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§ 1a Individualarbeitsrecht – Teil 1 / aa) Bezugsgröße der Tantiemeberechnung

Peter Kiesgen, Dr. iur. Jan Grawe
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Rz. 1439

Die Höhe und konkrete Berechnung der Tantieme bestimmen sich nach den vertraglichen Abreden,[3356] die insoweit zur Vermeidung von Auseinandersetzungen eindeutige Regelungen enthalten sollten und zwecks Erfüllung der Nachweispflicht (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 NachwG) schriftlich nachzuweisen sind. Fehlt – unter Verletzung der Nachweispflicht – eine ausdrückliche Regelung der Tantiemehöhe, so ist gem. § 612 Abs. 2 BGB die für ähnliche Sachverhalte üblicherweise gewährte und angemessene Tantieme zu leisten.[3357] Der Arbeitnehmer kann auch aufgrund konkludenter Abrede einen vertraglichen Anspruch auf eine Tantieme dem Grunde nach erwerben, über deren Höhe der Arbeitgeber gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden hat.[3358]

 

Rz. 1440

Für die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften bestimmte § 86 Abs. 2 AktG a.F., dass sich eine variable Vergütung in Form einer Beteiligung am Jahresgewinn der Gesellschaft nach dem Jahresüberschuss berechnet, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen einzustellen sind. Für GmbH-Geschäftsführer und Arbeitnehmer existierte eine vergleichbare Regelung nicht, wenn auch die aktienrechtlichen Grundsätze bei Vertragsgestaltung und -auslegung häufig herangezogen wurden. Die Vorschrift wurde mit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes[3359] zum 26.7.2002 ersatzlos aufgehoben, da sie als überflüssig und in der Praxis als wenig tauglich erachtet wurde. Dennoch finden sich in Tantiemevereinbarungen häufig noch entsprechende Regelungen.

 

Rz. 1441

Stellt die Tantiemevereinbarung entsprechend § 86 Abs. 2 AktG a.F. auf den Jahresüberschuss als Berechnungsgrundlage ab, handelt es sich im Zweifel um den handelsrechtliche...

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