Fachbeiträge & Kommentare zu Arbeitgeber

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Befristete Arbeitsverträge / 5.1 Grundsätzliches

Nach der Rechtsprechung des BAG war und ist – abgesehen von der Ausnahmeregelung des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG – eine Befristung grundsätzlich nur zulässig, wenn dafür aus der Sicht verständiger und verantwortungsbewusster Vertragspartner ein sachlich gerechtfertigter Grund besteht. Dahinter steht die Überlegung, dass durch die Befristung nicht die zwingenden Kündigungsschutzv...mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 17 Änderung von Verwaltungsakten der Einzugsstellen

Soweit die Rentenversicherungsträger Verwaltungsakte der Einzugsstellen abändern, werden die §§ 44 ff. SGB X angewendet. Bei rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakten[1] haben das in den Verwaltungsakt gesetzte Vertrauen des Begünstigten und seine daraufhin erfolgten Dispositionen in die Abwägung über die Bestandskraft der Entscheidung einzufließen. Durch diese Vorschrift...mehr

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Betriebsprüfung: Durch Rent... / 15.2 Vervielfältigung von Unterlagen

Soweit es für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist, dürfen Unterlagen des Arbeitgebers auf Kosten der Versicherungsträger vervielfältigt werden.[1]mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1 Einstellungsverhandlungen mit einem Arbeitgeber

Sobald ein Bewerber mit einem potenziellen Arbeitgeber in Verhandlungen über die Einstellung tritt, liegt bereits ein rechtliches Verhältnis, ein sogenanntes vorvertragliches Schuldverhältnis vor.[1] Dieses begründet bereits vor dem Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses für den Bewerber und den potenziellen Arbeitgeber Nebenpflichten, die bei Verletzung zu Schadensersatzans...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.3 Anrechnung bei einem neuen Arbeitgeber

Wird ein entlassener Wehrdienstleistender im Anschluss an den freiwilligen Wehrdienst als Arbeitnehmer von einem anderen Arbeitgeber neu eingestellt, so ist nach § 12 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1–3 ArbPlSchG die Zeit des freiwilligen Dienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit anzurechnen, nachdem er dem Betrieb des neuen Arbeitgebers 6 Monate angehört hat. Die Anrechnu...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1.2 Fragrecht des Arbeitgebers

Ungeklärt ist bisher die Zulässigkeit der praktisch relevanten Frage des Arbeitgebers im Bewerbungsverfahren, ob der Bewerber zukünftig plant, sich für den freiwilligen Wehrdienst zu verpflichten. Zur Zeit des Pflichtwehrdienstes war die Frage aufgrund des Anknüpfens an das Geschlecht des Mannes und die damit einhergehende mittelbare Benachteiligung verboten.[1] Die Zulässig...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 2 Pflichten des Arbeitgebers

Ein Unternehmen darf einen dualen Studienplatz anbieten, wenn im Betrieb die inhaltlichen und personellen Voraussetzungen für die adäquate praktische Ausbildung gegeben sind. Achtung Qualifizierung als Ausbildungsbetrieb Arbeitgeber, die ein ausbildungsintegriertes duales Studium offerieren möchten, müssen als Ausbildungsbetrieb qualifiziert sein. Im Übrigen gelten für ein prax...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.2 Urlaub

Die Entstehung der Urlaubsansprüche wird durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nicht verhindert.[1] Allerdings kann der Arbeitgeber den Erholungsurlaub für jeden vollen Monat, in dem der Arbeitnehmer in diesem Jahr seinen Wehrdienst leistet, um 1/12 kürzen.[2] Dies gilt für alle Arten des Erholungsurlaubs, d. h. für den gesetzlichen und einzelvertraglichen Urlaubsanspruch...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 5.1 Ruhen des Arbeitsverhältnisses

Wird der Arbeitnehmer zum freiwilligen Wehrdienst einberufen, so ruht das Arbeitsverhältnis während des Wehrdienstes[1] ab dem Tag des Dienstantritts bis zum Entlassungstag. Damit werden die beiderseitigen Hauptleistungspflichten, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers, suspendiert.[2] Das Arbeitsverhältnis an sich und die Mitgliedsc...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.1.1 Vorvertraglicher Hinweis auf Einberufungsbescheid

Liegt dem Bewerber bereits eine Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes vor, muss er seinen potenziellen Arbeitgeber darauf hinweisen. Auf Verlangen des potenziellen Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer die Aufforderung zum Antritt nachweisen. Unterlässt der Bewerber diesen Hinweis und verletzt damit die Vorlage- und Unterrichtungspflicht, kann der Arbeitgeber e...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.3 Kostenerstattung

Neben dem Anspruch auf Entgeltfortzahlung werden weitergehende Aufwendungen im Rahmen des Bewerbungs- und Auswahlprozesses vom Staat erstattet. § 58d Abs. 4 SG regelt für die Erstattung von Aufwendungen für das Beratungsgespräch die entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 Bundesreisekostengesetz. Um die Mehrkosten für die vorübergehende Beschäftigung einer anderen Person am Ar...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.1 Vor- und nachgelagerter Kündigungsschutz

Vor und nach dem genannten Zeitraum besteht kein Kündigungsverbot. Der Arbeitgeber darf jedoch nicht aus Anlass des Wehrdienstes eine Kündigung aussprechen.[1] Dies ist dann der Fall, wenn der Wehrdienst ein mitbestimmendes Motiv darstellt.[2] Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund von Fehlzeiten im Arbeitsverhältnis kündigt, d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 3.2 Rückzahlungsklauseln

Bleibeverpflichtungen werden grundsätzlich mit der Verpflichtung verbunden, die Ausbildungskosten ganz oder teilweise zurückzuzahlen, wenn die vereinbarte Bleibezeit nicht eingehalten wird. Achtung Zulässigkeit von Rückzahlungsvereinbarungen Rückzahlungsvereinbarungen für die Ausbildungskosten sind nur bei praxisintegrierten dualen Studiengängen zulässig. Für ausbildungsinteg...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 1 Übernahme der Studiengebühren

Vom Arbeitgeber getragene Studiengebühren rechnen als Leistung im ganz überwiegend betrieblichen Interesse nicht zum Arbeitslohn, wenn die Ausbildung Gegenstand des Dienstverhältnisses ist (sog. Ausbildungsdienstverhältnis). Steuerrechtlich liegt kein Vorteil mit Arbeitslohncharakter vor. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers wird auch unterstellt, wen...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.2.1 Vorlagepflicht der Ladung

Arbeitnehmer, die im Vorfeld ihres freiwilligen Wehrdienstes eine Aufforderung erhalten, sich bei der jeweiligen Behörde vorzustellen oder persönlich zu melden, müssen diese behördliche Ladung unverzüglich dem Arbeitgeber vorlegen.[1] Kommt der Arbeitnehmer dieser Vorlagepflicht nicht nach, kann dies eine Schadensersatzpflicht gegenüber dem Arbeitgeber wegen der Verletzung v...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2.1 JA-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 statt

Rz. 20 Findet die JA-Versammlung im Zusammenhang mit einer regelmäßigen Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 BetrVG statt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Teilnehmern die Zeit der Teilnahme an der Versammlung einschließlich möglicher zusätzlicher Wegezeiten wie Arbeitszeit zu vergüten. Dies gilt auch, wenn die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wird. Da...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.2.2.2 Ausländer aus Drittstaaten

Für ausländische Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Staaten, die zudem auch der Europäischen Sozialcharta nicht beigetreten sind, gilt das ArbPlSchG nicht. Wenn sie zum Wehrdienst in ihrem Heimatland eingezogen werden, können sie jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 616 BGB analog gegenüber ihrem deutschen Arbeitgeber haben, da sie sich in einer unverschuldeten Pflichtenkoll...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 1.2 Praxisintegriertes duales Studium

Ziel des praxisintegrierten dualen Studiums ist allein der Hochschulabschluss. Dementsprechend gilt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Nach dieser Vorschrift ist die Anwendung des BBiG ausgeschlossen für die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.3 Verfahren

Rz. 19 Die JAV ist dazu verpflichtet, Anregungen von Jugendlichen oder Auszubildenden entgegenzunehmen und sich mit ihnen auf einer ihrer Sitzungen zu befassen. Gelangt sie dabei zu dem Ergebnis, dass die Anregung nicht berechtigt ist, muss sie dies in einem entsprechenden Beschluss feststellen und den betroffenen Jugendlichen oder Auszubildenden hierüber informieren.[1] Gel...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.2 Geltung und Wirkung des KSchG

Das Arbeitsplatzschutzgesetz steht neben dem allgemeinen Kündigungsschutzgesetz und gilt unabhängig von diesem. Während das KSchG in der Wartezeit[1] oder in Kleinbetrieben[2] nicht gilt, greift hier dennoch der Kündigungsschutz des ArbPlSchG. Ist das KSchG anwendbar und kündigt der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen dem Arbeitnehmer vor oder nach dem Antritt de...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 2.3 Freistellung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Studenten die Teilnahme an Lehr- und Prüfungsveranstaltungen zu ermöglichen. Das bedeutet: Für die Theoriephasen müssen Freistellungen vereinbart und die Arbeitszeiten auf die zeitlichen Anforderungen des Studiums abgestimmt werden.mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 2.2 Durchgehende inhaltliche Kongruenz von Praxis und Theorie

Die Tätigkeit im Unternehmen muss zu den theoretischen Inhalten der Hochschule passen. Der Arbeitgeber muss zu jedem Zeitpunkt der Praxiszeiten gewährleisten, dass die Aufgaben des Studenten der Prüfungsordnung der Hochschule bzw. der Ausbildungsordnung des jeweiligen Ausbildungsberufes entsprechen. Das Unternehmen ist verantwortlich dafür, dass vorgesehenen Fähigkeiten und ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Gegenüber dem GesBR

Rz. 5 Die GesJAV hat im Verhältnis zum GesBR dieselbe Stellung wie die JAV zum BR.[1] Auch die GesJAV ist kein selbstständiges, neben dem GesBR bestehendes betriebsverfassungsrechtliches Organ mit selbstständigen Vertretungsrechten gegenüber dem Arbeitgeber. Auch sie kann ihre Aufgaben nur durch und über den GesBR wahrnehmen und hat nicht das Recht, direkte Verhandlungen mit...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 1 Duale Studenten als Auszubildende oder Arbeitnehmer

In der Praxis existieren vor allem drei Formen des dualen Studiums mit unterschiedlichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen: Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss einen Abschluss in einem Ausbildungsberuf. Für die Beschäftigung gelten damit die Regeln des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Studenten eines praxisintegrierten du...mehr

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Dualer Student / 2 Beiträge

Da die Teilnehmer an dualen Studiengängen versicherungsrechtlich den Beschäftigten zur Berufsausbildung gleichgestellt sind, bemessen sich ihre Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach dem Arbeitsentgelt aus ihrer Beschäftigung.[1] Die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für Beschäftigungen im Übergangsbereich[2] sind nicht anzuwenden. Di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Gesetzlich vorgeschriebene Verkleinerung

Rz. 25 Gem. § 72 Abs. 5 muss die Mitgliederzahl der GesJAV zwingend durch Betriebsvereinbarung verkleinert werden, wenn der GesJAV nach den gesetzlichen Regelungen mehr als 20 Mitglieder angehören und ein diese Zahl ändernder Tarifvertrag nicht besteht. Die Regelung dient dazu, die Arbeitsfähigkeit der GesJAV zu verbessern und entspricht der Regelung des § 47 Abs. 5 für den ...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.3 Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund

Ebenso wie das Kündigungsschutzgesetz [1] lässt auch das Arbeitsplatzschutzgesetz [2] das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund[3] unberührt. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund kann daher auch während des freiwilligen Wehrdienstes erfolgen. Allerdings hat der Arbeitgeber stets die 2-Wochenfrist zu beachten. Diese wird durch den freiwilligen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2.1 Allgemeines

Rz. 5 Die Nrn. 1, 1a und 4 des Katalogs in § 70 Abs. 1 BetrVG gewähren der JAV das Recht, beim Betriebsrat verschiedene Maßnahmen zu beantragen. Voraussetzung in allen 3 Fällen ist, dass es sich bei den beantragten Maßnahmen um solche handelt, für die der BR zuständig ist. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, besteht kein Antragsrecht der JAV. Rz. 6 Die JAV hat die Maßnahme...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.3 Arbeitsunfähigkeit von Wehrdienstleistenden

Ist der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entlassung arbeitsunfähig erkrankt, so hat er dem Arbeitgeber Nachricht von der Entlassung zu geben und unverzüglich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu übersenden. Ist die zur Arbeitsunfähigkeit führende Erkrankung bereits während des Wehrdienstes eingetreten, so wird die 6-Wochenfrist, während der der Arbeitgeber Entgeltfortzahlun...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.5 Teilnahmerecht

Rz. 17 Gem. § 71 i.V.m. §§ 46, 65 Abs. 2 Satz 2 BetrVG sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Vorsitzende des BR bzw. ein vom BR hiermit beauftragtes Mitglied, die Beauftragten der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigung, der der Arbeitgeber angehört, berechtigt, an der JA-Versammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Sie sind vom Vo...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Allgemeines

Rz. 3 Die allgemeinen Aufgaben, die § 70 BetrVG der JAV überträgt, haben sowohl beratenden als auch überwachenden Charakter. Ihre Wahrnehmung und Erfüllung erfolgt über den BR. Deshalb ist eine dauerhafte und gute Zusammenarbeit zwischen JAV und BR erforderlich. Hält der Betriebsrat den Antrag der JAV für sachdienlich, ist er verpflichtet, beim Arbeitgeber auf eine Erledigung...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium

Im Rahmen des ausbildungsintegrierten dualen Studiums absolviert der Student eine vollwertige Ausbildung. Häufig wird ein Bachelorstudium mit einer staatlich anerkannten Ausbildung kombiniert. Im Hinblick auf den Ausbildungsteil, der in einem Unternehmen stattfindet, gilt uneingeschränkt das BBiG. Daraus resultieren für das Beschäftigungsverhältnis einige Sondervorschriften....mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.5 Betriebliche Altersversorgung

Hinsichtlich der Rechte des Arbeitnehmers aus dem "Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" (BetrAVG), insbesondere den Anspruchsvoraussetzungen einer Zusage des Arbeitgebers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i. S. des Gesetzes, dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen. Auch im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers während des freiwi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4.1 Zeitpunkt

Rz. 10 Die JAV kann eine JA-Versammlung vor oder nach jeder Betriebsversammlung durchführen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine regelmäßige, zusätzliche oder außerordentliche Betriebsversammlung handelt.[1] Grundsätzlich darf eine JA-Versammlung auch nur vor oder nach einer Betriebsversammlung stattfinden, mithin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit d...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Dualer Student / 3 Vereinbarung von Rückzahlungs- und Bleibeverpflichtungen

Für ein Unternehmen sind die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem dualen Studium eine Investition in die Zukunft. Besonders ärgerlich ist es aus Sicht des Arbeitgebers deshalb, wenn der fertig ausgebildete Nachwuchs das Unternehmen direkt nach dem Abschluss verlässt. Um solche Fälle zu vermeiden, dürfen Arbeitgeber Bleibeklauseln vereinbaren – kombiniert mit der Verpflicht...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 3.1.1 Zurückstellung von der Wehrpflicht

Die Ausnahmen von der allgemeinen Wehrpflicht gemäß §§ 9–13 WPflG, z. B. die Befreiung von schwerbehinderten Menschen nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 WPflG, gelten weiterhin. So kann ein Arbeitnehmer wegen seiner Unentbehrlichkeit im Betrieb gem. § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 WPflG als besonderer Härtefall (dazu darf der Ausfall seiner Arbeitskraft weder durch innerbetriebliche Maßnahmen ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2 Arbeitsentgelt und Auslagen der Versammlungsteilnehmer

Rz. 19 Darüber hinaus hat der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen auch das Arbeitsentgelt der an der Versammlung Teilnehmenden und die ihnen für die Teilnahme entstandenen Auslagen zu tragen. Im Einzelnen ist danach zu unterscheiden, wann die Versammlung stattfindet: 2.5.2.1 JA-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer Betriebsversammlung gem. § 43 Abs. 1 statt Rz...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.1 Rückkehr ins Erwerbsleben

Der Arbeitnehmer muss sich grundsätzlich an dem auf die Entlassung folgenden Arbeitstag bei seinem Arbeitgeber zur Arbeitsaufnahme melden, soweit dies zeitlich möglich ist, sonst an dem darauf folgenden Arbeitstag. Nach der Rückkehr ins Zivil- und Berufsleben bestehen erworbene Rechte fort, ganz gleich ob am alten oder an einem neuen Arbeitsplatz.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.1 Kosten der Durchführung der Versammlung

Rz. 18 Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Durchführung der JA-Versammlung zu tragen.[1]mehr

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Dualer Student / 3.1 Angemessene Dauer muss abgewogen werden

Eine unangemessene Benachteiligung kann sich aus einer zu langen Bindungsdauer ergeben. Welche Bindungsdauer im konkreten Fall noch angemessen ist, muss der Arbeitgeber im Einzelfall abwägen. Auf der einen Seite stehen dabei die Dauer der Ausbildungsmaßnahme sowie die Qualität der erworbenen Qualifikation. Auf der anderen Seite spielen die vom Unternehmen aufgewandten Mittel...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.3.1 Sonderregelung zur außerordentlichen Kündigung in Kleinbetrieben

Eine Ausnahme greift zugunsten von Kleinbetrieben, die i. d. R. 5 oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigen.[1] Unverheirateten Arbeitnehmern darf danach gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber infolge der Einstellung einer Ersatzkraft die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach der Beendigung des Wehrdienstes nicht (mehr) zugemutet werden ka...mehr

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Dualer Student / 3.3 Orientierungsphase

Denkbar ist schließlich außerdem, dass ein dualer Student seine Ausbildung bereits wenige Monate nach Beginn beenden will. Auch für solche Fälle sind Rückzahlungsklauseln grundsätzlich denkbar. Der Arbeitgeber muss dem Studenten aber eine Orientierungsphase einräumen, innerhalb derer die Ausbildung bzw. das Studium ohne Rückzahlungspflicht beendet werden kann. Hier gilt ein ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift gewährt der Jugend- und Auszubildendenvertretung (JAV) das Recht, vor oder nach jeder BR-Versammlung im Einvernehmen mit dem BR eine betriebliche Jugend- und Auszubildendenversammlung einzuberufen (S. 1). Sind BR und Arbeitgeber einverstanden, kann die Einberufung der Versammlung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen (S. 2). Rz. 2 Durch die Regelung so...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zusammensetzung der Versammlung

Rz. 4 Die JA-Versammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern der JAV sowie allen übrigen jugendlichen und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten des Betriebs. Teilnahmeberechtigt sind darüber hinaus der Arbeitgeber, der Vorsitzende des BR oder ein anderes, insoweit beauftragtes Mitglied des BR sowie Beauftragte der Verbände gem. § 46 BetrVG. Sind der Vorsitzende der JAV...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6 Kündigungsschutz/Benachteiligungsverbot

Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis eines freiwilligen Wehrdienstleistenden nicht durch ordentliche Kündigung beenden. Der Kündigungsschutz gilt ab dem Tag der Zustellung der Aufforderung zum Antritt des freiwilligen Wehrdienstes durch das Karrierecenter der Bundeswehr bis zur Beendigung des Wehrdienstes.[1] Er umfasst alle Arten der Kündigung und alle möglichen Kündi...mehr

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Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 8.2.2 Bewährungszeiten für beruflichen Aufstieg

Die Anrechnung des freiwilligen Wehrdienstes erfolgt nicht für die Einstufung in Lohn- und Vergütungsgruppen, die an Bewährungszeiten[1] anknüpfen. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Zeit, um die sich wegen des freiwilligen Wehrdienstes der Aufstieg verzögert, eine Zulage in der Höhe zahlen, die der fehlenden Differenz zwischen dem Arbeitsentgelt und der Lohn-/Vergütung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Verfahren

Rz. 21 Die abweichende Festsetzung kann nur durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung erfolgen. Tarifvertragliche Regelungen sind vorrangig,[1] selbst, wenn die Betriebsvereinbarung früher abgeschlossen wurde. Rz. 22 Für den Abschluss entsprechender Betriebsvereinbarungen sind der GesBR und der Arbeitgeber zuständig. Die GesJAV kann keine Betriebsvereinbarung abschließen. ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5.2.2 JA-Versammlung findet im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Betriebsversammlung statt

Rz. 22 Findet die Versammlung während der Arbeitszeit im Zusammenhang mit einer außerordentlichen Betriebsversammlung statt, hat der Arbeitgeber den an der Versammlung Teilnehmenden die Vergütung fortzuzahlen. Allerdings besteht in diesem Fall kein Anspruch auf Erstattung möglicher zusätzlicher Fahrtkosten.[1] Rz. 23 Findet die Versammlung außerhalb der Arbeitszeit im Zusamme...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 4.4 Dienstantritt

Der freiwillige Wehrdienst wird nicht auf Grundlage eines Einberufungsbescheids begonnen, vielmehr ergeht durch das Karrierecenter der Bundeswehr eine Aufforderung zum Dienstantritt.[1] In der Aufforderung sind Ort und Zeitpunkt des Dienstantritts sowie die Dauer des Wehrdienstes anzugeben. Die Aufforderung soll 4 Wochen vor dem Dienstantrittstermin bekannt gegeben werden. D...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Arbeitsrechtliche Aspekte d... / 6.4 Benachteiligungsverbot

§ 5 ArbPlSchG regelt ein Benachteiligungsverbot zugunsten des Arbeitnehmers. Diesem darf aufgrund des freiwilligen Wehrdienstes in beruflicher und betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen. Unter Nachteil wird dabei jede Art von schlechterer Behandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht verstanden, die ohne den Antritt zum freiwilligen Wehrdienst nicht eingetrete...mehr