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Arnold/Gräfl, TzBfG § 4 Verbot der Diskriminierung / 3.3.3 Beispiele

Dr. Peter H. M. Rambach
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Rz. 25

Die Vollzeitarbeit unterscheidet sich von Teilzeitarbeit regelmäßig nur in quantitativer, nicht in qualitativer Hinsicht. Deshalb darf eine geringere Arbeitszeit grundsätzlich nur quantitativ, nicht aber qualitativ anders abgegolten werden als Vollzeitarbeit.[1] Denn der Wert der Arbeitsleistung wird in der Regel in der Festlegung der Vergütung ausgedrückt. Aus diesem Grund ist es nicht gerechtfertigt, die Höhe der Grundvergütung für Voll- und Teilzeitbeschäftigte nur wegen der unterschiedlichen Arbeitsmenge unterschiedlich hoch festzusetzen.[2]

Ein größerer Gewinn an Erfahrungswissen, der sich aus dem größeren Arbeitsvolumen vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer ergibt, ist grundsätzlich geeignet, eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen.[3] Insbesondere in Fällen von qualifizierten Tätigkeiten und kurzer Beschäftigungsdauer kann ein erheblicher Unterschied zwischen Vollzeit und Teilzeit gegeben sein, da mit der wachsenden Dauer einer Tätigkeit auch die Erfahrung eines Arbeitnehmers zunimmt, die ihn zu besserer Arbeitsleistung befähigt. Nach Auffassung des BAG setzt der Erwerb "einschlägiger Berufserfahrung" i.S.v. §§ 40 Nr. 5, 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L keinen Mindestbeschäftigungsumfang in Höhe einer bestimmten Teilzeitquote voraus.[4] Der Wortlaut der Tarifnormen beziehe sich auf eine "einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber". Die Bestimmung lege den zeitlichen Mindestumfang der Vorbeschäftigung nicht fest. Für den Erwerb einschlägiger Berufserfahrung komme es deshalb nicht darauf an, ob die Vorbeschäftigung in Teilzeit oder Vollzeit ausgeübt wurde.

 
Hinweis

Für die im MTV Einzelhandel Niedersachsen v. 24.2.2014 vorgesehene schlechtere Behandlung von Teilzeitbeschäftigten mit einer Arbeitszeit von wen...

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