Fachbeiträge & Kommentare zu Aktiengesellschaft

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Schweden / I. Überblick über das Gründungsverfahren

Rz. 14 Früher konnte eine schwedische Aktiengesellschaft entweder im sog. Sukzessivverfahren oder im sog. Simultanverfahren gegründet werden. Da das Sukzessivverfahren keine praktische Bedeutung mehr hatte, müssen seit dem 1.1.2006 alle Aktiengesellschaften im Simultanverfahren gegründet werden, d.h. sämtliche Gründungsmaßnahmen werden an ein und demselben Tag unternommen. O...mehr

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Finnland / Literaturtipps

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Serbien / 5. Formwechsel

Rz. 80 Das ZPD regelt sowohl die Umwandlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft und einer Aktiengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung als auch die Umwandlung einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung.mehr

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Finnland / III. Übertragung von Aktien

Rz. 102 Die Aktien der privaten Aktiengesellschaft dürfen nicht öffentlich gehandelt werden. Die Aktien der privaten Aktiengesellschaft werden nach den Vorschriften des Kaufgesetzes wie alle anderen Fahrnisrechte übertragen (KL 1:1.1). 1. Übertragung unter Lebenden Rz. 103 Die Aktie kann grundsätzlich frei, also durch jedes Rechtsgeschäft wie beispielsweise durch einen Kauf-, ...mehr

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Polen1 Korrektur/Proofreadi... / V. Umwandlung der Gesellschaft

Rz. 115 Eine Sp. z o.o. kann in eine andere Handelsgesellschaft (auch in eine Personengesellschaft) umgewandelt werden (Art. 551 HGG). Die Umwandlung tritt mit dem Tag der Eintragung der umgewandelten Gesellschaft in das Unternehmensregister in Kraft. Die umgewandelte Gesellschaft übernimmt alle Rechte und Pflichten der der Umwandlung unterzogenen Gesellschaft. Die umgewande...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / A. Einführung

Rz. 1 Das Gesellschaftsrecht ist in Litauen vor allem im Zweiten Buch des Zivilgesetzbuches (im Folgenden: ZGB) und in einzelnen Gesetzen wie dem Aktiengesellschaftengesetz (im Folgenden: AGG), dem Kommanditgesellschaftengesetz (im Folgenden: KGG) und dem Personalunternehmensgesetz (im Folgenden: PUG) enthalten. Rz. 2 Die übliche Form der Gesellschaft ist die uždaroji akcinė ...mehr

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Slowenien / A. Einführung

Rz. 1 Das slowenische Gesellschaftsrecht ist im Wesentlichen dem deutschen und österreichischen Gesellschaftsrecht nachgebildet. Das Gesellschaftsrecht ist überwiegend im Gesetz über die Wirtschaftsgesellschaften (Zakon o gospodarskih družbah, ZGD-1)[1] geregelt. Die darin vorgesehenen Gesellschaftsformen sind:mehr

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Schweden / III. Recht der Vereinigungen

Rz. 6 Gesellschaften und Vereine werden in Schweden unter dem Oberbegriff "Vereinigungen" (associationer) zusammengefasst. Man spricht daher auch eher vom Recht der Vereinigungen als vom Gesellschaftsrecht. Das Gesellschaftsrecht umfasst nur die Gesellschaften im engeren Sinne, wie z.B. die Handelsgesellschaft und die Aktiengesellschaft. Nach schwedischem Verständnis liegt e...mehr

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Schweden / IV. Einkommens- und Körperschaftsbesteuerung und Auswirkungen bei den einzelnen Rechtsformen

Rz. 175 Kapitalgesellschaften unterliegen der Einkommensteuer zu einem einheitlichen linearen Steuersatz von zurzeit 20,6 %. Dagegen sind Personengesellschaften, wie z.B. die Handelsgesellschaft, keine selbstständigen Steuersubjekte. Vielmehr werden wie in Deutschland die Gesellschafter einer Personengesellschaft unmittelbar besteuert. Rz. 176 Juristische Personen werden grun...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / I. Kapitalaufbringung

Rz. 36 Das AGG regelt die Kapitalaufbringung der Aktiengesellschaft und der geschlossenen Aktiengesellschaft. Art. 2 T. 3 und 4 AGG bestimmen, dass die Mindeststammkapitalsumme in der geschlossenen Aktiengesellschaft 2.500 EUR und in der Aktiengesellschaft 25.000 EUR) beträgt. Wenn sich das Stammkapital auf die Mindestsumme beschränkt, ist dieses vor Gründung vollständig als...mehr

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Finnland / 3. Gesellschaftszweck und Unternehmensgegenstand

Rz. 38 Zweck einer Aktiengesellschaft ist regelmäßig die Gewinnerzielung (OYL 1:5). Verfolgt die Gesellschaft ausschließlich einen anderen Zweck bzw. neben der Gewinnerzielung noch einen anderen Zweck, muss die Satzung nach OYL 13:9 Regelungen zur Gewinnverwendung und die Verwendung des Nettovermögens im Falle einer Auflösung enthalten. Aus dieser Regelung folgt, dass die pr...mehr

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Türkei / 3. Gesellschaftszweck

Rz. 64 Wie für die Aktiengesellschaft gem. Art. 331 HGB gilt auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, dass sie jede wirtschaftliche Tätigkeit ausüben dürfen, die nicht einem gesetzlichen Verbot unterliegt (Art. 573 Abs. 3 HGB). Die Tätigkeiten einer GmbH müssen also auf rechtlich zulässige wirtschaftliche Tätigkeiten gerichtet sein. Mit der Rechtsform der GmbH könne...mehr

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Slowakei / a) Grundlagen

Rz. 99 Die Umwandlung durch Verschmelzung bzw. Spaltung wurde im Jahr 2002 den Richtlinien der EU-Kommission Nr. 78/855/EG über die Verschmelzung von Aktiengesellschaften und Nr. 825/891/EG über die Spaltung von Aktiengesellschaften angepasst. Rz. 100 Bei freiwilliger Auflösung der Gesellschaft kann i.S.d. § 69 HGB gleichzeitig beschlossen werden, dass sie mit einer anderen G...mehr

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Schweden / II. Rechtsgrundlage

Rz. 4 Das moderne Aktienrecht ist seit 1975 im Aktiengesellschaftsgesetz geregelt. Am 1.1.2006 ist ein neues Aktiengesellschaftsgesetz (Aktiebolagslagen,[4] abgekürzt: ABL) in Kraft getreten. Das alte Gesetz wurde redaktionell komplett überarbeitet und aus den früheren 19 Kapiteln sind mittlerweile 32 geworden. Weiter enthält das neue Gesetz einige entscheidende Veränderunge...mehr

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Schweden / L. Insolvenz der Gesellschaft

Rz. 158 Das Konkursgesetz enthält die allgemeinen Regeln über das Konkursverfahren.[190] Einzelheiten zum schwedischen Konkursverfahren würden den Rahmen dieser Darstellung sprengen, jedoch sei auf einige Besonderheiten hingewiesen.[191] Rz. 159 Das schwedische Konkursrecht kennt als Konkursgrund nicht die Überschuldung des Gemeinschuldners; lediglich eine nicht nur vorüberge...mehr

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Finnland / d) Sonder- und Mischformen

Rz. 8 Sonderformen der Aktiengesellschaft stellen die sog. Wohnungsaktiengesellschaft (asunto-osakeyhtiö) und die Rechtsanwalts-Aktiengesellschaft dar. Die Wohnungsaktiengesellschaft ähnelt einem Zusammenschluss der Wohnungseigentümer nach WEG. Die Besonderheit hierbei ist, dass die Übertragung der Eigentumswohnung durch den Verkauf der Wohnungsaktien erfolgt. Bei der Rechts...mehr

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Schweiz / A. Einführung

Rz. 1 Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nachfolgend "GmbH") ist eine personenbezogene Gesellschaft, an der eine oder mehrere Personen oder Handelsgesellschaften beteiligt sind (Art. 772 Abs. 1 OR). Die GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 779 OR) und als solche – losgelöst von ihren Gesellschaftern – rechts- und handlungsfähig (Art...mehr

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Schweden / I. Rechtsstellung der Gesellschafter

Rz. 79 Der einzelne Aktionär hat nach schwedischem Aktienrecht zunächst einmal kaum eigene Rechte, abgesehen vom Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung und dem Recht auf Dividende, vorausgesetzt ein entsprechender Beschluss auf der Hauptversammlung wurde gefasst. Ist er Mehrheitsaktionär, ergebe sich aus dieser Stellung allerdings eine Reihe von besonderen Rechten. Eige...mehr

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Finnland / 1. Firma

Rz. 31 Die Aktiengesellschaft muss eine Firma führen, die auch auf Briefköpfen und Formularen verwendet werden muss. Bei der Auswahl der Firma sind die allgemeinen firmenrechtlichen Grundsätze wie Unterscheidungskraft und Irreführungsverbot zu beachten. Rz. 32 Die Firma der privaten Aktiengesellschaft muss nach TNL 7.1 Nr. 4 das Wort "Aktiengesellschaft" (auf Finnisch: "osake...mehr

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Japan / c) Erstellen der Satzung

Rz. 57 Die Gründer legen in einer Gründungssatzung die grundlegenden Eckpunkte der Organisation und der Aktivitäten der Gesellschaft fest. Die Satzung wird von allen Gründern unterschrieben. Sie kann auch als elektronisches Dokument erstellt werden. Dann tritt an die Stelle der Unterschrift eine elektronische Signatur. Bezüglich des Inhalts unterscheidet man absolute (zettai...mehr

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Schweden / 3. Spaltung

Rz. 105 Ab dem 1.1.2006 wurde auch die Möglichkeit der Spaltung einer Aktiengesellschaft in zwei oder mehrere Aktiengesellschaften eingeführt (fission). Eine Spaltung erfolgt dadurch, dassmehr

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Finnland / 1. Einkommensteuer

Rz. 185 In Finnland ist die Aktiengesellschaft selbst Steuersubjekt und unterliegt damit der Einkommensteuer nach TVL 9 §, worunter auch die Gewerbesteuer (EVL) fällt. Die Steuer beträgt 20 %. Rz. 186 Nach EVL 6b.1 sind Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Aktien, die im Anlagevermögen von Aktiengesellschaften gehalten wurden, steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfr...mehr

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Japan / 4. Abschaffung des Mindestgrundkapitalsystems

Rz. 48 Bereits als 1950 das System des authorized capital eingeführt wurde, hatten Aktiengesellschaften nicht die Pflicht, das dem Kapitalbetrag entsprechende Vermögen auch tatsächlich zu erhalten (Kapitalerhaltungsregel). Verlorengegangenes Vermögen musste nicht wieder aufgefüllt werden. Daran änderte auch das seit 1990 existierende System des Mindestgrundkapitals nichts. E...mehr

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Schweden / II. Anwendungsbereich

Rz. 147 Im MBL sind die normativen Grundzüge des Zusammenlebens der Tarifparteien festgelegt. Insbesondere werden im MBL die Verhandlungs-, Informations- und Mitbestimmungsrechte der Gewerkschaften auf den verschiedenen Ebenen eines Unternehmens geregelt. Rz. 148 Das MBL trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Arbeitnehmer eines Unternehmens durch die sie vertretenden Gewerksch...mehr

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Türkei / 2. Einzelne Gesellschaftsformen

Rz. 24 Die mit der offenen Handelsgesellschaft vergleichbare Kollektivgesellschaft (kollektif ortaklık bzw. kollektif şirket, Art. 211 ff. HGB) ist eine Personengesellschaft, die aus mindestens zwei natürlichen Personen besteht. Die Gesellschafter haften mit ihrem vollen Vermögen. Rz. 25 Kommanditgesellschaften (komandit ortaklık bzw. şirket, Art. 304 ff. HGB) ähneln den Koll...mehr

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Finnland / II. Bedeutung der Handelsregistereintragung

Rz. 78 Die Eintragung der Aktiengesellschaft hat konstitutive Wirkung. Die Aktiengesellschaft existiert somit nicht vor der Eintragung. Rz. 79 Die Eintragung ins Handelsregister hat außerdem eine positive Publizitätswirkung. Die eingetragenen und ordnungsgemäß bekannt gegebenen Tatsachen werden so behandelt, als ob sie von Dritten in Kenntnis genommen worden wären. Wenn jedoc...mehr

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Japan / b) Vorgesellschaft

Rz. 56 Sind mehrere Personen an der Gründung einer Aktiengesellschaft beteiligt, so bilden sie gemeinsam eine Gründungsgesellschaft (hokkinin kumi`ai). Das bedeutet, dass die Rechtsbeziehungen unter ihnen sich nach den Regeln für die Gesellschaft des Zivilgesetzes (minpōjō no kumi´ai) beurteilen, Art. 667–688 ZG. Entscheidungen werden grundsätzlich mit Mehrheit der Gründer g...mehr

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Slowakei / I. Handelsgesellschaften

Rz. 1 Eine gemeinsame unternehmerische Tätigkeit mit Rechtssubjektivität wird in der Praxis vor allem in der Form von Handelsgesellschaften ausgeübt. Das Gesetz definiert eine Handelsgesellschaft als eine juristische Person, die zum Zwecke der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit gegründet wurde. Die allgemeinen Vorschriften zu juristischen Personen finden sich im Bürg...mehr

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Finnland / 1. Unterschiedliche Aktiengattungen

Rz. 42 Die Aktiengesellschaft kann verschiedene Aktiengattungen haben. Wenn die Aktien sich entweder hinsichtlich des durch sie gewährten Stimmrechts oder des Rechts bei der Vermögensverteilung der Aktiengesellschaft unterscheiden, liegen von Gesetzes wegen unterschiedliche Aktiengattungen vor. Die Satzung kann in diesem Fall nicht bestimmen, dass die Aktien zur gleichen Gat...mehr

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Brasilien / A. Einführung

Rz. 1 Die Rechtsform der Sociedade Limitada ist in Brasilien im Jahre 1919 als "Sociedade por quotas de responsabilidade limitada" durch Decreto 3.708/1919 (sog. Limitada-Dekret) geschaffen worden und hat sich rasch verbreitet: In den Jahren 1985 bis 2002 wählten von 8.443.677 neu gegründeten Unternehmen 4.059.727 (48,08 %) die Rechtsform der Limitada. 18.807 (0,22 %) Untern...mehr

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Italien / II. Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer

Rz. 147 Die Ernennung der ersten Geschäftsführer erfolgt in der Gründungsurkunde; dann ist die Gesellschafterversammlung dafür zuständig (in der Vergangenheit ausschließlich).[87] Seit der Reform 2004 kann die Gründungsurkunde abweichende Regelungen treffen (Art. 2475 c.c.), beispielsweise die Ernennung einem einzigen Gesellschafter zuweisen oder das Zustimmungserfordernis a...mehr

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Finnland / 3. Andere Rechte

Rz. 56 Aktien einer privaten Aktiengesellschaft gelten als Wertpapiere, obwohl sie nicht nach den Vorschriften des Gesetzes über Handel mit Finanzierungsmitteln öffentlich gehandelt werden (OYL 1:1.2). Es ist auch für die private Aktiengesellschaft möglich, andere Wertpapiere auszugeben. Auch diese dürfen nicht öffentlich gehandelt werden (OYL 1:1.2). Solche anderen Wertpapi...mehr

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Österreich / b) Umwandlung nach dem Aktiengesetz

Rz. 165 Es handelt sich um eine formwechselnde Umwandlung, bei der die Gesellschaft nicht aufgelöst und auch keine neue Gesellschaft errichtet wird. Die Gesellschaft wechselt lediglich ihre Rechtsform. Es kann eine Aktiengesellschaft in eine GmbH umgewandelt werden (§§ 239–244 AktG) oder eine GmbH in eine Aktiengesellschaft (§§ 245–253 AktG).mehr

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Italien / 1. Aufgaben des Kontrollorgans

Rz. 159 Im Rahmen der Reform 2004 wurden die Überwachungs-, Einsichts- und Informationsrechte des einzelnen Gesellschafters, welcher nicht an der Geschäftsführung teilnimmt, erweitert. Der Gesellschafter hat nunmehr das Recht, alle Bücher und Unterlagen der Gesellschaft auch durch Berater einzusehen (Art. 2476 Abs. 2 c.c.). Der Aufbau und die Funktion des Kontrollorgans wurde...mehr

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Allgemeines Literaturverzeichnis

Band 6: §§ 329–410 WpÜG, 5. Auflage 2021Band 7: SE-VO, SEBG, 5. Auflage 2021Band 12: Internationales Privatrecht I, Europäisches Kollisionsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 1–26), 8. Auflage 2020Band 13: Internationales Privatrecht II, Internationales Wirtschaftsrecht, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (Art. 50–253), 8. Auflage 2021 Altmep...mehr

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Japan / a) Organkonstellationen

Rz. 23 Die einzurichtenden Organe der Aktiengesellschaft sind im Rahmen bestimmter Vorgaben nach Art eines Modulsystems zusammenstellbar. Das hat die Rechtsanwendung erheblich verkompliziert. Zusätzlich zu den bisher möglichen Organen Generalversammlung der Aktionäre (kabunushi sōkai), Direktor, Direktoren und Rat der Direktoren[20] (torishimariyaku/ torishimariyaku/torishim...mehr

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Spanien1 Die Autoren bedank... / N. Anhang: Glossar (deutsch/spanisch)

Rz. 392 Spanisches Gesetz über Kapitalgesellschaften Nr. 1/2010 – Ley de Sociedades de Capital (Real Decreto Ley 1/2010) [232]mehr

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China / I. Rechtsentwicklung

Rz. 1 Das Gesellschaftsrecht Chinas spiegelt den wirtschaftlichen Aufbruch wider, in dem sich das Land seit einigen Jahren befindet. Nachdem die Rechtsentwicklung eine längere Übergangsphase durchlaufen hat, zeichnet sich seit 2019 eine Konsolidierung ab. Rz. 2 Nach Gründung der Volksrepublik China im Jahre 1949 wurde am 29.12.1950 ein vollständiges Gesellschaftsrecht erlasse...mehr

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Finnland / II. Gründer

Rz. 19 Das Gesetz geht nunmehr davon aus, dass die Aktiengesellschaft von mehreren Aktionären gegründet wird (Plural in OYL 2). Obwohl das Gesetz keine Angaben zu einer Einmanngründung macht, ist davon auszugehen, dass die Aktiengesellschaft auch von einer Person gegründet werden darf. Rz. 20 Das Gesetz enthält keine Vorgaben mehr zum Wohnsitz oder zur Nationalität der Gründe...mehr

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Italien / V. Die Gesellschaftsrechtsreform 2004 und die Novellen 2012 bis 2013

Rz. 21 Wie in anderen Rechtsgebieten führt die Gesetzgebung der Europäischen Union zum einen zur allmählichen Vereinheitlichung des Gesellschaftsrechts und zum anderen zur Entstehung neuer europäischer Modelle wie die Societas Europea und die Societas Cooperativa Europea.[18] Die Entscheidungen des EuGH zum Gesellschaftsrecht[19] lassen jedoch erkennen, dass der Grad der Har...mehr

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Japan / a) Hilfsmittel

Rz. 55 Die für die Gründung einer Aktiengesellschaft erforderlichen Formularvordrucke werden in Form einer Sammlung in gut ausgestatteten Schreibwarengeschäften in Japan verkauft. Wer aber mit der japanischen Sprache und Schrift bzw. mit der japanischen Rechtsordnung nicht vertraut ist, sollte sich unbedingt einer Fachkraft bedienen. Als solche kommen insbesondere Rechtsanwä...mehr

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Russland / A. Einführung

Rz. 1 Das russische Gesellschaftsrecht ist ganz überwiegend Körperschaftsrecht und gehört daher zum Recht der juristischen Personen, in dem auch die grundlegenden Regelungen für alle Gesellschaftstypen zu suchen sind. Das Recht der juristischen Personen unterscheidet zwischen nicht gewerblichen (sog. nicht kommerziellen) und gewerblichen (kommerziellen) Organisationen. Nicht...mehr

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Italien / VII. Ausgabe von Schuldverschreibungen

Rz. 93 Da die Beteiligungen der Gesellschafter weder in Aktien verbrieft werden noch Gegenstand eines öffentlichen Angebots an das Publikum sein können (Art. 2468 c.c.[57]), hat der Gesetzgeber die Finanzierungsmöglichkeiten für die S.r.l. erweitert und die Ausgabe von Schuldverschreibungen gem. Art. 2483 c.c. eingeführt. Hierzu ist eine ausdrückliche Klausel in der Gründung...mehr

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USA1 Der Länderbeitrag wurd... / III. Zweigniederlassungen in Deutschland von close corporations

Rz. 155 Eine US-amerikanische corporation gilt für Zwecke des § 13e HGB grundsätzlich als Aktiengesellschaft. Die close corporation dagegen ist nicht als Aktiengesellschaft, sondern als GmbH zu behandeln.[12]mehr

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Finnland / II. Der geschäftsführende Direktor

Rz. 148 Eine Aktiengesellschaft kann einen geschäftsführenden Direktor (toimitusjohtaja) haben (OYL 6:1.1). Nach der Gesetzesänderung im Jahr 2007 kann nunmehr auch in größeren Aktiengesellschaften der geschäftsführende Direktor ohne weitere Einschränkungen zugleich Vorstandsvorsitzender sein.mehr

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Finnland / 3. Anmeldung zur Eintragung

Rz. 15 Die Gründung der Gesellschaft ist zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung muss nach OYL 2:8.1 spätestens drei Monate nach Abschluss des Gründungsvertrags erfolgen, sonst ist die Gründung gescheitert. Die Eintragung ist konstitutiv. Die Aktiengesellschaft existiert daher als juristische Person erst nach der Eintragung im Handelsregister. Nach der E...mehr

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Dänemark / A. Einführung

Rz. 1 Das dänische Recht geht vom Grundsatz der gesellschaftsrechtlichen Vertragsfreiheit aus. Die Gesellschaftsgründer können grundsätzlich frei wählen, in welcher Gesellschaftsform sie die von ihnen verfolgten Zielsetzungen ausüben wollen. Im Unterschied zum deutschen Recht besteht auch kein numerus clausus zulässiger Gesellschaftsformen. In der Praxis wird von der Freihei...mehr

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Litauen1 Der Länderbeitrag ... / 1. Anteilsübertragung unter Lebenden

Rz. 74 Die materiellen Aktien oder Aktienzertifikate werden durch einen entsprechenden Vermerk (Indossament) auf der Aktie oder dem Aktienzertifikat zu Eigentum übertragen. Das Indossament beinhaltet die genauen Personaldaten der erwerbenden Person, es bestätigt den Übergang des Eigentumsrechts der Aktie. Als Hauptinformation hat es zu enthalten: den Vornamen, den Namen, die...mehr

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Schweden / 1. Umwandlung

Rz. 93 Ein spezielles Umwandlungsgesetz gibt es in Schweden nicht. Das schwedische Gesellschaftsrecht sieht folgende Möglichkeiten einer Umwandlung, d.h. einer Änderung der Gesellschaftsform bei fortbestehender Identität der Gesellschaft, vor:mehr

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Griechenland / III. Die Kapitalgesellschaften

Rz. 7 Die wichtigsten Formen einer Kapitalgesellschaft sind: Rz. 8 Die Aktiengesellschaft (anonymi etairia, abgekürzt AE, oder Société Anonyme, S.A., im internationalen Geschäftsverkehr). Die AE ist eine Kapitalhandelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit, deren Kapital in gleichwertige Anteile (Aktien, metoches) geteilt wird und die mit dem eigenen Vermögen für ihre Verbindl...mehr