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Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung / 4.4.2 Aufladen zuhause

Rainer Hartmann
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Bezieht der Arbeitnehmer den Strom für den Dienstwagen nicht an einer betrieblichen Ladeeinrichtung, sondern an der eigenen Ladestation ("Häusliche Wallbox"), findet die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 46 EStG keine Anwendung. Die Erstattung der vom Arbeitnehmer zunächst selbst getragenen Stromkosten kann allerdings dennoch steuerfrei bleiben, weil sie beim Dienstwagen steuerfreien Auslagenersatz darstellt.[1] Anstelle des steuerfreien Arbeitgebersatzes kann der Arbeitgeber auch eine monatliche Kürzung des geldwerten Vorteils der privaten Dienstwagennutzung i. H. d. vom Arbeitnehmer übernommenen Kosten für den Ladestrom vornehmen.

Die Steuerbefreiung bzw. Anrechnung auf den Sachbezug "Dienstwagen" ist nur nach Maßgabe der vom Arbeitnehmer tatsächlich getragenen Stromkosten zulässig. Der Arbeitnehmer muss die angefallenen Aufwendungen für den selbst getragenen Ladestrom des E-Firmenfahrzeugs nachweisen. Die Nachweisführung umfasst

  • sowohl den pro Kilowattstunde (kWh) gezahlten Strompreis
  • als auch die vom Arbeitnehmer getankte Strommenge.

Der Arbeitgeber hat die Nachweise als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[2]

Während sich die tatsächlichen Kosten beim Aufladen an externen Ladestationen durch entsprechende Rechnungsbelege des Stromanbieters ergeben, ist der Nachweis für das Stromtanken des Firmenwagens an der häuslichen Ladestation durch stationäre Wallboxzähler oder firmenfahrzeuginterne Stromzähler aufzuzeichnen.

Ermittlung des Strompreises für das Laden zuhause

Variante 1a – vertraglich festgelegter Strompreis: Der zu bezahlende Strompreis bestimmt sich nach dem vom Arbeitnehmer mit seinem individuellen Stromanbieter abgeschlossenen Stromvertrag. Er umfasst zum einen den Arbeitspreis pro verbrauchte kWh. Außerdem ist neben dem Verbrauchspreis der zu zahlende monatliche Grund...

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