Fachbeiträge & Kommentare zu Anfechtung

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§ 6 Vermächtnisrecht / c) Auswahl des Bedachten

Rz. 55 Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Auswahlkriterien vorzugeben. Er ist jedoch nicht dazu verpflichtet. Hat der Erblasser von der Möglichkeit der Benennung des Bestimmungsberechtigten keinen Gebrauch gemacht, ist der Beschwerte selbst gem. § 2152 BGB bestimmungsberechtigt. Die Bestimmung durch den Dritten erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / c) Inkongruente Deckung gem. § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO

Rz. 131 Diese Vorschrift dehnt den Anfechtungszeitraum auf drei Monate aus, wenn die Rechtshandlung in dieser Zeit vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war. Jedoch tragen solche Rechtshandlungen, die dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewähren, nicht mehr ohne weiteres das Zeichen der Vorhersehbarkeit un...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / 5. Stand des Nachlassverfahrens

Rz. 36 In erbrechtlichen Mandaten, in denen ein Erbfall vorliegt, bedarf es der genauen Ermittlung des Standes eines ggf. bereits anhängigen Nachlassverfahrens bzw. genauer Kenntnisse zum Zeitpunkt des Erbfalls, Zeitpunkt der Eröffnung von testamentarischen Verfügungen, einschließlich etwaiger bereits ergangener Beschlüsse (z.B. nach § 352 Abs. 2 FamFG). Unter Vorlage einer ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / cc) Kenntnis des Anfechtungsgegners

Rz. 146 Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 133 Abs. 1 S. 2 InsO vermutet, wenn der Gläubiger die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners kannte und wusste, dass die Rechtshandlung andere Gläubiger benachteiligt. Von einem Gläubiger, der Umstände kennt, die zwingend auf eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit sch...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / III. Zuständigkeit

Rz. 18 Sachlich zuständig ist auch zur Entgegennahme der Anfechtungserklärung das Nachlassgericht. Rz. 19 In Bezug auf die örtliche Zuständigkeit gilt wie bei der Ausschlagung auch § 343 FamFG (siehe oben Rdn 7 ff. auch zur internationalen Zuständigkeit). Alternativ gilt auch hier § 344 Abs. 7 FamFG. Hinweis Nach dem Wortlaut der ursprünglichen Fassung des § 344 Abs. 7 FamFG w...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / 3. Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 15 Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1979 BGB haben die Gläubiger als den Nachlasswert mindernd gegen sich gelten zu lassen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Erbe den Umständen nach annehmen durfte, dass der Nachlass zur Berichtigung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreicht.[15] Hinweis Das bedeutet, dass der Erbe nicht ohne Weiteres die sich ihm o...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / Literaturtipps

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§ 5 Erbengemeinschaft / b) Gegenstand und Form der Verfügung

Rz. 17 Der Anteil am Nachlass wird durch die Erbquote bestimmt, mit der ein Miterbe am Nachlass beteiligt ist. Über diesen Anteil kann der Miterbe verfügen, so lange auch nur noch ein einziger Nachlassgegenstand vorhanden und die Erbengemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt ist.[35] Als Minus zur Verfügung über den gesamten Anteil kann der Erbe auch über einen Bruchteil s...mehr

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§ 3 Die Ausschlagung – nich... / A. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 1 Aus der Schuldnerstellung gegenüber den Nachlassgläubigern kommt der Erbe nur durch Ausschlagung oder Anfechtung der Annahme der Erbschaft wieder heraus (siehe oben § 2 Rdn 19). Diese Möglichkeit steht nur dem Erben selbst bzw. seinen Rechtsnachfolgern, den Erbeserben, persönlich zu; der Nachlasspfleger ist nicht berechtigt, mit Wirkung für die unbekannten Erben eine i...mehr

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§ 28 Lebensversicherung im ... / I. Klärungsbedürftige Vorfragen

Rz. 135 Kapitalbildende Lebensversicherungen haben im Bereich der Pflichtteilsergänzung eine hohe Relevanz, wenn die Einräumung des Bezugsrechts schenkungsweise erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte kann gegenüber dem Erben oder einem anderen Verpflichteten einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen, wenn der Erblasser einem Dritten durch Einräumung eines Bezugsrecht...mehr

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§ 4 Ohne Ausschlagung – Haf... / V. Das Haftungsbeschränkungsinstrumentarium – ein Überblick

Rz. 21 Das Gesetz stellt dem Erben verschiedene Haftungsbeschränkungsmöglichkeiten zur Verfügung, die sich in ein komplexes Gesamtsystem einreihen:mehr

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§ 31 Internationales Erbrecht / II. Art und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 126 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[279] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / VI. Pflichtteilsrecht als Schranke der erbrechtlichen Verfügungsfreiheit

Rz. 28 Aufgrund der Testierfreiheit steht es dem Erblasser frei, die Nachfolge in seinen Nachlass weitgehend nach Gutdünken und freiem Ermessen durch Verfügung von Todes wegen zu regeln.[6] Er kann also auch seine nächsten Angehörigen enterben. Aus diesem Grund sieht das Gesetz in den §§ 2303 ff. BGB für diesen Personenkreis ein Pflichtteilsrecht vor. Die Testierfreiheit ist...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / VI. Insolvenzmasse

Rz. 53 Das Insolvenzverfahren bewirkt ebenso wie die Nachlassverwaltung eine Gütersonderung zwischen Nachlass und Eigenvermögen.[117] Das Sonderinsolvenzverfahren Nachlassinsolvenz betrifft nur den Nachlass und nicht das Eigenvermögen des Erben.[118] Dabei wird der Umfang der Insolvenzmasse Nachlass durch den Bestand am Tag der Verfahrenseröffnung und nicht am Tag des Erbfal...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / 2. Wann darf ein Minderjähriger selbst handeln?

Rz. 146 Minderjährige, die das siebte, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben (also vom 7. Geburtstag, 0.00 Uhr bis zum Tag vor dem 18. Geburtstag, 23.59 Uhr) sind beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB), vorher sind sie geschäftsunfähig (§ 104 BGB). Natürlich kann auch in Einzelfällen der Minderjährige für sich selbst handeln, wenn er denn bereits beschränkt geschäftsfä...mehr

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§ 1 Von der Last, zu erben

Rz. 1 Julia Friedrichs hat uns mit ihrem Buch "Wir erben"[1] zum Nachdenken angeregt: Ist Erben eine Last für die Menschen? Diese Frage wird man wie die meisten nicht gleichermaßen für alle beantworten können. Während sich die einen freuen, von der Erbschaft nach der berühmt berüchtigten "Erbtante" zu hören, oder bei aller Trauer um einen geliebten Menschen, froh sind, sein ...mehr

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Anhang 6 / II. Die Antragstellung bei der Kammer

Der Antrag ist bei der jeweils zuständigen Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der man Mitglied ist. Dieser wird meist nur dann bearbeitet, wenn zuvor die Bearbeitungsgebühr eingezahlt wurde.[1] Die Unterlagen (Nachweise der Lehrgangsteilnahme etc.) sollten im Original vorgelegt werden. Dabei ist neben dem eigentlichen Antrag auch eine Fallliste beizufügen. Wesentlich ist für...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / XI. Rechtsbehelfseinschränkung, Folgeänderungen (§ 51a Abs 5 EStG)

Rn. 276 Stand: EL 169 – ET: 12/2023 Der StPfl kann mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zvE angreifen, § 51a Abs 5 S 1 EStG . Aus dem akzessorischen Charakter der Zuschlagsteuer im Verhältnis zur ESt als Maßstabsteuer folgt, dass der Bescheid über die Maßstabsteuer, zB ESt-Jahresbescheid und ESt-Vorauszahlungsbescheid,...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 2. Voraussetzungen

Rz. 35 Erforderlich ist die Zustimmung aller Miterben, §§ 182 ff. BGB. Diese muss mithin nicht gleichzeitig, sondern kann auch einzeln im Vorfeld (Einwilligung, § 183 S. 1 BGB), nacheinander und auch nachträglich (Genehmigung, § 184 Abs. 1 BGB) erfolgen. Rz. 36 Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, das unmittelbar darauf gerichtet ist, auf das Recht am Nachlassgegenstand einzuwir...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 4. Bestimmung des Ersatzerben

Rz. 72 Der Erblasser kann für den Fall Vorsorge treffen, dass der Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls (Ausschlagung, Erbunwürdigkeit, Anfechtung) wegfällt, indem er einen anderen als Erben einsetzt. Der Ersatzerbe nach § 2096 BGB ist streng vom Nacherben gem. §§ 2100 ff. BGB zu unterscheiden. Der Ersatzerbe ist nicht Nachfolger des Erben, sondern ist statt des Erben...mehr

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§ 10 Umfang und Kosten des ... / d) Dieselbe Angelegenheit im Erbrecht

Rz. 34 Sofern der Mandant dem Rechtsanwalt den Auftrag gibt, alle Erbschaftsangelegenheiten abzuwickeln, handelt es sich bei der Vertretung im Erbscheinsverfahren und der anschließenden Auseinandersetzung der Miterben um zwei gebührenrechtliche Angelegenheiten.[78] Entsprechendes soll bei einem Auftrag im Erbscheinsverfahren und dem Auftrag, Pflichtteilsansprüche geltend zu ...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / B. Zwei Wege raus aus der Haftung für die Schulden des Erblassers

Rz. 17 Das Gesetz gibt dem Erben zwei gänzlich unterschiedliche Wege an die Hand, sich der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten zu entledigen, die strikt auch in der Art der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden sind. Diese Unterscheidung basiert erneut auf einer korrekten Trennung von Haftungssubjekten und Haftungsobjekten (siehe schon oben Rdn 4 ff.). Erneut:mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. "Normaler Gläubiger"

Rz. 51 Eine Schenkung – etwa zugunsten des Nächstberufenen – liegt gem. § 517, 3. Alt. BGB nicht vor. Eine Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO und §§ 1 ff. AnfG scheidet aus diesem Grund und wegen des sonst eintretenden Wertungswiderspruchs zur Höchstpersönlichkeit der Ausschlagung (§ 83 InsO; Rdn 52) aus.[64] Auch kann das "Recht" zur Annahme einer Erbschaft nicht gepfändet und...mehr

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§ 12 Nachlasspflegschaft un... / t) Nichtzuständigkeit des Nachlasspflegers

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§ 5 Erbengemeinschaft / 1. Rechtssurrogation

Rz. 152 Die erste Alternative von § 2041 BGB regelt den Surrogationserwerb für den Fall der Rechtssurrogation. Der Begriff des "Rechts" ist weiter als der des Anspruches i.S.v. § 194 BGB. Neben den unmittelbaren schuldrechtlichen und sachlichen Ansprüchen sind die Früchte i.S.v. § 99 Abs. 2 BGB ebenfalls mit umfasst. Aber auch Rechte, die nicht gleichzeitig Ansprüche sind, f...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / b) Klage auf Feststellung, dass Vorerbe Vollerbe geworden ist

Rz. 83 Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus (§ 2142 Abs. 1 BGB), z.B. um nach § 2306 Abs. 2 BGB den Pflichtteil zu erlangen, wird, wenn nichts Gegenteiliges im Testament angeordnet wurde (§ 2142 Abs. 2 BGB), der Vorerbe Vollerbe. § 2069 BGB, der "im Zweifel" beim Wegfall von Abkömmlingen deren Abkömmlinge als Ersatz-(nach-)Erben berücksichtigt, soll bei der Anfechtung zum ...mehr

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§ 4 Vor- und Nacherbe / 1. Vergrößerung des Erbteils (§ 2110 BGB)

Rz. 41 Nach § 2110 Abs. 1 BGB rückt der Nacherbe im Zweifel in den gesamten Erbteil des Vorerben ein. Dies bedeutet, dass er an den Erweiterungen nach dem Vorerbfall partizipiert. Dies gilt für die Erbteilserhöhung wegen Wegfalls eines Miterben gem. § 1935 BGB, durch Anwachsung gem. § 2094 BGB oder durch Ersatzerbenberufung gem. § 2096 BGB. Der Wegfall eines Miterben aufgrun...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / 8. Rechtsfolgen

Rz. 281 Mit Beendigung der Erbengemeinschaft ist die Gesamthandsgemeinschaft beendet und kann auch nicht durch Vertrag wieder begründet werden. Rücktritt vom Auseinandersetzungsvertrag ist möglich, führt jedoch nicht zum "Wiederaufleben" der Erbengemeinschaft, da jene nur durch Erbfall entstehen kann.[551] Allein die Anfechtung des Vollzugs der Auseinandersetzung führt gem. ...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / a) Haftung für eigene Verwaltungsmaßnahmen

Rz. 90 Für Verwaltungsmaßnahmen vor der Annahme der Erbschaft, also für Geschäfte mit Bezug auf den Nachlass in der Zeit zwischen Erbfall und Annahme der Erbschaft, haftet der später annehmende Erbe dem Nachlass wie ein Geschäftsführer ohne Auftrag, §§ 1978 Abs. 1 S. 2, 677 ff. BGB , wenn später eine endgültige Haftungsbeschränkungsmaßnahme, wie Nachlassinsolvenz, Nachlassver...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / Literaturtipps

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / I. Einleitung

Rz. 88 Setzten sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben und ihre Abkömmlinge zu Schlusserben ein, wird von einem "Berliner Testament" gesprochen. Der regelmäßig unbedachte Nachteil einer solchen letztwilligen Verfügung ist die aus einer Wechselbezüglichkeit folgende Bindungswirkung. Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der Überlebende die S...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / c) Ersatzvermächtnisnehmer und Anwachsung

Rz. 97 Hat der Erblasser ausdrücklich für den Fall, dass der zunächst Bedachte wegfällt, den Gegenstand einem anderen zugewandt, finden gem. § 2190 BGB die Vorschriften für die Einsetzung eines Ersatzerben Anwendung (§§ 2097 bis 2099 BGB). Das heißt, dass das Recht des Ersatzvermächtnisnehmers dem Anwachsungsrecht nach § 2158 BGB vorgeht. Der Ersatzvermächtnisnehmer erhält d...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / D. Zugriff auf erbrechtliche Ansprüche und "Präventivmaßnahmen"

Rz. 46 Praxisrelevant sind die Möglichkeiten des Gläubigerzugriffs auf eigene Maßnahmen zur Beseitigung erbrechtlicher Positionen, bspw. der Verzicht auf künftige eigene Pflichtteilsansprüche (§ 2346 BGB, siehe Rdn 47 ff.), die Ausschlagung eines sonst anfallenden Erbes oder Erbteils (siehe Rdn 51 ff.) und schließlich die Nicht-Geltendmachung bzw. der Erlassvertrag (§ 397 BG...mehr

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§ 7 Testamentsgestaltung / 6. Anfechtungsverzicht

Rz. 172 Nach § 2079 BGB kann eine Verfügung von Todes wegen angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm nicht bekannt war oder der erst nach Errichtung der Verfügung von Todes wegen pflichtteilsberechtigt wurde (Adoption, Wiederverheiratung etc.). Ein Ausschluss dieser Anfechtungsmöglichkeit wegen Hinzutreten...mehr

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§ 25 Sozialleistungsregress / 1. "Normaler Gläubiger"

Rz. 47 Da der Verzicht auf den möglichen künftigen Pflichtteil nicht zum Ausscheiden eines Gegenstands aus dem präsenten Vermögen des Schuldners führt, sondern lediglich eine potenzielle Nichtvermehrung des künftigen Vermögens zur Folge hat, liegt darin keine Schenkung i.S.d. § 516 BGB (vgl. auch die Wertung des § 517 BGB: Verzicht auf ein nicht endgültig erworbenes Recht), ...mehr

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§ 16 Testamentsvollstreckung / 2. Verfügungen über den Nachlass

Rz. 201 Von der Verwaltungsbefugnis ist die Verfügungsbefugnis zu unterscheiden. Nach § 2205 S. 2 Hs. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker insbesondere berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Im Grundsatz ist er somit uneingeschränkt verfügungsberechtigt. Die Verfügungsbefugnis kann aber aufgrund § 2205 S. 3 BGB oder aber § 2208 BGB durch den Erblasserwillen ei...mehr

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§ 18 Erb-, Pflichtteils- un... / 3. Entgeltlicher Verzicht

Rz. 9 Umstritten ist, ob die Abfindung für einen Verzicht eine unentgeltliche Zuwendung ist oder den Verzicht zu einem entgeltlichen Vertrag macht.[7] In einer Entscheidung im Jahr 1991 hatte der BGH über eine Anfechtung nach dem AnfG zu entscheiden.[8] Ein Pflichtteilsverzicht wurde in diesem Zusammenhang nicht als "Gegenleistung für die Übertragung wertvollen Grundbesitzes"...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 9.1.1.1 Zeiträume bis zum Inkrafttreten des SEStEG (VZ bis 2005)

Tz. 261 Stand: EL 111 – ET: 09/2023 Bereits für die Zeit vor Inkrafttreten des § 27 Abs 8 KStG idF des SEStEG , der die Voraussetzungen einer stfreien Einlagenrückgewähr für EU-ausl Kö und Pers-Vereinigungen erstmals ges regelte, wurde die Auff vertreten, dass auch unbeschr stpfl AE von ausl Kö (weltweit) die in § 20 Abs 1 Nr 1 S 3 EStG geregelte St-Freiheit der Einlagerückzah...mehr

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§ 24 Ausgewählte Schnittste... / IV. Bruchteilsgemeinschaft am Einzelkonto

Rz. 128 In zahlreichen Ehen verfügen die Ehegatten lediglich über ein Einzelkonto,[188] das in der Mehrheit der Fälle auf den Ehemann lautet. Der andere Ehegatte hat vielfach lediglich eine Kontovollmacht. Verstirbt dann der Kontoinhaber, wird meist ohne Bedenken das Guthaben, das sich zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers auf dem Konto befand, seinem Nachlass zugerechnet. ...mehr

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§ 8 Nachlassverwaltung und ... / b) Antragspflicht

Rz. 42 Für den (Mit-)Erben besteht nach § 1980 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Annahme der Erbschaft[100] im Falle der Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO, oder Überschuldung, § 19 InsO i.V.m. § 1980 Abs. 1 S. 3 BGB, die Pflicht zur unverzüglichen Stellung eines Insolvenzantrags, wenn er Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der Zahlungsunfähig...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / 2. Auslegung der letztwilligen Verfügung

Rz. 28 Der Ausschluss von der Erbfolge muss nicht ausdrücklich erklärt werden. Eventuell ist ein entsprechender Wille durch Auslegung zu ermitteln.[66] Eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines Enterbungswillens existiert nicht. Vielmehr kann eine Enterbung nur dann angenommen werden, wenn dies aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers eindeutig hervorgeht.[67] ...mehr

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§ 19 Mandat im Pflichtteils... / I. Voraussetzungen der Anwendbarkeit von § 2306 BGB

Rz. 38 Den Fall, dass der dem Pflichtteilsberechtigten hinterlassene Erbteil mit Beschränkungen oder Beschwerungen belastet ist, also ihm nicht zur freien Verfügung steht und ihm bei wirtschaftlicher Betrachtung evtl. weniger als sein Pflichtteil verbleibt,[103] regelt § 2306 BGB.[104] Rz. 39 Erste Voraussetzung für seine Anwendung ist, dass der Pflichtteilsberechtigte Erbe i...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / a) Aktueller Vermögens- bzw. Nachlassbestand

Rz. 23 Auch hier bietet sich an, das Erfassen der Vermögens- bzw. Nachlasswerte in Form eines Verzeichnisses vorzunehmen. Bei komplexen Vermögensverhältnissen oder Pflichtteilsmandaten kann dies beispielsweise in Form von Excel-Tabellen erfolgen. So können auch unproblematisch divergierende Werte in verschiedenen Spalten eingepflegt und Alternativberechnungen vorgenommen wer...mehr

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§ 2 Gesetzliche und gewillk... / Literaturtipps

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3.4 Verfahren der Steueranrechnung

Tz. 75 Stand: EL 109 – ET: 03/2023 Die Anrechnung ist, auch wenn sie äußerlich mit der St-Festsetzung verbunden wird, nicht Teil der St-Festsetzung, sondern fällt in den Bereich der St-Erhebung (s Urt des BFH v 14.11.1984, BStBl II 1985, 216 und s H 36 "Anrechnung" EStH 2016). Insoweit liegt ein eigenständiger Verwaltungsakt vor, der in seiner rechtlichen Beurteilung von der ...mehr

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§ 13 Nachlassinsolvenzverfa... / 3. Anfechtbare Rechtshandlungen des Erben (§ 322 InsO)

Rz. 106 Wenn der Erbe oder die Miterben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Nachlass erfüllt hatten, so sind diese Rechtshandlungen anfechtbar wie unentgeltliche Leistungen (§ 134 InsO) des Erben, es sei denn, es liegt ein Fall des § 1979 BGB vor. Rz. 107 § 322 InsO sieht einen besonderen Anfechtungstatbestand für da...mehr

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§ 5 Erbengemeinschaft / II. Teilungsanordnung

Rz. 306 Die Auseinandersetzung des Nachlasses nach den gesetzlichen Regeln der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 2042 Abs. 2, 752 ff. BGB) führt häufig zu einer Zerschlagung langfristig gewachsener Vermögenswerte. Dies lässt sich durch Anordnungen gem. § 2048 BGB vermeiden.[587] Um Zweifel auszuschließen regelt das Gesetz in § 2048 BGB ausdrücklich die Möglichkeit des Erblassers, d...mehr

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§ 2 Zu den rechtstheoretisc... / II. "Der Erbe haftet unbeschränkt, aber jederzeit beschränkbar."

Rz. 21 Mit der Annahme der Erbschaft – spätestens mit Ablauf der Ausschlagungsfrist oder wirksamer Anfechtung der Ausschlagung der Erbschaft – rückt der Erbe, so er die Annahme nicht wirksam anficht, unwiderruflich in die Rechtsstellung des Erblassers und damit als Rechtssubjekt in dessen Schuldnerstellung in Bezug auf die Nachlassverbindlichkeiten ein. Diese Position kann n...mehr

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§ 1 Annahme und Führung des... / B. Erstkontakt und Terminvereinbarung

Rz. 2 In der Regel setzt sich der "potentielle" Mandant vorab telefonisch mit der Rechtsanwaltskanzlei in Verbindung, um einen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren. Bereits im Rahmen dieses ersten telefonischen Kontaktes ist es sinnvoll, Informationen zum Inhalt der möglichen Beauftragung sowie der Dringlichkeit einer Terminsvereinbarung durch die Kanzleimitarbeiter ab...mehr

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§ 29 Kontobeziehung im Erbfall / III. Pflicht zur Vorlage eines Erbscheins aufgrund von Nr. 5 AGB-Banken

Rz. 14 Die Rechtslage ändert sich wesentlich, da die neuen AGB-Vertragsinhalt zwischen der Bank und dem Erblasser geworden sind. Die "alten" AGB wurden ersetzt, da der BGH diese für unwirksam befand.[4] Praxishinweis Vielfach gehen die Erben von Bankkunden fälschlicherweise davon aus, dass die Vorlage des Testaments oder der Sterbeurkunde zur Legitimation genügt, um über das ...mehr