Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Seithel, Betriebsverpachtung im Ganzen durch Personen- bzw Erbengemeinschaft, DStR 1975, 604; Wendt, Veräußerung, Verpachtung und Aufgabe des Betriebs im Ertrags- und Umsatzsteuerrecht, StKongRep 1976, 173; Gamm, Betriebsaufgabe bei Verpachtung – Besteuerung des Geschäftswerts?, DStR 1982, 623; Anzler, Einkommensteuerliche Folgen der Übertragung eines verpachteten Betriebs, FR ...mehr

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AGS 06/2026, Abänderung ein... / II. Das Problem

Das Problem lässt sich am besten anhand eines Beispiels aus dem Zivilrecht darstellen. Beispiel Klage und Widerklage werden abgewiesen. Das Gericht setzt die Werte auf jeweils 10.000,00 EUR fest und legt jeder Partei 50% der Kosten des Rechtsstreits auf. Noch innerhalb der Berufungsfrist wird der Streitwert vom OLG auf eine Streitwertbeschwerde hin für die Widerklage auf 30.0...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Erscheinungsformen

Rz. 1572 [Autor/Stand] Da nur Tathandlungen i.S.d. § 370 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO strafbar sind, reicht nicht jedes heimliche "steuerunehrliche" Verhalten i.S.d. älteren Rspr. aus. Aufgrund dessen sind bereits eine Vielzahl denkbarer Verhaltensweisen auszuscheiden. Rz. 1572.1 [Autor/Stand] Nicht tatbestandsmäßig ist das Verzögern der Beitreibung durch bloßes Nichtzahlen [3], die ...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.2 Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB)

Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung steht dem Arbeitnehmer nach der Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung zu, wenn er vom Arbeitgeber oder von einem Vertreter des Arbeitgebers arglistig über den Inhalt der Ausgleichsquittung getäuscht wurde, insbesondere wenn ihm arglistig vorgespiegelt wurde, er würde nur eine Empfangsquittung unterzeichnen, obwohl in der Aus...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.1 Anfechtung wegen Irrtums (§ 119 BGB)

Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falls nicht abgegeben haben würde. Bei der Ausgleichsquittung ist eine Irrtumsanfechtung möglich, wenn der Arbeit...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3.3 Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung

Wenn ein Arbeitnehmer zur Unterschrift unter die Ausgleichsquittung durch eine widerrechtliche Drohung bestimmt wurde, kann er die Ausgleichsquittung ebenfalls anfechten. Die Anfechtung kann innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erfolgen, in dem die durch die Drohung verursachte Zwangslage aufhört. Als widerrechtliche Drohung, die einen Arbeitnehmer zur Unterzeichnung einer...mehr

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Ausgleichsquittung: Inhalt ... / 3 Anfechtung und Widerruf

Wie jede Willenserklärung können auch die in der Ausgleichsquittung enthaltenen Erklärungen angefochten werden. Ein gesetzliches Widerrufsrecht für Ausgleichsquittungen nach den §§ 312, 355 BGB besteht nicht. Beim Arbeitsverhältnis handelt es sich nicht um eine besondere "Vertriebsform", auf die allein sich diese Vorschrift beziehen.[1] Soweit Tarifverträge den Widerruf vors...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 2.2 Anspruch auf Kostenverteilungsänderung

Grundsätzlich verleiht § 10 Abs. 2 WEG einen Anspruch auf Änderung einer Vereinbarung, wenn schwerwiegende Gründe dies rechtfertigen. Das Festhalten an einer Regelung muss unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer unbillig erscheinen. Die Eingriffsschwelle ist demnach erheblich...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 4.1 Sachlicher Grund erforderlich?

Eine Kostenverteilungsänderung ist stets mit einer Minderbelastung einzelner Wohnungseigentümer auf Kosten einer Mehrbelastung anderer verbunden. Diese Tatsache allein führt nicht zu einer erfolgreichen Anfechtung eines Kostenverteilungsänderungsbeschlusses. Dass Wohnungseigentümer aufgrund einer Änderung der Kostenverteilung nicht unbillig benachteiligt werden dürfen, ist s...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 8.2.3 Heizkosten/Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 4 bis Nr. 6 BetrKV)

Von den Kosten des Betriebs der Zentralheizungsanlage sind gemäß § 7 Abs. 1 der HeizkostenV mindestens 50 %, höchstens 70 % nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen. Stets ist hinsichtlich des Grundkostenanteils auf die beheizte Wohn- oder Nutzfläche (bzw. den um...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 6 Vorbereitung

Gemäß § 23 Abs. 2 WEG ist es zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung bei der Einberufung bezeichnet ist. Der Inhalt der Bezeichnung ist abhängig von der Bedeutung des Beschlussgegenstands.[1] Zwar genügt grundsätzlich die schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstands. Je bedeutsamer der Gegenstand der Beschlussfassung f...mehr

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Erhaltung des Gemeinschafts... / 6 Rechtsprechungsübersicht

Vorbemerkung: Die vor Inkrafttreten des WEMoG ergangenen Entscheidungen gelten überwiegend auch nach neuer Rechtslage weiter. Gekennzeichnet ist die Fortgeltung nachfolgend mit (+). Ist die Rechtslage in Ermangelung aktueller Rechtsprechung nicht sicher zu beurteilen, wird die Entscheidung mit (?) gekennzeichnet. Scheint ihre Fortgeltung eher unwahrscheinlich, erfolgt die Ken...mehr

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Kostenverteilungsänderung (... / 10 Rechtsprechungsübersicht

2. Rettungsweg Es gehört (vorbehaltlich weiterer vereinbarter Nutzungsbeschränkungen) zu dem plangerechten Zustand einer Teileigentumseinheit, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen an einen Aufenthaltsraum erfüllt sind. Dafür erforderliche Maßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum, wie die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Herstellung eines zweiten Rettungswegs, ent...mehr

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Abstammung / 2.3 Vaterschaftsanfechtung

Die Vaterschaft kann durch den Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 oder 2 oder § 1593 BGB besteht, den Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben, die Mutter und das Kind selbst[1] angefochten werden. Ist das Kind volljährig, ist die Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn das Kind d...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 3. Prüfungsumfang des Notars

Rz. 27 Bei Prüfung der Beachtlichkeit eines Widerrufs kann dem Notar keine richterähnliche Entscheidung abverlangt werden. Eine Sach- und Begründetheitsprüfung kann und muss er nicht vornehmen.[59] Zutreffend stellt das Gesetz nur darauf ab, dass der Widerruf auf Aufhebung, Unwirksamkeit oder Rückabwicklung "gegründet" wird. Dies bedeutet, dass der Vortrag, mit dem der Wider...mehr

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Abstammung / 2.1 Vaterschaftsanerkennung

Die Vaterschaftsanerkennung ist bereits vor der Geburt des Kindes zulässig.[1] Nach altem Recht war die Zustimmung der Kindesmutter erforderlich und konnte nicht wirksam erklärt werden, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes bestand, z. B. weil die Kindesmutter verheiratet war. Mit dem "Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfech...mehr

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Testamentsregister / II. Erbfolgerelevanz einer notariellen Urkunde

Rz. 11 Erbfolgerelevant sind nach § 78d Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen. Rz. 12 Erbfolgerelevant sind zunächst alle notariell beurk...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 4. Die Fallsituationen des beachtlichen Widerrufs

Rz. 30 Abs. 3 S. 1 benennt drei Fälle, in denen der einseitige Widerruf beachtlich ist, nämlich die behauptete Aufhebung, Unwirksamkeit und Rückabwicklung des der Verwahrung zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses. Eine Aufhebung setzt immer eine einvernehmliche vertragliche Vereinbarung voraus. Der Widerrufende muss also behaupten, der Vertrag sei im Einvernehmen aufgehoben wo...mehr

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Vorbemerkung zu §§ 27–35 Be... / B. Geltungsbereich der §§ 27–35 BeurkG

Rz. 2 Das BeurkG gilt für öffentliche Testamente (§§ 1937, 2231 Nr. 1, 2232 BGB) und Erbverträge (§ 2276 BGB). Es gilt auch für den Widerruf eines Testaments (durch öffentliches Widerrufstestament oder öffentliches widersprechendes Testament, §§ 2254, 2258 Abs. 1 BGB) und für die Aufhebung erbvertraglicher Verfügungen (durch Aufhebungsvertrag, § 2290 Abs. 4 BGB [ab 1.1.2023:...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 1. Grundsatz der Unbeachtlichkeit

Rz. 24 Eine mehrseitige Verwahrungsanweisung kann grundsätzlich nur durch alle Anweisenden gemeinsam widerrufen werden. Von diesem Grundsatz regelt Abs. 3 S. 1 für bestimmte Fallgruppen eine Ausnahme. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der einseitige Widerruf einer mehrseitigen Verwahrungsanweisung – soweit nicht ein Ausnahmefall nach Abs. 3 S. 1 (oder § 61 BeurkG) vorlieg...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / V. Erkennbar missbilligter Zweck

Rz. 20 Im Interesse der Glaubwürdigkeit des Notaramtes darf der Notar keine Amtshandlungen vornehmen, deren rechts- oder sittenwidrigen Zweck er bei pflichtgemäßer Prüfung erkennen muss.[36] Das Amtsverbot gilt insbesondere, freilich nicht ausschließlich, bei einem Verdacht von Straftaten.[37] Ob der Notar amtlich oder privat Kenntnis von dem missbilligten Zweck erlangt hat,...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 20a BeurkG ist durch Art. 2c des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführung von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern in das BeurkG eingefügt worden.[1] Zugleich wurde mit § 78a BNotO die Rechtsgrundlage für das b...mehr

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Abstammung / Zusammenfassung

Begriff Die Abstammung bestimmt, wer vor dem Gesetz als Mutter oder Vater eines Kindes gilt. Dabei stimmt die rechtliche Zuordnung nicht zwingend mit der biologischen Herkunft des Menschen überein, z. B. bei Adoption. Die Abstammung begründet unterhalts-, sozial- und erbrechtliche Ansprüche. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Sozialversicherung: Das Abstammungsrecht ist...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / IV. Feststellung in der Niederschrift

Rz. 16 Der Notar soll in der Niederschrift feststellen, wenn ein Beteiligter seine Sprachunkundigkeit erklärt oder wenn diese nach der Überzeugung des Notars vorliegt (Abs. 1 a.E.). Dabei sollte der Notar vorsorglich angeben, ob die Feststellung auf der Erklärung des Beteiligten beruht oder auf der Überzeugung des Notars.[39] Enthält die Niederschrift keine Aussage zur Sprac...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Anwendungsbereich

Rz. 1 Nach den allgemeinen Bestimmungen über die Beurkundung von Willenserklärungen ist eine Niederschrift insoweit formunwirksam, als dem Notar (§ 7 Nr. 1 BeurkG), seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten (§ 7 Nr. 2 BeurkG), seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner (§ 7 Nr. 2a BeurkG), einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / III. Muss-Vorschriften und Soll-Vorschriften

Rz. 4 § 16 BeurkG enthält zwei Muss-Vorschriften. Hat der Notar die mangelnde Sprachkenntnis nach Abs. 1 in der Niederschrift festgestellt, muss nach Abs. 2 übersetzt werden. Wenn der Notar nicht selbst übersetzt, muss nach Abs. 3 ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Alle anderen Formvorschriften, z.B. die Feststellung der mangelnden Sprachkenntnis, die Belehrung der Beteili...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / A. Allgemeines

Rz. 1 Eine inhaltliche Überprüfung durch eine übergeordnete Instanz mit konkreter Weisungsbefugnis ist dem Wesen der notariellen Rechtspflegetätigkeit an sich fremd. Der Notar trifft als Organ der vorsorgenden Rechtspflege im Rahmen seiner Beratungs- und Beurkundungstätigkeit "Entscheidungen", die seinem gestalterischen Ermessen überlassen sind. An die Stelle der Korrektur t...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / B. Hauptanwendungsfälle

Rz. 3 Grundsätzlich ist eine Ausfertigung nur dann nötig, wenn es materiell- oder verfahrensrechtlich auf den Besitz der Urkunde ankommt und die Urschrift nicht am Rechtsverkehr teilnimmt.[13] Eine beglaubigte Abschrift beweist diese Tatsache nicht (vgl. § 42 BeurkG Rdn 19). Ein Hauptanwendungsfall ist der Nachweis der Vollmacht (§§ 172 ff. BGB).[14] Gemäß § 172 Abs. 2 BGB b...mehr

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Aufhebungsvertrag: Vorausse... / 1.2 Vereinbarung eines Überlegungs- und Widerrufsvorbehalts

Ein spezielles gesetzliches Widerrufsrecht oder Rücktrittsrecht für Aufhebungsverträge gibt es nicht. Zwar gelten Arbeitnehmer als "Verbraucher" i. S. v. § 13 BGB und Arbeitgeber als "Unternehmer" i. S. v. § 14 BGB.[1] Eine Aufhebungsvereinbarung, die im Betrieb geschlossen wird, etwa am Arbeitsplatz oder im Personalbüro, ist jedoch nicht außerhalb von Geschäftsräumen i. S. ...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Schriftliche Übersetzung

Rz. 23 Der Sprachunkundige kann verlangen, dass neben der mündlichen Übersetzung auch eine schriftliche Übersetzung angefertigt und ihm zur Durchsicht vorgelegt wird (Abs. 2 S. 2). Dieses Recht steht nur dem Sprachunkundigen zu. Weitere sprachkundige Beteiligte oder Dritte können keine schriftliche Übersetzung verlangen.[60] Insbesondere hat das Finanzamt, dem eine Abschrift...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Entstehungsgeschichte und Entwicklung des BeurkG

Rz. 7 Die Gesetzgebungsgeschichte des BeurkG beginnt im Jahr 1955. Auf dem 41. Deutschen Juristentag (Berlin, September 1955) gab der damalige Bundesjustizminister Neumayer die Bildung einer Kommission zur Vorbereitung einer Reform der Zivilgerichtsbarkeit bekannt.[10] Diese Kommission legte 1961 ihren Bericht vor. Darin empfahl sie u.a. die Kodifikation des Beurkundungsrech...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Sonstige Mitteilungspflichten gegenüber Gerichten und Behörden

Rz. 30 Dem Registergericht hat der Notar nach § 379 Abs. 1 FamFG Mitteilung zu machen, wenn er von einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister erfährt. Hiervon zu unterscheiden ist die Einreichungspflicht nach § 40 Abs. 2 GmbHG. Die Vorschrift verpflichtet den Notar, nach dem Wirksamwerd...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / 2. Ausnahmsweise Beachtlichkeit (Abs. 3 S. 1)

Rz. 25 Nach Abs. 3 S. 1 sind für den Notar nur die Widerrufsgründe beachtlich, bei denen der Bestand des Rechtsgeschäfts in Frage gestellt wird. Der Widerrufende muss sich schon darauf stützen, dass das der Verwahrung zugrunde liegende Rechtsverhältnis aufgehoben, unwirksam oder rückabzuwickeln sei. Behauptete Vollzugsstörungen berechtigen dagegen nicht zum Widerruf. Schuldr...mehr

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Prof. Dr. Christian Armbrüs... / II. Aussetzung von Amts wegen, Abwicklungsstörungen

Rz. 35 Das Gebot, eine Amtstätigkeit zu verweigern, wenn sie mit den Amtspflichten des Notars nicht im Einklang steht (§§ 4 BeurkG, 14 Abs. 2 BNotO), kann den Notar zu einer Aussetzung des Urkundenvollzugs verpflichten.[136] Gelangt der Notar nachträglich zu der sicheren Erkenntnis, dass er die Urkundstätigkeit schon nicht hätte durchführen dürfen, muss er den Vollzug verwei...mehr

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Teil I: Opferentschädigung,... / 27 StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Anfechtung [Rdn 558]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 28 StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, staatsanwaltschaftliche Verfahrenseinstellung [Rdn 571]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 6 Bewährung, Jugendliche, Allgemeines [Rdn 84]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 28 Vergütung in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG [Rdn 419]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 26 StrEG-Entschädigung, Grundentscheidung, Allgemeines [Rdn 535]

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Teil C: Vollzug / 49 Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines [Rdn 522]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 25 StrEG-Entschädigung, Fristen [Rdn 516]

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Teil J: Vergütung und Kosten / 27 Vergütung im Strafvollzug [Rdn 400]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 35 Ausländer, Rechtsschutz, Allgemeines [Rdn 427]

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Teil A: Bewährung, Fahrerla... / 19 Bewährung, Widerruf, Anrechnung von Leistungen [Rdn 328]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 14 StrEG-Entschädigung, Allgemeines [Rdn 307]

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Teil E: Register / 26 Fahreignungsregister, Rechtsschutz [Rdn 390]

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Teil H: Personen- und Beruf... / 95 Rechtsanwälte, Haftungsrechtliche Grundlagen [Rdn 1090]

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Teil B: Vollstreckung von S... / 13 BtM-Verfahren, Zurückstellung, Rechtsmittel [Rdn 191]

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Teil C: Vollzug / 70 Strafvollzug, Erwachsene, Vollzugsplan [Rdn 748]

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Teil I: Opferentschädigung,... / 38 StrEG-Entschädigung, Verzicht [Rdn 729]

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