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Thüsing/Rachor/Lembke, KSchG § 17 Anzeigepflicht / 2.3 Sonstige vom Arbeitgeber veranlasste und auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Handlungen (Abs. 1 Satz 2)

Prof. Dr. Mark Lembke, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
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Rz. 23

Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem Grund ausgesprochenen (vgl. Rz. 82 ff.) – arbeitgeberseitigen Kündigung alle vom Arbeitgeber veranlassten und auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Handlungen gleichstehen.

 

Rz. 24

Zu den in Betracht kommenden Beendigungshandlungen zählen die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung[1] und der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung[2], auch wenn Letzteres im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs[3] oder im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags, z. B. im Zusammenhang mit dem Übergang in eine Transfergesellschaft (BQG) geschieht[4]. Mitzuzählen bei der Berechnung des Schwellenwerts sind jedenfalls die Arbeitnehmer, bei denen im Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige noch nicht feststeht, dass sie in eine Transfergesellschaft wechseln werden[5] (vgl. Rz. 86). Der Arbeitnehmer kann in einem vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag nicht wirksam auf den Kündigungsschutz nach §§ 17 ff. KSchG verzichten (Rz. 13).

 

Rz. 25

Nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG fallen hingegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Auslaufens einer vereinbarten Befristung[6] oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (arg. e. Art. 1 Abs. 2 lit. a MERL), die Anfechtung des Arbeitsvertrags oder die Berufung auf die Rechtsfolgen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses.[7]

 

Rz. 26

Die Arbeitnehmerkündigung bzw. der Abschluss des Aufhebungsvertrags sind im Ra...

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