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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1600a BGB – Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit.

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Gesetzestext

 

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.

(2) 1Die Anfechtungsberechtigten im Sinne von § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können die Vaterschaft nur selbst anfechten. 2Dies gilt auch, wenn sie in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind; sie bedürfen hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.

(3) Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.

(4) Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.

(5) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.

 

Rn 1

Wegen der besonderen Eltern-Kind-Beziehung ist die Anfechtung der Vaterschaft als höchstpersönliches Recht ausgestaltet und kann daher nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen (Abs 1). Der rechtliche Vater, der leibliche Vater, die Mutter und das volljährige geschäftsfähige Kind können nach Abs 2 S 1 die Vaterschaft nur selbst anfechten. Dabei erweitert Abs 2 S 2 für die beschränkt geschäftsfähige Mutter und den beschränkt geschäftsfähigen rechtlichen bzw leiblichen Vater deren Geschäftsfähigkeit insoweit, als sie für die Vaterschaftsanfechtung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters im gerichtlichen Verfahren nicht bedürfen und daher gem § 9 I Nr 2 FamFG verfahrensfähig sind. Sind die (volljährigen) Eltern geschäftsunfähig, kann nach Abs 2 S 3 die Vaterschaft nur durch ihren gesetzlichen Vertreter angefochten werden; die Anfechtung muss jedoch dem Wohl des Vertretenen dienen (Abs 4).

 

Rn 2

Das geschäftsunfähige oder beschränkt geschäftsfähige Kind kann nach Abs 3 die Vaterschaft nur durch seinen gesetzlichen Vertreter anfechten. Da die Geschäft...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
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  (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.  (2) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur persönlich anfechten.  (3) Ist die anfechtungsberechtigte Person geschäftsunfähig oder hat sie das 14. Lebensjahr noch nicht ...

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