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Mitarbeiterüberwachung: Datenschutzrechtliche Rahmenbedi ... / 3.2.1 Nutzung zu Dienstzwecken

Nils Müller
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Bei der Nutzung des betrieblichen E-Mail-Postfachs, des Telefons oder des Internets ausschließlich zu betrieblichen Zwecken richtet sich die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von anfallenden personenbezogenen Daten nach der DSGVO und dem BDSG.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfordert, wie eingangs beschrieben, stets eine Rechtsgrundlage, also einer Einwilligung oder eines sonstigen Erlaubnistatbestands. Dies betrifft nicht nur die von einer möglichen Untersuchung direkt Betroffenen, sondern auch die indirekt Betroffenen, die z. B. in den untersuchten E-Mails auf Kopie gesetzt wurden (in cc) oder Teil der Korrespondenz waren.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten selbst (z. B. Zugriff auf ein E-Mail-Postfach zum Zwecke der Überwachung) kann nicht mehr rechtssicher auf § 26 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BDSG gestützt werden. Unter Anwendung dieser Norm hat das BAG zwar 2016 entschieden, dass bei Verdacht einer ernsthaften, vertraglichen Pflichtverletzung ein Zugriff auf das E-Mail-Konto des jeweils Verdächtigen möglich sein soll. Doch nach aktueller Rechtsprechung[1] entspricht § 26 BDSG möglicherweise nicht den Anforderungen des Art. 88 DSGVO. Maßgeblich sind daher mit Blick auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten die Rechtsgrundlagen der DSGVO, insbesondere Art. 6 Abs. 1b DSGVO (Erfüllung des Arbeitsvertrags) sowie Art. 6 Abs. 1f DSGVO (berechtigtes Interesse des Arbeitgebers). Damit entspricht die Rechtslage für den Zugriff auf das E-Mail-Postfach von Arbeitnehmern der aktuell gültigen Rechtslage für den Zugriff auf E-Mail-Konten von Geschäftsführern. Auf Geschäftsführer war § 26 BDSG nämlich mangels Beschäftigteneigenschaft auch bislang nicht anwendbar. Damit ein Zugriff datenschutzrechtlich zulässig ist, muss die Unters...

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