Prof. Dr. Mark Lembke
, Dr. Jens-Wilhelm Oberwinter
Rz. 23
Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG stehen Entlassungen anderen Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden. Dies entspricht im Wesentlichen Art. 1 Abs. 1, letzter Satz der MERL. In Konsequenz der Junk-Entscheidung des EuGH ist § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei Neufällen dahingehend zu verstehen, dass der – ordentlichen, gleich aus welchem Grund ausgesprochenen (vgl. Rz. 82 ff.) – arbeitgeberseitigen Kündigung alle vom Arbeitgeber veranlassten und auf die endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Handlungen gleichstehen.
Rz. 24
Zu den in Betracht kommenden Beendigungshandlungen zählen die vom Arbeitnehmer ausgesprochene Kündigung und der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung, auch wenn Letzteres im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder im Rahmen eines dreiseitigen Vertrags, z. B. im Zusammenhang mit dem Übergang in eine Transfergesellschaft (BQG) geschieht. Mitzuzählen bei der Berechnung des Schwellenwerts sind jedenfalls die Arbeitnehmer, bei denen im Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige noch nicht feststeht, dass sie in eine Transfergesellschaft wechseln werden (vgl. Rz. 86). Der Arbeitnehmer kann in einem vom Arbeitgeber veranlassten Aufhebungsvertrag nicht wirksam auf den Kündigungsschutz nach §§ 17 ff. KSchG verzichten (Rz. 13).
Rz. 25
Nicht unter § 17 Abs. 1 Satz 2 KSchG fallen hingegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge des Auslaufens einer vereinbarten Befristung oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung (arg. e. Art. 1 Abs. 2 lit. a MERL), die Anfechtung des Arbeitsvertrags oder die Berufung auf die Rechtsfolgen des fehlerhaften Arbeitsverhältnisses.
Rz. 26
Die Arbeitnehmerkündigung bzw. der Abschluss des Aufhebungsvertrags sind im Ra...