Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 1957 enthält als gesetzliche Fiktion eine abw Regelung zu § 142 I und verhindert, dass der Anfechtende erneut annehmen oder ausschlagen kann. Er kann aber, wenn die Voraussetzungen vorliegen, die Anfechtung anfechten (§ 1954 Rn 25).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Bewusste Unkenntnis.

Rn 15 Gibt der Erklärende eine Erklärung in dem Bewusstsein ab, ihre Bedeutung nicht zu kennen und ohne sich eine Vorstellung über ihren Inhalt zu machen, liegt keine zur Anfechtung berechtigende unbewusste Abweichung von Wille und Erklärung vor (BGH DB 67, 2115). 1. Unterzeichnung ungelesener Urkunden. Rn 16 Wer eine Urkunde ungelesen und in Kenntnis ihrer Rechtserheblichkeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Unbekannter Erbe.

Rn 5 Ein Erbe ist aus Sicht des Nachlassgerichts unbekannt iSd § 1960, wenn nicht mit zumindest hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, wer Erbe ist (München ZEV 18, 704 [OLG München 16.08.2018 - 31 Wx 145/18]; Frankf ZEV 20, 95 [BFH 03.09.2019 - IX R 8/18]), etwa bei bereits erteiltem Erbschein, es sei denn, eine erfolgversprechende Beschwerde ist eingelegt (München FamRZ 20, 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Vaterschaftsfeststellungsverfahren.

Rn 2 Das antragsgebundene gerichtliche Verfahren ist ohne zeitliche Begrenzung zulässig (BGH FamRZ 07, 1731). Ein Antrag auf Feststellung der leiblichen Vaterschaft ist bei bestehender rechtlicher Vaterschaft nicht zulässig oder auslegungsfähig (BGH FamRZ 24, 1552). Besteht eine rechtliche Vaterschaft, ist ein Feststellungsantrag unzulässig (BGH FamRZ 99, 716); dies gilt nic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Wirtschaftliche Bedeutung.

Rn 7 Der Erbvertrag ermöglicht den Schutz einer in Aussicht gestellten Erbeinsetzung, eines Vermächtnisses oder einer Auflage, indem durch die vertragliche Bindung die Testier- und Widerrufsfreiheit des Erblassers bzgl seiner vertragsmäßigen Verfügungen beschränkt wird. Vertrauen auf erbrechtliche Verfügungen des Erblassers, zB auf die Einsetzung zum Vertragserben zu Lebzeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtliche Behandlung.

Rn 5 Die einzelnen Teilschulden bzw Teilforderungen bleiben trotz der Teilung in gewisser Hinsicht miteinander verbunden. Anfechtung, Rücktritt u Minderung können nur gemeinsam ausgeübt, das Zurückbehaltungsrecht (§ 320 I 2) nur einheitlich geltend gemacht werden. Im Prozess sind Teilschuldner u -gläubiger einfache Streitgenossen (§ 59 ZPO).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Verw.

Rn 7 Der Verw ist nicht befugt, anzufechten. Dies gilt auch für Beschl, die seine Rechtsstellung als Amtsträger und/oder Vertragspartner betreffen. Er ist auch nicht zur Anfechtung entspr § 245 Nr 5 AktG befugt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 I entspricht für die Ausübung des Bestimmungsrechts im Wesentlichen dem § 315 II (§ 315 Rn 9). Dagegen behandelt II eine Besonderheit, die sich durch die Einschaltung eines Dritten ergibt: Dieser wird von Mängeln seiner die Bestimmung enthaltenden Willenserklärung nicht selbst betroffen. Daher fehlt ihm auch ein eigenes Interesse an einer Anfechtung. Das will II ausglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Einzelfälle.

Rn 13 Arbeitsvertrag: Die allg Grundsätze gelten auch bei der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen. Die falsche Beantwortung einer dem ArbN bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den ArbG dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, wenn die Täuschung für den Abschluss des Arbeitsvertrags ursächlich war (BAG NZA 12, 34 [BAG 0...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf das Kind ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verhältnis zu anderen Vorschriften.

Rn 9 § 134 ist anwendbar, wenn AGB gg ein gesetzliches Verbot verstoßen (MüKo/Wurmnest Vor § 307 Rz 9). In einem Verstoß gg § 134 liegt zugleich eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 I, denn von zwingendem Gesetzesrecht darf durch AGB nicht abgewichen werden (BGHZ 153, 16; NJW 03, 293). Rn 10 § 138 ist anwendbar, wenn die Sittenwidrigkeit auf anderen als den in §§ 307...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einwilligungsbedürftige Rechtsgeschäfte.

Rn 15 Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft und damit einwilligungsbedürftig sind die Ablehnung eines Angebots; die Annahme einer Erbschaft (Hamm ZErb 16, 76, 79) und die Annahme der Schenkung eines Erbteils (AG Stuttgart FamRZ 71, 182) wegen der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten; die Ausschlagung der Erbschaft wegen des Verlusts der Erbenstellung (Fröhler BWNotZ 13,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtsmängel des Vertrags.

Rn 57 Auch für den Arbeitsvertrag gelten die §§ 134 und 138. Typische Anwendungsfälle von § 134 sind etwa Verstöße gg europa- und verfassungsrechtliche Grundrechte (zB geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung entgegen Art 157 AEUV und Art 3 GG, BAG NZA 96, 653 [BAG 07.11.1995 - 3 AZR 1064/94]) oder nationale Verbotsgesetze (zB Benachteiligungsverbot des § 4 TzBfG, BAG BeckRS 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erklärungsirrtum, § 2078 I Alt 2.

Rn 2 Ein Erklärungsirrtum liegt (wie in § 119 I Alt 2) vor, wenn der Erblasser eine Verfügung mit diesem Inhalt überhaupt nicht errichten wollte, sich also etwa verschrieben hat. Er berechtigt zur Anfechtung, wenn der Erblasser (nicht: ein verständiger Dritter) die Verfügung bei Kenntnis der Sachlage nicht errichtet hätte.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Vorschrift gilt für alle Arten von Rechtsgeschäften (vgl § 119 Rn 19, zum Schweigen § 119 Rn 20; zur Abdingbarkeit Hamm NJW-RR 06, 980f) von natürlichen und juristischen Personen (BGH WM 11, 2311 Tz 29). Maßgebender Zeitpunkt ist die Abgabe der Willenserklärung. Verfügungsgeschäfte sind anfechtbar, wenn sie selbst auf einer Täuschung beruhen (Grigoleit AcP 199, 404 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben.

Rn 5 Kraft Gewohnheitsrechts (K. Schmidt HandelsR § 19 III 1a) kann auch an das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die Fiktion der Annahme durch den Empfänger geknüpft werden (s aber auch die gesetzliche Annahmefiktion in § 362 HGB, s Rn 3). Tatbestandlich gelten folgende Voraussetzungen: (1) Absender und Empfänger des Schreibens müssen Kaufleute sein ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Der Irrtum über den Berufungsgrund führt, ohne dass es einer Anfechtung bedarf, kraft Gesetzes zur Nichtigkeit der Annahme. Kommt es dem Erben auf den Grund seiner Erbenstellung nicht an, ist I nicht anwendbar, da die Berufung auf einen Irrtum rechtsmissbräuchlich wäre (Lange/Kuchinke § 8 VII 1d; nach Pohl AcP 177, 52 fehlt es an der Kausalität). Gilt die Erbschaft nur ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 Die Anfechtung nach § 123 muss gem § 124 I binneneiner Jahresfrist erfolgen, die nach §§ 197 I, 188 II zu berechnen ist, Verwirkung nur bei ganz besonderen Umständen (BAG NZA 08, 348 [BAG 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06] Tz 45). Die Anfechtungserklärung muss vor Fristablauf zugegangen sein (s.a. AG Kassel ZWE 17, 359).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unrichtigkeit.

Rn 2 Unrichtig ist ein Erbschein, wenn seine Erteilungsvoraussetzungen schon ursprünglich nicht vorlagen oder nachträglich weggefallen sind (BGHZ 40, 54, 56; BayObLG FamRZ 05, 1782). Er ist einzuziehen, wenn er nunmehr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erteilt werden dürfte (Staud/Herzog Rz 16). Bloße Zweifel genügen nicht. Diese begründen eine Ermittlung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bestätigung.

Rn 1 Die Bestätigung ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige, formlose Erklärung (§ 144 II; BayObLG NJW 54, 1039), auf das Anfechtungsrecht zu verzichten. Sie ermöglicht es dem Erblasser zu verhindern, dass nach seinem Tode wegen des Anfechtungsgrundes angefochten wird (vgl § 144 I; § 144 Rn 1, 4). Nur die ihm bekannten Anfechtungsgründe werden von seiner Bestätigung e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Eine letztwillige Verfügung kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. 2Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Nichtbestehen der Vaterschaft.

Rn 2 Die rechtliche Vaterschaft eines Mannes zu einem Kind muss nach Maßgabe der §§ 1592, 1593, 1599 II bestehen und nach den genetischen Daten objektiv unrichtig sein. Von einem genetischen Abstammungsgutachten (§ 177 FamFG; Celle FamRZ 19, 303) kann abgesehen werden, wenn ein im Ausland lebender Beteiligter seine Mitwirkung an der Untersuchung verweigert, jedoch durch eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Beweislast.

Rn 9 Wer den Schadensersatzanspruch geltend macht, muss die Nichtigkeit der Erklärung nach § 118 oder die wirksame Anfechtung gem §§ 119, 120 sowie die Anspruchsberechtigung, die Kausalität und Schadenshöhe beweisen. Der Anspruchsgegner ist für die Überschreitung des Erfüllungsinteresses und den Ausschluss der Ersatzleistung nach § 122 II beweispflichtig (Baumgärtel/Laumen §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Genehmigungserfordernisse.

Rn 2 Nr 1 unterstellt verschiedene erbschaftsbezogene Rechtsgeschäfte dem Genehmigungserfordernis: Ausschlagung einer Erbschaft (§§ 1942 ff) einschließlich der Anfechtung der Annahme, weil diese als Ausschlagung gilt (§ 1957 I) und die Ausschlagung eines Vermächtnisses (§ 2180), nicht hingegen die Annahme der Erbschaft (BayObLG Rpfleger 96, 455). Auch der Verzicht auf die Ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Beweislast.

Rn 7 Macht der Erklärende eine unverfälschte Übermittlung geltend, muss er darlegen und beweisen, dass die Erklärung unverfälscht in den Empfangsbereich des Adressaten gelangt ist. Will der Absender anfechten, muss er die zur Anfechtung berechtigenden Tatsachen beweisen. Entspr gilt, wenn er sich auf eine bewusst verfälschte Erklärung beruft (BeckOK/Wendtland § 120 Rz 9).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Beseitigung.

Rn 4 Die vertragsmäßige Bindung des Erbvertrags wird beseitigt durch Anfechtung (§§ 2281 ff), Aufhebung (§§ 2290 ff) oder gesetzlichen Rücktritt (§§ 2293 ff). Sie wird gegenstandslos infolge Vorversterbens, Ausschlagung (§§ 2279 I iVm §§ 1942 ff), Erbunwürdigkeit (§§ 2339 ff) oder Erbverzichts (§§ 2346 ff) des Zuwendungsempfängers (Schumann § 1941 Rz 72 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Blankounterschrift.

Rn 18 Wird eine Blankounterschrift geleistet und das Blankett abredewidrig ausgefüllt, liegen die Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung an sich vor (Erklärungsirrtum). Nach dem Gedanken aus § 172 II ist die Anfechtung ggü einem gutgläubigen Dritten ausgeschlossen (BGHZ 113, 53; NJW 96, 1469).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Dissens.

Rn 14 Während sich beim Irrtum Wille und Erklärung nicht decken, stimmen beim versteckten Dissens zwei Willenserklärungen – auch nach ihrer Auslegung – nicht überein. Da eine Fehlvorstellung über die Erklärung des anderen Teils herrscht, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Auslegung.

Rn 12 Ergibt die Auslegung, dass das Gewollte, also nicht das irrtümlich Erklärte, als Erklärungsinhalt gilt (BGHZ 71, 247), scheidet eine Anfechtung aus. Hat der Erklärungsempfänger den Irrtum erkannt, gilt das Gewollte (BGH NJW-RR 95, 859 [BGH 22.02.1995 - IV ZR 58/94]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 15 Der Beschl unterliegt § 18 II. Er ist erfolgreich anfechtbar, wenn er mangelhaft ist, zB falsche Umlageschlüssel angewendet wurden (LG Frankfurt aM ZMR 23, 818) oder wenn auf einen WEigtümer Ausgaben und/oder Einnahmen umgelegt wurden, die er nicht zu zahlen/zu beanspruchen hat.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hintergrund.

Rn 4 Die Vorschrift beruht auf der Überlegung, dass der Erblasser üblicherweise entferntere Abkömmlinge nicht hinter völlig Familienfremde zurücksetzen möchte. Es handelt sich um die unwissentliche Übergehung dieser Abkömmlinge. Dabei wird der Irrtum des Erblassers unterstellt. Eine Anfechtung durch den Vorerben ist nicht erforderlich. Dies kann dann anders sein, wenn der Er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Ein anfechtbares, aber nicht angefochtenes Rechtsgeschäft ist uneingeschränkt gültig (BGH NJW-RR 87, 1456 [BGH 01.07.1987 - VIII ZR 331/86]; Flume 557; aA Enneccerus/Nipperdey AT, 1213). § 142 I regelt die Wirkung der Anfechtung auf das Rechtsgeschäft in Form einer Fiktion. § 142 bewirkt va (vgl Rn 6) einen Gutglaubensschutz bei einem Dritterwerb (AnwK/Feuerborn § 142 R...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Angriff.

Rn 9 Jeder Beschl ist anfechtbar. Auch ein vollzogener Beschl (BGH NJW 11, 2660 = ZMR 11, 732) oder einer mit ›geringfügigen‹ Fehlern kann idR angegriffen werden (München ZWE 11, 262). Selbst für die Anfechtung eines Negativbeschl (Rn 1) besteht idR ein Rechtsschutzbedürfnis (BGH ZMR 16, 122 = NJW 15, 3713 Rz 8); es ist nicht erforderlich, zusätzlich einen Antrag auf Beschl-...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 625 BGB – Stillschweigende Verlängerung.

Gesetzestext Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht. Rn 1 § 625 gilt für alle Dienstverhältnisse, dh Anstellungsverträge von Organen juristischer Personen (bei der AG nur bei Verlängerung au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Fristbeginn.

Rn 2 Die Anfechtungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem die anfechtungsberechtigte Person von Umständen Kenntnis erlangt, die gg die Vaterschaft sprechen und einen zulässigen Antrag (sog Anfangsverdacht iSv § 1599 I) begründen können. Die Frist beginnt jedoch nicht vor der Geburt des Kindes bzw nicht vor Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung (Abs 2 S 1). Für den Lauf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verkehrswesentlichkeit.

Rn 36 Allein vom Erklärenden vorgestellte Gesichtspunkte berechtigen nicht zur Anfechtung, denn die Eigenschaft muss im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Dabei ist die Verkehrswesentlichkeit nicht abstrakt, sondern ausgehend vom Inhalt und den Umständen des Rechtsgeschäfts zu bestimmen (BGHZ 88, 246). Lassen sich aus dem Geschäft keine konkreten Anhaltspunkte ableiten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB K

Kabotage Art 9 ROM I 17 Kaffeefahrten Art 6 ROM I 18 Kalendermäßige Befristung § 620 BGB 11 Kalkulationsirrtum § 119 BGB 30 offener Kalkulationsirrtum § 119 BGB 32 verdeckter Kalkulationsirrtum § 119 BGB 31 Kampfsportarten § 254 BGB 41 Kanonisches Recht Vor §§ 2229 ff BGB 6 Kapital- und Zahlungsverkehr Art 9 ROM I 11 Kapitalabfindung § 1585 BGB 2 Abänderungsklage § 843 BGB 7 Berechnung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Erbscheinserteilung (vgl § 2359 aF).

Rn 28 Das grds erforderliche Rechtsschutzbedürfnis kann nur in Ausnahmefällen verneint werden, zB wenn der Erbschein im konkreten Fall offensichtlich keinem Zweck dienen kann. Es fehlt nicht, weil andere Nachweise wie ein Europäisches Nachlasszeugnis (Rn 7) verfügbar wären (MüKo/Grziwotz Rz 62). Ist der Erbscheinsantrag zulässig und begründet, ergeht Feststellungsbeschluss g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anfechtungsberechtigte Personen.

Rn 1 Die als Antragsteller (§ 7 I FamFG) zur Vaterschaftsanfechtung berechtigten Personen sind in § 1600 I abschließend aufgeführt. Anderen Personen oder Verwandten steht ein Anfechtungsrecht nicht zu. Ein zulässiger Antrag setzt nach § 171 II FamFG einen sog objektiven Anfangsverdacht voraus. Nach Abs 1 Nr 1 ist der Mann, dessen Vaterschaft aufgrund Ehe (§§ 1592 Nr 1, 1593 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2158 BGB – Anwachsung.

Gesetzestext (1) 1Ist mehreren derselbe Gegenstand vermacht, so wächst, wenn einer von ihnen vor oder nach dem Erbfall wegfällt, dessen Anteil den übrigen Bedachten nach dem Verhältnis ihrer Anteile an. 2Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Anteile der Bedachten bestimmt hat. 3Sind einige der Bedachten zu demselben Anteil berufen, so tritt die Anwachsung zunächst unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Unterzeichnung ungelesener Urkunden.

Rn 16 Wer eine Urkunde ungelesen und in Kenntnis ihrer Rechtserheblichkeit, aber ohne Bewusstsein ihres Inhalts unterschreibt, kann idR nicht anfechten (BGH NJW 68, 2103; 99, 2665; 02, 957). Grds gilt dies auch für der deutschen Sprache Unkundige (BGHZ 87, 114; BGH NJW 14, 1242 Tz 8; Köln VersR 00, 244), Lese- und Schreibunkundige (LG Köln WM 86, 822) und diejenigen, die den...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Der Betreuer bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichtsmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 1 Ein Beschl ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft (BGH ZMR 12, 284; umfassend Skauradszun, Der Beschl als Rechtsgeschäft). Er setzt sich aus den für sein Zustandekommen erforderlichen Stimmabgaben iS von empfangsbedürftigen Willenserklärungen zusammen (BayObLG ZMR 01, 994, 995). Für einen Beschl bedarf es einer Beschl-Kompetenz (§ 23 Rn 24 ff). Beschl können grds (Ausn: § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erlangung obrigkeitlicher Hilfe.

Rn 3 Soweit die Inanspruchnahme staatlicher Organe zur Rechtsdurchsetzung (Vollstreckungsorgan oder hilfsweise Polizei) möglich ist, scheidet Selbsthilfe aus. Kommt eine einstweilige Verfügung (§§ 935 ff ZPO) oder ein Arrest (§§ 916 ff ZPO) oder ggf die Einleitung eines Insolvenzverfahrens (§ 17 InsO) oder Anfechtung nach AnfG noch zeitig genug, so ist dieses Mittel zu wähle...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Sitten- oder Anstandspflicht – § 814 Alt 2.

Rn 8 § 814 Alt 2 verweigert dem Zuwendenden die Rückforderung rechtsgrundlos erbrachter Leistungen, soweit diese einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entspr. Maßgebend für das Bestehen einer solchen Sitten- oder Anstandspflicht sind die objektiv herrschenden Moralvorstellungen, deren sich der Leistende nicht (subjektiv) bewusst sein muss...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 198 BGB – Verjährung bei Rechtsnachfolge.

Gesetzestext Gelangt eine Sache, hinsichtlich derer ein dinglicher Anspruch besteht, durch Rechtsnachfolge in den Besitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit dem Rechtsnachfolger zugute. Rn 1 Bei einem persönlichen Anspruch hat ein Schuldnerwechsel keinen Einfluss auf die Verjährung, da sich die Identität des Ansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Mehrheit von Erbeserben (Abs 3).

Rn 8 Jeder Erbeserbe kann, wenn mehrere Erben vorhanden sind, selbstständig für sich seinen Teil der Erbschaft ausschlagen (RGZ 162, 397). § 1952 III durchbricht dadurch nicht nur die Regel der Nichtigkeit der Teilausschlagung nach § 1950, sondern auch das Gesamthandsprinzip (MüKo/Leipold § 1951 Rz 11; vgl auch BGH ZEV 16, 84 [BGH 22.10.2015 - V ZB 126/14] mAnm Zimmer). Schl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Willensmängel.

Rn 4 I bestimmt, dass für Willensmängel iSd §§ 116 ff die Person des Vertreters maßgeblich ist. Für die Nichtigkeit einer unter einem geheimen Vorbehalt ggü dem Vertreter abgegebenen Erklärung nach § 116 2 kommt es dagegen sowohl auf die Kenntnis des Vertretenen als auch auf die des Vertreters an (BeckOKBGB/Schäfer Rz 11; aA Staud/Schilken Rz 12; Flume II § 20 1). Eine Erklä...mehr