rz. 2 Nach § 92 BetrVG ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / A. Arbeitsverhältnis

I. Einstellung des Arbeitnehmers 1. Typischer Sachverhalt Rz. 1 Die xy-GmbH, bei der ein Betriebsrat besteht, beabsichtigt einen neuen Arbeitnehmer einzustellen. Der Geschäftsführer der xy-GmbH sucht anwaltliche Beratung zu den Fragen, die mit der Einstellung neuer Arbeitnehmer zusammenhängen. 2. Rechtliche Grundlagen a) Personalplanung Rz. 2 Nach § 92 BetrVG hat der Arbeitgeber ...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / D. Beschlussverfahren

I. Typischer Sachverhalt Rz. 881 Geschäftsführung und Betriebsrat der xy-GmbH streiten darüber, ob der Arbeitnehmer Fleißig leitender Angestellter und deshalb nicht verpflichtet ist, das Zeiterfassungsgerät zu bedienen. II. Rechtliche Grundlagen Rz. 882 Nach § 80 Abs. 1, 2a ArbGG findet das Beschlussverfahren[1422] in Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, aus dem S...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 4. Muster

a) Muster: Ausführlicher Beendigungsvergleich Rz. 777 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.74: Ausführlicher Beendigungsvergleichmehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 2. Rechtliche Grundlagen

a) Klageerhebung Rz. 690 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3b ArbGG ist für Klagen über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Die Kündigungsschutzklage muss beim örtlich zuständigen ArbG schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des ArbG (Rechtsantragsstelle) erhoben werden. Nach § 46 Abs. 2 Ar...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / VIII. Einstweiliger Rechtsschutz

1. Typischer Sachverhalt Rz. 820 Ein kaufmännischer Angestellter der xy-GmbH, der in der letzten Betriebsversammlung zum Mitglied des Wahlvorstandes gewählt worden war, hat eine ordentliche fristgerechte Kündigung erhalten, verbunden mit einer sofortigen Freistellung. Der Betriebsrat hatte der Kündigung widersprochen. Der Angestellte bittet um anwaltliche Prüfung, ob er im We...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / I. Interessenausgleich und Sozialplan

1. Typischer Sachverhalt Rz. 835 Die xy-GmbH, bei der ein Betriebsrat besteht, beabsichtigt, einen Betriebsteil stillzulegen. Der Geschäftsführer der xy-GmbH bittet, das Verfahren bei der Stilllegung des Betriebsteils darzustellen.[1363] 2. Rechtliche Grundlagen Rz. 836 Interessenausgleich und Sozialplan sind nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 58 Abs. 1 S. 1 BetrVG. Die gese...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 3. Checkliste: Aufhebungsvertrag

a) Bezeichnung des Vertrags Rz. 575 Aufgrund des individuellen Sachverhaltes muss entschieden werden, ob ein Aufhebungsvertrag, ein Abwicklungsvertrag oder eine Kündigungsfolgenvereinbarung gewählt und gewollt wird. Dazu wird auf die Argumente und Kriterien in vorstehenden Ausführungen verwiesen (siehe Rdn 553 ff.). Maßgebend wird die Beurteilung der kündigungsrechtlichen Sit...mehr

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§ 4 Arbeitsrecht / 4. Muster

a) Muster: Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen Rz. 879 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 4.94: Betriebsvereinbarung über die Verteilung der Arbeitszeit auf Wochentage, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie der Pausen Betriebsvereinbarung zwischen der...mehr